BVwG W201 2120183-1

W201 2120183-1Tribunal Administrativo Federal20 de dez. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG W201 2120183-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W201.2120183.1.00

Spruch

W201 2120183-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie dem fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von

XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 28.10.2015, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in der Folge BF) beantragte mit Schreiben vom 20.08.2015 die die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Vorlage eines Konvolutes an Beilagen.

1.2. Am 14.10.2015 erfolgte die Erstbegutachtung im Rahmen einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die Sachverständige Dr. XXXX, FÄ für Orthopädie und orthopädische Unfallchirurgie.

Das Gutachten enthält auszugweise folgendes:

"(.....) Anamnese:

Seit der letzten HOA Begutachtung am 05.08.2008 sind folgende Änderungen eingetreten: Sie hätte Schmerzen an der Halswirbelsäule, die in beide Arme ausstrahlen, verbunden mit Gefühlsstörungen. Sie hätte Schmerzen an beiden Fußsohlen rechts mehr als links, besonders beim Gehen. Sie hätte keine orthopädischen Schuhe, aber Schuheinlagen. Sie könne zwei Stockwerke Stiegensteigen.

Derzeitige Beschwerden: Wie oben

Behandlung/en/Medikamente/Hilfsmittel:

Medikamente: Bisoprolol, Ebrantil ret., Tolura, Thrombo Ass, Parkemed, Simvastatin, Voltaren Tbl.

Sozialanamnese: Sozialhilfeempfängerin, geschieden, lebt alleine, drei Kinder

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Rö.Bd.Vorfüße 11.7.11: Spreizfuß bds., Hallux valgus li.

Rö. Gesamte Wirbelsäule 16.2.12: Skoliose, Kyphose

MRT d. LWS 21.4.15: Spondylarthrose, Protrusionen

Antragsrelevanter Status:

Allgemeinzustand: gut

Ernährungszustand: gut

Größe: 164 cm Gewicht: 75 Kg

Wirbelsäule-Beweglichkeit:

HWS: Kinn-Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: Endlagig eingeschränkt

BWS: Skoliose mit Rippenbuckel rechts, asymmetrisches beteiligen Dreieck

LWS: Seit Neigung nach links bis 30° möglich, nach rechts bis 30° möglich

FBA: 40 cm

Obere Extremitäten: Rechtshänderin

rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich,

Ellenbogengelenk: frei, Handgelenk: frei, Finger: o.B.

links: Schultergelenk: Abduktion bis 160° möglich, Ellenbogengelenk:

frei, Handgelenk: frei

Finger: o.B.

Kraft-und Faustschluss: Beidseits frei, Kreuz-und Nacken Griff:

Beidseits möglich

untere Extremitäten:

Recht: Hüftgelenk: S 0-0-150, F 60-050, R 50-0-40

Kniegelenk: S 0-0160, kein Erguß, bandstabil

OSG: frei

Varicen: keine

Füße: bds. Senkspreizfuß bds., incipienter Hallux valgus bds.

Zehen- und Fersenstand: bdsa. Möglich, aber unsicher

Gangbild: Hinken rechts

Gehbehelf: 1 UA-Stützkrücke

Psycho(patho)logischer Status: unauffällig

Lfd. 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Skoliose

Lfd. 2Zustand nach Seitenbandverletzung rechtes Knie

Lfd. 3 Senkspreizfuß beidseits

Dauerzustand

Aus orthopädischer Sicht ist das Zurücklegen kurzer Wegstrecken aus eigener Kraft möglich, dabei wird 1 UA-Stützkrücke verwendet. Es liegt keine periphere neurologische Symptomatik vor, die dies verhindern würde. Laut eigenen Angaben können zwei Stockwerke Stiegen zurückgelegt werden, somit ist auch das Aus- und Einsteigen in bzw. von öffentlichen Verkehrsmitteln möglich. Der sichere Transport ist gewährleistet, da die oberen Extremitäten frei bewegt werden und das Anhalten möglich ist."

