I405 2141788-1•BVwG I405 2141788-1
I405 2141788-1Tribunal Administrativo Federal21 de dez. de 2016
Aufenthaltsrecht, Ehe, Identität, Ladungsbescheid,<br/>Mitwirkungspflicht, Rechtsanschauung des VwGH
I405 2141788-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ägpyten, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, Reichsratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.10.2016, Zl. 1001158606-161423465, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Mit Schreiben vom 19.07.2016 teilte der XXXX dem BF mit, dass ihm am 26.06.2016 eine von XXXX bis
XXXX gültige Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern erteilt worden sei, zumal er am XXXX vor dem Standesamt XXXX eine rumänische Staatsangehörige geheiratet hätte. Am XXXX sei jedoch seine Ehe vor dem Bezirksgericht XXXX rechtskräftig geschieden worden. Aufgrund der Sachlage komme dem BF nach Ansicht der Behörde das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gem. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht mehr zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sei hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst worden.
2. Die Mitteilung gem. § 55 Abs. 3 NAG an das BFA erfolgte am 01.08.2016.
3. Mit angefochtenem Ladungsbescheid des BFA vom 2630.10.2016, Zl. 1001158606-161423465, wurde der BF aufgefordert, am 23.11.2016 um 09:00 Uhr vor dem BFA, Regionaldirektion XXXX als Beteiligter persönlich zu erscheinen. Als Gegenstand der Amtshandlung wurde "Einvernahme hinsichtlich Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, Einvernahme hinsichtlich Aufenthalt und Ausreise" angeführt. Mitzubringen seien der Ladungsbescheid sowie ein Lichtbildausweis. Wenn der BF der Ladung ohne wichtigen Grund (z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass die zwangsweise Vorführung veranlasst werden würden. Als Rechtsgrundlage wurde § 19 AVG angeführt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
4. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.11.2016 zugestellt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seinen nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter am 14.11.2016 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der BF keine Ausreise beabsichtige und auch kein Verständnis dafür habe, weshalb aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn eingeleitet werden sollten. Der BF habe am XXXX eine rumänische Staatsangehörige geheiratet und habe mit ihr eine glückliche Zeit verbracht, bis diese sich in einen anderen Mann verliebt habe. Daraufhin sei die Ehe am XXXX geschieden worden. Der BF lebe seit vielen Jahren in Österreich. Nach seiner Eheschließung habe er eine Aufenthaltskarte (Dokumentation seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38 EG) erhalten. Er habe bereits als Student Arbeitsbewilligungen für geringfügige Beschäftigungen erhalten und habe auch bei seiner Tante im Eissalon gearbeitet. Zudem arbeite er seit 01.10.2016 als Küchenhilfe in einer namentlich genannten Firma und beziehe €
1. 159,82. Er sei auch Hauptmieter einer Wohnung an einer näher bezeichneten Adresse. Der BF spreche Deutsch, arbeite und verfüge über eine Wohnung. Weshalb das BFA daran denke, ihn aus diesem Land zu entfernen, sei völlig unverständlich. Daher möge das erkennende Gericht den Ladungsbescheid samt der darin enthaltenen Behördenabsicht ersatzlos aufzuheben.
6. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 07.12.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass Ladungen von Fremden zum Zweck der Klärung ihrer Identität im Zusammenhang mit einer Ausreiseverpflichtung grundsätzlich zulässig sind (VwGH 17.07.2008, Zl. 2008/21/0386). Auch Ladungen eines Fremden zum Zweck einer Befragung durch Vertreter des Herkunftsstaates sind zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des dafür als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 19 AVG erfüllt sind (VwGH 19.04.2012, Zl. 2010/21/0221). Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 05.07.2011, Zl. 2010/21/0316).
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ehelichte der BF am XXXX eine rumänische Staatsangehörige, weshalb ihm auch vom XXXX der Stadt Wiener Neustadt eine von XXXX bis XXXX gültige Aufenthaltskarte gem. 54 Abs. 1 NAG ausgestellt wurde. Da die Ehe des BF jedoch bereits am XXXX geschieden wurde, kommt dem BF das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gem. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht mehr zu. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie – aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Lage und somit offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit - die Ladung des BF und dessen persönliches Erscheinen zur Einvernahme hinsichtlich einer möglichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme für "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Somit ist der gegenständliche Ladungsbescheid vom 30.10.2016 aufgrund des nicht mehr bestehenden Aufenthaltsrechts des BF gem. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG rechtmäßig erlassen worden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
In der Beschwerde findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Zudem wurde eine solche vom BF auch nicht beantragt.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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