W159 2133795-1•BVwG W159 2133795-1
W159 2133795-1Tribunal Administrativo Federal20 de dez. de 2016
Altersfeststellung, Glaubwürdigkeit, Gutachten, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>persönlicher Eindruck, Religion, Rückkehrentscheidung,<br/>Volljährigkeit
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren
XXXX alias XXXX, StA: Ghana, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl, vom 09.08.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird §§ 3 Absatz 1 und 8 Absatz 1, 57, sowie 10
Absatz 1 Z 3 Asylgesetz 2005 idgF in Verbindung mit § 9 BFA-VG, § 52 Absatz 2 Z 2 und 52 Absatz 9, sowie 46 und 55 Absatz 1 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, gelangte (unter Umgehung der Grenzkontrolle) am 24.10.2013 nach Österreich und stellte am 25.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. An diesem Tage erfolgte auch die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass die Familienangehörigen ihn töten wollten, weil er sich geweigert hatte, die Funktion eines rituellen Priesters zu übernehmen. Er sei aber Christ und habe mit diesem Glauben nichts zu tun haben wollen. Sein Onkel sei ein traditioneller Priester gewesen, er hätte immer mit weiblichem Blut gearbeitet. Als er gestorben sei, sei er zu seinem Nachfolger bestimmt worden, weil er sich geweigert habe, habe sein Onkel nicht begraben werden können. Daraufhin hätten ihn die Familienmitglieder töten wollen. Als Geburtsdatum gab der Beschwerdeführer den XXXX an.
In der Folge veranlasste das Bundesamt eine wissenschaftliche Altersfeststellung. Am 23.01.2014 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen. Dabei wiederholte er das bisher angegebene Geburtsdatum. Daraufhin wurde ihm vorgehalten, dass nach dem ärztlichen Gutachten ein Mindestalter von 19 Jahren vorliege. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass er dies nicht bezweifle. In der Folge wurde er ergänzend zum Reiseweg und zu einer möglichen Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates befragt. Nachdem Konsultationen mit Rumänien keine Zuständigkeit dieses Staates ergeben hatten, wurde das Asylverfahren am 04.04.2014 zugelassen.
Nachdem es zunächst einige Probleme hinsichtlich der Ladung des Beschwerdeführers gegeben hatte, wurde dieser am 15.06.2016 ausgiebig durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich befragt. Dabei gab er an, dass er am XXXX in XXXX, in der Ostregion Ghanas, geboren sei und dort auch aufgewachsen sei. Er habe sechs Jahre die Grundschule und sechs die Unterstufe der Mittelschule besucht, er habe bei seiner Tante gelebt und auf ihrer Farm mitgearbeitet. Sie hätten die Feldfrüchte verkauft. Seine Volksgruppe sei Ga-Adangbe und sei er penticostaler Christ. Er sei bei seinem Onkel und bei seiner Tante aufgewachsen. Seine Tante habe eine kleine Farm besessen. Sein Onkel sei Priester und für einen Schrein verantwortlich gewesen. Dokumente habe er nicht. Den Namen seines Onkels kenne er nicht. Er habe am 17.09.2013 Nigeria verlassen, Ghana habe er ein Monat zuvor verlassen. Den Entschluss zur Ausreise habe nicht er gefasst, es sei eine Entscheidung des Pastors gewesen. Es sei ihm ein Pass auf seinen Namen ausgestellt worden. Zu seiner Familie habe er keinen Kontakt. Er sei niemals politisch tätig gewesen. Er habe auch keine Probleme mit den Behörden seiner Heimat gehabt, weder wegen seines Religionsbekenntnisses, noch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er Probleme gehabt. Sein Leben sei aber in Gefahr gewesen, weil er aufgefordert worden sei, der nächste Priester zu werden, nachdem sein Onkel gestorben sei. Er sei aber Christ und habe dieses Ansinnen abgelehnt und sich an den Pastor gewendet, welcher seine Ausreise vorbereitet habe. Wenn er dort geblieben wäre, hätte man ihn getötet. Bei einer Rückkehr wäre sein Leben nach wie vor in Gefahr.
Seine Tante habe ihm das Geburtsdatum XXXX gesagt. Sein Reisepass sei in Rumänien gestohlen worden.
Gefragt, nach den Aufgaben des traditionellen Priesters, gab er an, dass er das Dorf im Falle von Kriegen, Krankheiten und anderen Gefahren schütze und eine Frau, bevor sie heirate, entjungfere. Er bewache auch den Schrein und würden auch Opfer dargebracht. Der Schrein sei klein und aus Lehm und Erde gemacht. Darin würde sich ein Idol, eine menschenähnliche Figur befinden. Die Bezeichnung für den Priester im Glauben der Ga sei Nene. Die oberste Gottheit Mawu.
