L515 2125043-1•BVwG L515 2125043-1
L515 2125043-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2016
Antragsbegehren, Duldung, Ermittlungsdaten, gefälschtes<br/>Beweismittel, Identität, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt,<br/>Mitwirkungspflicht, Reisedokument, Täuschung
L515 2125043-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX auch XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX geb. am XXXX alias XXXX, StA der Republik Armenien, alias der Republik Ukraine, alias staatenlos, alias Staatsangehörigkeit ungeklärt, vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.3.2016, Zl. " XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2016, zu Recht erkannt:
A)
1. ) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 46a Abs. 1 und 3 Z. 3, sowie Abs. 4 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen.
2. ) Der Antrag auf Kostenersatz wird gem. 28 Abs. 1 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, § 74 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" und bezeichnet), stellte am 1.12.2011 und am 20.12.2012 bei der belangten Behörde ("bB") einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.
I.1.2. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal und das Vorbringen der bP in Österreich wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden:
"
I.1.3. Im Zuge des Verfahrens legte die bP ein Schreiben der Botschaft der Republik Armenien in Wien vor, wonach ein armenischer Staatsbürger mit dem dort genannten Namen nicht existiert.
Weiters legte sie das Schreiben eines jezidischen Vereins in Österreich vor, wonach die bP dort Mitglied sei.
Ebenso legte sie eine Mitgliedskarte der Union of Ezidian Youth of Georgia (mit Foto), sowie ein Schreiben dieses Organisation vor, wonach sie bP Jezide und ein "member of spiritual council of Ezidians of Georgia" sei, vor.
I.2. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die bB ging davon aus, dass die bP ihre Identität verschleiere und durch ihre unrichtigen Angaben bzw. der "Weigerung der Ausfertigung des Formerfordernisses für ein Heimreisezertifikat " zusätzlich der Tatbestand der mangelnden Mitwirkung an der Klärung der Identität und zur Erlangung eines Reisedokuments vorliegen.
Beweiswürdigend (vermengt mit Elementen der rechtlichen Beurteilung) führe die bB Folgendes aus:
" Sie behaupten der XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX, StA Armenien alias Ukraine alias staatenlos, verheiratet alias in Lebensgemeinschaft lebend alias ledig, und moslemischen alias christlichen alias jezidischen alias sonstigen Glaubens (Sonnenanbeter) zu sein.
Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit sind wesentliche Bestandteile der Identität, zu Ihrer Person haben Sie lt. Aktenlage in den verschiedenen Verfahren insgesamt 4 Vornamen, 6 Nachnamen, 2 Geburtsdaten und 3 Staatsangehörigkeiten behauptet.
Mangels Vorliegen entsprechender Personendokumente wurden und werden Sie auch weiterhin bis zum Vorliegen entsprechender Dokumente unter der Verfahrensidentität XXXX geb., StA: ungeklärt, geführt.
Gem. § 46a Abs. 3 Zi. 1 kann eine Duldung nicht gewährt werden, wenn der Fremde seine Identität verschleiert. Durch die Angabe von 4 Vornamen, 6 Nachnamen, 2 Geburtsdaten und 3 Staatsangehörigkeiten haben Sie eindeutig Ihre Identität verschleiert um dadurch weiteren fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entgehen.
Gem. § 46a Abs. 3 Zi. 3 kann eine Duldung nicht gewährt werden, wenn der Fremde an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Sie haben die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes nicht nur die zahlreichen Identitätsangaben vereitelt, sondern haben Sie bei den Niederschriften am 04.09.2007, am 17.03.2009 und am 12.11.2015 die Ausfertigung eines Formerfordernisses für ein Heimreisezertifikat bzw. die Angabe der dafür notwendigen Daten komplett verweigert und konnte daher mangels Ihrer Mitwirkung kein Heimreisezertifikat erlangt werden.
Somit liegen zwei gewichtige Gründe vor, die ausschließlich Sie selbst zu vertreten haben, dass Ihre Abschiebung bislang nicht erfolgen konnte und liegt somit auch keinerlei Voraussetzung für die Duldung Ihres Aufenthaltes vor."
