BVwG W208 2106321-2

W208 2106321-2Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2016

Abrir fonte

Regest

Enteignung, ersatzlose Behebung, Gebührenpflicht, Rekursgebühr

Texto completo

BVwG W208 2106321-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2106321.2.00

Spruch

W208 2106321-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX und

2. ) Dr. XXXX, beide vertreten durch XXXX Rechtsanwältinnen und Rechtsanwalt, XXXX, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 20.03.2015, Zl. XXXX, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 28 Z 4 GGG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid der XXXX vom 12.06.2007 wurden 21.208 m² der Liegenschaft EZ 626, KG XXXX, welche im Eigentum beider nunmehriger Beschwerdeführer gestanden hat, dauernd und lastenfrei enteignet. Die Höhe der Entschädigung wurde mit € 440.746,-- festgesetzt. Die Beschwerdeführer riefen fristgerecht das Gericht an und beantragten die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung mit € 4.004.733,--.

1.2. Mit Beschluss vom 18.03.2013, Zl. XXXX, setzte das Erstgericht die Entschädigungssumme mit € 1.284.537,-- fest. Gegen diesen Beschluss erhoben u.a. die beiden Beschwerdeführer am 09.04.2013 Rekurs.

2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde (dem Vertreter der Beschwerdeführer am 24.03.2015 zugestellt) wurde den Beschwerdeführern (nach Aufhebung eines vorangegangenen Mandatsbescheides) für diesen Rekurs folgende Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit. a GGG zur Zahlung vorgeschrieben:

Pauschalgebühr gemäß TP 12a lit. a GGG € 38.538,--

Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG € 8,--

offener Gesamtbetrag € 38.546,--

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung der angeführten Rekurse auf Grund des Gesetzes gebührenpflichtig sei.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.04.2015 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, gemäß § 28 Z 4 GGG sei bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfinde.

4. Mit Schreiben vom 07.05.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht am 11.05.2015 eingelangt) legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.

Beim Bundesverwaltungsgericht erfolgte wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung (u.a. wegen anhängiger Asylverfahren) vorerst keine Bearbeitung. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 26.09.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugeteilt. Es wird um Verständnis für die Verzögerung ersucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt und ist unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim Bundesverwaltungsgericht vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das ist hier der Fall.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Zu A)

3.2. In der Sache

Vorauszuschicken ist, dass sowohl die belangte Behörde als auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG den als gleichheitswidrig vom Verfassungsgerichtshof (VfGH 11.12.2014, G 157/2014) erkannten TP 12a Gerichtsgebührengesetz idF BGBl I 111/2010 (im Folgenden: GGG) auf den hier vorliegenden Sachverhalt - der sich vor der Aufhebung mit 31.12.2015 ereignet hat und nicht der Anlassfall für die oa. Entscheidung des VfGH war - weiter anzuwenden gehabt haben bzw. anzuwenden haben (VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).

Im vorliegenden Fall vermeinen die Beschwerdeführer, dass im Enteignungsverfahrens ausschließlich der Antragsteller/Enteignungswerber zur Bezahlung der Gerichtsgebühren gem. § 32 TP 12 und TP 12a GGG des Verfahrens erster Instanz sowie eines Rechtsmittelverfahrens zahlungspflichtig sei, da aus § 28 Z 4 GGG ausdrücklich hervorgehe, dass bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige zahlungspflichtig sei, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfinde.

Mit dieser Rechtsansicht, sind die Beschwerdeführer im Recht.

Durch Überreichung der Rechtsmittelschriften entstand zweifellos der Anspruch des Bundes auf die Rechtsmittelgebühren iSd § 2 Z 1 lit. j iVm TP 12a lit. a GGG.

Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Die Zahlungspflicht für den Rechtsmittelwerber besteht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1a GGG jedoch - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nur soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen.

Die Überschrift zu § 28 GGG lautet ganz allgemein "Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens" und darunter ist der § 28 Z 4 GGG angeführt, welcher lautet: "Zahlungspflichtig sind: bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet." § 28 Z 4 GGG ist eine besondere Bestimmung für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem ähnlich gelagerten Fall (VwGH 22.10.1992, 91/16/0107) festgestellt, dass § 28 Z 7 GGG eine lex specialis zu § 7 GGG darstellt und es ist daher davon auszugehen, dass auch § 28 Z 4 GGG eine lex specialis für alle Arten von Pauschalgebühren für die dort angeführten Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens ist. Ebenso wie die TP 12 ist auch die TP 12a eine Pauschalgebühr im außerstreitigen Verfahren.

Demnach wird beim Entschädigungsverfahren nur derjenige für die Pauschalgebühren zahlungspflichtig, zu dessen Gunsten die Enteignung (oder der hier nicht relevante enteignungsähnliche Vorgang) stattfindet. Den Erläuterungen der Regierungsvorlagen zu § 28 GGG ist nichts zu entnehmen, dass die gegenteilige Sichtweise zuließe, wonach Rechtsmittelgebühren iSd des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG nicht von § 28 Z 4 GGG erfasst sein sollten. Die Ermittlung der Höhe der Enteignungsentschädigung gemäß § 29 GGG ist erst mit der rechtskräftigen Beendigung der Rechtsmittelverfahren abgeschlossen.

Der Umstand, dass die Anmerkung 3 zu TP 12a vorsieht, dass die Pauschalgebühr gem. TP 12 von jedem Rechtsmittelwerber zu entrichten ist, vermag aufgrund der Verdrängung des § 7 Abs. 1 Z 1a GGG (der lediglich auf TP 12a verweist) durch die speziellere Regel des § 28 Z 4 GGG, nichts daran zu ändern, dass für den Enteigneten keine Gebührenpflicht besteht. Dies ist rechtspolitisch auch nachvollziehbar, weil der enteigneten Partei von vornherein keine Kosten des gerichtlichen Enteignungsverfahrens (§ 44 Abs. 1 EisbEG) auferlegt werden sollten und konsequenter Weise wohl auch keine Gerichtsgebühren.

Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 erster Satz iVm § 28 Z 4 GGG, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht geknüpft ist - wonach im vorliegenden Fall ausschließlich der von der Enteignung Begünstigte zahlungspflichtig ist - hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der eindeutigen rechtlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist, weshalb der Beschwerde gem. § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfrage auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere VwGH 22.10.1992, 91/16/0107) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.