Die Dorfältesten haben ihn zu sich gerufen und ihm gesagt, dass sein Onkel nicht begraben werden könne, es sei denn, er werde zuvor getötet. Er würde nicht einfach mit einem Messer getötet werden, sondern auf spirituelle Art in einem Ritual. Dies sei Mitte 2013 gewesen. Gefragt, wer ihn töten würde, gab er an, dass ihn die Götter töten würden. Wann sein Onkel genau verstorben sei, wisse er nicht. Es sei im Jahre 2013 gewesen. Gefragt, warum er sich nicht wegen der Bedrohungen an die Polizei gewandt habe, gab er an, dass dies ein spirituelles Ritual sei und man sich in solchen Fällen nicht an die Polizei wenden könne. Die Götter würden ihn überall in Ghana verfolgen, aber auf einem anderen Kontinent könnten sie ihn nicht verfolgen. Die Götter hätten seine Nachfolge schon bei der Bestellung seines Onkels ausgesucht.
Verwandte in Österreich habe er keine. Er habe Deutschkurse bei XXXX besucht und auch dort schon Freunde gefunden. Gearbeitet habe er in Österreich noch nicht. In Vereinen sei er auch nicht tätig, er habe sich aber für Freiwilligenarbeit gemeldet, derzeit sei allerdings kein Bedarf. Auf die Ausfolgung des Länderinformationsblattes zu Ghana verzichtete der Beschwerdeführer.
Am 29.06.2016 gab XXXX ihre Vertretung des Beschwerdeführers bekannt und legte auch zuvor schon zwei Teilnahmebestätigungen an
Deutschkursen vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.08.2016, Zahl: XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig sei. Unter Spruchteil IV. wurde schließlich festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchteil V. einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung der Entscheidung wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Länderfeststellungen zu Ghana getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich, oberflächlich, nicht nachvollziehbar und unschlüssig, sowie einstudiert erscheine und insgesamt als Konstrukt anzusehen sei. Zu Spruchteil I. wurde die Asylgewährung wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des Vorbringens abgelehnt und auch festgestellt, dass sich aus der allgemeinen Lage in Ghana nichts ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur zunächst festgehalten, dass sich keine Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ergeben würden. Es sei auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, möge sich die Situation im Fall einer Rückkehr auch schwierig gestalten. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass gegenwärtig in Ghana eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Verletzung der durch Artikel 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer habe auch keine lebensbedrohende Krankheit vorgebracht. Es hätten sich insgesamt bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß § 8 Asylgesetz zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde, ergeben.
Zu Spruchpunkt III. wurde insbesondere festgehalten, dass kein Familienleben in Österreich vorliege und der Antragsteller erst seit seiner illegalen Einreise im Oktober 2013 in Österreich aufhältig sei. Der Aufenthalt sei lediglich auf einen letztlich unbegründeten Asylantrag gestützt worden. Es hätten sich keine Aspekte für eine außergewöhnliche oder schützenswerte Integration ergeben. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung die privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt worden sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Das Nichtvorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG sei bereits geprüft worden. Es bestünde auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welcher einer Abschiebung nach Ghana entgegenstünde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat gelte.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch seine ausgewiesene Vertreterin fristgerecht Beschwerde gegen alle Spruchteile und beantragte auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer nicht bei seinen Eltern aufgewachsen sei und daher auch über diese nichts Näheres wisse. Die Behörde habe es unterlassen, sich näher mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund geeigneter Länderberichte auseinanderzusetzen. Diesbezüglich werde auch auf die beigelebte ACCORD-Anfragebeantwortung vom 07.07.2008 verwiesen. Die belangte Behörde hätte sich damit auseinandersetzen müssen, inwieweit derartige Praktiken, wie vom Beschwerdeführer behauptet, für ihn heute in Ghana noch Bedeutung hätten. Es sei an sich nicht unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, Christ zu sein und seine Familie Anhänger traditioneller Traditionen sei. In diesem Zusammenhang wäre es aufschlussreich gewesen, näher zu hinterfragen, ab welchem Zeitpunkt sich der Beschwerdeführer für die Ausübung des Christentums entschieden habe und wie er diese Religion tatsächlich ausgeübt habe. Die Beweiswürdigung sei nicht ausreichend, nachvollziehbar und schlüssig gewesen.
Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX eine Beziehung führe und eine gemeinsame Familie gründen möchte. Es sei auch nicht zutreffend, dass er keinerlei Kenntnisse der deutschen Sprache habe, zumal er bereits zwei Deutschkurse besucht habe. Die unverzügliche Verbringung des Beschwerdeführers wäre für diesen ein unverhältnismäßiger Nachteil. Ghana sei erst vor wenigen Monaten zum sicheren Herkunftsstaat erklärt worden und sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit Oktober 2013 in Österreich aufhält. Er habe auch nicht wirtschaftliche Gründe vorgebracht, sondern dargelegt, dass eine Rückkehr eine Gefahr für Leib und Leben für ihn bedeuten würde und schließlich führe er auch ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin und habe wichtige Schritte zu seiner Integration gesetzt. Es gebe daher keine Interessen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.08.2016, Zahl:
W159 2133795-1/3Z, wurde der Beschwerde gemäß § 18 Absatz 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte kurzfristig eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 27.10.2016 an, zu der sich die belangte Behörde entschuldigen ließ und der Beschwerdeführer in Begleitung seiner ausgewiesenen Vertretung erschien. Diese beantragte zum bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers die Einvernahme der im Gerichtsgebäude anwesenden Zeugin XXXX und legte eine Kopie von deren Reisepass und Meldezettel vor. Weiters wurden Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen vorgelegt.
Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei Staatsbürger von Ghana und gehöre der Volksgruppe Ga-Adangbe an und sei penticostaler Christ. Er sei in eine christliche Familie hineingeboren worden. An seine Taufe könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei schon in die Kirche gegangen, aber nicht regelmäßig. Weihnachten und die anderen christlichen Feste hätten sei gefeiert. Er sei am XXXX in XXXX, in der Ostregion von Ghana geboren. Eine Geburtsurkunde oder eine andere Urkunde, die sein Geburtsdatum beweise, habe er nicht. Er habe von der Geburt bis zur Ausreise durchgehend in XXXX gelebt. Wie groß dieser Ort sei, wisse er allerdings nicht. Er habe sechs Jahre lang die Grundschule und drei Jahre die Unterstufe der Mittelschule besucht. Insgesamt habe er neun Jahre Schulbildung absolviert. Er gab die Namen seiner Eltern wieder, könne aber nicht sagen, wie alt sie seien. Er habe diese seit seiner Geburt nicht mehr gesehen und sei bei seiner Tante aufgewachsen. Warum er bei seiner Tante aufgewachsen sei, wisse er nicht. Diese sei die Schwester seiner Mutter. Seine Tante sei nicht verheiratet, sie lebe alleine. Seine Tante müsse zwischen 40 und 50 Jahre alt sein. Nach der Schule habe er seiner Tante auf der Farm ausgeholfen. Es sei eine kleine Farm gewesen. Sie hätten hauptsächlich Cassawa angebaut. Gefragt, ob sie wirtschaftliche Probleme in Ghana gehabt hätten, gab er an, dass es schwer für seine Tante gewesen sich seiner anzunehmen, sie aber die Einzige gewesen sei, die sich um ihn gekümmert habe. Seine Tante sei nicht mit seinem Onkel verheiratet gewesen. Dieser habe wohl in einem Familienhaus, aber getrennt von seiner Tante gelebt. Wie er mit seinem Onkel verwandt sei, könne er nicht erklären. Sein Onkel sei ein Voodoo-Priester gewesen. Wenn Leute krank gewesen seien, habe er diese behandelt. Dafür hätten ihm die Leute Geld gegeben und davon habe er gelebt. Als weitere Aufgabe des traditionellen Priesters gab er an, dass dieser die Jungfräulichkeit der Mädchen vor der Heirat gebrochen habe. Ob er noch weitere Aufgaben habe, könne er nicht sagen. Die restlichen Aufgaben habe er nicht gesehen. Über ausdrücklichen Vorhalt, dass er beim BFA (AS 228) davon gesprochen habe, dass der Onkel als Priester auch einen Schrein bewacht habe und Opfer dargebracht habe, bestätigte er, dass dieser für einen Schrein zuständig gewesen sei. Er habe Tiere geopfert und das Blut der geschlachteten Tiere verwendet. Meistens sei es Geflügel gewesen. Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme davon gesprochen habe (AS 17), dass sein Onkel mit weiblichem Blut gearbeitet habe, nunmehr aber davon spreche, dass er Blut von Tieren verwendet habe, gab er an, dass das Blut, das bei der Entjungferung austrete, er dann geopfert habe. Sein Onkel habe keine eigenen Kinder gehabt und sei auch nicht verheiratet gewesen. Gefragt, wie dieser gestorben sei, gab er an, dass er krank gewesen sei und dann verschieden sei. Dies sei 2013 gewesen, das Monat wisse er nicht. Er sei als Nachfolger auserwählt gewesen, dies stehe schon im Vorhinein fest. Dabei sei es egal, ob man Christ sei oder nicht.
