BVwG W197 1403232-2

W197 1403232-2Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Kassation, Manuduktionspflicht,<br/>Rechtswidrigkeit, Rückkehrentscheidung behoben, Zurückverweisung

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BVwG W197 1403232-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.1403232.2.00

Spruch

W197 1403232-2/3E

BESCHLUSS:

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA.: Volksrepublik China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015, Zahl: 191249705-150188908, zu

Recht beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gem. § 58 Abs. 6 AsylG 2005 i. d. g. F. behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Der Beschwerdeführer gab zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet fünf verschiedene Namen und drei verschiedene Geburtsdaten an, derzeit führt er den im Verfahren genannten Namen, er ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, reiste spätestens 1998 unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und trat erstmals im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrollmaßnahme am 28.10.1998 behördlich in Erscheinung.

2. Am 19.08.2008 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.11.2008, 08 07.434-BAW ab und den Beschwerdeführer aus dem Bundesgebiet aus. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der AsylGH (21.09.2009, C8 403232-1/2008/2E) ab, dieses Erkenntnis erwuchs am 02.10.2009 in Rechtskraft.

3. Am 19.02.2015 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des § 56 Abs. 1 AsylG.

4. Mit Bescheid vom 15.07.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers gem. § 56 Asyl ab, erlies gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG, stellte gem. § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China gem. § 46 FPG zulässig ist und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Es kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des § 58 Abs. 6 AsylG belehrt wurde.

5. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

3.1. Zu Spruchpunkt A):

§ 58 Abs. 6 AsylG lautet:

"Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt."

Da die Behörde diesem rechtlichen Gebot nicht entsprochen hat, was im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt geradezu geboten gewesen wäre, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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