BVwG W229 2124944-1

W229 2124944-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W229 2124944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2124944.1.01

Spruch

W229 2124944-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerhard WEINHOFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des AMS Schwechat vom 08.01.2016, GZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2016 betreffend Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 15.12.2015 stellte der Beschwerdeführer beim AMS den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab der Beschwerdeführer an "verheiratet, zu sein, sowie, dass seine Frau in Ungarn lebe.

2. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer beim AMS zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er während seiner Beschäftigung in Österreich innerhalb des letzten Jahres nur einmal in seinen Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Er habe während seiner letzten Beschäftigung Montag bis Donnerstag von 07.00 bis 16.30 Uhr und freitags von 07.00 bis 11.30 Uhr gearbeitet. Er habe einen PKW, der allerdings in Ungarn sei. Seine Tochter sei krank und leide an Bipolaris.

3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden: AMS) vom 08.01.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm. § 46 AlVG iVm Art. 65 Abs. 2 und 5 lit. a der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

3.1. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ermittlungen hätten ergeben, dass sich seine Familie/Ehepartnerin in Ungarn aufhalte und in diesem Staat auch der Lebensmittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liege. Für die Leistungsgewährung sei somit der Wohnmitgliedstaat (Ungarn) zuständig.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er mit näherer Begründung vorbrachte, dass sein Wohnort seit 20.04.2012 - XXXX und seit 19.06.2015 an der angegebenen Meldeadresse in XXXX sei. Aufgrund seiner Tätigkeit komme seine Gattin alle Monate 1 Mal. Somit sei sein Lebensmittelpunkt an der o.g. Adresse.

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 30.03.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass die Angaben, wonach der Beschwerdeführer nur einmal im letzten Jahr nach Ungarn zurückgekehrt sei, aufgrund der kurzen Entfernung und aufgrund des Umstandes, dass sich seine Familie in Ungarn aufhalte, nicht als glaubwürdig erscheine. Es sei jedoch auch im Falle, dass er nur manchmal nach Ungarn zurückgekehrt sei, das Erkenntnis des BVwG vom 12.03.2015, GZ W209 2007926-1/E5 heranzuziehen, wonach auch bei nicht regelmäßiger Heimreise Artikel 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Anwendung komme. Da die Familie den Mittelpunkt er Interessen einer Person darstelle, sei der Aufenthaltsort der Familie ein wichtiges Indiz zur Feststellung des Wohnortes. Trotz der mehrjährigen Tätigkeit in Österreich, habe der Beschwerdeführer seine Familie nicht nach Österreich nachgeholt und hier einen den allgemeinen Lebensumständen entsprechenden Wohnsitz gegründet. In seinem 100m² großen Haus in Ungarn lebe seine Ehefrau mit der kranken Tochter. Auch die Mutter befinde sich in Ungarn. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich lediglich über ein Zimmer mit Mitbenützung von Küche, Bad, WC mit einer weiteren Person verfüge, sei davon auszugehen, dass sein Lebensmittelpunkt in Ungarn liege. Auch wenn er sich geweigert habe, seine Angaben in der Niederschrift vom 15.12.2015 zu unterschreiben, seien diese jedoch im Rahmen der Beweiswürdigung heranzuziehen. Schließlich führte das AMS aus, dass aufgrund des festgestellten Sachverhalts die Voraussetzungen gemäß § 44 und § 46 AlVG iVm

Artikel 65 Abs. 2 dritter Satz EG-Verordnung 883/2004 für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht vorliegen.

6. Der Beschwerdeführer stellt fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er angab, alle drei Monate einmal nach Hause gefahren zu sein.

7. Die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.04.2016 vorgelegt.

8. Am 07.12.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und stellte zuletzt am 15.12.2015 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Seit März 2012 ist der Beschwerdeführer jeweils mit Unterbrechungen als Arbeiter in Österreich beschäftigt. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom 13.04.2015 bis 11.12.2015 bei der XXXX beschäftigt. Seit 29.03.2016 ist er in Österreich wieder beim selben Arbeitgeber beschäftigt.

