L503 2136271-1•BVwG L503 2136271-1
L503 2136271-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2016
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze,<br/>Meldepflicht, Rückforderung
L503 2136271-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 12.07.2016 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.09.2016, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 12.07.2016 widerrief das AMS gemäß § 24 Abs 2 AlVG den Bezug des Arbeitslosengeldes durch die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: "BF") in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 und verpflichtete die BF gemäß § 25 Abs 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von €
230,76.
Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 zu Unrecht bezogen, da sie bereits wieder in Beschäftigung gestanden sei.
2. Mit Schreiben vom 10.8.2016 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 12.7.2016. Darin gab die BF an, sie habe nichts von der Ummeldung ihres Dienstverhältnisses gewusst und sei der Meinung gewesen, "die ganze Zeit über (seit 2. Mai 2016)" geringfügig angemeldet zu sein. Es sei im Zeitraum vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis vereinbart worden. Sie ersuche, den bekämpften Bescheid zurückzuziehen.
3. Am 17.8.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den damaligen Dienstgeber der BF. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die BF eigenen Angaben zufolge mit ihm ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis ab 1.5.2016 vereinbart habe, welches laut SGKK jedoch ab dem 1.6.2016 in ein vollversichertes Dienstverhältnis umgemeldet worden sei. Die BF behaupte, davon nichts zu wissen.
Das AMS ersuche um eine kurze schriftliche Stellungnahme zu diesem Vorbringen.
4. Mit E-Mail vom 22.8.2016 teilte der damalige Dienstgeber dem AMS mit, die BF habe bereits mit 1.6.2016 vollversichert werden müssen, da ihr Dienstverhältnis ab dem 28.6.2016 nicht mehr geringfügig, sondern vollversichert mit 40 Wochenstunden gewesen sei.
5. Am 22.8.2016 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde nochmals wiederholt, dass die BF eigenen Angaben zufolge bis zum 9.6.2016 lediglich eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber Hotel S. vereinbart habe und erst danach vollversichert werden sollte. Frau G. vom Dienstgeber S. habe dem AMS mitgeteilt, dass die BF allerdings für den ganzen Monat Juni 2016 angemeldet habe werden müssen, weil ihr Einkommen in diesem Monat insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe.
Wesentlich sei in diesem Verfahren, dass die BF dem AMS zwar mitgeteilt habe, dass sie ab dem 10.6.2016 wieder eine Beschäftigung aufnehmen werde, die BF habe dem AMS aber nicht mitgeteilt, dass sie bereits ab dem 2.5.2016 beim selben Dienstgeber eine geringfügige Tätigkeit aufgenommen habe. Die BF hätte jedoch diese (wenn auch geringfügige) Arbeitsaufnahme unverzüglich melden müssen.
Der BF werde Gelegenheit gegeben, dazu binnen zehn Tagen Stellung zu nehmen.
6. Eine Stellungnahme der BF langte der Aktenlage zufolge nicht ein.
7. Mit Bescheid vom 13.9.2016 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab.
Begründend wurde zunächst der bisherige Verfahrensgang dargestellt; die BF habe seit 3.4.2016 Arbeitslosengeld bezogen. Insbesondere habe sie die Aufnahme eines geringfügig entlohnten Dienstverhältnisses am 2.5.2016 dem AMS nicht mitgeteilt. Am 8.7.2016 habe das AMS eine Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes erhalten, wonach das Dienstverhältnis bei der Firma S. ab dem 1.6.2016 als ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis versichert worden sei. Zudem wurde auch auf die Ausführungen des Dienstgebers verwiesen, zu denen die BF keine Stellungnahme abgegeben habe.
In rechtlicher Hinsicht wurden zunächst insbesondere die Bestimmung der §§ 12 Abs 3 lit a, 24 Abs 2, 25 Abs 1 und 50 Abs 1 AlVG dargestellt.
Subsumierend führte das AMS aus, es sei unbestritten, dass die BF beim Hotel S. ab dem 2.5.2016 geringfügig beschäftigt war und dies dem AMS nicht gemeldet habe. Im Monat Juni sei die BF dort sodann nach den beim Hauptverband gespeicherten Daten nicht mehr geringfügig, sondern vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und mangels einer Stellungnahme der BF sei es somit als erwiesen anzusehen, dass die BF im Juni 2016 bei besagtem Dienstgeber über der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt war und auch ein über der Geringfügigkeitsgrenze liegendes Monatsbruttoentgelt erhalten habe.
Da somit ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis vorliege, welches Arbeitslosigkeit ausschließe, sei das Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 zu widerrufen.
Im Hinblick auf die Rückforderung führte das AMS aus, die BF sei ihrer Verpflichtung, auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung unverzüglich dem AMS mitzuteilen, nicht nachgekommen. Da die BF die Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Hotel S. dem AMS nicht rechtzeitig gemeldet habe, liege somit ein Rückforderungstatbestand vor und sei das Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt € 230,76 daher zu Recht zurückgefordert worden.
8. Mit Schreiben vom 28.9.2016 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin gab die BF an, in einem kürzlich erhaltenen Zeugnis des Hotels S. scheine die in ihrem Unwissen umgemeldete Zeit nicht auf und müsse der ehemalige Dienstgeber "dieses Verschulden zurückzahlen".
9. Am 4.10.2016 langte der Akt beim BVwG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die BF bezog zuletzt seit 3.4.2016 Arbeitslosengeld. Im Rahmen einer Betreuungsvereinbarung vom 8.4.2016 wurde schriftlich festgehalten, dass die Arbeitslosigkeit der BF aufgrund einer vorweg vereinbarten Arbeitsaufnahme am 10.6.2016 enden werde.
