W238 2123569-1•BVwG W238 2123569-1
W238 2123569-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2016
Behindertenpass, Beschwerdeinhalt, Mängelbehebung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung
W238 2123569-1/5E
W238 2123569-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Natascha GRUBER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX,
I. gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 16.12.2015, OB XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2016, VSNR XXXX, betreffend Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz iVm § 14 Abs. 2
BEinstG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. gegen den Behindertenpass, Passnummer XXXX, ausgestellt am 22.02.2016 vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 9, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1
VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2015 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Neben einer Kopie seines Reisepasses legte er medizinische Beweismittel vor (Bericht des AKH Wien über einen stationären Aufenthalt vom 29.05.2012 bis 11.06.2012, MR-Befund des Oberbauchs vom 25.09.2014, nuklearmedizinischer Befund des Landeskrankenhauses Universitätsklinikum Graz vom 06.10.2014, PET MR-Befund des AKH Wien vom 12.01.2015, Befund eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 19.02.2015, Röntgenbefund des Abdomen vom 06.05.2015, PET MR-Befund des AKH Wien vom 26.05.2015, Tumorboard Empfehlung des AKH Wien vom 03.06.2015, Röntgenbefund CT Abdomen vom 01.09.2015, PET MR-Befund des AKH Wien vom 11.09.2015, Ambulanzkarten und Verordnungen).
2. In der Folge holte das Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem - aufgrund der Aktenlage erstatteten - Gutachten vom 15.12.2015 wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Gallengangscarcinom, operiert am 31.5.2012 Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine lokale Metastasierung vorliegt.
60
2
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit einem Medikament stabil.
20
3
Hypertonie Fixer Rahmensatz dieser Position bei leichtem Bluthochdruck.
10
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst werde. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass das Krankheitsbild das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel prinzipiell zulasse, dies jedoch ohne körperliche Untersuchung letztlich nicht beurteilbar sei. Eine schwere Erkrankung des Immunsystems liege nicht vor.
3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2015 wurde gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 24.11.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H. Begründend stützte sich die belangte Behörde im Bescheid auf das eingeholte Sachverständigengutachten. Als Beilage zum Bescheid übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer u.a. eine Kopie des dem Bescheid zugrunde gelegten Aktengutachtens vom 15.12.2015.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21.01.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin wandte er sich zum einen gegen die Einschätzung des Grades der Behinderung und begehrte zum anderen die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel".
Mit Eingabe vom 27.01.2016 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung.
5. Die belangte Behörde holte in der Folge ein weiteres Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 11.02.2016 erstatteten Gutachten wurden die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Zustand nach Gallengangskarzinom-Operation am 31.05.2012, Auftreten eines Rezidivs im Leberpfortenbereich, Zustand nach Chemotherapie und Radiatio, Entfernung der Gallenblase Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine lokale Metastasierung vorliegt mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung.
60
2
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Eine Stufe über dem unteren Rahmensatzwert entsprechend dem Befundausmaß, stabile Stoffwechsellage,
20
3
Hypertonie Fixer Richtsatzwert.
20
zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung erneut ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das führende Leiden 1 durch Leiden 2 und 3 nicht weiter erhöht werde, da der Gesamtzustand nicht wesentlich negativ beeinflusst werde. Im Vergleich zum Vorgutachten würden Leiden 1 und 2 gleich bewertet, Leiden 3 werde aufgrund der Belastungsatemnot höher bewertet. Der Gesamtgrad der Behinderung ändere sich nicht.
Aufgrund des reduzierten Allgemeinzustands bei bekannter Karzinomerkrankung mit Rezidiv und der damit verbundenen verminderten Belastbarkeit mit Belastungsdyspnoe sei das Zurücklegen einer entsprechenden Wegstrecke nicht gewährleistet. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei somit unzumutbar. Diesbezüglich solle im Februar 2018 eine Nachuntersuchung erfolgen, da eine Verbesserung möglich sei.
Die vom Beschwerdeführer zur Untersuchung mitgebrachten Befunde wurden von der Sachverständigen berücksichtigt. Aus einem MDCT-Befund vom 09.12.2015 geht u.a. hervor, dass gegenüber 01.09.2015 keine Tumorprogredienz im Bereich der Leberpforte vorliegt. Einem Befund eines Facharztes für Lungenkrankheiten vom 16.11.2015 sind die Diagnosen Belastungsdyspnoe bei Cor Hypertonikum und Diabetes mellitus zu entnehmen.
6. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 22.02.2016 ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. und der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt. Es erfolgte eine Befristung des Behindertenpasses bis 28.02.2018. Die belangte Behörde begründete diese Befristung in einem Aktenvermerk damit, dass eine Zusatzeintragung alleine nicht befristet werden könne, sondern nur eine Befristung des Behindertenpasses selbst möglich sei. Im Rahmen der Übermittlung des Behindertenpasses wurde dem Beschwerdeführer der Bescheidcharakter des Behindertenpasses erläutert und eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung erteilt.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.02.2016 wurde die Beschwerde vom 21.01.2016 gegen den Bescheid vom 16.12.2015 gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen (erster Satz des Spruches) und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt (zweiter Satz des Spruches). Begründend wurde ausgeführt, dass im Vorfeld der Beschwerdevorentscheidung ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach der Gesamtgrad der Behinderung (weiterhin) 60 v.H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten zu entnehmen, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Das Sachverständigengutachten vom 11.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage des Bescheides übermittelt.
In der Begründung und in der Rechtsmittelbelehrung nahm die Behörde - offenbar aufgrund der irrtümlichen Verwendung eines alten Bescheidmusters - auf § 64a Abs. 1, 2 und 3 AVG Bezug, wobei darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerdevorentscheidung mit Einlangen eines Vorlageantrags außer Kraft trete.
8. Am 07.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO (Parkausweis). Der begehrte Ausweis wurde dem Beschwerdeführer am 21.03.2016 übermittelt.
9. Mit Eingabe vom 10.03.2016 brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2016 einen Vorlageantrag ein. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdevorentscheidung rechtswidrig wäre, da die festgestellte Behinderung ohne hinreichende Begründung "einer Befristung unterworfen" worden sei. In dem Bescheid, gegen den sich die Beschwerde gerichtet habe, sei der Grad der Behinderung als "Dauerzustand" festgestellt worden. Die nunmehrige Befristung stelle eine Schlechterstellung dar.
Des Weiteren wandte sich der Beschwerdeführer gegen die unterbliebene Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. In diesem Zusammenhang bezog sich der Beschwerdeführer zunächst auf die Prognosen bei Vorliegen eines Klatskin-Tumors. Sodann führte der Beschwerdeführer aus, dass sich seine körperlichen Beschwerden bzw. Schmerzen zwar in Grenzen halten würden, er jedoch unter Magen-Darmproblemen und vor allem an einem Fatigue-Syndrom (Erschöpfung) leide. Diesbezüglich schilderte der Beschwerdeführer seinen Tagesablauf, in dem u.a. mehrere Bettruhen wegen Müdigkeit beschrieben sind. Die Angaben könnten von seinen behandelnden Ärzten bestätigt werden, die er ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinde. Die Aussage im Gutachten, wonach der Beschwerdeführer trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, sei nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Tumorrezidivs ein "Toter auf Urlaub". Es gehe ihm nicht um Prozentpunkte, jedoch sollte die Einschätzungsverordnung fachlich begründet und dem Krankheitsbild entsprechend ausgelegt bzw. angewendet werden. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und der Beschwerde stattzugeben.
10. Die Beschwerde, der Vorlageantrag und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 23.03.2016 vorgelegt.
11. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 08.09.2016, W238 2123569-1/3Z, zugestellt am 20.09.2016 durch persönliche Übernahme des Empfängers, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Verbesserung seiner Beschwerde auf, da die Eingabe vom 10.03.2016 den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Darin bezog sich der Beschwerdeführer auf die "nunmehrige Befristung", welche jedoch nicht Gegenstand der Beschwerdevorentscheidung, sondern des Behindertenpasses ist. Soweit das als "Vorlageantrag" bezeichnete Rechtsmittel vom 10.03.2016 auch als Beschwerde gegen den am 22.02.2016 ausgestellten Behindertenpass zu qualifizieren ist, fehlten die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Beschwerdebegehren.
Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert bekanntzugeben, ob der Vorlageantrag vom 10.03.2016 (betreffend das Verfahren nach dem BEinstG) auch als Beschwerde gegen den am 22.02.2016 ausgestellten Behindertenpass zu verstehen ist. Soweit der Behindertenpass bekämpft wird, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Begehren an das Bundesverwaltungsgericht zu richten, d.h. eine Erklärung, in welchem Umfang und auf welche Art über den angefochtenen Behindertenpass abgesprochen werden soll. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer mit der im Behindertenpass eingetragenen Befristung bis 28.02.2018 nicht einverstanden ist, wurde er aufgefordert, ein begründetes Beschwerdevorbringen nachzureichen, welches geeignet ist, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige getroffene Einschätzung zum Erfordernis einer Nachuntersuchung betreffend die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" zu entkräften. Es wäre daher ein Vorbringen zu erstatten, welches geeignet ist, einen Dauerzustand (betreffend die Zusatzeintragung) darzutun bzw. eine weitere Stabilisierung oder Verbesserung des Zustandes (betreffend die Zusatzeintragung) auszuschließen.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgetragen, die Mängel binnen drei Wochen ab Zustellung der Verfügung zu beheben. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gegen den Behindertenpass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.
12. Der Beschwerdeführer ließ dieses Schreiben unbeantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt I. A)
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.
Er stellte am 24.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2015 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ab 24.11.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 22.02.2016 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.12.2015 abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 60 v.H. beträgt.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Zustand nach Gallengangskarzinom-Operation am 31.05.2012, Auftreten eines Rezidivs im Leberpfortenbereich, Zustand nach Chemotherapie und Radiatio, Entfernung der Gallenblase
nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus
Hypertonie
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten vom 11.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
Beim Beschwerdeführer liegt zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vor.
Zu Spruchpunkt II. A)
Dem Beschwerdeführer wurde auf seinen Antrag hin am 22.02.2016 ein bis 28.02.2018 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ausgestellt.
Mit Eingabe vom 10.03.2016 brachte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2016 (s. dazu die Feststellungen zu I. A) einen Vorlageantrag ein. Dabei wandte sich der Beschwerdeführer u.a. gegen die "nunmehrige Befristung" der festgestellten Behinderung.
Das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel weist - soweit es (auch) als Beschwerde gegen den bis 28.02.2018 befristeten Behindertenpass zu werten ist - nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 VwGVG) auf, insbesondere keine Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und kein Beschwerdebegehren.
Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 08.09.2016, W238 2123569-1/3Z, zugestellt am 20.09.2016 durch persönliche Übernahme des Empfängers, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag.
Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.
Der Beschwerdeführer hat sich auch nicht ausdrücklich geäußert, ob er Beschwerde gegen den Behindertenpass erheben wollte oder nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht wertet das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel auch als Beschwerde gegen den am 22.02.2016 ausgestellten Behindertenpass, der jedoch - wie festgestellt - Mängel anhaften, die vom Beschwerdeführer nicht behoben wurden.
Zu Spruchpunkt I. A)
2.1. Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sowie Datum und Gegenstand der von der belangten Behörde diesbezüglich erlassenen Bescheide basieren auf dem Akteninhalt.
2.3. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 60 v.H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.02.2016, das nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers ergangen ist. Darin wird auf die Art der Leidens des Beschwerdeführer, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen.
Das Gutachten vom 11.02.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Gesundheitsschädigungen wurden nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Einbezogen wurden von der befassten Sachverständigen auch die vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten und zur Untersuchung mitgebrachten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. Vielmehr wird dadurch die sachverständige Beurteilung bekräftigt.
Dem Beschwerdeführer, dem es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften (vgl. etwa VwGH 26.02.2008, 2005/11/0210 mwH), tritt dem Sachverständigengutachten vom 11.02.2016 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen.
Die Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerde sind nicht geeignet, die Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens in Zweifel zu ziehen und eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen.
