BVwG W106 2140269-1

W106 2140269-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2016

Abrir fonte

Regest

Feststellungsinteresse, Gegenstandslosigkeit, Gehorsamspflicht,<br/>Rechtsschutzinteresse, Ruhestandsversetzung, Verfahrenseinstellung,<br/>Weisung

Texto completo

BVwG W106 2140269-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W106.2140269.1.00

Spruch

W106 2140269-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Österreichischen Patentamtes vom 20.10.2016, Zl. ÖPA-1155245/2015/20, betr. Feststellungsbescheid i.A. Befolgung von Dienstpflichten, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(16.12.2016)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Mit Schreiben vom 04.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, dass die Befolgung der im Schreiben seiner Dienstbehörde vom 12.01.2016 implizit enthaltenen Weisung, dass er seine dienstlichen Aufgaben einschließlich jener als fachkundiger Laienrichter am Bundesverwaltungsgericht ausschließlich am Sitz seiner Dienststelle zu verrichten habe, nicht zu seinen Dienstpflichten gehört.

I.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2016 wurde dieser Antrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass dem Schreiben vom 12.01.2016 betreffend die Nichtgewährung von Telearbeit keine Weisung zugrunde liege.

I.3. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahingehend abändern, dass festgestellt werde, dass es nicht zu den Dienstpflichten des BF zähle, die Tätigkeit als fachkundiger Laienrichter am Bundesverwaltungsgericht ausschließlich am Sitz des Österreichischen Patentamtes wahrzunehmen,

in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. In dem Vorlageschreiben wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.08.2016 gemäß § 236d Abs. 1 BDG seine Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 30.11.2016 erklärt hat. Da mittlerweile die Ruhestandsversetzungserklärung nicht mehr widerrufen werden könne, könnten ihm keine Weisungen zum Arbeitsort mehr erteilt werden und komme dem BF daher kein rechtliches Interesse an entsprechenden Feststellungen mehr zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es ist unbestritten, dass der BF durch Erklärung gemäß § 236d BDG mit Ablauf des 30.11.2016 ex lege seine Versetzung in den Ruhestand bewirkt hat.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).

Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist. Wegen der erfolgten Ruhestandsversetzung kommt der Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehörte, keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zu.

Die vorliegende Beschwerde war daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.