W210 2104752-1•BVwG W210 2104752-1
W210 2104752-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W210 2104752-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 23.03.2010 stellte der Beschwerdeführer, BNr. XXXX , einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm), für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.737,71 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 16,77 zugewiesene Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 17,37 ha (davon anteilige Almfläche 8,86 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,77 ha - mit der Maßgabe, dass als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche - zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Eingabe vom 27.06.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 239,61 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 201,91 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Der "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2010" langte am 03.07.2013 bei der AMA ein. Die Korrektur wurde berücksichtigt.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ
XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.641,34 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 96,37 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 16,77 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von nunmehr 15,97 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 7,46 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,84 ha (davon anteilige Almfläche 7,46 ha) - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. Die in der Begründung (Flächentabelle) angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.01.2014 rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde, eingelangt bei der AMA am 22.01.2014, der der angefochtene Abänderungsbescheid sowie eine Darstellung der Vorgehensweise der Almfutterflächenfeststellung auf der verfahrensgegenständlichen Alm seit dem Jahr 2000 samt Luftbildern in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt das Ergebnis einer Verwaltungskontrolle aus dem Jahr 2013, eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen, eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie eine Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, richtet sich gegen eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen aufgrund eines Irrtums der Behörde, des Vertrauens auf die Behördenpraxis und des mangelnden Verschuldens aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters, wendet eine rückwirkende Korrektur, die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie Verjährung ein und moniert die unangemessene, hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, dessen Abänderung in der Weise, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt werden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anerkennung des offensichtlichen Irrtums und die Berichtigung des Beihilfeantrags.
6. Die AMA legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 31.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2010 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 8,51 ha.
Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 zudem Auftreiber auf die verfahrensgegenständliche Alm mit der BNr. XXXX für die von der zuständigen Almbewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2010 gestellt und die EBP 2010 für eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von zunächst 239,61 ha beantragt wurde.
Gemessen an der Anzahl an vom Beschwerdeführer auf die verfahrensgegenständliche Alm im Jahr 2010 aufgetrieben raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) beantragte dieser die EBP 2010 für eine anteilige Futterfläche an der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von zunächst 8,86 ha.
Der Beschwerdeführer beantragte die EBP 2010 somit zunächst für eine Gesamtfläche von 17,37 ha.
Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2010 zunächst eine EBP in Höhe von EUR 1.737,71 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden eine beatragte Fläche von 17,37 ha (davon anteilige Almfläche 8,86 ha) sowie 16,77 ZA zu Grunde gelegt. Da als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche verwendet werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, gewährte die Behörde dem Beschwerdeführer die EBP 2010 zunächst auf der Grundlage von 16,77 ha ermittelter beihilfefähiger Fläche.
Mit Eingabe vom 27.06.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 auf 201,91 ha. Die Korrektur wurde berücksichtigt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,46 ha ausgegangen. Die beantragte Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 8,51 ha blieb unverändert. Die Behörde ermittelte eine beihilfefähige Fläche - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - im Ausmaß von 15,84 ha (davon anteilige Almfläche 7,46 ha). Der Beihilfenberechnung wurden nach wie vor 16,77 ZA zu Grunde gelegt, wobei auf Grund der ermittelten Fläche von gesamt 15,84 ha nur mehr 15,84 ZA genutzt wurden. Kürzungen oder Ausschlüsse wurden nicht vorgenommen und in der Flächentabelle eine Differenzfläche von 0,00 ha festgestellt. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht.
Der Berechnung der anteiligen Almfutterfläche des Beschwerdeführers liegt keine Vor-Ort-Kontrolle oder sonstige originäre Flächenermittlung durch die belangte Behörde zu Grunde.
Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2010 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche um 1,4 ha.
Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2010 somit über eine beihilfefähige Heimfläche (nach VWK) im Ausmaß von 8,38 ha, über eine beihilfefähige anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 7,46 ha und über 16,77 ZA. Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetriebs und der verfahrensgegenständlichen Alm) im Ausmaß von 15,84 ha zu Grunde gelegt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen und die rückwirkende Flächenkorrektur für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.