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen wiederholt ging die davon aus, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen.
Die bP hätte sich bisher immer kooperativ verhalten und alle Termine wahrgenommen. Das Ausfüllen von Formblättern der armenischen Staatsmacht sei ihr als Jeziden nicht zumutbar und gefährlich.
Sie wäre stets zur erkennungsdienstlichen Behandlung bereit.
In weiterer Folge ergingen allgemeine rechtliche Ausführungen, an die an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.
Es folgten weitere allgemeine rechtliche Ausführungen, auf welche an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.
Letztlich wurde neben der Ausstellung der Karte für geduldete beantragt, der bB Kostenersatz (in nicht genannter Höhe) aufzutragen.
Die bP beantragte die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung.
I.4.1. Nach Einlangen der Beschwerde wurde der bP mit ho. Schreiben vom 17.5.2016 ein Fragenkatalog zu ihrer Person übermittelt. Nach Fristverlängerung brachte die bP einen Schriftsatz ein, wo sie zur konkreten Frage nach ihrem vollständigen Namen und Geburtsdatum lediglich angab, dass sie diese Daten "bereits gleichlautend im Asylverfahren etc. genannt" hätte. Selbst nach einem neuerlichen Hinweis auf die konkrete Fragestellung wurde diese Frage nicht beantwortet.
Die bP nannte weitere Daten zu ihrem Geburtsort, Eltern und Geschwistern.
Auf die Frage, alle Urkunden zu benennen, welche für die bP ausgestellt worden wären, gab sie an, sie hätte eine Geburtsurkunde gehabt, deren Verbleib ihr unbekannt ist. Weiters hätte sie im Jahre 1988 in Armenien den Führerscheingemacht und diesen im Jahre 2000 in einen ukrainischen Führerschein umschreiben lassen, welcher ihr in der Slowakei abgenommen worden wäre. Weiters gäbe es einen "Yesiden-Ausweis" [Anm.: gemeint ist der Ausweis der Union of Ezidian Youth of Georgia].
I.4.2. Seitens des ho. Gerichts wurden Konsultationen mit der Slowakei hinsichtlich der Behauptungen der bP geführt. Hierbei stellte sich heraus, dass die bP dort unter einem anderen Namen einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, hierbei jedoch kein Identitätsdokument, insbesondere nicht den genannten ukrainischen Führerschein vorlegte.
I.4.3. Aufgrund der seitens der bP genannten Daten wurde über einen armenischen Vertrauensanwalt eine Anfrage gestellt, welche die Durchführung von Recherchen vor Ort beinhielt. Hierbei konnte die Identität der bP weder im armenischen Wählerregister, noch bei der seitens der bP genannten Personenstandsbehörde verifiziert werden. Es ergab sich jedoch, dass einige Familien mit dem Namen XXXX im Dorf leben. Diese Familien gaben an, dass ein Babayan Flit mit seinen Geschwistern (die Schwester ist in Armenien gemeldet und registriert, hat jedoch ebenfalls das Land verlassen) und Eltern im Dorf lebte, die Familie jedoch in den frühen 90ern Armenien verließ.
I.4.4. In weiterer Folge wurden die seitens der bP vorgelegten Unterlagen der Union of Ezidian Youth of Georgia dem Verbindungsbeamten des BMI in Georgien mit dem Ersuchen auf Überprüfung der Echtheit übermittelt. In einem entsprechenden Antwortschreiben gab dieser bekannt, dass er mit dem angeblichen Aussteller des Ausweises sprach, welcher dem Verbindungsbeamten mitteilte, dass es sich um eine Totalfälschung handelte. Zum einen wurden solche Ausweise im Jahr zum vorgegebenen Ausstellungsdatum nicht mehr ausgestellt und zum anderen wurde die Unterschrift des Ausstellers gefälscht.
I.5. Am 22.1.2016 führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch. Deren wesentliche Verlauf wird wie folgt wiedergegeben:
" RI: Nennen Sie ihren vollständigen Vor- und Familiennamen.
Auf Armenisch heiße ich XXXX.
RI: Haben Sie einmal einen anderen Namen geführt?
