L515 2138015-1•BVwG L515 2138015-1
L515 2138015-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
L515 2138015-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP RR als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 18.08.2016, Zl. Passnummer: XXXX , Versicherungsnummer: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013
idgF, iVm §§ 40, 41, 45 und 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzung nachstehender Zusatzeintragung im Behindertenpass vorliegt:
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz
(B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet) stellte erstmals am 08.03.2016 einen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte hierzu ein Konvolut medizinischer Unterlagen vor.
I.2. In der Folge wurde am 01.06.2016 ein ärztliches Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin erstellt (Begutachtung am 31.05.2016) und dabei ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt.
I.3. Mit Schreiben vom 05.07.2016 wurde der bP der Behindertenpass übermittelt.
I.4. Am 12.07.2016 stellte die bP zusätzlich einen Antrag auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass und die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO.
I.5. Um die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festzustellen zu können, ersuchte die belangte Behörde die Allgemeinmedizinerin mit Schreiben vom 13.07.2016 um Beantwortung der nachstehenden Fragen:
Liegt ein ungünstiges Zusammenwirken mehrerer Defizite (Adipositas, WS – Leiden und Atemnot durch Lungenerkrankung) vor, welches zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führt?
Wenn ja, kann eine Besserung (eventuell durch eine Lebensstiländerung) eintreten?
I.6. Die Ärztin für Allgemeinmedizin stellte daraufhin betreffend konkreter Auswirkungen des bei der bP vorliegenden Gesundheitszustandes auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im ergänzenden Gutachten vom 03.08.2016 fest, dass keine funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates vorliegen würden. In erster Linie sei aufgrund der chronischen Lungenerkrankung die körperliche Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, eine Besserung der Lungenfunktion sei nicht zu erwarten, erschwerend komme die Adipositas hinzu, eine leichte Besserung der Mobilität durch entsprechende Lebensstiländerung (Gewichtsabnahme) sei möglich und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken sei zumutbar.
I.7. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 18.08.2016 wurde der Antrag der bP vom 12.07.2016 unter Verweis auf o.a. Gutachten abgewiesen, da die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vorliegen.
I.8. Am 27.09.2016 erhob die bP Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice. Im Wesentlichen brachte die bP vor, dass eine Einschränkung des Bewegungsapparates aufgrund von Hüft- und Bandscheibenproblemen vorliege, zu dieser gäbe es allerdings noch keine Befunde, sobald sie welche habe, würde sie diese nachreichen. Die bP sei dabei, dieses Leiden ärztlich behandeln zu lassen. Zur chronischen Lungenkrankheit COPD gab die bP an, dass es Befunde gäbe, die Krankheit würde sich, wie auch festgestellt, nicht verbessern. Die bP nehme dafür täglich ihre Medikamente, die auch Kortison enthalten würden. Eine Nebenwirkung dieser Medikamente sei unter anderem die Gewichtszunahme. Dazu kommt, dass die bP vor drei Jahren das Rauchen aufgehört und auch deshalb an Gewicht zugenommen habe. Die bP sei natürlich gewillt, ihren Lebensstil zu ändern und abzunehmen, was jedoch nicht von heute auf morgen gehe. Sie achte beim Essen auf gesunde Ernährung. Mit dem Sport und der Bewegung habe die bP Probleme, da hier die Atemnot eine große Rolle spiele. Es sei auch berichtet worden, dass sie an schlechten Tagen nur 100 m Fußmarsch schaffe, was auch der Wirklichkeit entsprechen würde. Zusätzlich sei die Zusatzeintragung für die bP sehr wichtig, weil sie nur mit dem Parkausweis am Firmengelände der Arbeitsstelle einen eigenen Parkplatz bekomme, ansonsten wäre der Fußweg zu weit.
I.9. Mit Schreiben vom 18.10.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage; diese ging samt Verwaltungsakt am 24.10.2016 am Bundesverwaltungsgericht ein.
I.10. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 02.11.2016 beschloss der erkennende Senat der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Bei der beschwerdeführenden Partei liegen keine funktionellen Einschränkungen des Bewegungsapparates vor. In erster Linie ist aufgrund der chronischen Lungenerkrankung die körperliche Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, eine Besserung der Lungenfunktion ist nicht zu erwarten, erschwerend kommt die Adipositas hinzu, eine leichte Besserung der Mobilität durch entsprechende Lebensstiländerung (Gewichtsabnahme) ist möglich und das Zurücklegen kurzer Wegstrecken ist zumutbar.
1.2. Zur Einschränkung des Bewegungsapparates liegen keine Befunde vor. Zur Behandlung der COPD nimmt die bP Medikamente, die Cortison enthalten und vor drei Jahren hat die bP mit dem Rauchen aufgehört. Beide Umstände haben eine Gewichtszunahme bewirkt. Die bP achtet auf gesunde Ernährung. Sport und Bewegung sind problematisch aufgrund der Atemnot durch die Lungenerkrankung. An schlechten Tagen schafft die bP nur 100 m Fußmarsch.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie aus den sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom 17. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom 23. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).
