W166 2001809-1•BVwG W166 2001809-1
W166 2001809-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2016
Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Minderung der<br/>Erwerbsfähigkeit, Sachverständigengutachten
W166 2001809-1/46E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch die XXXX Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom XXXX, Zl. OB: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben des Dienststellenleiters des XXXX vom XXXX, beim Militärkommando eingelangt am XXXX, zeigte das Militärkommando XXXX gemäß § § 5 Abs. 4 Heeresversorgungsgesetz (HVG) dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im Folgenden auch: belangte Behörde) den verfahrensgegenständlichen Vorfall vom XXXX an.
In der niederschriftlichen Meldung gab der Beschwerdeführer an, beim Scharfschießen sei ihm ein Gehörschutzbügel verrutscht, und danach habe der Beschwerdeführer ein Pfeifen im linken Ohr gehabt.
Vom Militärkommando Salzburg wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er mit der vom Militärkommando Niederösterreich übermittelten Niederschrift vom XXXX gemäß § 83 Abs. 2 HVG wegen der Gesundheitsschädigung "Tinnitus linkes Ohr" Versorgung nach dem HVG beantragt habe und ersucht werde, ein beigelegtes Antragsformblatt auszufüllen und unter Anschluss diverser Dokumente bei der Behörde einzureichen.
Am XXXX langte das ausgefüllte Antragsformblatt für die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Tinnitus auf ein Knalltrauma beim Scharfschießen mit dem "STG 77" zurückzuführen sei. Nach dem Betreten der Schießhalle mit doppeltem Gehörschutz habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass sich die Schüsse lauter angehört hätten, und er habe daraufhin die Schießhalle sofort verlassen. Dann sei ihm aufgefallen, dass der Gehörschutz am linken Ohr nicht richtig gesessen sei und dadurch auch nicht gedämmt habe. Nach der Übung habe der Beschwerdeführer ein unangenehmes Pfeifen im Ohr bemerkt, und habe das dem Truppenarzt gemeldet, der ihn ins Heeresspital geschickt habe. Der Beschwerdeführer habe eine Woche lang Infusionen und eine "Lärmkarenz" verordnet bekommen, das Geräusch sei dadurch deutlich besser geworden, und es sei nach der Entlassung aus dem Spital nicht mehr wirklich störend gewesen. Der Beschwerdeführer habe danach nicht mehr an Schießübungen teilgenommen. Als der Beschwerdeführer im Dezember in den Assistenzeinsatz geschickt worden sei, sei das Geräusch, vermutlich durch das Fahren mit dem "Pinzgauer", wieder schlechter geworden. Danach habe man den Beschwerdeführer erneut ins Heeresspital geschickt, und ihm eine "Lärmkarenz" verordnet. Durch diese Maßnahme habe es wieder eine Verbesserung gegeben, aber verschwunden sei das Geräusch nicht.
Der Beschwerdeführer legte nachfolgende Unterlagen vor:
Seitens der belangten Behörde wurde zur Beurteilung des Leidenszustandes ein medizinisches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Kausalität und einer allfälligen stufenweisen Einschätzung des angeführten Leidens eingeholt.
In dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Vorgeschichte:
Kinderkrankheiten:
Es sind die Üblichen erinnerlich, Komplikationen aus der Kindheit nicht bekannt.
Familienkrankheiten:
Soweit erinnerlich keine Erb- Oder Geisteskrankheiten, Epilepsieleiden ebenfalls negativ.
Bisher organische Krankheiten:
Von Seiten der inneren Organe keine schweren chronischen Erkrankungen durchgemacht, Bluthochdruck und Diabetes Mellitus sind negativ.
Bisherige Operationen:
keine
Sozialanamnese:
Regelvolksschule, Regelhauptschule, anschließend HTL für EDV und Organisation mit Maturaabschluss, anschließend Ableistung des Militärdienstes beim Österreichischen Bundesheer. Derzeit angestellt und voll berufstätig bei der Firma XXXX in XXXX als EDV-lngenieur.
HNO-spezifische Anamnese:
Der Patient erlitt am XXXX beim Scharfschießen angeblich durch Verrutschen des Gehörschutzes ein Lärmtrauma im linken Ohr. Es trat akut ein Pfeifen im linken Ohr auf. Er hat dies daraufhin in der Kaserne XXXX gemeldet, diesbezüglich ist eine Niederschrift im Akt vorhanden - Seite 29. Der Patient wurde dann ins Heeresspital XXXX transferiert und wurde dort von XXXX bis XXXX stationär behandelt. Er hat Infusion bekommen, laut Krankengeschichte Ringerlosung mit Xyloneural, Pantoloc und einer dreitätigen Solu Dacortin- (Kortison) intravenösen Therapie.
Der Patient gibt an, dass das Ohrgeräusch zwar leiser geworden sei, die damals akut vorhanden Kopfschmerzen wurden deutlich besser, das Ohrgeräusch war bei Entlassung immer noch vorhanden.
Hier weist der Patient darauf hin, dass angeblich ein Aufzeichnungsfehler in der Krankengeschichte vorliegt. Daraus geht hervor, dass ein Ohrgeräusch nicht mehr vorhanden gewesen wäre, der Patient bestreitet dies.
Der Patient war anschließend wiederum im Militärdienst tätig und war im Grenzschutz im XXXX eingeteilt. Von Dezember XXXX bis Janner XXXX ist er im Rahmen seiner Tätigkeit häufig mit einem sogenannten "Pinzgauer" gefahren, die Motorgeräusche waren subjektiv sehr laut, der Patient verwendete Lärmschutzstöpsel (Oropax) und bemerkte jedoch, dass das Ohrgeräusch sich verschlechterte. Daraufhin wurde er vom entsprechenden betreuenden Arzt der Truppe wieder ins Heeresspital eingewiesen und dort wurde wiederum ein Hörtest durchgeführt. Im Heeresspital wurde auch eine medikamentöse Therapie mit Tabletten oral zum Einnehmen empfohlen. Der Name dieses Medikaments ist dem Patient heute nicht mehr erinnerlich.
Jetzige Beschwerden:
Der Patient beschreibt, dass er immer noch am linken Ohr ein sogenanntes Tinnitusgeräusch im Sinne eines hochfrequenten Pfeifens bemerkt, dieses Pfeifen ist vor allem hörbar und merkbar in völliger Ruhe wie z.B. beim Einschlafen, aber auch morgens beim Aufwachen. Einschlafen ist erschwert möglich, aber letztendlich möglich ohne der Einnahme einer Einschlafhilfe (Schlaftablette). Ein Aufwachen nachts durch das Ohrgeräusch ist derzeit nicht vorhanden. Das Ohrgeräusch wird im Alltag bei Umgebungslärm eher deutlich weniger vernommen.
Der Patient beschreibt auch noch eine gewisse Lärmempfindlichkeit. In sehr lauter Umgebung fühlt er sich von Seiten seines linken Ohres beeinträchtigt und nicht wohl. Er spurt subjektiv ein geringes Druckgefühl. So wie hier heute bei der Anamnese bei völliger Ruhe ist eigentlich ein normales Sprachverstehen und Gehör vorhanden, das Ohrgeräusch ist nur dann hörbar, wenn sich der Patient wirklich darauf gut konzentriert. Im Rahmen bei seiner Arbeitstätigkeit ist das Geräusch bei voller Konzentration und Stressbelastung eher störend, als im normalen Alltag und in der Freizeit.
Derzeit wird keine medikamentöse Therapie eingenommen, eine laufende Behandlung beim Facharzt wird derzeit nicht durchgeführt.
Im übrigen HNO Bereich Hals, Nase, Rachen und Kehlkopf derzeit keine Beschwerden, keine Infektbeschwerden oder Schmerzen.
Schwindelbeschwerden mit Übelkeit und Erbrechen sind derzeit nicht vorhanden, waren aber auch in letzter Zeit vor dem Lärmtrauma nicht vorhanden.
Medikamente werden derzeit nicht eingenommen
Untersuchungsbefund:
Status entsprechend dem Fachgebiet:
Ohren: Gehörgang bds. frei, Trf. Unter dem Mikroskop bds. reizfrei, Pauke normal belüftet, Trf. schön gespannt.
Nase: Septum ausreichend gerade konfiguriert, kein pathologisches Sekret, untere Nasenmuscheln von mittlerer Größe
Nasenrachen: frei
Pharynx: endopharyngeale Schleimhaut unauffällig, keine Entzündungszeichen, Tonsillen beidseits narbig, klinisch derzeit unauffällig
Larynx: Stimmlippen symmetrisch beweglich glatt, Recessus piriformis ist beidseits frei, subglottisch frei
Hals: palpatorisch unauffällig, keine Resistenzen klinisch keine Dolenzzeichen.
Stimmgabelprüfung:
Weber am Scheitel, Rinne beidseits positiv.
Sprachabstandsprüfung:
Umgangssprache wird bds. bei 8m normal verstanden (klinisch Normalgehör).
Reintonaudiometrie:
Rechts bis 6000 Hz völlig normale Hörschwelle, bei 8000 Hz geringe Absenkung auf 35 dB.