P: Ja. Ich habe einen falschen Namen gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass dieser XXXX lautete.
RI: Wo sind Sie geboren?
P: In Yerevan.
RI: Wann sind Sie geboren?
P: XXXX.
RI: Haben Sie einmal vor österreichischen Behörden oder vor den Behörden eines anderen Staates einen anderen Namen oder ein anderes Geburtsdatum angegeben?
P: Nur XXXX (oder XXXX).
RI: Wie kam es in den Akten zur Protokollierung von verschiedenen Identitäten (XXXX, am XXXX geb., XXXX, am XXXX geb., XXXX, am XXXX geb.,) und verschiedenen Staatsbürgerschaften (Armenien, Ukraine, staatenlos, StA ungeklärt)
P: Diese Schreibweisen entstanden durch den Fehler des Dolmetschers, ich sagte ich heiße XXXX, aber er hat es falsch protokolliert.
RI: Wie lange lebten Sie in Armenien?
P: Bis 1990.
RI: Wann haben Sie Armenien verlassen?
P: 1990. Nachgefragt gebe ich an, dass es im April oder Mai war, genau kann ich es nicht sagen. Ich habe noch ein Schreiben aus Tiflis das ich ihnen zeigen kann.
RI: Mit wem verließen Sie Armenien?
P: Wir alle Yeziden. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Brüder, meine Schwestern, alle.
RI: Wie alt waren Sie damals?
P: 31 bzw. 32 Jahre.
RI: War das noch zu Sowjetzeiten oder war Armenien schon ein eigener Staat?
P: Ich war damals 21 oder 22, ich bin vom Militärdienst zurückgekommen, ich bin zwei Jahre geblieben und als der Krieg begann bin ich weggegangen. Armenien war damals noch nicht selbstständig.
RI: Wo waren Sie beim Militär?
P: In Russland in XXXX. Damals war es die UdSSR.
RI: Bei welcher Einheit waren Sie?
P: Raketentruppen.
RI: Was haben Sie seit der Einreise nach Österreich alles unternommen (sei es erfolgreich oder erfolglos), um frühere Wohnsitze, ihre Staatsangehörigkeit und Identität bescheinigen zu können?
P: Ich bin nach Österreich gekommen um hier zu leben, dort war es nicht mehr möglich zu leben. Ich habe keinen armenischen Pass bekommen und wie Sie selbst wissen wie es in Russland ist kann ich nicht dort bleiben. Ich habe ihnen eine Bestätigung vorgelegt dass ich keinen armenischen Reisepass bekommen habe.
RI: Warum wäre es für Sie gefährlich, wenn Sie armenische Formblätter ausfüllen würden?
P: Weil damals in Armenien Krieg war, man wollte mich in den Krieg ziehen aber ich wollte das nicht. Nach mir wird bis jetzt gefahndet.
RI: Woher wissen Sie dass das nach Ihnen gefahndet wird?
P: Weil damals nach mir gefahndet wurde. Ich konnte nicht nach Armenien, ich konnte nicht in die Ukraine, deshalb bin ich nach Österreich gekommen.
RI: Ihnen wurde seitens des ho. Gerichts ein Fragenkatalog übersandt. Welchen Sie mit Schreiben vom 8.6.2016 schriftlich beantworteten. Entsprechen Ihre Angaben der Wahrheit und haben Sie den Fragekatalog nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet?
P: Ja, ich habe nicht gelogen, ich bin ein ehrlicher Mensch. Das mit dem Namen kann vielleicht stimmen, ich habe aus Angst einen falschen Namen angegeben.
RI: Sie legten im Beschwerdeverfahren die Kopie eines Ausweises der "Union of Ezidian Youth of Georgia" vor. Ist das richtig?
P legt Ausweis vor. P: Es gibt ein Zertifikat dazu. Ich habe dieses Dokument in Tiflis ausgestellt bekommen als beweis, dass ich PIR bin.
RI: Beschreiben Sie genau dessen Ausstellung und wie Sie in dessen Besitz gelangten.
P: Ich habe diesen zugeschickt bekommen im Jahr 2013.
