BVwG W229 2131356-1

W229 2131356-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2016

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Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zustellung

Texto completo

BVwG W229 2131356-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2131356.1.00

Spruch

W229 2131356-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard WEINHOFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom 20.05.2016, GZ: XXXX, betreffend die Zurückweisung des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht als verspätet, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 iVm § 15 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 20.11.2015 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Geltendmachung ab 19.11.2015 Notstandshilfe.

2. Mit Bescheid vom 04.01.2016 wurde ihm Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 und gem. § 58 iVm. §§44 und 46 AlVG ab 19.11.2016 gewährt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 05.02.2016 beim AMS persönlich abgegebenen Schreiben fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

4. Am 13.04.2016 wurde mit dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Niederschrift aufgenommen.

5. 1 Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 18.04.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 05.02.2016 abgewiesen wurde. Am Ende des Bescheides findet sich nachstehend wörtlich wiedergegebene Rechtsmittelbelehrung mit der darin enthaltenen Aufklärung, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Vorlage der Beschwerdevorentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellen könne:

"(...) Rechtsmittelbelehrung

Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird."

5.2. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde laut ordnungsgemäß ausgefülltem Rückschein nach Zustellversuch am 20.04.2016 durch Hinterlegung beim Postamt XXXX hinterlegt. Im Rückschein ist vermerkt, dass eine Verständigung der Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 20.04.2016 angegeben.

6. Am 06.05.2016 hat der Beschwerdeführer persönlich ein als Vorlageantrag zu wertendes Schreiben bei der belangten Behörde eingebracht.

7. Mit Bescheid vom 20.05.2016, GZ: XXXX, wies die belangte Behörde den Vorlageantrag des Beschwerdeführers gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensgangs im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass eine ordnungsgemäße Zustellung durch Hinterlegung vorliege und die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages mit dem Beginn der Abholfrist begonnen habe. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages habe daher mit Mittwoch dem 04.05.2016 geendet. Nicht relevant sei, wann der Beschwerdeführer den Bescheid tatsächlich übernommen habe. Dh. die Frist zur Einbringung beginne nicht ab der Übernahme des Bescheides, sondern gemäß § 17 Abs. 3 ZustG mit dem ersten Tag der Hinterlegung.

8. Gegen diesen Bescheid vom 20.05.2016 richtet sich die am 12.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Begründend führte der Beschwerdeführer darin zusammenfassend aus, dass er sehr wohl in der Frist gewesen sei, da der Postweg über den Postpartner stattfand und dieser dadurch länger dauerte. Das Hauptpostamt stelle den Brief zu, wenn dieser nicht zustellbar sei, werde dieser dem Postpartner übergeben, die Frist werde unterbrochen und beginne einen Tag später beim Postpartner zu laufen.

9. Die belangte Behörde legte am 29.07.2016 die Beschwerde samt den Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer nachweislich durch Hinterlegung am Postamt XXXX nach Zustellversuch am 20.04.2016 zugestellt. Als Beginn der Abholfrist ist der 20.04.2016 angeführt. Der ordnungsgemäß ausgefüllte Zustellnachweis befindet sich in den Verfahrensakten.

Mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung wurde die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Vorlageantrages in Gang gesetzt.

Die Zweiwochenfrist für die Einbringung des Vorlageantrages begann am 20.04.2016 und endete am 04.04.2016.

Der Beschwerdeführer brachte den Vorlageantrag am 06.05.2016 persönlich bei der belangten Behörde ein.

Die zweiwöchige Frist zur Einbringung des Vorlageantrages war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen und wurde dieser daher von der belangten Behörde zu Recht als verspätet zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die erfolgte Zustellung der Beschwerdevorentscheidung ergibt sich aus dem im Akt enthaltenen Zustellnachweis.

Dass der Vorlageantrag mit Schreiben vom 06.05.2016 eingebracht wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.4.1. Gemäß § 13 Abs. 1 ZustellG ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

§ 17 Zustellgesetz lautet:

"§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."

Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass nach dem erfolglosen Zustellversuch vom 20.04.2016 eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung ab 20.04.2016 beim zuständigen Postamt abholbereit war. Beginn der Abholfrist war somit der 20.04.2016.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung). Die bloße Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angabe über Zeitraum und Grund der Abwesenheit reicht nicht (VwGH 27.1.2005, Zl. 2004/16/0197).

Der Beschwerdeführer führt hierzu lediglich aus, dass der Zustellvorgang über den Postpartner länger dauere und das Hauptpostamt den Brief, wenn dieser nicht zustellbar war, dem Postpartner übergebe, die Frist unterbrochen werde und einen Tag später beim Postpartner zu laufen beginne.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht den Gegenbeweis zum Zustellnachweis, der als Urkunde den vollen Beweis zu erbringen, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind, darzutun und gilt die Zustellung des Bescheides vom 18.04.2016 somit gemäß § 17 Abs. 3 ZustellG als am 20.04.2016 als bewirkt.

3.4.2. Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie gemäß Abs. 2 dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

3.4.3. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.4.4. Im gegenständlichen Fall wäre daher der Vorlageantrag innerhalb der Frist von zwei Wochen beim AMS einzubringen gewesen. Tatsächlich wurde der Vorlageantrag aber erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 06.05.2016 persönlich beim AMS eingebracht.

Die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung war diesbezüglich auch nicht widersprüchlich, sondern vielmehr eindeutig ("Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.").

Die Zuständigkeit, verspätete oder unzulässige Vorlageanträge zurückzuweisen kommt nach § 15 Abs. 3 VwGVG zunächst der Behörde zu. Die bescheidmäßige Zurückweisung durch die Behörde ist jedoch beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde bekämpfbar, wobei die Beschwerde bei der Behörde einzubringen ist (§ 12 VwGVG). Beschwerdegegenstand des Verfahrens vor dem VwG ist diesfalls allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], Kommentar 7 zu § 15 VwGVG).

3.4.5. Da die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages - wie bereits dargelegt - am 04.05.2016 geendet hat, war der Vorlageantrag verspätet.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbringt, die Frist sei bei Zustellung im Wege des Postpartners unterbrochen, ist dem das Datum der des Beginns der Abholfrist, wie es am Zustellnachweis enthalten ist, entgegenzuhalten. Im Übrigen wäre der Vorlageantrag auch bei der vom Beschwerdeführer angeführten Unterbrechung von einem Tag als verspätet, da er erst am 06.05.2016 bei der Behörde persönlich abgeben wurde.

3.4.6. Die Behörde hat daher zu Recht den Vorlageantrag als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet abzuweisen.

3.5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da der Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend geklärt schien. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i. d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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