Links ebenfalls völlig normale Hörschwelle (siehe beiliegende Kopie)
Sprachaudiometrie:
Die Messungen erfolgen jeweils monaural getrennt über Kopfhörer in der Camera silens mittels Freiburger Worttest.
Der Hörverlust für Zahlen beträgt beidseits 0 dB.
Das Einsilbersprachverstehen wie folgt:
Beidseits: bei 60dB -100%.
(siehe beiliegende Kopie)
Beurteilung nach § 7KOVG - § 21 HVG
Zif.
Bezeichnung der Gesundheitsschädigung
Position nach
Gesamte MdE kausal und akausale
Kausal-Anteil
kausale MdE
1
chronischer Tinnitus auris links mit kompensiertem Status
643
10
100
10
2
anamnestisch Zustand nach Lärmtrauma links
3
derzeit beidseits altersgemäßes Normalgehör mit klinisch irrelevanter Hochtonstörung reli
4
derzeit beidseits altersgemäßes Diskriminationsvermögen
5
Derzeit klinisch unauffälliger HNO-Lokalstatus
Kausale Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
10
Fragestellung:
Wie ist die Dienstbeschädigung zu bezeichnen?
Wie ist die Kausalität jeder einzelnen Gesundheitsschädigung zu beurteilen?
Wie ist jede Gesundheitsschädigung nach den Positionen der Richtsatzverordnung einzuschätzen?
Soll eine Nachuntersuchung durchgeführt werden?
Wie hat eine allfällige Einschätzung der MdE ab 20.10.2010 zu erfolgen?
Begründung:
Beantwortung der Fragen 1-5:
Prinzipiell besteht eine glaubwürdige Anamnese bzgl. eines Lärmtraumas mit typischer Tinnitusgenese. Derzeit besteht jedoch klinisch ein Normalgehör mit einer geringen klinisch irrelevanten Hochtonstörung reli, und ein Tinnitusleiden mit sogenanntem kompensiertem Status.
Ich empfehle die Einstufung nach §7 KOVG unter der Pos.Nr. 643, es besteht bds. ein Sprachverstehen für Umgangssprache bei 8m vor Concham, die Tinnitusbeschwerden sind glaubwürdig, die Einstufung erfolgt nach Tabelle 1. Zeile und 1. Kolonne, der Rahmensatz ist mit 10% anzusetzen.
Diese Einstufung ist ab dem Schadensereignis am XXXX vorzunehmen. Eine höhere Einstufung ist in der Akutphase bei vorliegenden Befunden auch nicht gerechtfertigt.
Der Beginn des Tinnitus ist kausal gesehen sicherlich mit dem Lärmtrauma vereinbar und somit dadurch bedingt.
Eine Nachuntersuchung erscheint nicht sinnvoll, es besteht derzeit klinisch ein kompensierter Status des Tinnitusleidens."
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, vom XXXX, wurde die Dienstbeschädigung "Zustand nach Lärmtrauma bei Tinnitus links" als Dienstbeschädigung anerkannt (Spruchpunkt 1.) und der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente gemäß § 21 HVG abgelehnt (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 HVG eine Gesundheitsschädigung nur dann als Dienstbeschädigung anzuerkennen sei, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen sei. Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei erwiesen, dass die im Spruch angeführte Gesundheitsschädigung zur Gänze eine Dienstbeschädigung im Sinne des § 2 HVG darstelle.
Gemäß § 21 Abs. 1 HVG habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert sei.
Nach dem als schlüssig befundenen und in freier Beweiswürdigung dem Bescheid zu Grunde gelegten medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG 10 v.H.
Da somit die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung weniger als 20 v.H. betrage, sei der Anspruch auf Beschädigtenrente nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt mit Schriftsatz vom XXXX, fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) erhoben.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass beim Beschwerdeführer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von zumindest 50 v.H. vorläge. Der Beschwerdeführer habe beim Scharfschießen im Oktober XXXX infolge eines funktionsuntüchtigen Gehörschutzes einen Tinnitus erlitten, und leide nach wie vor an dieser Gesundheitsschädigung. Durch das permanente Geräusch könne sich der Beschwerdeführer kaum konzentrieren. Der Beschwerdeführer habe die HTL abgeschlossen, sei beruflich als Softwareentwickler tätig und könne diesen Beruf wegen des Tinnitusleidens nur unter außerordentlicher Anstrengung ausüben. Der Beschwerdeführer leide überdies unter Schlafstörungen, müsse zur Vermeidung der Verschlechterung des Tinnitusleidens ständig einen Gehörschutz tragen, und eine Kommunikation mit den übrigen Arbeitnehmern sei zeitweise nur unter enormen Anstrengungen oder sehr eingeschränkt möglich.
Aus den dargelegten Gründen entspreche die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. keineswegs der tatsächlichen Sach- und Rechtslage, und sei zumindest eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50 v.H. gegeben.
Zur Überprüfung der vorgebrachten Einwendungen wurde seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX wurde, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Vorgeschichte:
Mittelohrentzündung (links?, rechts?), Angina, Varikozelenoperation
Im Oktober XXXX ist bei einem Scharfschießen plözlich Tinnitus links aufgetreten, ein hochfrequentes Geräusch, ein Pfeifen. Eine Hörstörung hat nicht bestanden.
Ab nächsten Tag stationäre Behandlung im Heeresspital XXXX mit Infusionen. Leichte Besserung ist eingetreten.
Während des anschließenden Assistenzeinsatzes ist der Tinnitus wieder starker geworden, vermutlich wegen des Autolärmes.
Eine neuerliche Infusionsbehandlung im Heeresspital XXXX Anfang Februar XXXX brachte wieder leichte
Besserung. Jetzige Beschwerden:
Die Angaben der Partei über die bestehenden Beschwerden und ihre Ursachen sind möglichst wörtlich zu übernehmen.
Ständiges Pfeifen im linken Ohr, immer gleichbleibend, störend besonders in Ruhe, beeinträchtigt die Konzentration bei der Arbeit am Computer. Er kann gelegentlich schwer einschlafen, ist dann in der Früh nicht so erholt, wie sonst. Hochfrequente Geräusche schmerzen in den Ohren besonders links, auch laute Geräusche, wie Staubsauger etc., nimmt dann Gehörschutz (angepasster Gehörschutz). Der Tinnitus belastet auch in der Freizeit, weil Lärm nicht vertragen wird.
Vor einer Woche war er "angeschlagen", da war das Ohrensausen für etwa 2 Stunden stärker.
Mit dem Hören bestehen keine Probleme
Untersuchungsbefund:
HNO-Befund:
Ohren: äußere Anteile unauffällig, beide Trommelfelle bei der Untersuchung mit dem Ohrmikroskop normal, grau, glänzend.
Nase: frei,
Mundhohle: unauffällig, Gaumenmandeln klein Nasenrachenraum: frei,
Kehlkopf: unauffällig Hals: o.B.
Geöor: Weber nicht lateralisiert, Rinne beidseits positiv
Tympanometrie: Normalverlauf der Compkliancekurven beidseits.
Tonaudiometrie: Normalverlauf der Hörschwellenkurve beidseits zwischen 10 und 20 dB. Die Unbehaglichkeitsschwelle wird beidseits bei etwa 70 dB angegeben.
Der Tinnitus links wird als Ton von 2 kHz 5 dB überschwellig angegeben.
Auf die Sprachaudiometrie wird im Hinblick auf das normale Tonaudiogramm und die fehlenden Beschwerden verzichtet Es besteht beidseits Normalgehör.
Beurteilung nach § 7KOVG - § 21 HVG
Zif.
Bezeichnung der Gesundheitsschädigung
Position nach
Gesamte MdE kausal und akausale
Kausal-Anteil
kausale MdE
1
Chronischer kompensierter Tinnitus links
640
10
1/1
10
Kausale Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (MdE)
10
Begründung:
Der Tinnitus wird bezüglich Verlauf, Qualität und Quantität typisch geschildert, ist daher nachvollziehbar. Vollkausalität kann angenommen werden, da einerseits kein anderes Ereignis als Ursache für das akute Auftreten eines Tinnitus erkennbar ist, andererseits Gewehrschusse ein adäquates Ereignis für das Erleiden eines Knalltraumas darstellen.
Die Einschätzung erfolgt in Anlehnung an Pos. 640 wegen der Einseitigkeit des Tinnitus mit dem oberen Rahmensatz bei Normalgehör. Die Einschätzung nach Pos. 641 oder 642 kommt nicht in Frage, weil eben keine Hörstörung vorliegt, nach Pos. 643 nicht, weil keine Beidseitigkeit vorliegt. Diese Einschätzung ist ab XXXX vorzunehmen.
Nach den Richtsätzen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 7 KOVG 1965 ist eine höhere Einschätzung von einseitigem Tinnitus bei Normalgehör von HNO-Seite nicht vorgesehen. Zudem ist der Tinnitus als kompensiert anzusehen.
Konzentrationsstörungen, Schlafstörung, Einschränkung im Privatbereich und Geräuschempfindlichkeit werden von Herrn XXXX mir gegenüber berichtet und sind in der MdE von 10% berücksichtigt.