RI: Warum hat man Ihnen diesen zugeschickt?
P: Das ich ein PIR bin.
RI wiederholt die Frage.
P: Ja, ich habe diesen bekommen das ich hier eine Gemeinde mit Yeziden gründe, ich habe eine Unterschriftenliste.
RI nach nochmaliger Wiederholung der Frage: Warum hat diese Organisation diesen Ausweis an diesem Tag ausgestellt?
P: So einen Ausweis bekommt nicht jeder Pir, ich habe diesen bekommen weil sie dort wissen dass ich ein Pir bin. Hier gibt es eine Bestätigung (wird von P vorgelegt), eine iranische Frau, sie bestätigt dass ich ein Pir bin. Wir können zwar nicht kommunizieren weil wir verschiedene Sprachen sprechen aber sie hat bestätigt dass ich ein Pir bin.
RI: Wer konkret ist an diese Organisation herangetreten und hat um die Ausstellung dieses Dokuments ersucht?
P: ich habe darum ersucht.
Es gibt in Tifilis eine Gemeinde, Pir Dima, Das steht im Schreiben.
RI: Wer hat vor Ort die Ausstellung des Dokuments beantragt?
P: Es ist ein Yezide nach Georgien gefahren, er ist dorthin gegangen und gesagt es gibt in Österreich einen Pir, die Person dort hat gefragt wer das ist, er sagte es ist XXXX, der Sohn von XXXX, er sagte dann das er mich kenne und mir den Ausweis per Post zugeschickt.
RI: Von welchen Dokumenten wissen Sie, die auf ihre Person ausgestellt wurden?
P: Geburtsurkunde, einen sowjetischen Pass. In der Ukraine wurde mein Pass zerrissen.
RI: Wo befindet sich die Geburtsurkunde?
P: Ich weiß es nicht, ich kann es nicht sagen. Ich weiß nicht wo ich diese liegen lassen habe. Ich hatte noch ein Militärdienstbuch, das war bei der Geburtsurkunde dabei.
RI: Hatten Sie einen Führerschein?
P: Ja, sogar zwei. Einen Ukrainischen und einen georgischen. Den georgischen habe ich wahrscheinlich verloren, den ukrainischen haben mir die slowakischen Behörden abgenommen.
RI: Warum hatten Sie einen georgischen Führerschein?
P: Den haben sie mir mit dem Schreiben der Union of Ezidian Youth of Georgia mitgeschickt.
RI: Wie kamen die georgischen Behörden dazu Ihnen einen Führerschein auszustellen?
P: Mein ukrainischer Führerschein wurde mir in der Slowakei abgenommen. (Nach Wiederholung der Frage) Das haben die Georgier so mit dem PIR Ausweis für mich besorgt.
RI: Wo ist der georgische Führerschein?
P: Ich habe diesen verloren, ich weiß es nicht. Ich habe ihn mit meinem Handy verloren.
RI: In welchen Staaten der Europäischen Union waren Sie nach dem Verlassen Armeniens aufhältig und wo haben Sie Asylanträge gestellt?
P: Nur in Österreich. Im Jahr 2005 als ich nach Österreich kommen wollte hat mich die slowakische Polizei festgenommen, mir den ukrainischen Führerschein abgenommen und mich gehen lassen. In Folge dessen bin ich nach Österreich gekommen. Ich habe dann ein Schreiben an die slowakische Polizei geschickt, dass mir mein Führerschein wieder ausgehändigt wird, aber ich habe weder eine Antwort noch meinen Führerschein bekommen.
RI: Haben Sie nach 2005 Österreich einmal verlassen?
P: Nein, ich wurde abgeschoben und bin dann wieder zurückgekommen.
RI: Wohin wurden Sie abgeschoben?
P: In die Slowakei.
RI: Wann?
P: Im November oder Dezember 2005.
RI: Seitens des ho. Gerichts wurden Konsultationen mit der Slowakei durchgeführt. Das Ergebnis wird ihnen hiermit zur Kenntnis gebracht.
