W204 2117879-1•BVwG W204 2117879-1
W204 2117879-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung, Verschulden,<br/>Wahrscheinlichkeit, Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund,<br/>Wiederaufnahmsantrag, Zahlungsansprüche
W204 2117879-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 28.05.2015 des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/09-125825450, betreffend den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang, zugleich (aktenkundiger und unstrittiger) Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2009 gestellt wurden. Betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX fungierte der Beschwerdeführer dabei selbst als Almobmann.
2. Mit Datum vom 09.09.2009 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 Flächenabweichungen festgestellt wurden.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104589946, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 12.142,75 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden 106,48 flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 110,92 ha (davon Almfläche: 50,89 ha) zu Grunde gelegt. Die beantragte Almfutterfläche basierte auf anteiligen Futterflächen der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX (9,13 ha) und XXXX (41,76 ha). Als ermittelte Fläche errechnete die AMA ein Ausmaß von 68,41 ha (davon Almfläche: 9,13 ha). Begründend führte die AMA aus, dass Futterflächen auf nicht korrekt beantragten oder übernutzten Almen bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden könnten. Im Flächenbogen sei eine Grundstücksübernutzung festgestellt worden. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA (Berufungsvorentscheidung) vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764738, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009 abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 12.142,75 ausgesprochen. Auf Basis von nunmehr 105,99 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von (unverändert) 110,92 ha (davon Almfläche: 50,89 ha) wurde der Beihilfenberechnung - nun auch unter Berücksichtigung einer anteiligen Futterfläche für die Alm mit der BStNr. XXXX; zugleich jedoch auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 87,15 ha (davon Almfläche: 27,12 ha [XXXX: 9,13 ha; XXXX: 17,99 ha]) zu Grunde gelegt. Aufgrund der zwischen beantragter und ermittelter Fläche festgestellten Abweichungen von über 20 % sanktionierte die AMA den Beschwerdeführer insofern, als sie seinen Antrag auf Gewährung der EBP abwies und den zunächst zuerkannten Beihilfebetrag rückforderte.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Datum vom 23.06.2014 langte bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" ein, in der ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Futterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX hätten zweifeln lassen müssen.
Die Erklärung sei für das Antragsjahr 2009 zu berücksichtigen bzw. gelte diese, für den Fall, dass das Antragsjahr bereits rechtskräftig abgeschlossen sei, gleichzeitig als Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 8i Abs. 2 MOG.
6. Mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/09-12582540, wurde der Wiederaufnahmeantrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die AMA aus, dass der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 8i MOG die Alm mit der BStNr. XXXX betroffen und sich auf den EBP-Bescheid 2009 bezogen habe. In diesem Bescheid sei eine Abweichung zwischen der ermittelten und beantragten Fläche im Ausmaß von über 20 % festgestellt worden. Auch unter Berücksichtigung der vorgelegten Erklärung komme es im Falle des Beschwerdeführers aufgrund anderweitiger gesamtbetrieblicher Flächenabweichungen zu keiner Änderung der festgesetzten Sanktion und damit auch zu keiner Änderung der zuerkannten EBP. Der EBP-Bescheid 2009 bleibe somit unverändert aufrecht. Mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Wiederaufnahmeantrag nur dann zu bewilligen, wenn die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.05.2015, Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass ihn an der Überbeantragung der Almfutterflächen kein Verschulden treffe und von der Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen abzusehen sei.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 30.11.2015 vor.
9. Mit Schreiben vom 04.10.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.10.2016, ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die AMA um Übermittlung weiterer Unterlagen, denen insbesondere entnommen werden könne, auf welche Almen der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 aufgetrieben habe und welche anteiligen Futterflächenausmaße dieser Almen dem Beschwerdeführer zuzurechnen gewesen seien.
10. Mit Schreiben vom 21.10.2016 kam die AMA dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nach, übermittelte die angeforderten Unterlagen und legte ziffernmäßig dar, aus welchen Gründen dem verfahrensgegenständlichen Wiederaufnahmeantrag aus ihrer Sicht nicht stattzugeben sei.