Im erstinstanzlichen Gutachten Dris. XXXX erfolgt die Einschätzung nach Pos.643 aufgrund eines minimalen Hochtonschadens (35 dB bei 8 kHz) beidseits. Dieser Hochtonschaden ist bei meiner Untersuchung nicht nachweisbar, weshalb wegen der Einseitigkeit des kausalen Tinnitus die Einschätzung in Anlehnung an Pos. 640 erfolgt.
An der Einschätzung der MdE ändert dies jedoch nichts.
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Durch entsprechende Maßnahmen, wie z.B. Tinnitusretrainingtherapie, Noiser etc. ist eine günstige Beeinflussung des Tinnitus möglich. Eine wesentliche Besserung oder gar völliges Abklingen ist eher wenig wahrscheinlich."
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In einer Stellungnahme vom XXXX wurde vorgebracht, dass der Sachverhalt im übermittelten Sachverständigengutachten im Wesentlichen richtig wiedergegeben worden sei. Die Einschätzung des Leidens unter der Positionsnummer 640 sei jedoch nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nicht primär schwerhörig sei, sondern unter einer irreparablen Tinnituserkrankung leide. Eine derartige Erkrankung könne nicht mit einer Schwerhörigkeit gleichgesetzt werden. Gegenständlich liege eine Erkrankung vor, für welche keine Richtsätze festgelegt seien. Aufgrund der gravierenden Einschränkungen des Beschwerdeführers im Berufsleben wie mangelnde Konzentrationsfähigkeit, Schlafstörungen und Kopfschmerzen, sei von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 50 v.H. aber zumindest in einem für die Zuerkennung einer Rente maßgeblichen Minderung im Ausmaß von 20 v.H. auszugehen.
Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX, GZ. BMASK-XXXX, wurde der eingebrachten Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die anerkannte Dienstbeschädigung neu als "Chronischer kompensierter Tinnitus links" zu bezeichnen sei.
Gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten hat der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, im Wesentlichen wegen rechtswidrigen Inhalts des Bescheides und wesentlicher Verfahrensmängel Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Behörde auf Gutachten stütze, wonach der zuerkannte chronische Tinnitus als "kompensiert" erachtet werde. Dazu fehle allerdings eine nachvollziehbare beweiswürdigende Auseinandersetzung mit dem gegensätzlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, der vor allem das Vorliegen von aus der Geräuschbeeinträchtigung resultierenden relevanten Konzentrationsstörungen behaupte. Zur Abklärung allfälliger durch den chronischen Tinnitus hervorgerufenen anderen Beeinträchtigungen - insbesondere zu den neurologische Leidenszuständen wie Konzentrationsstörungen - wäre ein Sachverständiger des entsprechenden medizinischen Fachgebietes heranzuziehen gewesen.
Auf Grund dieses Erkenntnisses wurde seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten ein weiteres fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Zur Abklärung der durch den chronischen Tinnitus hervorgerufenen anderen Beeinträchtigungen insbesondere neurologische Leidenszustände.
Für die Erstattung des Gutachtens wurden folgende Unterlagen verwendet:
Ärztliche Meldung ON 3:
Beim Scharfschießen am XXXX verrutschte der Gehörschutz, danach Pfeifen im linken Ohr.
Krankengeschichte HNO-Abteilung der Heereskrankenanstalt XXXX ON 22-23:
Auszug aus der Epikrise:
Der Patient kam wegen eines Ohrgeräusches, durchgehender Ton links und Schmerzen [frontal]. Bei Entlassung subjektiv kein Hörgeräusch links.
HNO-fachärztliche Gutachten Dr. XXXX ON 46:
Auszug aus den Beschreibungen der Beeinträchtigungen:
Gewisse Lärmempfindlichkeit. In lauter Umgebung fühle er sich von Seiten des linken Ohres beeinträchtigt und nicht wohl. Er spurt subjektiv ein geringes Druckgefühl. So wie heute bei der Anamnese bei völliger Ruhe ist eigentlich ein normales Sprachverstehen und Gehör vorhanden, das Ohrgeräusch ist nur dann hörbar, wenn sich der Patient wirklich darauf gut konzentriert. Im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit ist das Geräusch bei voller Konzentration und Stressbelastung eher störend als im normalen Alltag oder in der Freizeit.
HNO-fachärztliche Beurteilung:
Chronischer Tinnitus 643 10%
Gutachten Dr. Löffler ON 58:
Nach § KOVG 1965 Richtsatzposition 10 %
Begründung:
Nach den Richtsätzen für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 7 KOVG 1965 ist eine höhere Einschätzung von einseitigem Tinnitus bei Normalgehör von HNO-Seite nicht vorgesehen. Zudem ist der Tinnitus als kompensiert anzusehen.
Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen, Einschränkung im Privatbereich und Geräuschempfindlichkeit werden von Herrn XXXX mir gegenüber berichtet und sind in der MdE von 10 % berücksichtigt
Die Untersuchung fand am XXXX um XXXX statt:
Derzeitige Beschwerden:
Es soll der sogenannte kompensierbare Tinnitus aus neuropsychiatrischer Sicht beurteilt werden. Der Untersuchte gibt an, nicht in neurologisch/psychiatrischer psychotherapeutischer Behandlung zu sein. An psychischen Beeinträchtigungen schildert er Einschlafstörungen. Am Morgen sei er fallweise müde. Er könne sich in der Arbeit oft schlechter konzentrieren. Er merke auch bei bestimmten Freizeitaktivitäten [wenn er in eine Disco gehe], dass dann nachher der Tinnitus starker in Erscheinung trete. Er vermeide laute Veranstaltungen. Er sei in der Lage seine berufliche Tätigkeit vollzeitig auszuüben. Ruckmeldungen wegen einer allfälligen beruflichen eingeschränkten Leistung habe er nicht erhalten.
Sozialanamnese:
Der Untersuchte ist in XXXX geboren. Der Vater ist XXXX Jahre und XXXX. Die Mutter ist XXXX Jahre und XXXX. Er ist bei den Eltern aufgewachsen. An seine Kindheit habe er eine positive Erinnerung. Er hat eine XXXXjahrige Schwester. Er besuchte die Volks- und Hauptschule und absolvierte die HTL die er im Jahr XXXX mit Matura abschloss. Seither ist er bei der Fa. XXXX im EDV-Bereich als Programmiertechniker beschäftigt. Ungefragt erwähnt der Untersuchte, dass er in einem Gleitzeitmodell arbeitet. Er versuche am Arbeitsplatz möglichst ungestört zu sein um Lärmexpositionen auszuweichen. Mit seinem Beruf ist er zufrieden. Berufliche Anforderungen sind für ihn bewältigbar. Der Untersuchte ist ledig und hat keine Kinder. Er wohnt bei den Eltern die ein Eigenheim besitzen. Er lebt alleine. Er lebt dzt. in keiner Partnerschaft. Als seine Hobbys gibt er an, dass er gern Sport ausübe [Radfahren, Ausdauersport, Laufen]. Seit dem Vorjahr betätigt er sich im Krafttraining in einem Fitnessstudio. Der Untersuchte besitzt seit 4 Jahren eine Lenkerberechtigung der Gruppe A und B. Sie ist unbefristet. Führerscheinentzüge werden nicht berichtet. Der Untersuchte ist unbescholten.
Dauermedikation:
Keine
Neurologischer Befund:
Hirnnerven:
Pupillen bds. mittelweit, die Bulbi in Parallelstellung, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, die mimische Innervation stgl., die Sensibilität stgl., der Kornealreflex bds. auslösbar. Die Zunge weicht beim Vorstrecken nicht nach der Seite ab, das Gaumensegel hebt symmetrisch bei Phonation. Der Sprechakt völlig ungestört.
Obere Extremität:
Im Arm-Vorhalte-Versuch kein asymmetrisches Absinken, im Finger-Nasen- Versuch keine Ataxie, Fingerspreizen, Faustschluss kräftig, Dorsal- und Plantarflexion der Hand kräftig, Ellbogenbeugen und -strecken, Pro- und Supination kräftig, Bizeps- und Trizepssehnenreflex bds. schwach auslösbar, Knipszeichen negativ,
Stamm: o.B.
Untere Extremität:
Beine: Lasegue'sches Zeichen negativ, Kraft bei Hüftbeugen und -strecken, Kniebeugen und -strecken, Dorsal- und Plantarflexion kräftig, Quadrizeps- und Achillessehnenreflex bds. schwach auslösbar, Babinskizeichen negativ, der Fersen- und Zehengang gut durchfuhrbar, keine Gangataxie,
Rombergversuch ungestört.
Psychiatrischer Befund:
Der Untersuchte ist von wachem Bewusstsein, örtlich, zeitlich und zur Person ist er völlig orientiert, der Antrieb ist normal, die Stimmungslage ist indifferent, die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen gegeben, der Gedankengang geordnet, flüssig, inhaltliche und formale Denkstörungen liegen nicht vor, optische und akustische Halluzinationen werden nicht angegeben und sind aus der Untersuchungssituation heraus nicht zu vermuten, keine sichere Wahnsymptomatik, die Auffassung und Wahrnehmung ungestört, die Konzentrationsfähigkeit gemessen an der psychiatrischen Eindrucksdiagnostik
und der in der Erhebung der Anamnese dargestellten Eindrucks ungestört, die
Merkfähigkeit ungestört, Schlaffragmentierung.
