BVwG W222 1409361-3

W222 1409361-3Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2016

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Regest

begünstigte Drittstaatsangehörige, bestehendes Familienleben,<br/>Deutschkenntnisse, Ermittlungspflicht, Identität der Sache,<br/>Integration, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rückkehrentscheidung<br/>behoben

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BVwG W222 1409361-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W222.1409361.3.00

Spruch

W222 1409361-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zl. XXXX:

A)

I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Betreffend die Spruchpunkte II und III wird der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 08.04.2009 den ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Am 07.09.2009 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes einvernommen.

Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 24.09.2009 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zuerkannt, wobei gleichzeitig dessen Ausweisung in sein Heimatland gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.) wurde.

Begründend führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.08.2010, ZI. C12 409.361-1/2009/6E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3,8,10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof mit näherer Begründung aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

Am 30.07.2011 wurde der Beschwerdeführer von der Fremdenpolizei in Wien aufgegriffen und nach § 39 FPG festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung stellte er den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 01.08.2011 u.a. an, dass er von seinem Vater erfahren habe, dass ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Weiters führte dieser dieselben Probleme an, die er bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat.

Mit Aktenvermerk vom 09.02.2012 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.

Am 07.04.2012 wurde der Beschwerdeführer von Polizeibeamten angehalten und am 10.04.2012 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Mit Bescheid vom 11.06.2012, Zahl: 1108.100 EAST-OST, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.07.2012, ZI. C12 409.361-2/2012/4E gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Beweiswürdigend führte der Asylgerichtshof u.a. aus:

"Den ersten Asylantrag vom 08.04.2009 begründete der Beschwerdeführer damit, dass er von Ende 2006 bis April 2008 Sekretär der Organisation "XXXX" gewesen sei. Sie seien zu den Leuten gegangen und hätten sie beraten, wie man sich vor AIDS schützen könnte. Im Jahr 2008 sei ein Ehepaar zu ihnen gekommen. Der Mann habe AIDS gehabt, die Frau dagegen nicht. Einige Mitglieder der Organisation hätten erfolglos versucht, sich an die Frau heranzumachen. Dann habe jemand beiden eine Spritze gegeben und wenig später seien sie daran gestorben. Daraufhin seien die Verwandten der Verstorbenen zu ihm gekommen und hätten gedroht ihn umzubringen. Von der Polizei werde dagegen nicht gesucht. Ob eine Anzeige gegen ihn vorliege, wisse er nicht. Er sei nur von Verwandten bedroht worden.

Den nun verfahrensgegenständlichen zweiten Asylantrag vom 30.07.2011 begründete der Beschwerdeführer damit, dass seine ursprünglichen Fluchtgrunde nach wie vor bestehen würden. Dazu komme aber, dass mittlerweile ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Er werde nämlich verdächtigt, dass er etwas mit dem Tod des Ehepaares zu tun habe. Das habe ihm sein Vater telefonisch mitgeteilt. Darüber hinaus habe er von seinem Vater erfahren, dass er wie dieser eine Vorladung für den 21.07.2011 erhalten hätte. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er entweder von den Angehörigen des Ehepaares getötet oder von der Polizei festgenommen und misshandelt zu werden. Gegenüber dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme ausdrücklich an, dass seine Fluchtgründe die gleichen wie im Erstverfahren seien und es diesbezüglich nichts Neues gäbe. Als ihm daraufhin der Begriff der "Entschiedenen Sache" erklärt wurde, brachte der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er im Erstverfahren keine Beweismittel gehabt hätte, aber nun über solche verfügen würde.

Das Bundesasylamt hat in diesem Zusammenhang zu Recht erkannt, dass das neue Fluchtvorbringen nicht als neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu werten ist. Die Fluchtgeschichte geht auf die gleichen angeblichen Vorfälle aus dem Jahr 2008 zurück, welche bereits Prüfungsgegenstand des mit Erkenntnis vom 17.08.2010 rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahrens waren. Nach der oben dargestellten Judikatur steht aber der inhaltlichen Behandlung eines zweiten Asylantrages die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen, wenn sich dieser auf einen vor Beendigung des Erstverfahrens verwirklichten Sachverhalt stützt und sich zwischenzeitig weder die Rechtslage noch der Sachverhalt wesentlich geändert hat.