In Österreich ist der Beschwerdeführer seit 19.06.2015 an einer Adresse in XXXX mit Hauptwohnsitz, seit 10.06.2016 in XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer bewohnte in der Zeit vom 19.06.2015 bis 10.06.2016 gemeinsam mit seinem Cousin eine Mietwohnung in der Größe von 60 m². Seine Familie, seine Ehegattin und seine kranke 37jährige Tochter leben rund 240 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt in XXXXUngarn in einem Einfamilienhaus. Auch seine Mutter lebt in Ungarn. Im Jahr 2015 ist der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung in Österreich seltener als einmal wöchentlich nach Ungarn gereist. Die Heimreise hat er mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestritten.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen eigenen Personenkraftwagen mit ungarischen Kennzeichen, den seine Ehefrau in Ungarn verwendet.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich ist im eingeholten Versicherungsauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert und ist unstrittig.

Den Wohnort seiner Familie in Ungarn hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem AMS selbst genannt und diesen auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Es besteht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die Wohnsituation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben vor der belangten Behörde sowie in der mündlichen Verhandlung.

Dass der PKW des Beschwerdeführers in Ungarn ist, ergibt sich aus seinen Angaben im gesamten Verwaltungsverfahren sowie aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen Eindruck vermitteln konnte.

Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich und hat weder im Verfahren vor der Verwaltungshörde, noch in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung, Umstände vorgebracht, die darauf schließen lassen, er habe seinen Wohnsitz nach Österreich verlagert.

Zwar scheint aufgrund der festgestellten Distanz zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz seiner Familie von rund 240 km eine regelmäßige Heimreise möglich, wie der Beschwerdeführer aber im gesamten Verfahren über und auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben hat, fährt er mit öffentlichen Verkehrsmittel, mit welchen die Reisedauer - wie er nachvollziehbar schildern konnte - deutlich länger ist als etwa mit Auto. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er seltener als einmal wöchentlich nach Hause fährt, sind vor diesem Hintergrund verbunden mit dem Umstand, dass er nicht nur im Großraum Wien, sondern auch in anderen Bundesländern Österreichs für sein Unternehmen tätig war, glaubhaft. Wenn der Beschwerdeführer hierzu in der Niederschrift nur eine einmalige Heimreise angegeben hat, so ist - wie auch das AMS folgerte - nicht glaubhaft, wurde aber vom Beschwerdeführer im weiteren Verfahren revidiert und konnte er vor allem im der mündlichen Verhandlung glaubhaft schildern, weshalb er nicht wöchentlich nach Hause gefahren ist. Dies konnte er in der Verhandlung nachvollziehbar damit begründen, dass er mitunter Überstunden gemacht hat bzw.- wie bereits ausgeführt - der Arbeitsort nicht allein im Großraum Wien sondern auch in anderen Bundesländern war und er für die Heimreise auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen war, so dass sich eine wöchentliche Heimreise wegen der knapp bemessenen Zeit am Wochenende nicht gelohnt hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:

§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013:

"Zuständigkeit

§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich

1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;

2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.

(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."

Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:

"Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ...e)

f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;

g) (...).

Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.

(6) bis (8) [...]"

3.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mangels Zuständigkeit Österreichs zurückgewiesen.

3.5.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist der Beschwerdeführer in der Zeit der letzten Beschäftigung vor dem Antrag vom 15.12.2015, seltener als einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt und unterliegt er somit nicht der Definition des Grenzgängers im Sinne von Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

3.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7 sowie Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065). Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).

Der Beschwerdeführer hat sich mit der Antragstellung (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden. Eine Rückkehr iSv. Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004, also für eine Rückverlagerung jener Interessen nach Ungarn, die mit der Abwanderung und der Aufnahme der Beschäftigung vom Wohnmitgliedstaat in den Beschäftigungsstaat verlagert worden sind, hat somit nicht stattgefunden. Dies ergibt sich daraus, dass er seine Wohnmöglichkeit in Österreich beibehalten hat. Zudem hat der Beschwerdeführer zeitnah wieder eine Beschäftigung bei seinem letzten Dienstgeber in Österreich aufgenommen.

3.5.4. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.

3.5.5. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).

3.5.6. Das AMS hat somit den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat, aufzuheben ist (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.6. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG in de Folge verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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