Gesundheitsschädigungen:
Keine
Gutachterliche Feststellung:
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Konzentrationsstörungen waren im Rahmen der psychiatrischen Eindrucksdiagnostik nicht fassbar und sollten allenfalls durch eine neuropsychologische Testuntersuchung evaluiert werden. Die darüber hinaus gehenden Einschränkungen stellen mit dem Tinnitus assoziierte Beeinträchtigungen der Lebensqualität dar, die aber nicht zu einer psychiatrischen und neurologischen Krankheit fuhren. Eine solche war im Rahmen der psychiatrischen Exploration und der psychiatrischen Untersuchung nicht abgrenzbar."
Mit Schreiben der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
In der am XXXX eingelangten Stellungnahme beantragte der Beschwerdeführer die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten möge der Anregung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie nachkommen und eine neuropsychologische Testuntersuchung in die Wege leiten, um die beim Beschwerdeführer vorliegenden tinnitusbedingten Konzentrationsstörungen samt den damit im Berufs- und Privatleben verbundenen Einschränkungen belegen zu können.
Mit Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX, GZ. XXXX/9/2013, wurde der eingebrachten Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die anerkannte Dienstbeschädigung neu als "Chronischer kompensierter Tinnitus links" zu bezeichnen sei.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten schlüssig seien, und das Leiden "Tinnitus" im fachärztlichen Gutachten vom XXXX lediglich in einem geringen Ausmaß, nämlich mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. objektiviert habe werden können, wobei die vorgebrachten Konzentrationsstörungen in dieser Beurteilung mitberücksichtigt worden seien. In dem ergänzend eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten seien die Konzentrationsstörungen nicht fassbar gewesen, und hätten keine kausalen psychiatrischen oder neurologischen Funktionsstörungen festgestellt werden können. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass für die Tinnitus-Erkrankung keine Richtsätze festgesetzt seien, werde zwar zugestimmt, allerdings sei festzuhalten, dass die Richtsatzposition 640 im Sinne eines gleichzusetzenden Zustand herangezogen worden sei, da durch die in dieser Position vorgesehene Rahmensatzbegründung eine Anwendung für Ohrgeräusche ermöglicht werde. Aus den dargelegten Gründen liege beim Beschwerdeführer ein kausaler Tinnitus in geringem Ausmaß ohne neuropsychiatrische Einschränkung vor, und es habe von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens abgegangen werden können.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren ist mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX, brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch einen Rechtsanwalt, am XXXX eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein, und brachte als Begründung wesentliche Verfahrensfehler dahingehend vor, dass die belangte Behörde in keinster Weise auf die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Mängel eingegangen sei. Demnach liege keine Begründung für einen kompensierten Tinnitus vor, die Richtsatzposition sei nicht zur Beurteilung des Tinnitusleidens heranzuziehen, und es seien die neurologischen Leidenszustände durch einen Sachverständigen zu beurteilen.
Mit Erkenntnis des VwGH vom XXXX, Zl. Ro XXXX-5, wurde der Bescheid der Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten vom XXXX wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erneut aufgehoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass das Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie offen lasse, inwieweit den Konzentrationsstörungen alleine betrachtet Relevanz im Hinblick auf die vorgebrachte Gesundheitsschädigung zukäme, und die belangte Behörde hätte die Einholung der neuropsychologischen Testuntersuchung veranlassen oder einen anderen geeigneten Sachverständigen hinzuziehen müssen. In diesem Zusammenhang sei es auch unzureichend, dass sich die belangte Behörde auf die unvollständigen fachärztlichen Sachverständigengutachten berufe, da diese insbesondere im Hinblick auf die vorgebrachten Konzentrationsstörungen und die für die Gesundheitsschädigung herangezogene Richtsatzposition 640 unvollständig seien.
Unter Zugrundelegung des gegenständlichen VwGH-Erkenntnisses wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom XXXX, zu nachfolgenden Fragestellungen weitere medizinische Sachverständigengutachten eingeholt:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Im oben genannten Beschwerdeverfahren wird unter Hinweis auf § 14 BVwGG um Erstellung medizinischer Sachverständigengutachten der Fachrichtung Psychologie (zur Durchführung einer neuropsychologischen Testuntersuchung), der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie (mit Zusammenfassung) und der Fachrichtung Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, mittels persönlicher Untersuchung ersucht.
Im Verfahren wurden bisher folgende Sachverständigengutachten eingeholt:
Im angefochtenen Verfahren Dr. XXXX FA für Hals-Nase-Ohren, persönliche Untersuchung am XXXX, Abl. 46-53.
Im Beschwerdeverfahren Dr. XXXX, Facharzt für HNO, persönliche Untersuchung am XXXX, Abl. 58/13-58/18 und XXXX Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, persönliche Untersuchung am XXXX, Abl. 75/18-75/23.
Es wird ersucht andere Sachverständige, als die im bisherigen Verfahren befassten, zu beauftragen.
Falls beim Ärztlichen Dienst in Oberösterreich entsprechende Sachverständige nicht zur Verfügung stehen wird im Wege der Amtshilfe ersucht, gegenständliche Vorschreibung dem Ärztlichen Dienst, Landesstelle Wien zur Erstellung der Sachverständigengutachten zu übermitteln.
Kurzer Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde auf Antrag vom XXXX gemäß § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) als Zustand nach einem Lärmtrauma ein Tinnitus links als Dienstbeschädigung anerkannt. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde gemäß § 21 HVG abgelehnt, da auf Grund der Gesundheitsschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. eingeschätzt wurde. Die Einschätzung erfolgte auf Grundlage der bereits oben genannten Sachverständigengutachten.
Mit Entscheidung vom XXXX hat der Verwaltungsgerichtshof über die Revision des Beschwerdeführers erkannt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Auf Grundlage dieser Entscheidung wird ersucht, nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen:
Ausführliche Stellungnahme dazu, wie die Gesundheitsschädigung Tinnitus einzuschätzen und welche Richtsatzposition heranzuziehen ist?
Kann der Tinnitus als "kompensiert" betrachtete werden (z.B. dahingehend, dass die Geräuschbeeinträchtigungen den Alltag des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen)?
Leidet der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen und wenn ja, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen ergeben sich daraus und haben diese Konzentrationsstörungen Einfluss auf die festgestellte Gesundheitsschädigung Tinnitus?
Ergeben sich aus der Gesundheitsschädigung weitere neurologische Leidenszustände und wenn ja, welche, in welchem Ausmaß und wie wirken sich diese aus?
Welches Ergebnis ergibt die neuropsychologische Testuntersuchung und ergeben sich daraus Gesundheitsschädigungen?"
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Am XXXX beim Scharfschießen mit dem StG 77 sei links der Gehörschutz verrutscht und er habe ein starkes Pfeifen links verspürt.
Es erfolgte eine Infusionstherapie im HSP XXXX bis XXXX. Damit subjektiv eindeutige Besserung erinnerlich. Anschließend orale Trentaltherapie.
Ab Dez. XXXX Assistenzeinsatz, durch tägliche Fahrten im "Pinzgauer" verstärkte sich der Tinnitus, es erfolgte eine neuerliche Infusionstherapie im HSP.
Jetzige Beschwerden:
Tinnitus links geringeren Ausmaßes immer vorhanden, mehr störend bei fehlendem Umgebungspegel, verstärkt auch beim Musikhören mit Kopfhörer. Abends verstärkt, zeitweise zum leichteren Einschlafen Musik erforderlich. Keine Hypnotika oder andere Medikamente erforderlich.
Traktorfahren und Arbeiten im Wald/Kettensäge habe er wegen des Tinnitus eingestellt.
Nach Diskobesuch der Tinnitus jeweils deutlich verstärkt über 1-2 Tage.
Beruf: Softwareentwickler, keine Lärmbelastung.
Status:
Ohren: Trommelfell bds. o.B.
Nase: kein freies Sekret, livide Muschelschwellung Tonsillen klein
Pharynx und Seitenstränge stark gerötet Weber mittig bis rechts, Rinne bds. pos.
Tonaudiogramm (beiliegend):
Bds. pantonal im Normbereich, kein Hochtonabfall.
Diagnose:
Ab 20.10.2010:
Tinnitus links nach Knalltrauma GZ Pos. 640
GdB 10% 1/1( vollkausal) 10%
Beurteilung:
Der Tinnitus ist nicht dekompensiert.
Die Veränderungen der Intensität des Tinnitus nach der Infusionstherapie oder durch Fahrten mit dem Pinzgauer oder nach beruflicher oder privater Lärmbelastung bewegen sich alle im Bereich eines GdB von 10%.
Da keine Hörstörung, sondern Tinnitus vorliegt, erfolgt die Einschätzung über die GZ- Position
(= gleichzusetzende Position)."