11. Mit Schreiben vom 24.10.2016, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt am 02.11.2016, brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Ausführungen der AMA zur Kenntnis und gewährte für eine allfällige Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.
12. Mit Schreiben vom 16.11.2016, seitens des Beschwerdeführers am 18.11.2016 und damit außerhalb der gesetzten Frist zur Post gegeben und am 23.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt, tätigte der Beschwerdeführer Ausführungen zur Entwicklung der Futterflächen auf der Alm mit der BStNr. XXXX. Die Beantragung sei von ihm als Almbewirtschafter nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer beanstandete, dass ihm nicht alle erforderlichen Unterlagen (Hofkarte, aktuelle Orthofotos) zu Verfügung gestanden hätten und monierte darüber hinaus den Zeitpunkt der im Jahr 2009 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und stellt zugleich den unstrittigen Sachverhalt dar, weshalb er dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt werden konnte.
Insbesondere wurden seitens der AMA die Kennzahlen betreffend jene Almen, auf die der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 aufgetrieben hat, dem Abänderungsbescheid vom 26.05.2010 (vgl. I.4.) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid der AMA wurde kein Rechtsmittel eingebracht, womit der Bescheid und zugleich die ihm zu Grunde gelegten Kennzahlen (ua das Ausmaß der ermittelten Fläche) in Rechtskraft erwachsen sind.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die §§ 69 und 70 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBI.
Nr. 51/1991 idF BGBI. I Nr. 33/2013, (AVG) lauten auszugsweise:
"Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder
[...]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.
§ 70. (1) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid ist, sofern nicht schon auf Grund der vorliegenden Akten ein neuer Bescheid erlassen werden kann, auszusprechen, inwieweit und in welcher Instanz das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
(2) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen, die durch die Wiederaufnahmsgründe nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu wiederholen."
§ 8i Marktordnungsgesetz 2007, BGBI. I Nr. 55/2007 idF BGBI. I Nr. 47/2014, (MOG 2007) lautet:
"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen
§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.
(2) Abs. 1 findet auch auf rechtskräftig abgeschlossene Antragsjahre Anwendung, wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens eingebracht wird und der Bescheid längstens innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Inkrafttreten dieser Bestimmung in Rechtskraft erwachsen ist. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung bei der AMA einzubringen, die darüber zu entscheiden hat."
Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764738, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der EBP 2009 abgewiesen. Die Entscheidung der AMA basierte im Wesentlichen auf dem Umstand, dass im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2009 eine Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 20 % festgestellt wurde (vgl. I.4.). Dieser Bescheid der AMA vom 26.05.2010 erwuchs mangels Berufung in Rechtskraft.
Mit Datum vom 23.06.2014 legte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX vor. Die Novelle des MOG 2007, mit der § 8i eingefügt wurde, trat am 10.07.2014 in Kraft (BGBl. I Nr. 47/2014; § 32 Abs. 8 Z 3 MOG 2007). Mit der angesprochenen Erklärung (am Ende des Formulars) wurde rechtzeitig innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen ein Wiederaufnahmeantrag gestellt. Gemäß der Sonderbestimmung in § 8i Abs. 2 MOG 2007 war die AMA zur Erlassung einer Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig.
Aus dem klaren Wortlaut der vorgelegten Erklärung in Verbindung mit dem Wiederaufnahmeantrag und der Bestimmung des § 8i MOG 2007, auf die sich der Wiederaufnahmeantrag bezieht, ergibt sich, dass sich der Wiederaufnahmeantrag ausschließlich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse gem. Art. 51 VO (EG) 796/2004 richtet und der Antrag - im Sinn des Art. 68 dieser Verordnung - darauf abzielt, von der Verhängung von Sanktionen abzusehen. Begründet wird dies damit, dass für den Beschwerdeführer keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen der Alm mit der BStNr. XXXX hätten zweifeln lassen müssen.