Die Feststellung, dass die mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommene Rückforderung einzig auf der vorgenommenen rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur beruht und die belangte Behörde der Prämienberechnung allein die von der Almbewirtschafterin mit rückwirkendem Korrekturantrag beantragte Almfutterfläche zu Grunde legte, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Flächentabelle ersichtlich, reduzierte sich die dem abgeänderten Bescheid vom 30.12.2010 noch mit 8,86 ha zu Grunde gelegte beantragte anteilige Almfutterfläche im nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid auf 7,46 ha und wurde eine beihilfefähige Almfutterfläche im Ausmaß von ebenfalls 7,46 ha ermittelt. Dementsprechend wurde in der Flächentabelle zugleich eine Differenzfläche von 0,00 ha ausgewiesen. Eine weitere Begründung enthält der Bescheid nicht. Es ist daher evident, dass der mit angefochtenem Abänderungsbescheid vorgenommenen Rückforderung einzig die Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche zu Grunde liegt und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der anteiligen Almfutterfläche ausschließlich die beantragte Fläche heranzog.
Der Beschwerdeführer beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihm auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 25, 34 Abs. 5, 56 Abs. 2, 57, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009 - lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 25
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."
"Artikel 56
Allgemeine Grundsätze
[...]
(2) Dient dieselbe Fläche als Grundlage für einen Beihilfeantragim Rahmen von mehr als einer flächenbezogenen Beihilferegelung, so wird diese Fläche für jede der betreffenden Beihilferegelungen getrennt berücksichtigt."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:
"Artikel 15
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.
[...]"
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
§ 4 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009, lautet:
"Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen."
§ 8i und 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014, lauten auszugsweise:
"§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. [...]."
"§ 19. [...]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]."
3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).
3.3.2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 25 der VO (EG) 1122/2009 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterflächen der verfahrensgegenständlichen Alm durch deren Almbewirtschafterin erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 80 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der dem Beschwerdeführer aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, von diesem zurückzufordern.
3.3.3. Wenn der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen vorbringt, das Ergebnis der Verwaltungskontrolle 2013 sei falsch und in einem die mangelnde Berücksichtigung früherer Flächenfeststellungen moniert, so gilt es darauf hinzuweisen, dass der Rückforderung hinsichtlich der Almfutterfläche keine Verwaltungskontrolle oder sonstige originäre Flächenermittlung durch die belangte Behörde zu Grunde liegt sondern die belangte Behörde der Beihilfenberechnung das von der Almbewirtschafterin selbst beantragte Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zu Grunde gelegt hat. (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkung des Beihilfeantrags durch die Almbewirtschafterin der gegenständlichen Alm ist dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195).
Dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann und die mit 8,51 ha beantragte Heimfläche nach durchgeführter Verwaltungskontrolle dementsprechend nur in einem Ausmaß von 8,38 ha beihilfefähig war, entspricht § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 und war nicht zu beanstanden.
3.3.4. Da der Flächenberechnung zur EBP 2010 und der gegenständlichen Rückforderung keine Vor-Ort-Kontrolle zu Grunde lag, war nicht auf die Einwende bezüglich der mangelnden Verrechnung von Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.
3.3.5. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 im Rahmen der Digitalisierung, bei der Berechnung von Landschaftselementen sowie durch die Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Almbewirtschafterin selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
3.3.6. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, da die vorgenommene Rückforderung einzig auf der rückwirkenden Almflächenkorrektur basiert. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch das Monieren der unangemessenen, hohen Strafe sowie der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung aufgrund der Aktivität des Almbewirtschafters und des Vertrauens auf die Behördenpraxis kein Verschulden treffe.
3.3.7. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte VO 796/2004 bezüglich der Verjährung ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, da sie nur auf Antragsjahre bis einschließlich 2009 anwendbar ist. Auf das gegenständliche Antragsjahr ist jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, welche generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).
Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung von der dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Almbewirtschafterin selbst beantragt wurde.
3.3.8. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2010 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 15,84 ha zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (17,37 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR 96,37), zurückzufordern.
3.3.9. Der Einwand des Beschwerdeführers, im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen, trifft nicht zu, da - entsprechend der verringerten beihilfefähigen Fläche - lediglich weniger Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangt sind. Die vorhandenen Zahlungsansprüche wurden weder für nicht genutzt noch als verfallen erklärt. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden.
3.3.10. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags gemäß Art. 21 VO (EG) 1122/2009 zuzulassen, da die Almfutterfläche trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche aus reiner Vorsichtsmaßnahme reduziert worden sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.11. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff)" (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des dem Beschwerdeführer zuzurechnenden Antrags der Almbewirtschafterin im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.
Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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