In dem Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
XXXX Jahre alter Mann, der alleine zur Untersuchung kommt. Er lebe in XXXX bei den Eltern. Habe eine Freundin, die aber auch noch bei ihren Eltern lebe. Diese studiere in XXXX. Er arbeite bei einer EDV-Firma in XXXX in Gleitzeit.
Vom XXXX bis zum XXXX leistete er beim Bundesheer seinen Präsenzdienst. Am XXXX habe er beim Scharfschießen durch das Verrutschen des Gehörschutzes ein Knalltrauma am linken Ohr erlitten und seither leide er unter einem Pfeifton, den er als sehr störend empfinde. Vor allem wenn es ruhig sei, empfinde er es als extrem lästig. Er könne sich nicht von diesem Ton distanzieren und er glaube, dass dieser Tinnitus seine Konzentration beeinträchtige.
Frühere Erkrankungen:
keine
Vegetativ: Größe: 185 cm Gewicht: 83 kg Nikotin:0 Alkohol: 0 Drogen:
0
Medikamentöse Therapie:
keine
Neurologischer Status:
Kopf und Hirnnerven unauffällig. Keine Halbseitenzeichen. Keine pathologischen Reflexe. Geh- und Stehversuche regelrecht.
Psychischer Status:
Verstandesmäßig unauffällig. Befindlichkeit: im Explorationsgespräch gut. Gut affizierbar und resonanzfähig. Keine produktive Symptomatik. Keine Suizidalität.
Insbesondere keine Auffälligkeiten der Konzentration und Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit. Als Schnelltest den MMSE durchgeführt. Diesen perfekt absolviert. (30/30) Uhrentest ebenfalls perfekt. Subjektiv beklagt er Konzentrationsstörungen, die aber absolut nicht zu objektivieren sind. Beklagt, dass er sich weniger für Aktivitäten interessiere und weniger aktiv als früher sei. Objektiv keine Anzeichen einer Depressivität fassbar.
Beantwortung der gestellten Fragen:
1. Wird vom Facharzt für HNO beantwortet.
2. Wird vom Facharzt für HNO beantwortet.
3. Leidet der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen.
Antwort:
Nein. Beschwerdeführer leidet an keinen nachweisbaren Konzentrationsstörungen.
4. Ergeben sich aus der Gesundheitsschädigung weitere neurologische Leidenszustände?
Antwort:
Nein. Aus der Gesundheitsschädigung Tinnitus links nach Knalltrauma ergeben sich keine weiteren nervenfachärztlichen Leidenszustände.
5. Welches Ergebnis ergibt die neuropsychologische Testuntersuchung und ergeben sich daraus Gesundheitsschädigungen?
Antwort:
Es wurde keine neuropsychologische Testuntersuchung, sondern eine neuropsychiatrische Testuntersuchung durchgeführt, ein sogenannter Mini-Mental-State-Examination-Test und der Uhrentest, welcher kognitive Defizite sehr rasch und effizient feststellen kann und falls welche vorhanden sind, zu weiteren Untersuchungen Veranlassung geben würde. Bei Herrn Prinz fanden sich absolut keine Verdachtsmomente für das Vorliegen von irgendwelchen kognitiven Defiziten. Weder psychisch noch geistig-intellektuell liegen Hinweise für Gesundheitsschädigungen vor."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, eine Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis XXXX.
Dem Fristerstreckungsantrag wurde mit Schreiben vom XXXX zugestimmt.
Mit Antrag vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, eine weitere Fristerstreckung zur Abgabe einer Stellungnahme bis XXXX mit der Begründung, dass umfängliche medizinische Abklärungen erforderlich seien.
Dem Fristerstreckungsantrag wurde mit Schreiben vom XXXX zugestimmt.
Am XXXX, und am XXXX ersuchte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers um neuerliche Fristverlängerungen betreffend die Einbringung einer Stellungnahme zum Parteiengehör bis Mitte Juni XXXX bzw. bis XXXX, da die Einholung eines Privatgutachtens notwendig sei.
Die Fristen zur Einbringung der Stellungnahmen wurden bis XXXX bzw. bis XXXX erstreckt.
Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ersuchte am XXXX neuerlich um Fristverlängerung bis XXXX. Da einer weiteren Fristverlängerung nicht mehr zugestimmt wurde, weil aus Sicht der zuständigen Richterin mehr als ein halbes Jahr ausreichend sein hätte müsse, um medizinische Beweismittel vorzulegen, wurde seitens des Beschwerdeführers vorgebracht, dass in seiner Kanzlei verabsäumt worden wäre die Unterlagen an den medizinischen Sachverständigen zu übermitteln, und die Unterlagen daher nicht mehr rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht einlangen könnten. Einer letztmaligen Fristverlängerung bis XXXX wurde zugestimmt.
Mit Stellungnahme vom XXXX brachte der Rechtsvertreter vor, entgegen den Ausführungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie bzw. des Verwaltungsgerichtshofes sei eine neuropsychiatrische und keine neuropsychologische Testuntersuchung durchgeführt worden, und daher werde beantragt eine neuropsychologische Testuntersuchung durchzuführen. Überdies beantrage der Beschwerdeführer auf Grund der festgestellten Gesundheitsschädigung eine Beschädigtenrente auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 100 v.H.
Neue medizinische Beweismittel bzw. Privatgutachten wurden nicht vorgelegt.
Auf Grund der eingebrachten Stellungnahme vom XXXX erging nachfolgendes Schreiben vom XXXX an den Ärztlichen Dienst:
"Sehr geehrte Damen und Herren!
Im oben genannten Beschwerdeverfahren wird unter Hinweis auf § 14 BVwGG im Wege der Amtshilfe neuerlich um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie (XXXX erbeten)
und
mittels persönlicher Untersuchung ersucht.
Im Verfahren wurden bisher folgende Sachverständigengutachten eingeholt:
Kurzer Verfahrensgang:
Dem Beschwerdeführer wurde auf Antrag vom XXXX gemäß § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG) als Zustand nach einem Lärmtrauma ein Tinnitus links als Dienstbeschädigung anerkannt. Der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente wurde gemäß § 21 HVG abgelehnt, da auf Grund der Gesundheitsschädigung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH eingeschätzt wurde. Die Einschätzung erfolgte auf Grundlage der bereits oben genannten Sachverständigengutachten.
Mit Entscheidung vom XXXX hat der Verwaltungsgerichtshof über die Revision des Beschwerdeführers erkannt, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Auf Grundlage dieser Entscheidung wird ersucht, nachfolgendes zu beurteilen bzw. Stellung zu nehmen:
Leidet der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen und wenn ja, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen ergeben sich daraus und haben diese Konzentrations-störungen Einfluss auf die festgestellte kausale Gesundheitsschädigung Tinnitus?
Ergeben sich aus der Gesundheitsschädigung weitere neurologische Leidenszustände und wenn ja, welche, in welchem Ausmaß und wie wirken sich diese aus?
Welches Ergebnis ergibt die neuropsychologische Testuntersuchung und ergeben sich daraus Gesundheitsschädigungen?
Beurteilung der Kausalität der objektivierten Leiden.
Wenn kausal:
Auf die Begründung der Einschätzung der MdE innerhalb des Rahmensatzes ist besonders zu achten.
Einschätzung und Begründung der Gesamt-MdE unter Berücksichtigung des HNO-Leidens.
Feststellung, ob und gegebenenfalls wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, zu einem Untersuchungstermin am XXXX zur neuropsychologischen Testuntersuchung eingeladen.
Der Beschwerdeführer teilte dem Sozialministeriumsservice am XXXX telefonisch mit, auf die Untersuchung und das Verfahren verzichten zu wollen, und dies noch schriftlich einzubringen.
Am XXXX wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sozialministeriumsservice ein Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX übermittelt, in welchem der Beschwerdeführer bekanntgab, das Ergebnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu akzeptieren, an keinen weiteren Untersuchungen mehr teilnehmen zu wollen und das Verfahren solle eingestellt werden.
Da dieses Schreiben des Beschwerdeführers rechtlich unklar, und auch widersprüchlich zum vom Rechtsvertreter am XXXX eingebrachten Antrag war, erging nachfolgender Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX an den Beschwerdeführer und seinen Rechtsanwalt:
"Sehr geehrter Herr XXXX!
Mit Schreiben vom XXXX wurden Sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, zu einer ärztlichen Untersuchung (neuro-psychologische Testuntersuchung) eingeladen.
Die Durchführung einer neuropsychologischen Testuntersuchung haben Sie, vertreten durch Ihren Rechtsanwalt, im Rahmen einer Stellungnahme zum Parteiengehör im Zusammenhang mit der Übermittlung der Ergebnisse einer Beweisaufnahme (Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom XXXX und Sachverständigen-gutachten eines Facharztes für HNO-Heilkunde vom XXXX) am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht beantragt.
Nunmehr haben Sie mit Schreiben vom XXXX mitgeteilt, dass Sie das vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte Ergebnis der Beweisaufnahme vom XXXX (richtig: XXXX) doch zur Kenntnis nehmen und an keinen weiteren Untersuchungen mehr teilnehmen wollen.
Gleichzeitig haben Sie um Einstellung des Verfahrens ersucht.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht eindeutig erkennbar, wie der Wortlaut Ihres Anbringens unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelungen zu verstehen ist.