Die vorliegende Beschwerde sowie deren Konkretisierung im Rahmen des Vorlageantrags enthalten insbesondere keine substantiierten Ausführungen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Einschätzung der Sachverständigen nicht teilt. Anhand der vom Beschwerdeführer wiedergegebenen (allgemeinen) Prognosen bei Vorliegen eines Klatskin-Tumors kann keine Aussage über den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen werden. Diesbezüglich räumte der Beschwerdeführer (im Zuge des Vorlageantrags) selbst ein, dass sich seine körperlichen Beschwerden bzw. Schmerzen "in Grenzen halten" würden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er unter Magen-Darmproblemen und an einem Fatigue-Syndrom (Erschöpfung) leide, wurde nicht durch medizinische Beweismittel untermauert und konnte somit auch nicht objektiviert werden. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die zum Untersuchungszeitpunkt vorgelegenen Beschwerden (Müdigkeit und reduzierter Allgemeinzustand im Rahmen der Rezidiverkrankung) von der Sachverständigen anlässlich der Anamnese Eingang in das Sachverständigengutachten vom 11.02.2016 gefunden haben. Desgleichen ging die Sachverständige ausdrücklich von einer mit der Karzinomerkrankung verbundenen "verminderten Belastbarkeit" des Beschwerdeführers aus. Der vom Beschwerdeführer beschriebene gesundheitliche Zustand, der seiner Schilderung nach wiederholte Bettruhen im Verlauf des Tages erfordert, steht daher durchaus im Einklang mit den Feststellungen im Sachverständigengutachten. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer - entgegen der Einschätzung der Sachverständigen - keiner Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb nachgehen kann, wurde vom Beschwerdeführer nicht näher dargelegt.
Weitere Befunde, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten, wurden anlässlich der Beschwerdeerhebung bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer zeigt somit im Ergebnis weder durch Vorlage von aussagekräftigen Befunden noch durch ein substantiiertes Vorbringen auf, wie sich im Lichte der festgestellten Funktionseinschränkungen eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf über 60 v.H. ergeben sollte.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende Sachverständigengutachten vom 11.02.2016 für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig. Das Bundesverwaltungsgericht legt dieses Gutachten daher seiner Entscheidung zugrunde.
Zu Spruchpunkt II. A)
2.4. Die Feststellungen zur Ausstellung eines befristeten Behindertenpasses sowie zu Einbringung und Inhalt des als Vorlageantrag bezeichneten Rechtsmittels basieren auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass das als Vorlageantrag bezeichnete Rechtsmittel - soweit es (auch) als Beschwerde gegen den bis 28.02.2018 befristeten Behindertenpass zu werten ist - nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde aufweist, ergibt sich aus dem Inhalt der Eingabe vom 10.03.2016.
Die Feststellung hinsichtlich der Erteilung eines Mängelbehebungsauftrags seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus dem Gerichtsakt.
Dass der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen ist und sich nicht ausdrücklich geäußert hat, ob er Beschwerde gegen den Behindertenpass erheben wollte oder nicht, stützt sich ebenfalls auf den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.5. Die Wertung des als Vorlageantrag bezeichneten Rechtsmittels auch als Beschwerde gegen den am 22.02.2016 ausgestellten Behindertenpass war anhand des Inhalts der Eingabe vom 10.03.2016 zu treffen. Da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10.03.2016 ausdrücklich gegen die "nunmehrige Befristung" wandte, welche jedoch nicht im Rahmen des aufgrund des Behinderteneinstellungsgesetzes geführten und mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.02.2016 beendeten Verwaltungsverfahrens, sondern im Behindertenpass verfügt wurde, ist davon auszugehen, dass das Rechtsmittelinteresse des Beschwerdeführers insoweit auf die Aufhebung der Befristung im Behindertenpass abzielt.
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich hinsichtlich Spruchpunkt I. aus § 7 BVwGG iVm § 14 Abs. 2 und § 19b Abs. 1 BEinstG sowie hinsichtlich Spruchpunkt II. aus § 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.
3.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt I. A)
3.3. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
..."
"Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten."
"Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(3) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.
..."
3.4. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:
"Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen."
"Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine."
3.5. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sieht - soweit für den Beschwerdefall relevant - auszugsweise Folgendes vor (geringfügige Formatierungsänderungen durch das Bundesverwaltungsgericht):
"13 Malignome
Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung.
Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen
...
13.01. 03 (Anm.: vormals 13.02.01)
Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung 50 - 100 %
Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)"
"09.02 Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02. 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c
Wertes"
"05 Herz und Kreislauf
Liegt eine schwerere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folge-erkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen.
Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
...
05.01. 02 Mäßige Hypertonie 20 %"
3.6. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 Einschätzungsverordnung sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Diesen von der Judikatur (und von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen ist das im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingeholte Gutachten der Sachverständigen - sowohl hinsichtlich der Einschätzung der vorliegenden Funktionseinschränkungen als auch hinsichtlich der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung - nachgekommen.
Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt wurde, konnte dieses Gutachten den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Es wurde beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, erfüllt.
Eine höhere Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist - wie dargelegt - nicht geboten.
Die Beschwerde gegen die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Anders als für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG ist in § 15 VwGVG nicht normiert, dass die Beschwerdevorentscheidung durch den Vorlageantrag außer Kraft tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Der entsprechende - unter Bezugnahme auf § 64a AVG ergangene - Hinweis in der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde ist daher verfehlt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes eine Neufestsetzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Zu Spruchpunkt II. A)
3.7. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels allein dessen Unzulässigkeit nicht begründen. Für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ist ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. VwGH 18.03.2013, 2011/16/0200).
Gegenständlich wurde mit Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 10.03.2016 ein "Vorlageantrag" eingebracht, der zunächst darauf gerichtet war, dass die Beschwerde vom 21.01.2016 gegen den Ausgangsbescheid der belangten Behörde vom 16.12.2015 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.
Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die aus Sicht des Beschwerdeführers rechtswidrig verfügte Befristung "der festgestellten Behinderung" und des Umstands, dass eine Befristung (bis 28.02.2018) lediglich in dem am 22.02.2016 ausgestellten Behindertenpass (aufgrund des Erfordernisses einer Nachuntersuchung im Hinblick auf die vorgenommene Zusatzeintragung) verfügt wurde, ist aber aus dem als Vorlageantrag bezeichneten Rechtsmittel bei einer Gesamtbetrachtung - abgesehen von der ausdrücklich begehrten Vorlage der Beschwerde vom 21.01.2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16.12.2015 - auch der Wille des Beschwerdeführers abzuleiten, dass das Bundesverwaltungsgericht die im Bescheid (Behindertenpass) vom 22.02.2016 verfügte Befristung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft. Insoweit liegt daher eine Beschwerde gegen den Behindertenpass vor.
3.8. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest.
Eine solche hat demnach zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.
Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).
3.9. Das vorliegende - als Vorlageantrag bezeichnete, hinsichtlich des am 22.02.2016 ausgestellten Behindertenpasses als Beschwerde zu qualifizierende - Rechtsmittel enthält weder die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides (Behindertenpasses), noch Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und auch kein Beschwerdebegehren. Der Inhalt der Beschwerde (s. Punkt I.9.) erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass die "festgestellte Behinderung" aus Sicht des Beschwerdeführers ohne hinreichende Begründung "einer Befristung unterworfen" worden sei. In dem Bescheid, gegen den sich die Beschwerde gerichtet habe, sei der Grad der Behinderung als "Dauerzustand" festgestellt worden. Die nunmehrige Befristung stelle eine Schlechterstellung dar.
Das unter Punkt I.9. dieses Beschlusses wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.
Dem Beschwerdeführer wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2016, W238 2123569-1/3Z, zugestellt am 20.09.2016 durch persönliche Übernahme des Empfängers, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen drei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde (gegen den Behindertenpass) bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Der Beschwerdeführer ließ die ihm gesetzte Frist zur Behebung der seiner Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen.
Die Beschwerde gegen den Behindertenpass war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
3.10. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Zu Spruchpunkt I. A)
3.10.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 VwGVG normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr. 36.801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. etwa EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21.660/09, sowie VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221, mit Hinweis auf EGMR 18.07.2013, Beschw. Nr. 56.422/09, Schädler-Eberle gg. Liechtenstein; EGMR 10.05.2007, Beschw. Nr. 7401/04, Hofbauer gg. Österreich Nr. 2; EGMR 03.05.2007, Beschw. Nr. 17.912/05, Bösch gg. Österreich).
3.10.2. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem im Verwaltungsverfahren eingeholten - vom erkennenden Gericht als schlüssig erachteten - Gutachten einer medizinischen Sachverständigen, dem der Beschwerdeführer weder auf gleicher fachlicher Ebene noch durch ein sonst substantiiertes Vorbringen (vgl. dazu auch VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0159) entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen gehören ausschließlich dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - auch vor dem Hintergrund, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist.
Zu Spruchpunkt II. A)
3.10.3. Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zu Spruchpunkt I. insbesondere Punkt II.3.6. und zu Spruchpunkt II. die unter Punkt II.3.8. zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend § 13 Abs. 3 AVG); die angewendeten Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.