BVwG W240 2138286-1

W240 2138286-1Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Einvernahme, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverfahren, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

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BVwG W240 2138286-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W240.2138286.1.01

Spruch

W240 2138284-1/6E

W240 2138286-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerden von 1.) XXXX 2.) XXXX, alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 01.10.2016, Zl. 1104145108-160169315 (ad 1.), und Zl. 1104145500-160169480 (ad 2.), beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG

stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2138284-1 und die Zweitbeschwerdeführerin zu W240 2138286-1 sind ein Ehepaar und stellten am 03.02.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung der vorzitierten Beschwerdeführer am 22.01.2016 in Griechenland.

Hinsichtlich beider Beschwerdeführer wurde eine Registrierung in Slowenien, eine Einreiseverweigerung Deutschlands und hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers eine Geburtsurkunde vorgelegt.

Am 02.02.2016 gab der Erstbeschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei über den Iran, die Türkei, über Griechenland nach Mazedonien, Serbien, Slowenien und Österreich nach Deutschland sowie zurück wieder nach Österreich gereist. Durch vorzitierte Länder sei er nur durchgereist.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, über den Iran, die Türkei, über Griechenland nach Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich nach Deutschland sowie zurück wieder nach Österreich gereist zu sein. Durch vorzitierte Länder sei sie nur durchgereist.

Am 19.03.2016 richtete das BFA ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien.

Mit Schreiben vom 25.05.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von Art. 13

Abs 1 Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.

Am 15.09.2016 erfolgten die Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem BFA in Anwesenheit eines Rechtsberaters. Der Erstbeschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er könne die Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorlegen. Er lebe mit seiner Ehefrau gemeinsam und sein Schwager lebe auch hier, er sei minderjährig. Es sei nicht erlaubt worden, dass der Schwager bei ihnen wohne.

Sie seien drei Stunden mit dem Zug unterwegs gewesen. Dann seien Polizisten in den Zug eingestiegen und hätten sie bezwungen auszusteigen. Sie hätten sich anstellen müssen und es seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Nach der "ED-Behandlung" hätten sie wieder in den Zug einsteigen müssen. Die Ehefrau habe stark geblutet und trotz Nachfrage sei kein Arzt zu ihr gekommen. Sie seien beschimpft worden. Er wolle nicht dorthin zurückkehren. Seine Ehefrau spreche ständig von ihrem minderjährigen Bruder.

Vorgelegt wurde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses und eine Tazkira.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme am 15.09.2016 im Wesentlichen zusammengefasst an, sie leide unter Zahnschmerzen. Sie verfüge über Unterstützungsschreiben und Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen. Ihr 15jähriger Bruder sei in Wien in einer Unterkunft für Minderjährige. Sie lebe nur mit ihrem Ehemann zusammen in Österreich.

Sie seien durch Kroatien durchgereist und hätten keine Ahnung gehabt. Sie habe nicht einmal davon Kenntnis gehabt, dass sie sich in Kroatien aufgehalten habe. Sie seien etwa drei Stunden mit dem Zug gefahren. Polizisten hätten sie aufgefordert auszusteigen. Es seien sehr viele Flüchtlinge dort gewesen und sie sei sehr krank gewesen. Sie hätten drei bis vier Stunden in der Warteschlange stehen müssen und es sei sehr kalt gewesen. Sie habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass sie schwanger gewesen sei und habe starke Blutungen gehabt. Sie habe um Hilfe gefragt, diese Nachfrage sei jedoch ignoriert worden. Sie sei mit Schlagstöcken geschlagen worden und man habe ihr Fingerabdrücke abgenommen. Sie habe gefragt, ob sie Medikamente erhalte, jedoch keine erhalten. Ihre Blutungen seien noch stärker geworden und sie habe im Zug ihr Kind verloren.

Sie hätten Afghanistan verlassen, um in Österreich ein friedliches Leben führen zu können. Sie sei sehr glücklich in Österreich. Sie fürchte getrennt zu werden.