Wenn Sie das Ergebnis der Beweisaufnahme, entsprechend dem Schreiben vom XXXX, zur Kenntnis nehmen, würde das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen. Gleichzeitig wäre Ihr Wunsch, an keinen weiteren Untersuchungen mehr teilnehmen zu wollen, als Zurückziehung des Antrages auf Durchführung einer neuropsychologischen Testuntersuchung zu werten.
Um die Einstellung des Verfahrens zu bewirken, müssten Sie Ihre Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom XXXX zurückziehen, womit der Bescheid vom XXXX in Rechtskraft erwachsen würde.
Sie werden ersucht gemäß § 13 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine konkretisierte Willenserklärung abzugeben.
Weiters werden Sie ersucht mitzuteilen, ob Ihre Vertretung durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH noch aufrecht ist."
Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangter Stellungnahme übermittelte der Rechtsvertreter erneut die Stellungnahme vom XXXX mit dem Antrag auf Durchführung einer neuropsychologischen Testuntersuchung.
Zur Klärung der Angelegenheit wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um diesbezügliche schriftliche Stellungnahme ersucht.
Mit Stellungnahme vom XXXX teilte der Rechtsvertreter mit, dass er den Beschwerdeführer in gegenständlicher Angelegenheit nach wie vor rechtsfreundlich vertrete, und Zustellungen ausschließlich zu seinen Handen erfolgen mögen. Zu dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine neuropsychologische Testuntersuchung zur Feststellung seiner unfallkausalen Leidenszustände beantrage. Betreffend das Schreiben vom XXXX sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Mitteilung seines Rechtsvertreters falsch verstanden habe. Vom Rechtsvertreter sei mitgeteilt worden, dass nach der noch beantragten neuropsychologischen Testuntersuchung voraussichtlich keine weitere Untersuchung durchgeführt werden müsse. Der Beschwerdeführer sei aber fälschlich davon ausgegangen, dass schon diese neuropsychologische Untersuchung nicht notwendig wäre. Dieses Missverständnis liege, in Zusammenschau mit einer auf höchstpersönliche Umstände ruckführbaren Stresssituation, der durch gegenständliche Beeinträchtigung bestehenden körperlichen und psychischen Leidenszustände in Verbindung mit der überlangen Verfahrensdauer - nicht bezogen auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - dem vom Beschwerdeführer ohne Rücksprache mit dem ausgewiesenen Vertreter erstattete Schreiben vom XXXX zu Grunde, welches nicht dem tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers entspreche.
Aus prozessualer Vorsicht werde daher das Vorbringen vom XXXX zurückgezogen, und der Antrag auf Durchführung einer neuropsychologischen Testuntersuchung bleibe aufrecht.
Seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Salzburg, wurde mit dem Beschwerdeführer ein neuer Termin zur Durchführung einer neuropsychologischen Testuntersuchung für XXXX vereinbart.
In dem Sachverständigengutachten eines klinischen Psychologen vom XXXX wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Exploration:
Herr XXXX hat im Zuge seiner Ableistung des Wehrdienstes im November XXXX bei einer Schießübung ein Knalltrauma erlitten. Geblieben sei ein Tinnitusleiden, ein Hochtonpfeifen. Es handelt sich dabei um einen eintönigen Hochton, welcher sich unter Stress verstärken würde, er sei dann ganz fixiert auf diesen Pfeifton und es würde dies seine Konzentration beeinträchtigen.
Herr XXXX ist als erstes von zwei Kindern seiner Eltern am XXXX geboren und in XXXX in intakten Familienverhältnissen aufgewachsen. Der Vater ist XXXX Jahre alt, die Mutter XXXX Jahre. Er habe eine XXXXjährige Schwester, diese würde studieren. Er wohnt nun bei XXXX in XXXX, pendelt mit seinem Pkw täglich nach XXXX, wo er als Softwareentwickler arbeitet. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin seit einem Jahr in einer gemeinsamen Wohnung. Herr Prinz ist darüber hinaus beschwerdefrei, benötigt keine Medikamente. Schlafstörungen werden verneint. Er habe in dem gegenständlichen Verfahren eine Minderung der Erwerbs-fähigkeit von 10 % zugesprochen bekommen, er begehrt mindestens 20 %. Der Proband kommt mit dem Zug rechtzeitig zur Untersuchung.
Verhaltensbeobachtung:
Herr XXXX arbeitet selbstständig am apparativen Computerverfahren. Er ist cirka 50 Minuten mit den Tests beschäftigt. Er atmet zwischenzeitig tief durch, neigt zu Tändelbewegungen und blickt phasenweise herum. Die Arbeitsweise erscheint betont bedächtig.
INTELLIGENZTEST
Wortschatztest (WST) IQ = 96
Im bildungsabhängigen Wortschatztest erreicht er ein durchschnittliches Niveau. (Herr XXXX berichtet, die HTL in XXXX erfolgreich absolviert zu haben.)
LEISTUNGSTESTS
Corsi-Block-Tapping-Test (CORSI) Blockspanne = 5
Die Kapazität des visuell-räumlichen Kurzzeitgedächtnisses ist mit einer Blockspanne von 5 etwas unter dem Mindestalterserwartungswert von 6.
Reaktionstest (RT) PR = 0
Die mittlere Reaktionszeit auf optisch-akustische Wahlreize ist mit
791 msec, maximal ver-mindert (PR = 0), die motorische Komponente
ist ebenso maximal verzögert (PR=0).
Signal-Detection (SIGNAL) PR = 12
Es ist dies ein Testverfahren zur Erfassung der langfristigen
selektiven Aufmerksamkeitsleistung (14 Minuten), die Anzahl der
Richtigen und Verspäteten liegt dabei im Normgrenzbereich (PR = 12),
die Detektionszeit (Median) ist maximal vermindert (PR = 0).
Fortlaufende Visuelle Wiedererkennungsaufgabe (FVW) PR = 28
In diesem Verfahren zur quantifizierten Messung von Gedächtnisleistungen, Gedächtnisabbau und Hirnfunktionsstörungen aufgrund altersbedingter oder pathologischer Ursachen ergibt sich
ein Leistungswert (Treffer) im unteren Normbereich (PR = 28), falsch
Positive werden keine gesetzt (PR = 100), es ist dies Ausdruck
dessen, dass keine Reize fälschlicherweise als Wiederholungen erkannt werden. Die mittlere Reaktionszeit auf Treffer ist deutlich reduziert (PR = 2).
PERSÖNLICHKEITSTESTS
Berner Fragebogen zum Wohlbefinden (BFW)
Es ist dies ein Verfahren (Selbstbeurteilung) zur Einschätzung des
subjektiven Wohlbefindens. Herr XXXX beschreibt darin eine
verringerte positive Lebenseinstellung (PR = 10), vermehrte
körperliche Beschwerden und Reaktionen (PR = 9), eine depressive
Stimmung (PR = 94).
ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG
Herr XXXX ist XXXX Jahre alt und hat vor über fünf Jahren ein Knalltrauma erlitten. Daraus resultierte ein chronisches Tinnitusleiden, berichtet wird ein eintöniger Hochton als Dauerton, welcher sich in Stresssituationen verstärken würde. Dies würde Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigen.
Die intellektuelle Grundausstattung ist zumindest im Durchschnittsbereich anzunehmen. Bei den überprüften kognitiven Leistungen am Computertest, durchgeführt in der Dauer von cir- ka 50 Minuten, zeigen sich einige Werte in auffälliger Weise reduziert, was nicht dem klinischen Eindruck entspricht. So sind die Reaktionszeiten maximal vermindert (PR = 0), die Reaktionszeiten sind in einem Ausmaß vermindert, das nicht der wahren Leistungsfähigkeit bei einem gesunden XXXXJährigen entsprechen kann. Die selektive Aufmerksamkeitsleistung befindet sich unter dem Durchschnittswert (PR = 12), die Detektionszeit ist wiederum maximal verzögert. Es ist dies Ausdruck einer betont bedächtigen Arbeitsweise. Die Kurzzeitgedächtnisspanne hingegen ist als noch ausreichend zu betrachten, liegt jedoch knapp unter dem Mindestalterserwartungswert. Auch in einem Lerntest (FVW) zeigen sich die Reaktionszeiten maximal verzögert (PR = 2), die Trefferzahl liegt noch im unteren Durchschnittsbereich, auffällig ist die fehlerlose Bearbeitung im Hinblick auf falsch Positive.
ln der Untersuchungssituation ist die Begehrenshaltung deutlich spürbar. In der Verhaltens-beobachtung zeigen sich Hinweise auf Verdeutlichungstendenzen, der Proband atmet schwer durch, neigt zum Tändeln und blickt herum, es ergibt sich der Eindruck, betont bedächtig mitzuarbeiten. In der Exploration wird die Klagsamkeit deutlich, es wird eingeräumt, dass sich die Tinnitussymptomatik insgesamt gebessert habe, in Stresssituationen würde ihm der Tinnitus noch verstärkt auffallen.