Nach dem Tod seines Onkels seien die Leute der Gemeinde zusammengekommen und hätten entschieden, wer der nächste Nachfolger werden solle. Sie hätten ihm gesagt, dass er nachfolgen solle. Er sei damit nicht einverstanden gewesen und sei aufgebracht gewesen. Sein Onkel hätte erst begraben werden können, wenn er die Nachfolge zum Schrein angetreten hätte. Wenn er nicht bereit gewesen wäre, die Nachfolge anzutreten, dann hätten die Dorfältesten ihn töten müssen.
Über Vorhalt, dass er bei der Ersteinvernahme (AS 17) gesagt habe, dass die Familienangehörigen ihn töten würden, beim BFA (AS 228 f) hingegen, dass ihn die Götter töten würden und er nunmehr behaupte, dass die Dorfältesten ihn töten würden, gab er an, dass die Leute ihn nicht selbst umbringen würden, sondern dass ihn die Götter töten würden. Es habe aber niemand konkret versucht, ihn zu töten. Er habe die Drohungen nicht bei der Polizei angezeigt, da er keine Beweise gehabt habe.
Über Befragen durch die Beschwerdeführervertreterin, in welcher Weise er sich als bekennender Christ vorstelle, dass die Götter ihn töten würden, gab er an, dass derartige Dinge leider passieren würden; nachgefragt, ob er persönlich schon wahrnehmen habe können, dass so etwas passiert sei, führte er aus, dass er das nicht wirklich sagen könne. Er könne auch nicht sagen, wie viele Mitglieder in der Dorfgemeinschaft dem Schrein angehört hätten.
Nach der Ausreise habe er weder mit seiner Tante, noch mit anderen Personen in seiner Heimat Kontakt mehr gehabt. Er sei dann zu einem Pastor geflüchtet. Dieser sei aber dann selbst angegriffen worden und habe die Entscheidung getroffen, dass er zu einem Freund nach Nigeria fahren solle. Der Pastor sei auf "spirituelle Art und Weise" angegriffen worden. Gefragt, ob er sich nicht beispielsweise in Accra niederlassen hätte können, denn dies sei weit weg von seinem Dorf und dem Schrein, gab er an, dass das nicht persönlich gewesen sei.
Zur Ausreise nach Nigeria habe er keine Dokumente gebraucht. Er habe dann mit Hilfe eines Mannes in Nigeria ein Dokument erhalten, mit dem er ausgereist sei. Dieser Pass sei ihm in Rumänien gestohlen worden. Er habe dies aber nicht angezeigt.
Gefragt nach Verwandten in Ghana führte er seine Tante an, gab aber an, dass er nicht wisse, ob diese noch am Leben sei.
Er habe keine aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Vorher habe er Asthma gehabt, aber seit er hier sei, sei ihm das nicht mehr passiert. Er habe in Österreich Fußball gespielt, aber nach einer Verletzung habe er aufhören müssen. Weiters habe er sich für eine freiwillige Arbeit gemeldet, aber es sei derzeit kein Platz gewesen.
Er habe eine Lebensgefährtin, sie sei österreichische Staatsbürgerin, lebe mit ihr aber nicht zusammen. Es sei die im Gerichtsgebäude anwesende Zeugin XXXX. Schwanger sei sie nicht. Er sei zu Deutschkursen bei XXXX gegangen. Eine Bestätigung über Stufe 1 und 2 habe er schon bekommen. Gearbeitet habe er in Österreich noch nicht. Er gehe zur penticostalen Kirche in XXXX, aber nicht mehr so regelmäßig. Österreichische Freunde habe er schon.
Gefragt nach seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er nicht wisse, ob sein Onkel bestattet worden sei. Wenn er zurückkäme, wäre sein Leben wieder in Gefahr. Er müsste die Aufsicht über den Schrein übernehmen. Ein weiteres Vorbringen habe er nicht.
Die Zeugin XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass sie in Ghana geboren und 2004 ihre Mutter sie nach Österreich geholt habe. Um Asyl habe sie nie angesucht. Ihre Mutter sei mit einem Österreicher verheiratet. Sie sei glaublich schon 2005 österreichische Staatsbürgerin geworden. In Ghana habe sie noch ihren Großvater, ihre Tante und Cousine, mit welchen sie auch Kontakt pflege. Sie habe in Österreich die Volksschule und die Hauptschule besucht, die Polytechnische Schule habe sie abgebrochen. Sie sei dann zu ihrem Vater in die XXXX gegangen und habe sich dort sechs Monate aufgehalten. Derzeit mache sie eine Berufsausbildung im Fach Sozial- und Altenarbeit.
