BVwG G312 2126370-1

G312 2126370-1Tribunal Administrativo Federal19 de dez. de 2016

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Regest

Beitragszuschlag, falsche Angaben, Identität

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BVwG G312 2126370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2126370.1.00

Spruch

G312 2126370-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der XXXX Gebietskrankenkasse vom 04.05.2016, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 04.05.2016, XXXX verpflichtete die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) XXXX (im Folgenden: der Beschwerdeführerin oder kurz: die BF) wegen der Verabsäumung von Anmeldungen von namentlich angeführter Person gemäß § 410 Abs. 1 Z. 5 ASVG iVm. §§ 33 Abs. 1 und 2 sowie 113 Abs. 1 und 2 ASVG zur Entrichtung eines Beitragszuschlages in Höhe von EUR

XXXX.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass anlässlich einer am 25.09.2016 um 18:35 Uhr erfolgten Kontrolle im Betrieb der Firma XXXX (im Folgenden: Firma K.) in XXXX festgestellt worden sei, dass XXXX, (im Folgenden: RS) nicht vor seinem Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtete sich die fristgerecht erhobene, mit 10.05.2016 datierte und am 11.05.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in dem die BF darauf hinwies, dass das Verfahren vor der Bau- und Anlagenbehörde in dieser Angelegenheit rechtskräftig eingestellt worden sei, da RS die BF durch Vorlage falscher Identitätsnachweise nachweisbar getäuscht habe und sie somit nicht gegen die Meldevorschriften des ASVG verstoßen habe.

3. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wurde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 18.05.2016 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

4. Am 07.12.2016 führte das BVwG eine mündliche, öffentliche Verhandlung durch, an der die BF mit ihrem Rechtsanwalt teilgenommen hat, ebenso erschienen sind die geladenen Zeugen sowie ein Vertreter der belangten Behörde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 25.09.2015 um 18:35 Uhr haben Kontrollorgane der Finanzpolizei, XXXX, fünf Personen, darunter RS, bei Reinigungsarbeiten in der Firma K., XXXX, angetroffen. RS hat sich den Kontrollorganen gegenüber als XXXX ausgegeben und ist dann geflüchtet. Drei Tage später hat der Vorarbeiter der Firma mit RS gemeinsam bei der Finanzpolizei vorgesprochen. Dabei wurde festgestellt, dass RS weder im Besitz arbeitsmarktrechtlicher Bewilligungen war, noch dass er vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Zudem hat RS der Lohnverrechnerin des BF - über den selbständig tägigen Objektleiter sowie über den Vorarbeiter - falsche Dokumente zwecks Anmeldung beim Sozialversicherungsträger übergeben.

Der Objektleiter XXXX (im Folgenden: ES) gab vor der Finanzpolizei zur Person RS an, dass dieser sich bei ihm eine Woche vor der Anmeldung als XXXX, unter Vorlage des Original-Reisepasses, Original-Meldezettel, Bankomatkarte, alles auf XXXX lautend, vorgestellt habe. Da bei diesem Vorstellungsgespräch kein Zweifel, vor allem aufgrund des Reisepasses vorlag, wurden die Dokumente von ihm fotografiert, diese an die BF weitergeleitet und RS (als XXXX) am 04.08.2016 zur Sozialversicherung angemeldet. Erst im Zuge der Kontrolle der Finanzpolizei habe er erfahren, dass es sich bei XXXX nicht um die beschäftigte Person handelte. Auf Nachfragen hat RS ihm gegenüber zugegeben, die Tasche mit den Dokumenten gefunden zu haben und sich als XXXX ausgegeben zu haben.