In der Zusammenschau des Aktes, der eigenen Exploration und der erhobenen Befunde kann das wahre Ausmaß an berichteten Beeinträchtigungen nicht abgeschätzt werden, da aus klinisch-psychologischer Sicht die Mitarbeitsmotivation bei den Testverfahren als nicht gesichert erscheint. Dazu ist aus dem beschriebenen Symptom eine verminderte Testdarbietung eher nicht zu erwarten. Eine signifikante Beeinträchtigung von Konzentration oder Gedächtnisfunktion durch das berichtete Tinnitusleiden ist (entsprechend den Vorbeurteilungen) nicht nahe liegend."
Seitens des Leiters des Ärztlichen Dienstes erfolgte nachfolgende Stellungnahme vom XXXX:
"Von Hr. XXXX, der kein Facharzt für Neurologie/Psychiatrie ist, sondern ein klinischer Psychologe, wurde eine psychologische Testung kognitiver Fähigkeiten wegen vorgebrachter Konzentrationsstörungen durchgeführt.
Die Ergebnisse sind wegen mangelnder Mitarbeit und auffälliger Begehrenshaltung nicht verwertbar, jedoch teilt Hr. XXXX in seiner zusammenfassenden Beurteilung mit, dass eine signifikante Beeinträchtigung von Konzentration oder Gedächtnis durch das berichtete Tinnitusleiden nicht nahe liegend ist. Somit ergibt sich kein abweichender Eindruck zu dem bereits vom Neurologen XXXX in seinem Gutachten (Abl. 75/23) geäußerten Eindruck.
Ob eine weitere neurologische/psychiatrische Begutachtung erforderlich ist, sollte vom Gericht entschieden werden."
Auf Grund der Stellungnahme des Leiters des Ärztlichen Dienstes, wurde vom Bundesverwaltungsgericht, unter Zugrundelegung des klinisch-psychologischen Befundberichtes (neuropsychologisches Testergebnis) und der gegenständlichen ärztlichen Stellungnahme, ein zusammenfassendes neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten zu nachfolgenden Fragestellungen eingeholt:
"1) Leidet der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen und wenn ja, welche Gesundheitsbeeinträchtigungen ergeben sich daraus und haben diese Konzentrations-störungen Einfluss auf die festgestellte kausale Gesundheitsschädigung Tinnitus?
Ergeben sich aus der Gesundheitsschädigung weitere neurologische Leidenszustände und wenn ja, welche, in welchem Ausmaß und wie wirken sich diese aus?
Ergeben sich aus der neuropsychologische Testuntersuchung Gesundheitsschädigungen?
Beurteilung der Kausalität der objektivierten Leiden.
Wenn kausal:
XXXX.
Auf die Begründung der Einschätzung der MdE innerhalb des Rahmensatzes ist besonders zu achten.
Einschätzung und Begründung der Gesamt-MdE unter Berücksichtigung des HNO-Leidens.
Feststellung, ob und gegebenenfalls wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist."
In dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Der BW kommt ohne Begleitung. Keine nervenärztliche Vorbehandlung. Im Rahmen des Präsenzdienstes erlitt er am XXXX ein Knalltrauma am linken Ohr und habe seither einen Tinnitus, seither leide er unter Konzentrationsstörungen. Nach dem Präsenzdienst habe er zu arbeiten begonnen.
Nervenärztliche Betreuung:
keine bisher
Subjektive derzeitige Beschwerden:
es werden Konzentrationsschwierigkeiten angegeben, Schmerzen bei Hochtönen
Sozialanamnese:
lebt in Partnerschaft, arbeitet Vollzeit als Softwareentwickler
Medikamente (neurologisch/ psychiatrisch):
keine
Neurostatus:
Rechtshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen,
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt,
an den unteren Extremitäten bestehen keine Paresen, Zehenspitzenstand bds. möglich, Fersenstand bds. möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar.
Die Koordination ist intakt,
die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ, das Gangbild ist ohne Hilfsmittel unauffällig.
Die Sensibilität wird allseits als intakt angegeben."
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite, subjektiv Konzentrationsstörungen
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage euthym, beiden Skalenbereichen affizierbar, zeitweise Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Herr XXXX leidet nach einem Knalltrauma 2010 unter einem Tinnitus links. Die subjektiv angegebenen Konzentrationsstörungen konnten durch den klinisch-psychologischen Befund Dr. XXXX nicht eindeutig objektiviert werden, da die Mitarbeitsmotivation nicht ausreichend gesichert war und eine signifikante Beeinträchtigung nicht nachgewiesen werden konnte.
Der Betroffene ist im psychopathologischen Status unauffällig, sozial integriert, arbeitet Vollzeit, ohne nervenärztliche Behandlung bisher.
Der Beschwerdeführer leidet aus nervenärztlicher Sicht unter keiner relevanten objektivierbaren Konzentrationsstörung.
Nein
Nein
Keine."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, und der belangten Behörde, dem Rechtsvertreter am XXXX nachweislich zugestellt, gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens (Klinisch-psychologischer Befundbericht mit neuropsychologischer Testung vom XXXX und Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX) zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Am XXXX ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Einer Fristerstreckung bis zum 21.11.2016 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zugestimmt.
Bis dato langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er leistete von XXXX bis XXXX seinen Präsenzdienst beim Österreichischen Bundesheer.
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf Anerkennung der Gesundheitsschädigung "Tinnitus links" als Dienstbeschädigung nach dem HVG beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien.
Es wird festgestellt, dass die Gesundheitsschädigung "Tinnitus links nach Knalltrauma" im Ausmaß von 10 v.H. zur Gänze als Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. ab 20.10.2010 anerkannt wurde.
Die Gesundheitsschädigung wird unter der gleichzusetzenden Richtsatzposition 640 eingeschätzt.
Der Tinnitus ist kompensiert.
Eine Hörstörung liegt nicht vor.
Objektivierbare Konzentrationsstörungen im Zusammenhang mit der anerkannten Gesundheitsschädigung liegen nicht vor.
Aus dem vorliegenden Tinnitusleiden resultieren keine weiteren psychiatrischen oder neurologischen Leidenszustände bzw. Gesundheitsschädigungen.
Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, und die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 10 v.H. beträgt, liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beschädigtenrente nicht vor.
Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX.
Die Feststellung zur Ableistung des Präsenzdienstes des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt und den Angaben des Beschwerdeführers.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Beschädigtenversorgung nach dem Heeresversorgungsgesetz basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Leidenszuständen und zur Anerkennung der vorliegenden Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, zur Kausalität und zum Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergeben sich aus den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Fachärzten für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX und vom XXXX, von Fachärzten für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX sowie dem klinisch-psychologischen Sachverständigengutachten eines klinischen Psychologen vom XXXX. Die gegenständlichen Sachverständigengutachten wurden auf Grundlage von persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers bzw. der im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen erstellt.
Die fachärztlichen Sachverständigen haben in ihren Gutachten vom XXXX und vom XXXX die Gesundheitsschädigung "Tinnitus links nach Knalltrauma" als Dienstbeschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. eingeschätzt. Im Gutachten vom XXXX wurde festgehalten, dass der Tinnitus bezüglich Verlauf, Qualität und Quantität typisch geschildert wurde, und daher nachvollziehbar ist. Die Vollkausalität kann angenommen werden, da einerseits kein anderes Ereignis als Ursache für das akute Auftreten eines Tinnitus erkennbar ist, und andererseits Gewehrschüsse ein adäquates Ereignis für das Erleiden eines Knalltraumas darstellen.
Im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, in welchem die Gesundheitsschädigung mit der Richtsatzposition 643 eingeschätzt wurde, wurde die Gesundheitsschädigung in den Gutachten vom XXXX und vom XXXX mit der gleichzusetzenden Richtsatzposition 640 beurteilt.
In den fachärztlichen Gutachten wurde diesbezüglich festgehalten, dass die Einschätzung im erstinstanzlichen Gutachten vom XXXX nach Position 643 aufgrund eines minimalen Hochtonschadens beidseits erfolgte. Dieser Hochtonschaden war jedoch anlässlich der persönlichen Untersuchungen am XXXX und am XXXX nicht nachweisbar, die Tonaudiogramme ergaben beidseitig ein Normalgehör und zeigten keinen Hochtonabfall, weshalb die Einschätzung des kausalen Tinnitus einseitig in Anlehnung an Position 640 erfolgte. An der Minderung der Erwerbsfähigkeit änderte dies nichts, und wurde diese weiterhin mit 10 v.H. beurteilt. Eine höhere Einschätzung von einseitigem Tinnitus bei Normalgehör ist nicht vorgesehen.
In der Stellungnahme vom XXXX brachte der Beschwerdeführer vor, die Einschätzung des Leidens unter der Positionsnummer 640 sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer nicht primär schwerhörig sei, sondern unter einer irreparablen Tinnituserkrankung leide, welche nicht mit einer Schwerhörigkeit gleichgesetzt werden könne, und für die vorliegende Erkrankung seien überdies keine Richtsätze festgelegt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zwar richtig ist, dass in der Richtsatzverordnung für Tinnitus-Erkrankungen keine Richtsätze festgelegt sind, es ist jedoch die Richtsatzposition 640 als gleichzusetzende Position für die gegenständliche Gesundheitsschädigung herangezogen worden, da in dieser Position die Geräusche im Ohr bei der Einschätzung berücksichtigt werden können.
