BVwG G305 2141894-1

G305 2141894-1Tribunal Administrativo Federal16 de dez. de 2016

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Regest

Anhaltung, Aufwandersatz, Kostentragung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Mitgliedstaat, Schubhaft, Sicherungsbedarf,<br/>Überstellung

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BVwG G305 2141894-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G305.2141894.1.00

Spruch

G305 2141894-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 15.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX, vom XXXX, Zl. XXXX und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am XXXX um XXXX Uhr, wurde über ihn gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-Verordnung iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm.

§ 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Mit dem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) eingebrachten und mit XXXX datierten Schriftsatz erhob der BF durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid und die seither andauernde Anhaltung in Schubhaft.

In der Beschwerde wurde beantragt, das BVwG möge dieser gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen; den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgte; im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen; in eventu die ordentliche Revision zulassen; dem BF etwaige Dolmetschkosten ersetzen und im Falle eines Obsiegens der Behörde den BF vom Ersatz des Aufwandersatzes iSd. VwG-Aufwandersatzverordnung befreien; in eventu die ordentliche Revision zulassen; dem BF Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung ersetzen; in eventu die ordentliche Revision zulassen; in eventu aussprechen, dass die Anhaltung ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz rechtswidrig war.

3. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des BVwG zur Aktenvorlage wurden vom BFA, RD Kärnten, die Bezug habenden Verwaltungsakten noch am selben Tag dem BVwG elektronisch übermittelt.

Am XXXX langte eine mit XXXX datierte Stellungnahme des BFA zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde ein, in der gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass sich der BF derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg in Schubhaft befindet. Abschließend beantragte die belangte Behörde, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, sowie die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem Anhaltezentrum Vordernberg, ein bevollmächtigter Rechtsvertreter und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Am Schluss der Verhandlung beantragte der BF die Stattgebung der Beschwerde, während der Vertreter der belangten Behörde die Abweisung der Beschwerde, einen Ausspruch über die Fortsetzung der Schubhaft sowie im Falle des Obsiegens überdies den Zuspruch des Verhandlungsaufwandes beantragte.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und behauptet, Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er besitzt weder ein gültiges Reisedokument noch eine Berechtigung zur Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Aufenthalt in diesem.

Er ist ohne Reisedokument von Bulgarien über Serbien und Ungarn am XXXX mit der Bahn nach Österreich eingereist und in Wien Hauptbahnhof angekommen. Noch am am selben Tag erwarb er um XXXX Uhr einen Fahrschein von Wien Hauptbahnhof nach Udine, mit dem Ziel Österreich zu verlassen und in Italien einzureisen.

Für seine Fahrt nach Italien benützte er den Personenreisezug XXXX. Im genannten Reisezug wurde er am XXXX um XXXX Uhr von Organen der Bundespolizei beim gemeinsam mit anderen Fremden unternommenen Versuch des illegalen Grenzübertrittes nach Italien betreten und wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich festgenommen und einer kurzen Befragung unterzogen.

Noch am selben Tag übermittelte das BFA auf Grund eines Eurodac-Treffers für Bulgarien und Ungarn (er hat in Bulgarien am XXXX [Zl. XXXX] und in Ungarn am XXXX [HUXXXX] selbständig um die Gewährung von internationalem Schutz angesucht) ein Wiederaufnahmersuchen nach der Dublin-VO an die bulgarische Dublin-Kontaktstelle. Gleichzeitig wurde ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung eingeleitet und dieser Umstand dem BF nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Mit Antwortschreiben vom XXXX stimmte die bulgarische Dublin-Kontaktstelle der Wiederaufnahme des BF nach der Dublin-VO ausdrücklich zu.

Der BF befindet sich seit dem XXXX, XXXX Uhr, auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides durchgehend in Schubhaft. Diese wird derzeit im Anhaltezentrum Vordernberg vollzogen.

Er verfügt in Österreich weder über familiäre, noch berufliche oder sonstige sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Dazu ist festzuhalten, dass der BF und sein bevollmächtigter Rechtsvertreter den dargelegten Feststellungen des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten sind.

Der BF ist auf Grund seines in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen persönlichen Eindrucks als unglaubwürdig zu werten.

So gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, gewusst zu haben, dass er ohne Reisedokument Bulgarien nicht verlassen dürfe. Dies hinderte ihn jedoch nicht daran, Bulgarien zu verlassen, um über Serbien nach Ungarn zu gelangen und hier einen weiteren Asylantrag zu stellen. Das Fehlen des erforderlichen Reisedokuments hinderte ihn weiter nicht daran, einen Fahrschein für eine Fahrt von Ungarn nach Österreich und von hier nach Italien zu kaufen, um noch am selben Tag seine illegale Weiterreise nach Italien tatsächlich anzutreten, die nur durch den Umstand unterbunden wurde, dass er unmittelbar vor dem Grenzübertritt nach Italien einer polizeilichen Kontrolle unterzogen und im Zuge dessen festgenommen wurde.

Als unglaubwürdig erweist sich auch seine Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nur deshalb nach Udine reisen wollte, weil ihm "viele Leute" gesagt hätten, dass in Wien sehr viel los sei und er in eine andere Stadt in Österreich wollte (er sei davon ausgegangen, dass Udine in Österreich liege). Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu seiner Antwort auf die Frage des erhebenden Organs des BFA vom XXXX, dass das Ziel seiner Reise Italien gelegen sei. Geht man davon aus, dass die Erstaussage nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Wahrheit am nächsten kommt, so ist davon auszugehen, dass das Ziel des BF (am XXXX) nicht wie er nunmehr Glauben machen sucht in Österreich, sondern in der Tat in Italien lag (AS XXXX). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er weiter an, dass er auf die Frage, ob er in einem anderen europäischen Staat lebende Familienangehörige oder Freunde habe, angab, insbesondere Freunde in Italien zu haben, so liegt es entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung (bei einem völligen Fehlen jeglicher sozialer Anknüpfungspunkte in Österreich) nahe, dass er auch nach Italien weiterreisen wollte und tatsächlich keine Absicht bestand, in Österreich zu bleiben.

Auch erweist sich seine vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachte Aussage, dass er in Österreich viele Freunde habe, zu denen er telefonischen Kontakt aufgenommen haben wollte, er jedoch nicht wolle, wo sie genau wohnen, als unglaubwürdig. In diesem Zusammenhang beantwortete er die ihm am XXXX vom Erhebungsorgan des BFA gestellte Frage, ob er in Österreich Anbindungen, Freunde oder Bekannte habe, dahin, dass er in Österreich niemanden habe (AS XXXX). Auch stellt sich hier die Frage, wie es dem BF während der Zeit seiner Anhaltung (seit dem XXXX bis laufend) gelungen sein könnte, "viele Freunde" im Bundesgebiet zu finden. Vielmehr muss mit seiner (glaubwürdigen) Erstaussage davon ausgegangen werden, dass er in Österreich keine sozialen Anknüpfungspunkte hat.

Es war daher schon deshalb die Feststellung zu treffen, dass er am XXXX nach Italien weiterreisen wollte.

Bei seiner Betretung beim Versuch, illegal über die Grenze nach Italien zu gelangen, hatte der BF keine Barmittel bei sich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er jedoch an, dass er seine Zugtickets selbst bezahlt hätte. Auf die Frage nach der Herkunft des Geldes, gab er an, dass er in Bulgarien noch Geld gehabt hätte und dass er überdies in Serbien seinen Onkel mütterlicherseits angerufen hätte, dass er ihm Geld schicke. Seinen Angaben zufolge habe ihm dieser Onkel Geld geschickt.

In der Folge gab der BF an, dass er nach dem Tod seiner Eltern mit seinen Geschwistern AXXXX nach PXXXX zu den dort lebenden beiden (einzigen) Onkels mütterlicherseits verlassen habe. Sie würden noch immer in PXXXX leben (Verhandlungsniederschrift vom 15.12.2016, S. 13). Vor diesem Hintergrund ist auch die Geldbeschaffungsgeschichte über den angeblichen Onkel mütterlicherseits in Serbien als widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig.

Hält man sich vor Augen, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hat, kein Handy zu besitzen (Verhandlungsniederschrift vom 15.12.2016, S. 11), so erweist sich seine Aussage, dass er , seinen Onkel mütterlicherseits angerufen und diesen um Geld gebeten hat bzw. er seine "vielen" in Österreich lebenden Freunde telefonisch kontaktiert haben wollte, als unglaubwürdig.

Dagegen sind weder der BF noch dessen Rechtsvertreter dem Umstand entgegen getreten, dass er in Bulgarien und schließlich am 18.10.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.