P (nach Erörterung der Konsultationen): Im Jahr 2012 im Jänner war ich spazieren in der Slowakei, plötzlich wurde ich auf der Straße angehalten, ich hatte damals eine Grüne Asylkarte. Ich wurde gezwungen einen Asylantrag zu stellen. Ansonsten würde man mich nicht mehr frei lassen. Ich war gezwungen einen Asylantrag zu stellen und nach nicht einmal 20 Tagen nachdem man mich freigelassen hat bin ich nach Österreich zurückgekehrt. Bei meiner Anhaltung habe ich den slowakischen Behörden gesagt dass ich eine grüne österreichische Asylkarte habe.
RI: Seitens des ho. Gerichts wurden Recherchen in Armenien über einen Vertrauensanwalt (Qualifikationsprofil wird erörtert) durchgeführt.
P (nach Erörterung des Ermittlungsergebnisses): Ja wir sind alle weggegangen als der Krieg ausgebrochen ist.
RI: Seitens des ho. Gerichts wurden Recherchen in Georgien über den VB des BMI (Begriff und Qualifikationsprofil wird erörtert) durchgeführt.
P (nach Erörterung des Ermittlungsergebnisses): Das weiß ich nicht, ich habe das von dort zugeschickt bekommen. Es ist ein Stempel drauf. Ich wollte nur beweisen dass ich ein PIR bin, aber gibt es auch österreichische Stempel drauf, ist das auch falsch?
RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will;
P: Nein, ich möchte nur ein Dokument haben.
RI: Waren Sie persönlich jemals in Georgien?
P: Als ich noch jung war früher. Meine Schwestern haben dort geheiratet, aber sie sind jetzt nicht mehr dort, sie sind jetzt alle in Europa.
RI fragt, ob eine weitere Erörterung des Akteninhaltes gewünscht wird, dies wird verneint.
RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht.
Weitere Beweisanträge: keine.
Sonstige Anträge: keine.
Die von der bF vorgelegten Dokumente werden in Kopie dem Akt beigelegt.
"
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die Identität der beschwerdeführenden Partei steht nicht fest. Sie machte hierzu widersprüchliche Angaben. Ebenso mache die bP zu ihrer Staatsbürgerschaft widersprüchliche Angaben.
Die bP verschleiert ihre wahre Identität, bzw. versuchte sie die Behörden bzw. das ho. Gericht durch falsche und widersprüchliche Angaben zur ihrer Identität bzw. ihrem bisherigen Lebensweg, sowie durch die Vorlage eines gefälschten Beweismittels zu täuschen und verweigerte die die ihr zumutbare Mitwirkung zur Erlangung eines Reisedokuments, etwa durch das wahrheitsgemäße Ausfüllen eines Heimreisezertifikats-Formulars.
Fest steht lediglich, dass die bP aus Armenien stammt und in verschiedenen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, dass die bP armenischer Staatsbürger ist.
Nachdem Anträge auf internationalen Schutz ab- bzw. zurückgewiesen wurden, kam die bP nach der Zurückweisung des zweiten Antrages ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach.
Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität, Herkunft und ihres Aufenthaltes vor der Einreise in das Bundesgebiet - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, welche in den verschiedenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren getätigt wurden.
Die Feststellungen zur Verschleierung der Identität ergeben sich aus dem bereits beschriebenen Verfahrenshergang. Hieraus ergibt sich, dass die bP wiederholt unter verschiedenen Identitäten, aber auch unter Angabe von verschiedenen Staatsangehörigkeiten und Religionsbekenntnissen auftrat. Hier wird auch auf die widersprüchlichen Angaben der bP zu ihrem bisherigen Lebensweg exemplarisch darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme angab, im Alter von 22 Jahren Armenien verlassen zu haben und dann bis zum Jahre 1993 für die Dauer von 7,5 Jahren in der Russischen Föderation gelebt hätte. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte sie jedoch vor, im Jahre 1990 Armenien im Alter von 31 oder 32 Jahren verlassen zu haben. Andererseits brachte sie vor im Jahre 1967 bzw. 1968 (je nach Version) geboren zu sein. Die seitens der bP gemachten Angaben sind somit mit den Gesetzen der Arithmetik nicht in Einklang zu bringen. Es kann hier auch nicht von bloßen Schätzungsungenauigkeiten gesprochen werden, sondern es liegen gehäufte und massive Ungereimtheiten vor.