Zu den in der Beschwerde und in der Stellungnahme zum Parteiengehör vorgebrachten Konzentrationsstörungen, welche sich nach Ansicht des Beschwerdeführers aus dem Tinnitusleiden ergäben, wurde im Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie und Neurologie vom XXXX ausgeführt, dass die Konzentrationsfähigkeit gemessen an der psychiatrischen Eindrucksdiagnostik und der in der Erhebung der Anamnese dargestellten Eindrucks ungestört ist, und die Konzentrationsstörungen in der psychiatrischen Eindrucksdiagnostik nicht fassbar waren. Der fachärztliche Sachverständige führte weiters aus, allenfalls sollte noch eine neuropsychologische Testuntersuchung evaluiert werden und hielt fest, dass aus dem Vorliegen des Tinnitusleidens keine psychiatrischen und neurologischen Krankheiten resultieren.
Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX wurde ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer subjektiv beklagten Konzentrationsstörungen absolut nicht zu objektivieren sind. Von der Sachverständigen wurde weiters festgehalten, dass keine neuropsychologische Testuntersuchung, sondern eine neuropsychiatrische Testuntersuchung, nämlich ein Mini-Mental-State-Examination-Test (MMSE) und der Uhrentest durchgeführt wurden, mit welchen kognitive Defizite sehr rasch und effizient festgestellt werden können. Falls derartige Defizite vorhanden wären, würde dies die Veranlassung zu weiteren Untersuchungen (neuropsychologische Testuntersuchung) geben. Beim Beschwerdeführer haben sich aber aus fachärztlicher Sicht absolut keine Verdachtsmomente für das Vorliegen von irgendwelchen kognitiven Defiziten gefunden, insbesondere keine Auffälligkeiten der Konzentration, Aufmerksamkeit sowie Merkfähigkeit, und es liegen weder psychisch noch geistig-intellektuell Hinweise für Gesundheitsschädigungen vor. Zusammenfassend hat die fachärztliche Sachverständige festgehalten, dass der Beschwerdeführer an keinen nachweisbaren Konzentrationsstörungen leidet, und sich aus der Gesundheitsschädigung "Tinnitus links nach Knalltrauma" keine weiteren nervenfachärztlichen Leidenszustände ergeben.
Da der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom XXXX vorbrachte, entgegen den Ausführungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie im Gutachten vom XXXX bzw. des Verwaltungsgerichtshofes sei eine neuropsychiatrische und keine neuropsychologische Testuntersuchung durchgeführt worden, und daher beantrage der Beschwerdeführer nach wie vor eine neuropsychologische Testuntersuchung durchzuführen, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Durchführung einer neuropsychologischen Testuntersuchung in die Wege geleitet.
Der klinische Psychologe führte nach Durchführung der neuropsychologischen Testuntersuchung am XXXX aus, dass die intellektuelle Grundausstattung des Beschwerdeführers im Durchschnittsbereich anzunehmen ist. Bei den überprüften kognitiven Leistungen (Computertest) zeigten sich jedoch einige Werte in auffälliger Weise reduziert, was nicht dem klinischen Eindruck entsprochen hat, und die Reaktionszeiten waren in einem Ausmaß vermindert, das nicht der wahren Leistungsfähigkeit eines gesunden Menschen in dem Alter des Beschwerdeführers entsprechen kann. Dies war aus ärztlicher Sicht Ausdruck einer betont bedächtigen Arbeitsweise.
Insgesamt führte der klinische Psychologe aus, dass in Zusammenschau des Aktes, der eigenen Exploration und der erhobenen Befunde das wahre Ausmaß an berichteten Beeinträchtigungen nicht abgeschätzt werden könne, da aus klinisch-psychologischer Sicht die Mitarbeitsmotivation bei den Testverfahren als nicht gesichert erscheine, wobei aus dem beschriebenen Symptom eine verminderte Testdarbietung eher nicht zu erwarten sei. Der klinische Psychologe hielt jedoch weiters fest, dass eine signifikante Beeinträchtigung von Konzentration oder Gedächtnisfunktion durch das berichtete Tinnitusleiden, auch entsprechend den Vorbeurteilungen, nicht nahe liegend ist.
Der Beschwerdeführer selbst hat im Rahmen der Untersuchung angegeben, dass sich die Tinnitussymptomatik insgesamt gebessert habe, in Stresssituationen würde dem Beschwerdeführer der Tinnitus noch verstärkt auffallen.
In dem zusammenfassenden Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, welches basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und unter Zugrundelegung der Ergebnisse der neuropsychologischen Testuntersuchung erstellt wurde, hielt der fachärztliche Sachverständige fest, dass anlässlich der neuropsychologischen Testuntersuchung eine signifikante Beeinträchtigung nicht nachgewiesen werden konnte. Der Beschwerdeführer ist im psychopathologischen Status unauffällig, sozial integriert, arbeitet Vollzeit, und stand bis dato nicht in nervenärztlicher Behandlung.
Der Beschwerdeführer leidet aus nervenärztlicher Sicht unter keiner relevanten objektivierbaren Konzentrationsstörung, aus dem Tinnistusleiden ergibt sich kein weiterer neurologischer Leidenszustand, und aus der neuropsychologischen Testuntersuchung ergibt sich auch keine weitere Gesundheitsschädigung.
Die Frage, ob beim Beschwerdeführer ein "kompensierter" Tinnitus vorliegt, wurde in allen diesbezüglich eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten bejaht. Auch dahingehend, dass Geräuschbeeinträchtigungen (Lärmempfindlichkeit, Ohrgeräusch) den Alltag des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigen, und Konzentrationsstörungen, die sich aus dem Tinnitusleiden ergeben, nicht vorliegen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten, gelegentlich auftretenden Schlafprobleme wurden von den Sachverständigen in der Beurteilung berücksichtigt, und sind in der gewählten Richtsatzposition mit eingeschätzt.
Da keine Konzentrationsstörungen vorliegen und sich aus der anerkannten Gesundheitsschädigung keine weiteren neurologischen Leidenszustände ergeben, ist die Heranziehung der Richtsatzposition 640 für die Gesundheitsschädigung des Tinnitusleidens nachvollziehbar und schlüssig.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, welchen das Bundesverwaltungsgericht folgt, auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden fachärztlichen Sachverständigengutachten. Die fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde vom XXXX und vom XXXX, aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie vom XXXX, vom XXXX und vom XXXX sowie aus dem Fachbereich eines klinischen Psychologen vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 88a Abs.1 HVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen.
...
Gemäß § 2 Abs. 1 HVG ist eine Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.
Gemäß § 21 Absatz 1 HVG hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 v.H.. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Gemäß § 21 Absatz 2 HVG ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist gemäß § 21 Abs. 2 HVG iVm mit der Verordnung vom 09.06.1965, BGBl. Nr. 151 nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965 einzuschätzen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes BGBl. Nr. 151/1965 vom 29.06.1965 lauten auszugsweise:
§ 1. (1) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist nach den Richtsätzen einzuschätzen, die nach Art und Schwere des Leidenszustandes in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt sind. Hiebei sind die Richtsätze der Anlage zur Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, anzuwenden.
(2) Bei Leiden, für die Richtsätze nicht festgesetzt sind, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Richtsätze für solche Leiden einzuschätzen, die in ihrer Art und Intensität eine zumindest annähernd gleiche körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben bewirken.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, haben die im Verfahren beigezogenen fachärztlichen Sachverständigen, nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers sowie unter Berücksichtigung der im Akt aufliegenden medizinischen Unterlagen, in schlüssiger Weise ausgeführt, dass die Ableistung des Präsenzdienstes zu einer Gesundheitsschädigung geführt hat, die als Dienstbeschädigung anerkannt wurde. Die Gesundheitsschädigung "Tinnitus links nach Knalltrauma" wurde ab 20.10.2010 als Dienstbeschädigung mit einem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 10 v.H. eingeschätzt.
Da wie ebenfalls bereits ausgeführt für die Einschätzung des Tinnitusleidens in der Richtsatzverordnung kein Richtsatz festgelegt ist, wurde die Richtsatzposition 640 als gleichzusetzende Position für die gegenständliche Gesundheitsschädigung herangezogen, da in dieser Position die Geräusche im Ohr bei der Einschätzung berücksichtigt werden konnten.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Folge der Dienstbeschädigung nicht über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung hinaus um mindestens 20 v.H. vermindert ist, und die Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich 10 v.H. beträgt, liegen die Voraussetzungen für den Anspruch auf Beschädigtenrente nicht vor.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie/Neurologie und der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde sowie dem Sachverständigengutachten eines klinischen Psychologen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Der Beschwerdeführer hat zum Ergebnis der neuropsychologischen Testuntersuchung vom 13.04.2016 sowie zum zusammenfassenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 11.10.2016 keine Stellungnahme abgegeben, und sind diese Ermittlungsergebnisse daher unbestritten geblieben. Medizinische Beweismittel wurden vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht vorgelegt. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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