Im Hinblick auf die (mögliche) Rückkehr nach Bulgarien zeigte der BF jedoch keine Bereitschaft, sich dorthin zu begeben. Vielmehr gab er an, dorthin nicht mehr zurückkehren zu wollen.

Weiters spricht vor allem auch die Art und Weise, wie er seine Reise nach Italien vorbereitet und auch durchgeführt hat, gegen eine grundsätzliche Rückkehrabsicht nach Bulgarien. So kaufte er lediglich die erforderlichen Zugtickets für die Hinfahrt, die er in Bulgarien begann und über Serbien nach Ungarn und von dort mit einer zeitlichen Unterbrechung von ca. einem Monat fortsetzte. Das Ziel seiner Reise war Udine in Italien, von dem er (entgegen seiner Aussage vom 15.12.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht) sehr genau wusste und weiß, dass es in Italien liegt.

In Anbetracht seiner Aussage vor dem BFA und der diese stützenden Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht erweist sich daher die Schlussfolgerung als begründet, dass der BF durch seine illegale Ausreise aus Bulgarien den Versuch unternommen hat, auch ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen über Österreich nach Italien zu gelangen, um so eine allenfalls drohende Abschiebung von Bulgarien in den Herkunftsstaat zu verhindern. Dass er nicht mehr nach Bulgarien zurückkehren wollte ergibt, sich aus seiner Aussage, dass er nach Udine wollte, um für immer dort zu bleiben. Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er an, gewusst zu haben, dass er ohne gültige Reisedokumente Bulgarien nicht verlassen darf. Er setzte sich wider besseren Wissens über die geltenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen einfach hinweg und reiste, wie und wohin es ihm beliebte. Überdies wurde ihm in Bulgarien ein Ausweis über seine Duldung ausgestellt, den er nach eigenen Angaben entsorgte. Dennoch spricht der Umstand, dass ihm in Bulgarien ein Ausweis über seine Duldung ausgestellt wurde dafür, dass ihm im Zuge der zahlreichen Verfahren sehr wohl seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem räumlich beschränkten Aufenthalt in Bulgarien zur Kenntnis gebracht wurden.

Als unglaubwürdig erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht die Behauptung des BF, dass ihm von bulgarischen Polizisten in seine Weichteile getreten worden sei, wodurch er statt bis dahin zwei Hoden nunmehr drei Hoden habe. Auf diesen (sehr massiven, eine körperliche Misshandlung hinweisenden) Umstand hat er weder in seiner Einvernahme durch das Erhebungsorgan des BFA am XXXX, noch in seiner umfangreichen Einvernahme vor der LPD Steiermark am XXXX hingewiesen, noch findet sich ein entsprechender Hinweis in den Arztberichten über die im Anhaltezentrum XXXX durchgeführte medizinischen Untersuchungen des BF. Diese nunmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgetragene Behauptung einer körperlichen Misshandlung erscheint daher in hohem Maße unglaubwürdig.

Auch erscheint seine vor der LPD XXXX am XXXX gemachte Angabe, dass er in jenen Ländern, in denen er um Asyl angesucht hatte (Bulgarien und Ungarn), schlecht behandelt worden wäre, in dieser Allgemeinheit als unglaubwürdig. Es haben sich überdies keine Anzeichen im Hinblick auf eine willkürliche bzw. gesetzwidrige Behandlung des BF durch die Behörden jener Länder, in denen er schon zuvor einen Asylantrag gestellt hatte, ergeben.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens und des in der Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks tritt das erkennende Gericht somit im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A.I.):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG),

BGBl. I Nr. 100/2005, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lauten:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) [...]

b) ‚Antrag auf internationalen Schutz' einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95/EU;

c) ‚Antragsteller' einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde;

d) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 42

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3

FPG.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647 und vom 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH vom 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301 und vom 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011,

Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung erlassen.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend aufgezeigt hat, versuchte der BF unrechtmäßig (ohne die erforderlichen Dokumente und Berechtigungen) von Bulgarien über Serbien und Ungarn und schließlich über Österreich nach Italien zu gelangen. Er verfügt auch über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Er hat bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten.

Dass die belangte Behörde auf Grund ihrer bisherigen Ermittlungsergebnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides somit davon ausging, dass ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien durchzuführen sein werde, begegnet insoweit keinen Bedenken.

Der BF verfügt in Österreich auch über keine familiären oder sonstige berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes.