Der Vorarbeiter XXXX (im Folgenden: MS) gab vor der Finanzpolizei zur Person RS an, dass er seit einem Jahr als Reinigungskraft bei der Firma K. über die BF als Vorarbeiter beschäftigt sei. Er kenne RS seit ca. einem Jahr und dieser habe ihn vor ca. 2 Monaten angerufen und gefragt, ob er eine Arbeit für ihn hätte. Nach Rücksprache mit seinem Chef konnte er ihm mitteilen, dass die BF Arbeiter benötige. RS habe die persönlichen Daten an ihn per Handy geschickt und er habe diese an seinen Chef weiter geleitet. Sein Chef habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass RS zur Sozialversicherung angemeldet ist und daher zu arbeiten beginnen könne. RS habe am 04.08.2015 im Betrieb der Firma K. mit Reinigungsarbeiten begonnen, dabei wurde er 4 Tage eingeschult. Seiner Meinung nach habe RS die Anmeldebestätigung sowie einen Dienstvertrag erhalten, den er auch unterschrieben habe. Bis zur Kontrolle habe RS immer mit ihnen zusammen gearbeitet, die Stundenaufzeichnungen habe jeder mitgeschrieben. Bei Nachfrage, warum RS sich als XXXX ausgegeben habe, habe er ihm erzählt, dass er die Tasche mit den Dokumenten von jemanden erhalten habe, der ihm gesagt hat, wenn eine Kontrolle stattfindet, soll er sich als XXXX ausgeben. Den Namen dieser Person wisse er nicht.

RS gab vor der Finanzpolizei niederschriftlich an, dass er seit 2 Jahren und 8 Monaten in Österreich lebe und sein Asylverfahren noch laufe. Er habe seit 09.10.2014 die Karte für Geduldete, diese ist ein Jahr gültig und er habe vor 20 Tagen um Verlängerung angesucht. Er erhalte keine Unterstützung von irgendeiner Stelle und sei vom 01.02. bis 28.02.2015 als Selbständiger bei der SVA gemeldet gewesen. Er verteile Prospekte für Pizzerien und lebe bei einem Freund XXXX. Er müsse für das Wohnen nichts bezahlen. Das auf seinem Namen angemeldete Auto gehöre einem weiteren Freund XXXX. Über die freie Stelle bei der Firma K. habe er durch einen Freund erfahren, diese solle für 2 Monate frei sein. Er habe sich beim Vorarbeiter vorgestellt und die persönlichen Daten an ihn übergeben. Diese erklärte ihm, dass er alle Reinigungsarbeiten im Betrieb übernehmen solle. Er sei seit Anfang August 2015 für die Firma K. tätig, er arbeite von 19 Uhr bis 2 Uhr früh. Er habe einen Lohn in der Höhe von 1.360 Euro erhalten. Es wurde die Summe auf ein PSK Konto überwiesen, welches auf den Namen XXXX laute. Wer den Betrag überwiesen hat, wisse er nicht. Er habe zu Beginn der Tätigkeit 3 Seiten unterschrieben, wisse jedoch nicht, was darin gestanden sei. Eine Bestätigung der Anmeldung habe er nicht erhalten, es sei auch nie darüber gesprochen worden. Herr XXXX habe ihm seine Unterlagen gegeben und gesagt, dass er niemanden etwas sagen dürfe und er für eine Person, die bei der Firma gemeldet sei, arbeite. Herr XXXX habe ihm die auf den Namen XXXX lautende Dokumente übergeben und ihm gesagt, er solle sich für XXXX ausgeben. Wie Herr XXXX richtig heisse, wisse er nicht.

1.2. Die Anmeldung zur Sozialversicherung für XXXX erfolgte am 04.08.2015, die Anmeldung zur Sozialversicherung für RS erfolgte am 11.11.2015.

Als bewiesen gilt, dass die BF in Unkenntnis der falschen Identitätsverwendung durch RS ihn als HS zur Sozialversicherung angemeldet hat. Eine andere Person mit dem Namen HS war für den BF nicht tätig, sondern nur RS.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsaktes sowie aus der mündlichen Verhandlung.