1.3. Mit Bescheid vom 28.10.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.

Nach Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte Sachverständigengutachten vom 14.10.2015, das als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei. Die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung lägen nicht vor.

1.4. Am 28.12.2015 langte fristgerecht die Beschwerde der BF bei der belangten Behörde ein. Die BF brachte vor, es sei nicht möglich, dass das Gutachten negativ ausgefallen sei, sie glaube an eine Verwechslung bei der Gutachtenserstellung. Sie leide an Einschränkungen der unteren Extremitäten, sei aus diesem Grund bereits gestürzt und müsse starke Medikamente nehmen.

1.5. Mit Schreiben vom 02.02.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den ärztlichen Dienst der belangten Behörde um Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Orthopädie.

1.6. Im Gutachten vom 20.06.2016 führte der Sachverständige, Dr. XXXX, FA f. Unfallchirurgie wie folgt aus:

"Betrifft: Beschwerde Bundesbehindertengesetz, Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.

Es ergeht der Auftrag, ein schriftliches Gutachten als medizinischen Sachverständigenbeweis, basierend auf einer persönlichen Untersuchung, zu erstellen.

Vorgutachten: Dris. XXXX vom 14.10.2015, Abi. 47-49.

Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:

Ambulanzbriefe KH XXXX vom 3.12.2015 und 19.12.2015.

Relevante Anamnese:

Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit deutlicher Skoliose, Zustand nach Seitenbandverletzung rechtes Kniegelenk, Senk-Spreizfuss beidseits

Jetzige Beschwerden:

"Rein orthopädisch sei es nicht anders, ich war auch bei Dr. XXXX und einem Privatorthopäden,die haben gesagt, dass ich etwas neurologisches hätte, Befund habe ich keinen mit.

Ich habe ein Brennen in den Fußsohlen, ohne Krücken sei sie sturzgefährdet.

Medikation:

Bisoprolol, Ebrantil,Tolura,TASS,Parkemed,Simvastatin,Voltaren Tbl.

Sozialanamnese:

Geschieden, 3 Kinder; erhält Mindestsicherung, Pension ab nächstem Jahr.

Allgemeiner Status:

164 cm große und 74 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und Ernährungszustand. Untere Extremitäten frei und seitengleich beweglich.

Relevanter Status:

Deutliche Skoliose BWS/LWS mit Rippenbuckel, Thoraxasymmetrie.

HWS in R 45-0-45, F 10-0-10, KJA 2 cm, Reklination 14 cm. BWS 30-0-30, Schober 10/13, FKBA 40cm, Seitneigung bis 20cm ober Patella.

Senk-Spreizfuß beidseits, beginnender Hallux valgus beidseits.

Schultern In S 40-0-160, F 160-0-40, R 70-0-60. Ellbogen und Handgelenke seitengleich, periphere Sensomotorik OE und UE erhalten.

Gangbild/Mobilität:

Gang mit einer Stützkrücke sicher, gering kleinerschrittig. Zehenspitzen- und Fersenstand mit Anhalten möglich.

Beurteilung:

Adl) Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor. Die hierfür erforderliche Gehstrecke kann, allenfalls mit einer Stützkrücke, bewältigt werden.

Ad2)1) Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Skoliose

2)Zustand nach Riss des rechten Knieinnenbandes

3)Senkspreizfuß beidseits

Das Wirbelsäulenleiden stellt bei Normalbelastung eine mittelgradige Einschränkung dar, nur bei starker Belastung eine Einschränkung schweren Grades.

Auf das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln hat nur das Wirbelsäulenleiden Einfluss, im Regelfall entstehen leichte Schmerzen, kurzfristigst bis mittlere Schmerzen.

Das Knieleiden stellt nur bei stärkerer Belastung eine leichtgradige Einschränkung dar.