Wie die belangte Behörde auch zutreffend festgestellt hat, war ihm im bisherigen Verfahren die erforderliche Vertrauenswürdigkeit abzusprechen.

Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung entziehen könnte.

Insoweit die belangte Behörde in ihrer Würdigung auch davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung jedenfalls aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer erheblichen Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-VO iVm. § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.

Dem Vorwurf, dass der Inhalt des Bescheides der belangten Behörde an Rechtswidrigkeit leide, ist nicht zu folgen, zumal im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde keinerlei Anhaltspunkte hervorkamen, dass die belangte Behörde willkürlich entschieden hätte. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in hinreichend bestimmter und übersichtlicher Art dargelegt. Dass in der rechtlichen Beurteilung auch allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen getroffen werden und der Inhalt von relevanten Rechtsvorschriften angeführt wird, schadet nicht. Im Übrigen muss auch dem BF entgegengehalten werden, dass auch die Beschwerde weitgehend nur allgemein gehaltene Ausführungen fast ausschließlich rechtlicher Natur umfasst und nur vereinzelt auf die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls eingeht.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, dass § 76 Abs. 3 FPG nicht den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 2 lit. n Dublin-VO entspreche und eine Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft schon allein deshalb gegeben wäre, wird vom erkennenden Gericht im Lichte der bereits oben getroffenen rechtlichen Ausführungen zu den maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-VO und zu § 76 Abs. 3 FPG nicht geteilt.

Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Anordnung zur Außerlandesbringung und Abschiebung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Beschwerde hinsichtlich des Schubhaftbescheides und der darauf gestützten Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abzuweisen.

3.3. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A.II.):

Den oben unter Punkt 3.2. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu.

Darüber hinaus war nunmehr zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Beurteilung eines konkreten Sicherungsbedarfs infolge erheblicher Fluchtgefahr der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen:

Am XXXX langte beim BFA die ausdrückliche Zustimmungserklärung Bulgariens zur Wiederaufnahme des BF nach der Dublin-VO ein.

In der mündlichen Verhandlung brachte der BF vor, dass er nach Udine wollte, um dort für immer zu bleiben. Überdies brachte er vor, dass ihm in Ungarn die Abschiebung nach Bulgarien drohte. Deshalb habe er Ungarn nach Italien verlassen.

Unter Berücksichtigung dieser geänderten Umstände kann nunmehr von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung in den zuständigen Aufnahmestaat sehr wahrscheinlich geworden war und diese Tatsache dem BF auch verstärkt bewusst sein musste. Auch die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des BF, insbesondere auf Grund seines bisherigen Gesamtverhaltens, lässt eine Fluchtgefahr als erheblich erscheinen. So wird der Sicherungsbedarf gerade dadurch verstärkt, dass dem BF nunmehr bewusst sein muss, dass seine Abschiebung aus Österreich unmittelbar bevorsteht und er seine beabsichtigte illegale Weiterreise - nach Italien oder in andere europäische Staaten - nicht fortsetzen kann, um dadurch eine mögliche Abschiebung von Bulgarien in den Herkunftsstaat zu verhindern.

Aus den eben dargelegten Umständen und insbesondere auch unter Berücksichtigung der fehlenden sozialen und familiären Bindungen in Österreich ist aktuell von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des BF - um sich so einer Abschiebung zu entziehen - befürchten lassen.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG erweist sich im Hinblick auf die erhebliche Fluchtgefahr als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung) zu erreichen.

Des Weiteren war maßgeblich zu berücksichtigen, dass eine Rückführung (Abschiebung) in den zuständigen Aufnahmestaat Bulgarien unter Berücksichtigung der unionsrechtlich vorgesehen Fristen zeitnah möglich und auch sehr wahrscheinlich ist.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen.

Die fortgesetzte Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher zum Zweck der Sicherung der Abschiebung als notwendig und verhältnismäßig.

Im Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin-VO ist letztlich festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich in den Aufnahmemitgliedstaat spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-VO keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.

Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Dadurch erübrigt sich auch ein gesonderter Abspruch über den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG.

3.4. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.III. und A.IV.):

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft abgewiesen und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat schriftlich beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. In der mündlichen Verhandlung wurde vonseiten der belangten Behörde überdies der Ersatz des Verhandlungsaufwandes beantragt.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (mit Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen.

Der in der Beschwerde gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da sie (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.

3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.

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