Den Beschwerdeführer kenne sie schon seit zwei Jahren. Ihre Mutter habe ihn zu ihrem 18. Geburtstag eingeladen. Nach einem Jahr hätten sie eine Beziehung begonnen. Sie wohne mit dem Beschwerdeführer nicht zusammen, sondern bei ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, da sie noch kein eigenes Einkommen habe. In Zukunft möchte sie mit dem Beschwerdeführer zusammenziehen und später auch heiraten. Für Kinder sei es allerdings noch zu früh. Sie verstehe sich mit ihrem Stiefvater sehr gut, sehe ihn aber nicht sehr oft, da er beruflich viel unterwegs sei, auch der Beschwerdeführer sei gut in ihre Familie aufgenommen worden. Österreichische Freunde habe sie nur in der Schule, afrikanische Freunde hätte sie schon. Im Sommer würde sie mit ihrem Freund schwimmen gehen und manchmal essen und auf afrikanische Partys.
Abschließend wurde den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt zu Ghana, sowie eine eigens eingeholte ACCORD-Auskunft vom 13.10.2016 zur Bedeutung traditioneller Religionen in Ghana zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt. Verlesen wurde schließlich auch der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.
Trotz Zuwarten weit über die eingeräumte Frist hinaus ist von keiner Verfahrenspartei eine Äußerung eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Ghana und Angehöriger der Volksgruppe Ga- Adangbe, sowie penticostaler Christ. Er entstammt einer christlichen Familie. Zu seinem Geburtsdatum können keine gesicherten Feststellungen getroffen werden. Er wurde in XXXX in der Ostregion Ghanas geboren und hat dort auch bis zur Ausreise gelebt. Er ist bei seiner Tante aufgewachsen, die dort eine kleine Farm betrieben hat. Wirtschaftliche Probleme hat er nicht ausdrücklich vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat sechs Jahre die Grundschule und drei Jahre die Unterstufe der Mittelschule besucht, insgesamt neun Jahre Schulausbildung absolviert. Zu den Fluchtgründen können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er ist im September 2013 aus Ghana ausgereist und gelangte am 24.10.2013 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 25.10.2013 einen Asylantrag. Er behauptet, dass er keine Kontakte mehr mit Familienangehörigen oder anderen Personen in Ghana hat.
Der Beschwerdeführer hat keine aktuellen psychischen oder organischen Probleme. Er führt eine Beziehung mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX, die ebenfalls in Ghana geboren wurde. Er lebt mit ihr jedoch nicht zusammen. Sie ist nicht schwanger und sind auch derzeit keine Kinder geplant. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht, aber kein Deutschdiplom erworben. Gearbeitet hat er in Österreich noch nicht. Er hat sich allerdings um Freiwilligenarbeit beworben. Er besucht gelegentlich die penticostale Kirche in XXXX, ist jedoch nicht bei Vereinen oder Institutionen Mitglied, verfügt nach seinen eigenen Angaben aber über österreichische Freunde und ist unbescholten.
Zu Ghana wird folgendes festgestellt:
Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA
24.7. 2015) . Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).
Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).
Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit, sich am politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).
Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015) ...;
BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation ...
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana ...
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015).
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und die nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und die Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).
Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischem Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handelt, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).
In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Korruption ist gemäß Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet. Gemäß der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b).
Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien fehlt die Bereitschaft der Regierung, rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen, um diese zu bekämpfen (FH
Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Gemäß diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...;
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung ...;
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA
Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS sowie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuellen und Transgender- Personen (LGBT), ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).
Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat ...; USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana ...
Wie die meisten afrikanischen Staaten ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS
25.6. 2015) . Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).
Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a) ...;
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft ...;
USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana .
Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.07.2015).
Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47,5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16,6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13,9 Prozent), etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga.Adangme (7,4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA vom 24.07.2015; vgl. CIA
28.10. 2015) . Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GUZ 10.2015c).
Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA
Quellen:
htpps.//www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff am 20.11.2015
10. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA
Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).
Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren, wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen, etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationaler Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015).
In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin oder reisen sehr weit, um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014).
97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren, etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5- Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS-Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014).
Quellen
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana; IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014 ...
Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren
Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).