Der Rechtsberater gab an, dass es ein Eingriff in ihr Familienleben und Privatleben wäre, wenn sie von ihrem Bruder getrennt werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, es wäre schrecklich und sie habe es nicht verstanden, warum man sie getrennt habe. Sie habe versucht die "Obhut" zu beantragen. Sie telefoniere ständig mit ihrem Bruder. Jedes Wochenende würde sie ihren Bruder sehen, nachdem er seinen Deutschkurs besucht habe.

Es wurde die Zulassung des Verfahrens in Österreich beantragt. Verwiesen wurde darauf, dass der minderjährige Bruder der Zweitbeschwerdeführerin zum Asylverfahren in Österreich zugelassen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei für ihren minderjährigen Bruder die einzige Verwandte in Europa und sei bereits mehrmals versucht worden die Obsorge zu erhalten und die Familie in Österreich zu vereinen. Im Falle einer Rücküberstellung nach Kroatien würde in ihr Recht auf Achtung ihres Privat und Familienlebens nach Art. 8 EMRK eingegriffen werden.

Die anwesende Vertrauensperson gab an, dass sie "zig Mal" versucht hätten, die Obsorge für den Bruder der Zweitbeschwerdeführerin zu erhalten, jedoch habe sich die Behörde quergestellt.

Mit den angefochtenen Bescheiden hinsichtlich der Beschwerdeführer wurden die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. Art 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Zur Begründung des Dublin-Tatbestandes wurde vom BFA festgestellt, dass die illegale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten um den Jahreswechsel 2015/2016 von Serbien kommend nach Kroatien erfolgt sei. Sie hätten seither das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr verlassen. Die Zuständigkeit Kroatiens für das Asylverfahren sei seit Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß der Dublin-III-Verordnung gegeben. Der Mitgliedstaat Kroatien sei zudem mittels gesondertem Schreiben vom 25.05.2016 davon in Kenntnis gesetzt worden, dass die Zuständigkeit Kroatiens für die Führung des Asylverfahrens seit 20.05.2016 gemäß Art 25 Abs. 2 der Dublin III-VO gegeben sei.

Der Vollständigkeit halber wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sich im gegenständlichen Fall kein einziger Hinweis auf eine andere Reisebewegung als von Serbien kommend illegal nach Kroatien und weiter nach Österreich ergeben habe. Die illegale Einreise von Serbien nach Kroatien auf dem Landweg entspreche den in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Voraussetzungen, welche zu einer Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates für das Asylverfahren der Beschwerdeführer - in diesem Fall Kroatien - führen könne. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich daher die Zuständigkeit des Mitgliedstaats Kroatien gemäß Artikel 13 Abs. 1 Dublin III-VO.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer afghanische Staatsangehörige seien und gemeinsam mit dem minderjährigen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin gegenständliche Anträge gestellt hätten. Der Bruder lebe als unbegleiteter Minderjähriger in Wien. Die Beschwerdeführer seien in Kroatien sehr schlecht behandelt worden. Sie hätten in Kroatien beobachtet, wie kroatische Polizisten mit Schlagstöcken geprügelt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und habe aufgrund der Aufregung ihr Baby verloren. Trotz der offenkundigen starken Blutungen habe sie in Kroatien keine medizinische Versorgung erhalten. Das gegenständliche Ermittlungsverfahren sei mangelhaft. Es wäre für die Zweitbeschwerdeführerin schrecklich, wenn sie nach Kroatien müsse und ihr kleiner Bruder alleine in Österreich bleiben würde. Auch wenn sie nicht unter einem Dach leben würden, bestehe ein sehr enges Familienleben und seien die Beschwerdeführer die einzigen Familienangehörigen des minderjährigen Bruders der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe deshalb nicht mit ihrem minderjährigen Bruder zusammen, weil die Beschwerdeführer nach ihrer Ankunft die Obsorge für ihren Bruder aus persönlichen Gründen nicht übernehmen habe können und dieser als unbegleiteter Minderjährigen nach Wien in das dortige Lager für unbegleitete Minderjährige überstellt worden sei. Die Einreise nach Kroatien sei nicht illegal erfolgt und hätten die kroatischen Behörden die Einreise der Flüchtlinge auf der Balkanroute auf Basis von Art. 5 erlaubt. Verwiesen wurde auf das in diesem Zusammenhang vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien am 14.09.2016 gestellte Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Eine Überstellung sei im gegenständlichen Fall gemäß Art. 3 EMRK unzulässig. Weiters wurde darauf verwiesen, dass Österreich verpflichtet sei selbst einzutreten aufgrund der drohenden Kettenabschiebung nach Serbien.