Ab 2.5.2016 übte die BF eine zunächst geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber Hotel S. aus, wobei die BF dies dem AMS nicht mitgeteilt hatte.
Mit Überlagerungsmeldung des Hauptverbandes vom 8.7.2016 erlangte das AMS von der bereits zuvor ausgeübten geringfügigen Erwerbstätigkeit der BF Kenntnis, wobei das Dienstverhältnis beim Dienstgeber Hotel S. bereits per 1.6.2016 vollversichert worden war.
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
2.2. Die obige Feststellung, dass die BF ihre zunächst geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber Hotel S. dem AMS nicht gemeldet hatte, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen des AMS, die von der BF niemals bestritten wurden. Dieser Umstand steht somit außer Streit.
2.3. Aus den Unterlagen des AMS (Betreuungsvereinbarung vom 8.4.2016) ergibt sich und wurde von der BF nicht bestritten, dass sie (nur) die beabsichtigte Aufnahme einer (vollversicherungspflichtigen) Beschäftigung per 10.6.2016 beim Dienstgeber Hotel S. bekannt gegeben hatte.
2.4. Dass das AMS am 8.7.2016 von der bereits zuvor ausgeübten geringfügigen Erwerbstätigkeit der BF im Wege einer Überlagerungsmeldung Kenntnis erlangte, wobei das Dienstverhältnis beim Dienstgeber Hotel S. bereits per 1.6.2016 vollversichert worden war, ergibt sich aus den Unterlagen im Akt und folgt insbesondere auch aus einer ergänzend durch das BVwG getätigten Abfrage beim Hauptverband, der zufolge in der Zeit vom 1.5.2016 bis zum 31.5.2016 ein geringfügiges Dienstverhältnis und in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 17.8.2016 ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis beim Dienstgeber Hotels S. gespeichert ist.
2.5. Was schließlich das Vorbringen der BF anbelangt, sie habe für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 mit ihrem Dienstgeber nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart und es sei ohne ihr Wissen zur Ummeldung des Dienstverhältnisses in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gekommen, so sei auf die Ausführungen unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Widerruf bzw. zur Rückzahlungsverpflichtung des Arbeitslosengeldes:
§ 24 Abs. 2 AlVG lautet:
§ 24. (2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich
nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
§ 25 Abs. 1 AlVG lautet auszugsweise:
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung
einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. [ ]
§ 12 AlVG lautet auszugsweise:
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
[ ]
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a) wer in einem Dienstverhältnis steht;
[ ]
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt [ ]
§ 50 Abs 1 AlVG lautet auszugsweise:
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht,
ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. [ ]
3.4.1. Zum Widerruf des Arbeitslosengeldbezugs in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 durch das AMS:
Aus der Aktenlage folgt klar, dass die BF (jedenfalls) im Juni 2016 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beim Dienstgeber Hotel S. stand; ein solches ist auch aktuell beim Hauptverband gespeichert. Daran vermag auch das Vorbringen der BF, im hier relevanten Zeitraum (1.6.2016 bis 9.6.2016) sei mit dem Dienstgeber ausschließlich ein geringfügiges Dienstverhältnis vereinbart gewesen und sei die Ummeldung ohne ihr Wissen erfolgt, nichts zu ändern, zumal der Dienstgeber – wie er auch dem AMS mitteilte – aufgrund der Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze im Sinne von § 5 Abs 2 ASVG beim Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze am 28.6.2016 zu einer entsprechenden (Um)meldung für Juni 2016 beim Sozialversicherungsträger verpflichtet war.
Die BF war somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht arbeitslos (vgl. § 12 Abs 1 lit 1, Abs 3 lit a und Abs 6 lit a AlVG) und erfolgte der Widerruf des bezogenen Arbeitslosengeldes gem. § 24 Abs 2 erster Satz AlVG somit zu Recht.
3.4.2. Zur Rückforderung des in der Zeit vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 bezogenen Arbeitslosengeldes durch das AMS:
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die BF dem AMS die Ausübung ihrer – wenn auch nur geringfügigen - Erwerbstätigkeit nicht bekannt gegeben hatte, obwohl gem. § 50 Abs 1 AlVG eine derartige Verpflichtung bestand. Insofern hat das AMS zutreffend argumentiert, dass die BF maßgebende Tatsachen im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG verschwiegen hat und somit auch ein Rückforderungstatbestand vorliegt. Hier ist anzumerken, dass in ständiger Rechtsprechung des VwGH die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs 1 AlVG die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen iSd § 25 Abs 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen rechtfertigt (VwGH 3.10.2002, 97/08/0611). Vor diesem Hintergrund ist auch nicht weiter auf das sinngemäße Vorbringen der BF einzugehen, sie sei – vertrauend auf das vereinbarte geringfügige Dienstverhältnis – subjektiv der Ansicht gewesen, ihr Dienstverhältnis sei tatsächlich geringfügig. Vielmehr hat die BF bereits durch das Verschweigen des (wenn auch zunächst nur geringfügigen) Dienstverhältnisses einen Rückforderungstatbestand gesetzt, sodass etwa nicht weiter zu prüfen ist, ob sie auch hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht gebührte.
Somit hat die BF unzweifelhaft im Sinne von § 25 Abs 1 AlVG maßgebende Tatsachen verschwiegen, sodass die Rückforderung des im Zeitraum vom 1.6.2016 bis zum 9.6.2016 bezogenen Arbeitslosengeldes zulässigerweise auf § 25 Abs 1 AlVG gestützt werden konnte.
3.4.3. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Widerruf und Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes gem. §§ 24 Abs 2, 25 Abs 1 AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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