Im ergänzenden Gutachten vom 03.08.2016 wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingehend Stellung genommen, insbesondere zur Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aufgrund der obstruktiven Lungenerkrankung. Es zeigt den aktuellen Gesundheitszustand der bP in nachvollziehbarer Weise auf. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde im abweisenden Bescheid geht das ho. Gericht unter dem Blickwinkel des aufgezeigten Gesundheitszustandes der bP aber gegenwärtig davon aus, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Hierzu ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass die Ausführungen der belangten Behörde im Bescheid für sich alleine nicht tragfähig sind. Diese hat bei der Begründung für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel alleine darauf abgestellt, dass aufgrund der gutachterlich beschriebenen Auswirkungen der Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel davon auszugehen ist, dass der bP die Benützung dieser zumutbar ist, weil keine erheblichen Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden konnten. Von der belangten Behörde wurde dabei völlig übersehen, dass die medizinische Sachverständige sehr wohl von einer deutlichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit aufgrund der Lungenerkrankung spricht, eine Besserung der Lungenfunktion nicht zu erwarten ist, erschwerend eine Adipositas hinzukommt. Die Ausführungen der Ärztin für Allgemeinmedizin, eine leichte Besserung der Mobilität könne durch die Änderung des Lebensstils bzw durch eine Gewichtabnahme möglich sein, konnte die bP mit ihren Einwendungen in der Beschwerde insoweit entkräften, als es nachvollziehbar erscheint, dass eine Gewichtszunahme, bedingt durch die Einnahme Cortison haltiger Medikamente und durch die erfolgte Raucherentwöhnung, nicht von heute auf morgen möglich ist. Glaubhaft schilderte die bP in der Beschwerde, ihren Lebensstil mit Hilfe gesunder Ernährung bereits zu ändern, um langfristig eine Gewichtsreduktion zu erzielen. Die therapeutischen Möglichkeiten der bP im Sinne der Mitwirkungspflicht wurden von dieser damit ausgeschöpft; insbesondere scheint im gegenständlichen Fall keine therapeutische Option mehr offen zu sein, da Sport und Bewegung wegen der Atemnot nur bedingt möglich sind.
Die bP wendete zudem ein, dass diese "an schlechten Tagen" nur an die 100 m gehen könne, die angegebene Gehstrecke von ca. 300 – 400 m folglich nicht immer möglich ist, was wiederum dafür spricht, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Der Umstand der verminderten Gehfähigkeit, welche zum Teil nur bei 100 m liegt, wurde von der belangten Behörde nicht widerlegt und traf sie auch keine Feststellungen, aus denen hervorginge, dass es sich hierbei nur um einen ausnahmsweise, bzw. nur fallweise auftretenden Umstand handelt.
Zu den Einwendungen in Zusammenhang mit dem Bewegungsapparat ist darauf zu verweisen, dass es dazu keine Befunde im Akt gibt, daher nicht objektiviert werden konnte, ob die bP betreffend dieser Gesundheitsschädigungen erhebliche Einschränkungen hat.
Weiter ist darauf zu verweisen, dass die Aufgabe eines Begutachters darin zu sehen ist, der entscheidenden Behörde auf Grund besonderer Fachkenntnisse die Entscheidungsgrundlage im Rahmen des maßgebenden Sachverhaltes zu liefern. Der Sachverständige hat somit Tatsachen klarzustellen und auf Grund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen; er muss aber immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt erst in weiterer Folge der freien Beweiswürdigung durch die Behörde (vgl dazu die Erk. d. VwGH vom 23.05.2012, 2008/11/0128 und vom 14.01.1993, 92/09/0201).
Das Sachverständigengutachten und die Äußerungen der bP sowie die vorgelegten Dokumente wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß diesem Gutachten vom 03.08.2016 – als objektivem Amtssachverständigengutachten aufgrund der Ermittlung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen – ist entgegen den Ausführungen im Bescheid der belangten Behörde –zumindest in dubio- davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" bei der bP vorliegen.
3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Senat
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.4. Weitere relevante Bestimmungen
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, [ ].
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 263/2016, ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
[ ]
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
[ ].
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
3.5. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit im oa. Sinne ist somit im Rahmen der zu treffenden Feststellungen eine gesamtheitliche, umfassende Betrachtung des Gesundheits-zustandes der bP und die konkrete Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. Erk. d. VwGH vom 20.4.2004, 2003/11/0078).
Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Gemäß den angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Mit den Beschwerdeangaben konnte die bP die Aussagen der medizinischen Sachverständigen nicht entkräften.
Im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung ergibt sich somit gegenständlich und einzel-fallbezogen, dass aufgrund des unter Punkt II. 1.1. beschriebenen Gesundheitszustandes der bP und gemäß dem angeführten Gutachten die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung bei der bP vorliegen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art 6 MRK bzw Art 47 Abs 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur der Höchstgerichte sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der bP wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 2 VwGVG Abstand genommen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses und die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
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