Ebenso ergibt sich aus den Konsultationen mit der Slowakei, wo die bP ebenfalls unter einer anderen Identität in Erscheinung trat, dass sie die Existenz eines ukrainischen Identitätsdokuments vortäuschte. Auch hier ergaben sich weitere Widersprüche, zumal sie in der aufgetragenen schriftlichen Stellungnahme von einem armenischen Führerschein sprach, welcher umgeschrieben wurde, in der Beschwerdeverhandlung sprach sie jedoch von einem georgischen Führerschein.
Im Rahmen der schriftlichen Aufforderung, sämtliche Urkunden bekannt zu geben, welche für sie ausgestellt wurden, nannten sie den sowjetischen Pass, den sie in der Beschwerdeverhandlung erwähnte, nicht.
Der Umstand, dass die bP ein gefälschtes Beweismittel zur Täuschung der Behörde vorlag, ergibt sich aus der seitens der Verfahrensparteien nicht konkret und substantiiert bekämpften Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI in Tiflis.
Wenn sich die bP in der Verhandlung auf Unkenntnis ihrerseits bzw. auf Versehen der den Amtshandlungen beigezogenen Personen beruft und es so ohne ihr Verschulden zu den verschiedenen Identitäten und der Vorlage von gefälschten Bescheinigungsmitteln kommt, ist festzuhalten, dass seitens des ho. Gerichts ein derartig gehäuftes Auftreten derartiger Umstände in einem einzigen Fall als ausgeschlossen zu betrachten ist und es sich hier sichtlich um einen misslungenen Versuch seitens der bP handelt, ihre Täuschungshandlungen aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrenshergang zu verschleiern.
Weiters konnte auch die Recherche vor Ort keinen Nachweis erbringen, dass es sich bei der bP um eine Person namens Babajan Flit handelt, sondern ergab sich hieraus, dass in der genannten Region in der Vergangenheit eine Person mit diesem Namen wohnte. Diese Auskunft kann jedoch in Verbindung mit den sonstigen massiven Ungereimtheiten nicht als Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung der Identität gesehen werden.
Das genannte Schreiben der armenischen Botschaft in Wien bescheinigt allenfalls, dass in Armenien keine Person als Bürger dieses Staates lebt, welche die von den bP behauptete Identitäten führt. Nicht bescheinigt wird hierdurch jedoch, dass es sich bei der von den bP angegebenen Namen um deren wahre Identität handelt. Das genannten Schreiben indizieren viel mehr, dass die bP unter falscher Identität auftritt, weil gerade der armenische Staat sehr wohl Aufzeichnungen, etwa in Form eines zentralen Melde- und Wählerregisters (letzteres unter www.elections.am sogar öffentlich einsehbar) über die Existenz seiner Bürger führt und daher im Falle, dass die bP unter ihrer wahren Identität auftreten würde, der armenische Staat in der Lage wäre, die Staatsbürgerschaft der bP zu verifizieren.
Die unterbliebene Mitwirkung der bP, welche letztlich dazu führte, dass die bP bis dato nicht abgeschoben werden konnte, ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden Akteninhalt, wo diese Umstände dokumentiert wurden, sowie den in den Vorabsätzen getroffenen Ausführungen. Die bP trat dem Akteninhalt und den seitens der bB gezogenen Schlüssen nicht konkret und substantiiert entgegen. Sie brachte lediglich allgemein vor, sich kooperativ und freundlich verhalten zu haben. Diese nicht näher konkretisierte Äußerung ist einem substanzlosen Bestreiten gleichzuhalten, welches nicht geeignet ist, die Ausführungen der bB in Zweifel zu ziehen. Hier geht auch der Einwand der bP ins Leere, dass ihr das Ausfüllen des HRZ-Formulars aus den von ihr genannten nicht möglich bzw. zumutbar sei, zumal in Bezug auf die wiederholt Asylverfahren geführt wurden und hierbei rechtskräftig festgestellt wurde, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien mit keinen relevanten Gefahren zu rechnen hätte und sie auch im gegenständlichen Verfahren keinerlei Umstände vorbrachte, welche entstanden wären, nachdem über einen Antrag auf internationalen Schutz letztmalig inhaltlich entschieden worden wäre.
