W134 2140275-2•BVwG W134 2140275-2
W134 2140275-2Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2016
Antragszurückziehung, Beschwerdezurückziehung, Einstellung,<br/>Feststellungsverfahren, Nachprüfungsantrag, Nachprüfungsverfahren,<br/>Verfahrenseinstellung, Vergabeverfahren, Zurückziehung,<br/>Zurückziehung Antrag, Zurückziehung der Beschwerde
W134 2140275-2/16E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas Gruber im Nachprüfungsverfahren bzw. Feststellungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Vertrag über die Lieferung von Inkontinenzprodukten bzw. Verbandsstoffen ohne förmliches Vergabeverfahren" (Bezeichnung der Antragstellerin) der Kärntner Gebietskrankenkasse (kurz: KGKK), Kempfstraße 8, 9021 Klagenfurt, vertreten durch XXXX, aufgrund des Antrages der XXXX, vertreten durch XXXX, vom 21.11.2016 folgenden Beschluss:
A) Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21.12.2016 ihre Anträge vom 21.11.2016 zurückgezogen. Das Verfahren ist somit beendet.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf die grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.
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