Quellen
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf/de/SharedDocs/MILo-
DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs ghana-
dl de.pdf? blob=publicationFile, Zugriff am 20.11.2015
Ergänzend wird zu der Bedeutung traditioneller Religionen in Ghana folgendes festgestellt:
In Ghana bekennen sich ca. 71% zum Christentum, 18% sind Muslime und 5% gehören traditionellen Glaubensrichtungen an. Viele Personen, die sich selbst als Christinnen oder Muslime identifizieren würden, hängen jedoch einigen Aspekten des traditionellen (indigenen) Glaubens an und kombinieren Elemente beider Religionen. Obwohl eine Abnahme indigener religiöser Praktiken zu beobachten ist, hätten nur wenige Menschen den traditionellen Glauben zur Gänze verworfen.
Quelle:
ACCORD-Auskunft vom 13.10.2016
Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 25.10.2013, durch Einvernahme durch das BFA - EAST Ost am 23.01.2014 und durch das BFA Regionaldirektion Oberösterreich am 15.06.2016, durch wissenschaftliche Altersfeststellung im Auftrag das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, durch Befragung in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 27.10.2016, im Zuge derer auch die Zeugin XXXX zum Privatleben des Beschwerdeführers befragt wurde und durch Vorlage von Deutschkursbestätigungen durch den Beschwerdeführer bzw. seine Vertreterin, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers und schließlich durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes, sowie der bereits erwähnten ACCORD-Auskunft durch das Bundesverwaltungsgericht.
Die allgemeinen Feststellungen zu Ghana sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Diese aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das auf zahlreichen
seriösen staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Quellen beruht, wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei weder von Seiten des Beschwerdeführers, noch von Seiten der belangten Behörde dazu irgendeine Stellungnahme einlangte. Auch von Amts wegen obwalten keine Bedenken gegen die Aktualität dieser Länderfeststellungen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht.
Ergänzend wurde eigens eine verfahrensbezogene Auskunft bei dem Österreichischen Zentrum für Herkunftsinformation ACCORD eingeholt, aus der zusammenfassend zu entnehmen ist, dass traditionelle Kulte bzw. Praktiken in Ghana nach wie vor existieren. Auch davon wurde von keiner Seite im Rahmen des Parteiengehörs irgendeine Äußerung abgegeben.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037- 0/IV/29/98 uva.m.)
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich und wenig konkret. Er konnte keine näheren Angaben zur Größe bzw. Einwohnerzahl seines Heimatortes machen, wusste auch keine Antwort auf die Frage, warum er nicht bei seinen (anscheinend nach wie vor lebenden) Eltern, sondern bei seiner Tante aufgewachsen sei und konnte nicht einmal erklären, wie er mit seinem Onkel verwandt sei, obwohl er gerade auf Grund dieser Verwandtschaft seine Verfolgung herleitet. Auch auf die Frage hinsichtlich wirtschaftlicher Probleme machte er nur ausweichende Antworten ("Es war schwer für meine Tante, sich meiner anzunehmen,..."). Weiters konnte der Beschwerdeführer nicht näher angeben, woran sein Onkel verstorben ist und wann er genau verstorben ist, obwohl es sich auch dabei um zentrale Behauptungen seiner Fluchtgeschichte handelt. Auch auf die Fragen der Beschwerdeführervertreterin, ob er schon persönlich wahrnehmen habe können, dass irgendeine Person durch die Götter getötet worden sei, führte er lediglich ausweichend an: "Ich kann das nicht wirklich sagen",. Auch konnte er auf die Frage der Beschwerdeführervertreterin nicht sagen, wie viele Personen in der (offenbar übersichtlichen) Dorfgemeinschaft dem Schreinskult gehuldigt hätten. Schließlich machte der Beschwerdeführer auch auf die Frage einer allfälligen inländischen Fluchtalternative, beispielsweise in der Hauptstadt Accra, vage, unpassende und ausweichende Antworten ("Nein, das wäre nicht persönlich gewesen.").
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zentralen Punkten widersprüchlich: Während der Beschwerdeführer vor dem BFA behauptete, dass er gemeinsam bei seiner Tante und seinem Onkel aufgewachsen wäre und diese offenbar verheiratet gewesen wären, behauptete er widersprüchlich dazu vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass seine Tante allein gelebt habe und er nur bei dieser aufgewachsen sei. Während er vor dem BFA behauptete, dass zu den Aufgaben seines Onkels als Voodoo-Priester auch gehört habe, dass
er den Schrein bewache und Opfer darbringe (AS 228), erwähnte er (widersprüchlich dazu), beim Bundesverwaltungsgericht lediglich die Krankenheilung und das Brechen der Jungfräulichkeit der Bräute als Aufgaben eines traditionellen Priesters und gab erst über ausdrücklichen Vorhalt des Richters an, dass er auch für einen Schrein zuständig gewesen sei. Während er bei der Ersteinvernahme davon sprach, dass sein Onkel mit weiblichem Blut gearbeitet habe (AS 17), sprach er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung vom Blut von Tieren, vor allem von Geflügel, um dann über ausdrücklichen Vorhalt dieses Widerspruches wiederum davon zu sprechen, dass er Blut von Mädchen nach der Entjungferung opfere.