Die Tätigkeit von RS bei der BF wurde durch eigene dienstliche Wahrnehmung der Kontrollorgane der Finanzpolizei festgestellt und wurde nicht bestritten. Die Feststellung über den Beginn der gegenständlichen Tätigkeit erfolgte aufgrund der dienstlichen Wahrnehmung der Kontrollorgane der Finanzpolizei, sowie der Angaben von RS, ES und MS.

In der mündlichen Verhandlung konnte lediglich die BF glaubhaft darlegen, dass sie keine Kenntnis von der Benützung der falschen Identität des RS hatte.

Der selbständig tätige Objektleiter, wie auch der Vorarbeiter waren teilweise widersprüchlich und wenig glaubwürdig. Offensichtlich die Unwahrheit gesagt hat RS selbst, der Widersprüche hauptsächlich mit "das muss der Dolmetscher falsch verstanden haben oder falsch übersetzt haben" erklärte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:

Gegenständlich ist strittig, ob dem BF zurecht der Beitragszuschlag mangels Anmeldung von RS ab 04.08.2015 vorgeschrieben wurde.

3.2. Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag gemäß Abs. 2 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Der Beitragszuschlag wird gemäß Abs. 5 vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind gemäß Abs. 6 auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

§ 83 und § 112 Abs. 3 gelten nach Abs. 7 entsprechend.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Der Dienstgeber kann gemäß Abs. 1a die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Abs. 1 gilt gemäß Abs. 2 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherte mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

3.3. Die BF wendet ein, dass das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingestellt worden sei, da sie über die Identität nachweisbar getäuscht worden sei und daher nicht gegen Meldevorschriften verstoßen habe.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die belangte Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (VwGH vom 06.08.213, Zl. 2013/08/0111).

Gegenständlich verteidigt sich die BF damit, dass sich der Dienstnehmer unter falscher Identität vorgestellt hat und sie diesen rechtzeitig zu Arbeitsbeginn angemeldet habe. Dass sich dies nun als falsche Identität darstelle, könne nicht ihr angelastet werden, daher wurde auch das Verwaltungsstrafverfahren gegen sie eingestellt.

Die Ausübung der gegenständlichen Tätigkeiten für die BF wurde weder bei der Betretung noch in der Beschwerde bestritten. RS wurde von der Finanzpolizei bei Reinigungsarbeiten um 18:35 Uhr betreten. Er selbst gab bei der Kontrolle einen falschen Namen an (unter dem seine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt war) und ist dann geflüchtet. Einige Tage später ist er mit dem Vorarbeiter zur niederschriftlichen Befragung vor der Finanzpolizei erschienen und gab dabei an, dass ihm die Tasche von einem Herrn XXXX mit den Dokumenten übergeben worden sei und ihm gesagt wurde, dass er sich bei einer Kontrolle als XXXX ausgeben soll.

Auch wenn grundsätzlich Handlungen von Mitarbeitern dem jeweiligen Dienstgeber zuzuordnen sind, war hier jedoch davon auszugehen, dass die gegenständliche Verwendung einer falschen Identität ohne Wissen des Dienstgebers (der BF) und auch zur Täuschung des Dienstgebers (der BF) erfolgt ist.

Zudem wurde die Person zur Sozialversicherungspflicht angemeldet, die der BF glaubte zu beschäftigen. Somit wäre ohnehin diesbezüglich kein "zusätzlicher" Verwaltungsaufwand - der Beitragszuschlag ist keine Strafe - für die belangte Behörde entstanden.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Gegenständlich sieht das erkennende Gericht nicht die BF, also den Dienstgeber, als Verursacher an, sondern RS, der den Dienstgeber mit seiner falschen Identität getäuscht hat.

§ 113 Abs. 1 ASVG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117, ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (VwGH vom 20. 11.2002, Zl. 2000/08/0186; VwGH 07.08.2002, Zl. 99/08/0074; VwGH 26.01. 2005, Zl. 2004/08/0141).

3.4. Bei Gesamtwürdigung erweist sich die Vorschreibung des Beitragszuschlages als unrechtmäßig. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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