Die bP stammt aus einem Staat, von dem es al notorisch bekannt anzusehen ist, dass er die Existenz seiner (auch ehemaligen) Bürger dokumentiert(e), entsprechende Register führt und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH und ho. Gerichts veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde).
Es ist daher davon auszugehen, dass die bP bei entsprechender Mitwirkung in der Lage gewesen wären, ihre Identität zu bescheinigen. Zum einen ist davon auszugehen, dass solche Dokumente existieren und zum anderen kann ebenso davon ausgegangen werden, dass die volljährigen bP logistisch in der Lage wären, bei Verlust entsprechende Duplikate zu erlangen. Man denke nur an die Vorsprache bei der armenischen Botschaft in Wien, an die Bevollmächtigung einer in armenischen aufhältigen Vertrauensperson oder eines armenischen Anwaltes, wozu der Rechtsfreund der bP sicherlich in der Lage gewesen wäre (die armenische Rechtsanwaltskammer betreibt eine Homepage unter http://www.advocates.am/en/ und sind deren Kontakteten über eine einfache Google-Recherche jederzeit auffindbar. Dies setzt natürlich selbstredende voraus, dass die bP unter ihrer wahren Identität auftritt.
Abgesehen von den im Vorabsatz angeführten Überlegungen wäre es der bP zumindest möglich und zumutbar gewesen, vor den österreichischen Behörden und dem ho. Gericht dermaßen wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zu machen, dass diese durch Recherchen vor Ort verifiziert werden könnten. Auch hierzu wäre es jedoch eine unabdingbare Voraussetzung gewesen, dass die bP ihre wahre Identität und Herkunft bekannt geben.
Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihrer Bürger dokumentieren.
Die offensichtlich falschen Angaben zur Identität und Herkunft bzw. sonstige dokumentierte unterlassene Mitwirkung im Verfahren verunmöglichten es der bB bzw. dem ho. Gericht, weitere zielführende Ermittlungen zielgerichtet zu führen und haben sich jene Recherchemöglichkeiten, welche dem ho. Gericht vernünftiger Weise zugemutet werden, und welche nicht in einen unzulässigen Erkundungsbeweis münden, erschöpft bzw. hat sich hieraus ergeben, dass die Angaben der bP zu ihrer Identität und Herkunft aus ihr zu vertretenden Gründen nicht festgestellt werden können.
Aus der unbestrittener Weiser anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die Antragsteller verpflichtet sind, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung kann zwar nicht unmittelbar erzwungen werden (ggf. wäre aber an Zwangsstrafen gem. dem VVG im Rahmen von Amtshandlungen gem. § 46 FPG zu denken), es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung im Verfahren der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung –idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Im Rahmen einer Gesamtschau geht das ho. Gericht daher davon aus, dass die bP ihre wahre Identität und Herkunft verschleiert und an der Erlangung eines Reisedokuments nicht mitwirkt. Im Ergebnis schließt sich das ho. Gericht daher den Ausführungen der bB an.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A)
II.3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete
Einleitend ist die Frage aufzuwerfen, welchen konkreten Antrag die Partei stellen wollte. In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass gem. der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212) für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).
Im gegenständlichen Fall enthält die Begründung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete etliche Elemente, welche sich auf Tatbestandselemente beziehen, die dem § 46a FPG fremd sind, doch ergibt sich aus der eindeutigen Bezeichnung des Antrages, den konkret formulierten Anträgen, sowie der Reaktion auf den angefochtenen Bescheid durch eine in Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten versierte Organisation, dass der klare und eindeutige Wille in der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete lag bzw. liegt.
Die bB ging daher richtiger Weise von einem Antrag gem. § 46a FPG aus.