Weiters widersprüchlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er beim BFA einerseits sagte (AS 228), dass sein Onkel erst begraben werden könne, wenn er getötet werde, während er vor dem Bundesverwaltungsgericht angab, dass sein Onkel erst dann begraben hätte werden können, wenn er die Nachfolge zum Schrein hätte angenommen.
Ein zentraler Widerspruch besteht darin, dass der Beschwerdeführer bei der Ersteinvernahme behauptete (AS 17), dass ihn seine Familienangehörigen töten würden, beim BFA (AS 228 f), dass ihn die Götter töten würden und in der Beschwerdeverhandlung - wiederum widersprüchlich - dass die Dorfältesten ihn töten würden, um dann über Vorhalt dieses Widerspruches zur Version des BFA, nämlich, dass die Götter ihn töten würden, zurückzukehren.
Schließlich ist das Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls widersprüchlich, indem der Beschwerdeführer zunächst ausführte, dass bereits von vornherein festgestanden sein, dass er der Nachfolger seines Onkels als traditioneller Priester anzutreten habe. Dazu führte er widersprüchlich später in der Verhandlung aus, dass nach dem Tod des Onkels die Gemeinde zusammengekommen wäre, und dann erst entschieden habe, wer der Nachfolger werden solle.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zentralen Punkten völlig unplausibel, unlogisch und schlichtweg unmöglich: Unplausibel ist es, dass der Beschwerdeführer, wie er selbst in der Beschwerdeverhandlung ausführte, in eine christliche Familie hineingeboren wurde (also nicht, wie die Beschwerdeführervertreterin gemutmaßt hat, erst später zum Christentum konvertiert ist) und trotzdem die Nachfolge seines Onkels als Voodoo-Priester hätte antreten sollen (mag es auch Überschneidungen zwischen diesen Religionen in Ghana tatsächlich geben). Weiters ist es unlogisch, dass seine Tante nicht mit seinem Onkel verwandt ist und der Beschwerdeführer gar nicht seine Verwandtschaft zu seinem Onkel näher beschreiben konnte und er trotzdem die Nachfolge hätte antreten sollen (obwohl er offenbar keinerlei Bezug zu diesen traditionellen Kulten hatte). Weiters erscheint es völlig unplausibel, dass der Beschwerdeführer, der behauptete, bei seinem Onkel aufgewachsen zu sein, dessen Namen aber nicht kennt (AS 225).
Schließlich ist es schlichtweg unmöglich zu bezeichnen, dass die Götter (und nicht die Menschen) ihn töten würden und weiters, dass Götter ihn wohl in Ghana überall töten könnten, jedoch nicht auf einem anderen Kontinent (AS 229). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher im Zentrum seines Asylvorbringens unplausibel, unlogisch und sogar unmöglich.
Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).
Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht schließlich auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Geburtsdatum angegeben hat, das nach dem eingeholten ärztlichen Sachverständigen-Gutachten wissenschaftlich unmöglich ist und dieses Geburtsdatum sogar in der Beschwerdeverhandlung wiederholt hat. Der Beschwerdeführer hat offenbar keine gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt, aber weder Beweismittel zu seiner Identität, noch zu seinem Fluchtvorbringen vorlegen können.
Er hat schließlich nicht den Eindruck vermitteln können, dass er das Fluchtvorbringen auch tatsächlich persönlich erlebt hat. Er hat allerdings klar und eindeutig angegeben, dass niemand konkret versucht habe, ihn zu töten.
Glaubwürdig erscheint hingegen, das auch durch die Zeugin bestätigte Privatleben in Österreich. Der Beschwerdeführer legte wohl Teilnahmebestätigungen über Deutschkurse, keineswegs jedoch ein Deutschdiplom, nicht einmal im Niveau A1 vor. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht dem vagen, widersprüchlichen, unplausiblen, unlogischen und in einem zentralen Punkt geradezu unmöglichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zubilligt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A):
Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v.
21.12. 2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits
Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v.
09.03. 1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v.
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN;
15.3. 2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom
07.09. 2000, 2000/01/0153, u.a.).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).
Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgiebig dargelegt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet.
Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, vielmehr wurde der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana mit Verordnung der Bundesregierung vom 16.02.2016 der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Ghana, in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 BFA- Verfahrensgesetz aufgenommen, nachdem zuvor das Fehlen staatlicher Verfolgung, der Schutz bei privater Verfolgung und die Einhaltung der Menschenrechte geprüft wurden (BGBl. II/47/2016).
Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.
Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000,
99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;
25.1. 2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum
AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427;
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.
Vielmehr ist beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana auf Grund der Aufnahme in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 BFA-VG davon auszugehen, dass (in der Regel) es zu keiner staatlichen Verfolgung kommt, dass bei privater Verfolgung Rechtsschutz gewährt werde und die Menschenrechte eingehalten werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit abfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.
Über diesbezügliche Befragung durch den Vorsitzenden Richter in der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass bei einer Rückkehr nach Ghana sein Leben wieder in Gefahr wäre und er die Aufsicht über den Schrein übernehmen müsste. Damit bezieht sich der Beschwerdeführer wiederum auf das bereits in der obigen ausführlichen Beweiswürdigung als völlig unglaubwürdig erkannte Vorbringen.
Es liegt somit kein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens einer aktuellen Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vor.
Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich angegeben, unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen zu leiden, sondern gesund zu sein.
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2001, 2000/01/0443).
Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Ghana - wenn auch auf einem sehr bescheidenem Niveau - möglich.
Wenn auch der Beschwerdeführer behauptet, mit niemandem mehr in Ghana Kontakt zu haben, so ist es schon auf Grund des Umstandes, dass er den Großteil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat Ghana verbracht hat, notorisch, dass in Afrika unter weit entfernten Verwandten (Großfamilie) Kontakte bestehen und Angehörige der Großfamilie andere, auch entfernte Verwandte, im Bedarfsfall Hilfe angedeihen lassen (siehe auch jüngst BVwG vom 01.12.2016, W159 2109067-1/10E). Es ist daher anzunehmen, dass es sehr wohl Personen aus dem weiteren Familienkreis gibt, die den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
(zumindest vorübergehend) unterstützen könnten.
Auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers ist daher nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Ghana in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.
Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Ghana kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet: "(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur
Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Aus dem übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX ergibt sich, dass er mit dieser wohl eine Beziehung führt, mit ihr jedoch nicht zusammenlebt und keinesfalls verheiratet ist, diese nicht schwanger ist und derzeit auch keine Kinder geplant sind. Es liegt somit kein Familienleben in Österreich vor.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Zu verweisen ist auch auf die grundsätzlich vergleichbare Rechtsprechung des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1958/07-9 wonach in einem Fall (der Berufungswerber aus dem Kosovo hielt sich mit seiner Familie im Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den UBAS etwa zwei Jahre in Österreich auf - siehe UBAS vom 15.10.2007, Zahl:
Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde. Der VfGH führte aus, dass der belangten Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entgegen getreten werden könne, wenn sie schon angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse an der Achtung des Privat- und Familienlebens überwiegt. Im individuellen Fall vermag auch eine Aufenthaltsdauer von ungefähr 5 % Jahren noch zu keinem entscheidend anderem Verfahrensergebnis führen. (AsylGH 14.01.2010, A2 263.460-3/2009).
Wie bereits ausgeführt, führt der Beschwerdeführer wohl ein Privatleben in Österreich, er hat aber in Österreich bisher weder gearbeitet, noch besteht sonst eine Selbsterhaltungsfähigkeit. Er ist auch bei keinen Vereinen Mitglied, sondern besucht nur gelegentlich die penticostale Kirche in XXXX, wenn er auch schon eigenen Angaben zufolge österreichische Freunde hat (was die Zeugin nicht bestätigen konnte). Er hat wohl Deutschkursbestätigungen vorgelegt, aber kein Deutschdiplom im Niveau A2 (nicht einmal A1).
In Anbetracht der noch nicht so langen Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat ist er jedenfalls dort nicht als "entwurzelt" zu bezeichnen, zumal er den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht hat und auch mehrere Landessprachen spricht.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen letzlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei der relativ kurze Aufenthalt, die illegalen Einreise sowie die weit stärkeren Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat besonderes Gewicht zukommt.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Hinsichtlich Ghana besteht nicht nur keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen eine Abschiebung, sondern ist vielmehr Ghana - wie bereits ausgeführt - in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden, wobei (in der Regel) von einem Fehlen staatlicher Verfolgung, dem Schutz vor privater Verfolgung und der Einhaltung der Menschenrechte auszugehen ist.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.
Eine Beschwerdeverhandlung wurde antragsgemäß abgehalten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Vielmehr ist der vorliegende Fall tatsachenlastig und stellt die Beweiswürdigung sehr zentralen Punkten der Entscheidung dar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine aktuelle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie oben wiedergegeben wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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