Der Senkspreizfuß beidseits ist mit Einlagen korrigiert und stellt bei Normalbelastung keine bis leichtgradige Einschränkung dar.

Ad3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.

Ad4) Es liegt keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.

Ad5) Es liegen definitiv keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. Knie- und Fußleiden sind maximal leichten Grades. Das Hauptleiden ist im Bereich der Wirbelsäule, es bestehen zwar Einschränkungen, aber keine fortgeleiteten sensomotorischen Ausfälle der unteren Extremitäten, die eventuell eine Unzumutbarkeit begründen könnten. Die körperliche Belastbarkeit ist herabgesetzt, es bestehen aber keine Einschränkungen der Lungenfunktion oder des Herz-Kreislaufsystems. Ein eventuelles neurologisches Leiden ist noch nicht bekannt, Befunde existieren nicht."

1.7. Das Gutachten wurde der BF im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt.

1.8. Mit Schreiben vom 11.10. 2016 gab die BF eine Stellungnahme ab und führte aus, sie sei sturzgefährdet wenn sie keine Gehhilfe benutzen, komme jedoch in letzter Zeit selbst bei Benützung der Gehhilfe zu Sturz. Sie sei seit längerem in Therapie aufgrund von Rheumatismus. Zum Gutachten selbst führte sie aus, sie habe im Rahmen der Begutachtung nur ein paar Schritte gehen müssen, was zu wenig sei, um feststellen zu können, ob jemand Probleme mit den unteren Extremitäten habe. Treppensteigen sei ihr nur unter Schmerzen möglich und auch die Erledigung der Dinge des täglichen Lebens (Einkäufe) sei für sie mühsam und mit Schmerzen verbunden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die BF mit der Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.

1. Feststellungen:

Die BF erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Grad ihrer Behinderung wurde mit 50% festgestellt (GA vom 11.08.2008).

Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den ergänzenden fachärztlichen Gutachten.

Im sämtlichen Gutachten wird auf die Art der Leiden der BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachter setzten sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander. So kamen die Gutachter übereinstimmen bei ihrer Beurteilung zum Ergebnis, dass bei der BF keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten sowie der körperlichen Belastbarkeit vorliegen. Bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel hat demnach nur das Wirbelsäulenleiden Einfluss, wobei im Regelfall nur leichte Schmerzen, kurzfristig mittlere Schmerzen auftreten.

Das im Parteiengehör von der BF vorgebrachte Rheumaleiden wurde von ihr im gesamten Verfahren nicht erwähnt und auch nicht durch Befunde belegt. Es handelt sich also um eine unzulässige Neuerung iSd § 46

BBG.

Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf vorhergehende persönliche Untersuchungen mit erhobenen klinischen Befunden und ergänzenden gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die genannten Sachverständigengutachten werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Zu Spruchpunkt A)

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird (§ 45 Abs. 2 BBG).

§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen lautet:

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. -die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)-überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;

-diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.

b)-blind oder hochgradig sehbehindert ist;

-diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.

c)-gehörlos oder schwer hörbehindert ist;

-die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.

-Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.

-Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.

d)-taubblind ist;

-diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.

e)-TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;

f)-Epileptiker/Epileptikerin ist;

-diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.

g)-eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;

-diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.

h)-eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

-diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20%vorzunehmen.

i)-eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;

-diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

j)-TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;

k)-TrägerIn einer Orthese ist;

l)-TrägerIn einer Prothese ist.

2. -die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

a)-einer Begleitperson bedarf;

-diese Eintragung ist vorzunehmen bei

--Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z.1 lit. a verfügen;

--Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;

--bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;

--Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;

--Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und

--schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).

b)-die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;

-diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.

c)-einen Assistenzhund benötigt;

-in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.

3. -die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

--erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder

--erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder

--erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder

--eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder

--eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Die BF ist diesen Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten, durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Eintragungen des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen

Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall ist für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurden diese als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist darüber hinaus geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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