Weiters geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB –welche dies zumindest konkludent annimmt- dass der Antrag vom 20.12.2012 als Ergänzung des Antrags vom 1.12.2011 zu qualifizieren ist und die Rechtssache daher in einem normativen Rechtskat zu erledigen ist.
§ 46a FPG idFBGBl. I Nr. 70/2015lautet:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 3 [damals gleichlautend unter Abs. 1b] Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):
"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."
Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich (vgl. ho. Erk. I402 1420601-1 vom 16.6.2014 mwN), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist im gegenständlichen Fall jene Rechtslage anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht vorliegt, weshalb das ho. Gericht nicht jene Fassung des §46a FPG, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. In diesem Zusammenhang sie auch darauf hingewiesen, dass die rechtsfreundliche Vertretung rechtsirrig davon ausgeht, dass die Duldung im gegenständlichen Fall bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ex lege eingetreten wäre, sondern träte die Duldung erst mit der Ausfolgung der Karte ein (§ 46a Abs. 6 FPG).
Das erkennende Gericht schließt sich den Ausführungen der bB an. Sie geht in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass die bP ihre Abschiebung durch die von ihr gesetzten und bereits näher beschriebenen Handlungen vereitelte. Hätte sie im Verfahren entsprechend mitgewirkt, ist davon auszugehen, dass die bereits abgeschoben worden wäre.
Soweit die bP vorbringt, Flüchtling zu sein, bzw. die bereits abgeschlossenen Asylverfahren ins Spiel bringt, bzw. die inhaltliche Richtigkeit der diese Verfahren abschließenden Bescheide zumindest mittelbar anzweifelt, ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall lediglich auf den rechtskräftigen Abschluss der dem Antrag vorgehenden Verfahren ankommt. Es ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, die Rechtmäßigkeit der vorangehenden Entscheidungen zu überprüfen bzw. den darin erörterten Sachverhalt neu zu erörtern (vgl. zu einer ähnlichen Interessenlage Erk. d. VwGH vom 22. Juli 2011, 2011/22/0112, mwN). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Ausweisung (gem. § 75 Abs. 23 Satz 2 einer Rückkehrentscheidung gem. den geltenden asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gleichzuhalten) im Erst- bzw. Vorverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall daher ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).
Wenn sich die bP zu ihren privaten Bindungen äußert, ist festzuhalten, dass die Prüfung dieser Umstände nicht Gegenstand dieses anhängigen Verfahrens ist. Derartige Einwände können etwa im Zusammenhang mit dem konkreten Abschiebeverfahren vorgebracht werden.
Letztlich wird darauf hingewiesen, dass das ho. Gericht der bP ihren Ausführungen hinsichtlich der Beschreibungen in Bezug auf Rechtswidrigkeiten in Bezug auf die E"Bescherdegebühr", welche bis in die Verfassungssphäre reichen sollen, nicht gefolgt wird und daher seitens des ho. Gerichts keine weiteren Verfügungen getroffen werden. Es steht jedoch der bP frei, gegen die Verpflichtung der Leistung der Eingabegebühr den Rechtsweg zu beschreiten.
I.3.3. Abweisung des Antrages auf Kostenersatz
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Einen Anspruch auf Ersatz der Kosten im Beschwerdeverfahren gegen angefochtene Bescheide der Verwaltungsbehörden ist weder der zitierten, noch einer anderen Bestimmung des VwGVG oder sonstigen Bestimmungen schon dem Grunde nach nicht entnehmbar.
Auch ergibt sich aus § 74 Abs. 1 AVG, dass jeder Beteiligter die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens erwachsenden Kosten, soweit sich aus einer -hier nicht bestehenden- Spezialnorm etwas anderes ergibt, selbst zu bestreiten hat.
Der Antrag auf Kostenersatz ist daher abzuweisen und wäre die bP auf allfällige amtshaftungsrechtliche Bestimmungen zu verweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Bindungswirkung rechtskräftiger Bescheide, bzw. inwieweit die unterlassene Mitwirkung im Verfahren der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, bzw. der ständigen Rechtssprechung zur Kostentragung im Verfahren abging.
Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen ein.
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