In dieser Hinsicht wurde die Wiederaufnahme von der belangten Behörde auch geprüft und festgestellt, dass es im Falle des Beschwerdeführers im Verfahren zur EBP 2009 aufgrund anderweitiger Flächenabweichungen zu keiner Änderung des angefochtenen Bescheides kommen könne. Die Kategorie der verhängten Sanktion (über 20 %) ändere sich auch dann nicht, wenn man die vorgelegte Erklärung betreffend die Alm mit der BStNr. XXXX berücksichtige.
Dagegen bringt der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel und in seinem Schriftsatz vom 16.11.2016 nichts vor. Seine Ausführungen beziehen sich auf die Vorgehensweise der Almfutterflächenbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend und auf eine im Jahr 2009 auf der genannten Alm durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle. Insbesondere gilt es darauf hinzuweisen, dass über das Ausmaß der ermittelten Fläche bereits rechtskräftig abgesprochen wurde und hierzu im Wiederaufnahmeverfahren vor der belangten Behörde keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgelegt wurden. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers gehen somit am Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens vorbei und ist auf diese daher nicht näher einzugehen (vgl. zu ähnlichen Vorbringen im Rahmen einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags ua BVwG 28.07.2016, W104 211788-1).
Die Begründung der belangten Behörde zur Abweisung des Wiederaufnahmeantrages erweist sich darüber hinaus auch als richtig:
§69 Abs. 1 Z 2 AVG normiert, dass für die Stattgabe eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen müssen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Auch nach der herrschenden Judikatur ist Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann stattzugeben, wenn die Entscheidung im wiederaufzunehmenden Verfahren mit einiger Wahrscheinlichkeit anders gelautet hätte (vgl. VwGH vom 27.09.2005, 2002/01/0206).
Eine Wiederaufnahme setzt nicht Gewissheit darüber voraus, dass die Entscheidung im wieder aufzunehmenden Verfahren anders gelautet hätte. Für die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens genügt es, dass diese Voraussetzung mit einiger Wahrscheinlichkeit zutrifft; ob sie tatsächlich vorliegt, ist erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Sachverhaltsänderungen nach Abschluss des wieder aufzunehmenden Verfahrens haben bei der Entscheidung über die Wiederaufnahme außer Betracht zu bleiben (VwGH 13.12.2002, 2001/21/0031; 07.09.2005, 2003/08/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 42 ff.; siehe dazu weiters Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht9 [2011] Rz 591, die in diesem Zusammenhang von einem "höheren Grad der Wahrscheinlichkeit" sprechen).
Im vorliegenden Fall hatte die belangte Behörde daher zu prüfen, ob die Berücksichtigung der vorgelegten "Erklärung des Auftreibers gemäß §8i MOG", mit der mangelndes Verschulden betreffend eine Überbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX geltend gemacht wurde, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Dies wurde seitens der AMA mit Verweis auf anderweitige gesamtbetriebliche Flächenabweichungen zu Recht verneint. Hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX wurde seitens der AMA die beantragte anteilige Almfutterfläche nämlich zur Gänze (9,13 ha) berücksichtigt. Die im Bescheid zur EBP 2009 festgestellte Flächenabweichung von über 20 % basiert einzig und allein auf einer (verschuldeten) Überbeantragung die Alm mit der BStNr. XXXX betreffend (anteilig beantragt: 41,76 ha; anteilig ermittelt: 17,99 ha), aufgrund derer - gedeckelt durch die Anzahl der Zahlungsansprüche - sich im Falle des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung von 18,84 ha errechnet. Diese Abweichung stellt gemessen an der ermittelten Gesamtfläche von 87,15 ha für sich allein bereits eine Flächenabweichung von über 20 % dar.
Der vorgelegten Erklärung ist somit bereits dem Grunde nach die Eignung zu versagen, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Der Wiederaufnahmeantrag war seitens der belangten Behörde daher abzuweisen und deren Entscheidung erfolgte somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Auf die gestellten Anträge, die teilweise am Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens vorbeigingen, war aufgrund der obigen Ausführungen nicht näher einzugehen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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