W184 2140826-1•BVwG W184 2140826-1
W184 2140826-1Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2016
persönliche Übernahme, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W184 2140819-1/4E
W184 2140826-1/4E
W184 2140825-1/4E
W184 2140823-1/4E
W184 2140821-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.)
XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , und
5. ) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2016, Zl. 1119832708/160876941 (ad 1.), Zl. 1119832806/160876984 (ad 2.), Zl. 1119831602/160877042 (ad 3.), Zl. 1119831700/160877085 (ad 4.) und Zl. 1119831809/160876879 (ad 5.), beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind ein Ehepaar und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer sind deren gemeinsamen minderjährigen Kinder. Die Beschwerdeführer brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.06.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde I. der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern am 10.11.2016 persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt.
Gegen diese Bescheide wurde am 25.11.2016 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde erhoben, wobei das Beschwerdeschreiben ebenfalls mit 25.11.2016 datiert ist.
Mit Schriftsatz vom 30.11.2016, zugestellt per Telefax am 06.12.2016, wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.11.2016 endete und die Beschwerde vom 25.11.2016 somit verspätet ist. Weiters wurde den Beschwerdeführern eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu diesen Ermittlungsergebnissen binnen sieben Tagen eingeräumt.
Am 12.12.2016 gab der Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ab. Es sei zu einem Missverständnis bei der Eruierung des Datums der Bescheidübernahme gekommen und daher sei der Rechtsberater davon ausgegangen, dass die Frist bis einschließlich 25.11.2016 laufe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 10.11.2016 persönlich übergeben und somit wirksam zugestellt. Gegen diesen Bescheid wurde am 25.11.2016 persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde erhoben.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten des Bundesamtes, insbesondere den Übernahmebestätigungen vom 10.11.2016, und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Nach § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.
Die angefochtenen Bescheide wurden am 10.11.2016 durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt. Ausgehend von diesem Zustelldatum endete daher die zweiwöchige Einbringungsfrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG mit Ablauf des 24.11.2016, sodass die am 25.11.2016 erfolgte Beschwerdeeinbringung jedenfalls verspätet war. Die angefochtenen Bescheide sind mit Ablauf des 24.11.2016 in Rechtskraft erwachsen. Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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