Der Beschwerdeführer vertritt nun den Standpunkt, dass sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung insofern geändert habe, als nun auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, was er erst im Sommer 2011 fernmündlich von seinem Vater erfahren habe. Damit werde er in der Angelegenheit nun nicht nur von den Angehörigen der Verstorbenen sondern auch von der Polizei verfolgt.

Dazu ist festzuhalten, dass die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt wird, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dafür ist es notwendig, dass die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, dem Asylrelevanz zukommt.

Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die dem angeblichen Haftbefehl zugrunde liegenden Vorfälle wurden im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren als unglaubwürdig erachtet, woran auch die im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Zum einen handelt es sich bei den Schriftstücken lediglich um Kopien, welche einer Überprüfung auf Echtheit nicht zugänglich sind und daher kaum einen maßgeblichen Beweiswert aufweisen. Zum anderen ließe sich daraus lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis August 2009 Mitglied einer internationalen AIDS Gesellschaft war und in dieser Funktion an verschiedenen AIDS-Aufklärungsveranstaltungen teilgenommen hat. In keinem der vorgelegten Zeitungsartikel findet sich jedoch auch nur ein Hinweis darauf, dass es tatsächlich zu den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen gekommen ist, welche schließlich zu der angeblichen Verfolgung geführt haben sollen. Zum anderen blieb der Beschwerdeführer bis zuletzt den Beweis für den angeblich gegen ihn bestehenden Haftbefehl schuldig, obwohl er dessen Vorlage dem Bundesasylamt wiederholt in Aussicht stellte. Aus der schließlich vorgelegten Kopie einer auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten, gerichtlichen Vorladung für den 27.07.2011 kann jedenfalls nicht auf die tatsächliche Existenz eines aufrechten Haftbefehls geschlossen werden, da es sich - die Echtheit vorausgesetzt - zu einem lediglich um eine Zeugenladung handelt und zum anderen nicht erkennbar ist, in welcher Angelegenheit der Beschwerdeführer befragt hätte werden sollen.

Und selbst, wenn der Beschwerdeführer von den indischen Behörden tatsächlich einer Straftat verdächtigt werden sollte, wäre weder eine gerichtliche Vorladung noch die Erlassung eines Haftbefehls im Falle seines Nichterscheinens ein ausreichender Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer damit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Vielmehr würde es sich dabei um legitime Maßnahmen zur Aufklärung von Straftaten im Rahmen der Strafrechtspflege handeln."

Am 04.02.2015 stellte er den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen und gab der Beschwerdeführer an: "Ich habe keine neuen Gründe. Ich möchte nur hier in Österreich leben. Ich habe seit den letzten 2-3 Jahren keinen Kontakt mehr nach Indien. Ich weiß nicht, ob ich jetzt noch von der Polizei gesucht werde. Sonst kann ich nichts angeben." Der Beschwerdeführer fügte hinzu, dass er nun verheiratet sei und er einen legalen Asylstatus erhalten möchte.

Bei der Einvernahme am 03.11.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er habe zehn Jahre die Grundschule plus zwei Jahre College besucht. Er habe keine Berufsausbildung. Er habe als Mechaniker gearbeitet, habe aber keine abgeschlossene Ausbildung. Er habe am XXXX in XXXX eine rumänische Staatsangehörige geheiratet. Seine Frau sei XXXX geboren. Das genauere Datum habe er vergessen. Er lebe mit seiner Frau nicht im gemeinsamen Haushalt, da diese in Rumänien wohne und nicht in Österreich. Er selbst dürfe nicht dorthin fahren, weil er keine Aufenthaltsbewilligung für Rumänien habe. Sie sei zwei bis drei Mal nach Österreich gekommen. Jetzt wolle diese jedoch nicht mehr. Seine Frau lebe jetzt in Rumänien. Er will nicht in Rumänien sein und seine Frau wolle nicht in Österreich bleiben. Er sei im Jahr 2009 in Österreich eingereist. Er sei 2011 oder 2012 kurz nach Italien gereist und zwar für drei bis vier Monate. In Italien habe es ihm nicht gefallen und er sei wieder nach Österreich gekommen. Seine Mutter sei etwas krank, jedoch gehe es seinem Vater gut. Er habe einen indischen Reisepass, und sehr viele Visas, da er sehr viel herumgefahren sei. Er sei selbstständig und arbeite als Zusteller für McDonald's und BurgerKing und Co. und führe Botendienste aus. Er habe Indien 2009 verlassen. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr zu befürchten habe, gab der Beschwerdeführer an: "Es ist schon so lange her, ich kann es nicht sagen." Er habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Auf die Frage, warum er dies aber jedoch zuvor bejaht habe, oder ob er vielleicht die Frage nicht verstanden habe, gab der Beschwerdeführer an, dass noch eine Sache laufe. Auf die Frage, was für eine Sache laufe, gab dieser an, dass er dies nicht wisse, da es so lange her sei. Er könne sich an nichts erinnern. Auf die Frage, ob er nun von den Behörden verfolgt worden sei oder nicht, gab der Beschwerdeführer an: "Nein. Als ich Indien verlassen habe, habe ich einen Brief vom Gericht bekommen." Er könne sich jedoch nicht mehr daran erinnern, was für ein Brief dies gewesen sei. Weiters gab der Beschwerdeführer Folgendes an:

"LA: Sie haben ja schon einmal einen Asylantrag gestellt sind das dieselben Gründe wie damals?

VP: Ja.

LA: Hat sich an der Situation etwas genändert?

VP: Ich weiß nicht."

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2016, Zahl: XXXX, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I). Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrens-gesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF (BFA-VG) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs. 1aFPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren dieselben Gründe, die er im ersten Asylverfahren behauptet habe, vorgebracht habe.

Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).

Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).

Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach derselben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).

Der Beschwerdeführer bezog sich im nunmehrigen dritten Verfahren auf die gleichen Fluchtgründe wie im ersten und zweiten Verfahren ("Ich habe keine neuen Gründe. Ich möchte nur hier in Österreich leben."). Die Frage "Sie haben ja schon einmal einen Asylantrag gestellt, sind das dieselben Gründe wie damals?" bejahte der Beschwerdeführer. Mit diesen Ausführungen ist klargestellt, dass in der persönlichen Sphäre des Beschwerdeführers keine Umstände eingetreten sind, welche geeignet wären, einen zulässigen neuerlichen Asylantrag zu begründen, sind doch diesem Vorbringen keine neuen asylrelevanten Sachverhaltsänderungen zu entnehmen, die eine andere Beurteilung zuließen.

Seitens des Bundesamtes wurde dem Beschwerdeführer auch die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wie sie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützen, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert habe. Dem trat der Beschwerdeführer nicht konkret entgegen. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Inder im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet wäre, kann nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Indien auch sonst nicht erkannt werden.

Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides:

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt die genannte Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz. Vielmehr verlangt das in § 28 normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).

Im gegenständlichen Fall sind dem BFA derart schwerwiegende Ermittlungsmängel anzulasten. Der Beschwerdeführer gab beim BFA an, am XXXX eine Rumänin in XXXX geheiratet zu haben, Deutsch zu sprechen und Deutschkurse absolviert zu haben. Weiters gab dieser an, viele Freunde zu haben, selbständig tätig und bereits im April 2009 ins Bundesgebiet eingereist zu sein. Diesbezügliche Bestätigungen legte dieser vor (u.a. ÖSD Zertifikat A1 und A2, Mietvertrag, Gewerbeberechtigung, Kopie der Heiratsurkunde). Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich behauptet habe, geheiratet zu haben, ohne diesbezügliche Beweismittel vorgelegt zu haben, der Beschwerdeführer sich erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhalte, er nur einen Deutschkurs besucht habe und dass im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten seien, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden. § 54 Abs. 1 NAG stellt fest, dass Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt berechtigt sind. Das BFA wäre gehalten gewesen sich näher mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein drittstaatszugehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers auf die RL 2004/38/EG berufen kann auseinanderzusetzen sowie mit dem Familienleben des Beschwerdeführers bzw. ob eine "Aufenthaltsehe" vorliegt und dessen Integration im Bundesgebiet. Das BFA wird alle diesbezüglich relevanten Umstände in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren zu erheben haben, um Feststellungen zum Familienleben und seiner Integration treffen und eine ordnungsgemäße Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchführen zu können. Auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen wird das BFA Bedacht zu nehmen haben.

Da das in Rede stehende Verfahren grob mangelhaft geblieben ist und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall jedenfalls mit keiner eheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit Aufhebung der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind hinsichtlich des Spruchpunktes I. im gegenständlichen Fall erfüllt. Hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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