Mit Beschluss vom 04.11.2016 des BVwG wurde den Beschwerden gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Am 06.12.2016 langte eine Stellungnahme beim BVwG ein, in welcher insbesondere darauf verwiesen wurde, dass die Beschwerdeführer über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Zum Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführer am 01.02.2016 hätten die österreichischen Behörden die Einreise von schutzsuchenden Menschen zum Zwecke der Asylantragstellung in Österreich und Durchreise nach Deutschland zugelassen. Verwiesen wurde abermals auf das in diesem Zusammenhang vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien am 14.09.2016 gestellte Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union. Es wurde daher beantragt, die gegenständlichen Verfahren gemäß

§ 38 AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. Weiters wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:

Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz vor:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

In den angefochtenen Bescheiden vertritt das BFA die Rechtsansicht, dass die illegale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten um den Jahreswechsel 2015/2016 von Serbien kommend nach Kroatien erfolgt sei und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei.

Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):

"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.

[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.

[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"

Überdies wird diesbezüglich auch auf das aktuelle Vorabentscheidungsersuchen durch den Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016 betreffend die - in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetretene - Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" verwiesen. Der VwGH hat aus Anlass zweier bei ihm anhängiger Revisionen im Sinne dieses Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien mehrere ergänzende Vorlagefragen zur Vorabentscheidung an den EuGH herangetragen, die darauf abzielen, die von mehreren Staaten an der "Balkanroute" geduldete Ein- und Durchreise von Schutzsuchenden nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung rechtlich richtig einzuordnen. Im Vorlagebeschluss beantragt der VwGH auch die Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens im beschleunigten Verfahren, um rasch Klarheit für die betroffenen Schutzsuchenden und die Behörden über die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylanträge zu schaffen.

Im gegenständlichen Fall wurde von den Beschwerdeführern behauptet, die Einreise nach Kroatien sei nicht illegal erfolgt und hätten die kroatischen Behörden die Einreise der Flüchtlinge auf der Balkanroute erlaubt. Verwiesen wurde auf das in diesem Zusammenhang vom Obersten Gerichtshof der Republik Slowenien am 14.09.2016 gestellte Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union.

Aus den Feststellungen in den bekämpften Bescheiden ergibt sich, dass der Grenzübertritt der Beschwerdeführer nach Kroatien zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der Beschwerdeführer durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen.

Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die behauptete Verwandtschaftsbeziehung und Beziehungsintensität der Beschwerdeführer zum zusammen mit den Beschwerdeführern eingereisten und in Österreich aufhältigen minderjährigen Bruder der Zweitbeschwerdeführerin zu überprüfen haben und allenfalls auch den in Österreich aufhältigen Bruder konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben.

Da der minderjährige Bruder der Zweitbeschwerdeführerin über keine weiteren Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und dessen Asylverfahren in Österreich zugelassen wurde, wird das BFA zu prüfen haben, ob im gegenständlichen Fall zur Vermeidung der Trennung von Familienmitgliedern, die sich - wie gegenständlich - bereits im selben Mitgliedstaat aufhalten und zur Vermeidung einer Verletzung des Art 8 EMRK, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen ist.

Weiters werden die allenfalls zwischenzeitig erfolgen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen und gegebenenfalls aktuelle Länderberichte einzuholen sein.

Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, insbesondere um klären zu können, ob es sich bei den gegenständlichen Verfahren um gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte handelt, wie jener der dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.

Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen Ermittlungen - insbesondere zu den Reisebewegungen der Beschwerdeführer - ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Aussetzung der Verfahren gemäß

§ 38 AVG sowie hinsichtlich der beantragten Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht konnte angesichts der gegenständlichen Entscheidungen entfallen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.

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