W170 2138021-1•BVwG W170 2138021-1
W170 2138021-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren, staatenlos
W170 2138021-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, ohne Staatsangehörigkeit, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl. 1095255808/151781976, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 34 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 16.11.2015 Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei folgende, auf diese lautende, syrische Ausweise bzw. Dokumente vor:
Palästinensischer Reisepass im Original
Einzelzivilregisterauszug
UNRWA Identitätskarte
Familienregisterauszug
Personalausweis
Empfehlungsschreiben
2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.10.2016, erlassen am 07.10.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des "Status des Asylberechtigten" abgewiesen. Unter einem wurde dieser der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
4. Mit am 19.10.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, ihr drohe asylrelevante Verfolgung auf Grund der politischen Aktivitäten ihres Ehemannes.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 24.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 22.11.2016 wurde von der Behörde ein den Ehemann der XXXX staatenlos, betreffender Bescheid des Bundesamtes vom 22.11.2016, Zl. 1124058009/161460867 übermittelt, mit dem diesem - inzwischen rechtskräftig - der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. XXXX ist eine volljährige staatenlose Staatsangehörige - ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt war in Syrien - und deren Identität feststeht und die in Österreich unbescholten ist.
1.2. XXXX ist mit XXXX verheiratet, die Ehe bestand bereits in Syrien.
1.3. XXXX wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.11.2016, Zl. 1124058009/161460867, erlassen am 23.11.2016, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Es wird gegen diesen Ehemann kein Aberkennungsverfahren geführt. Die Beschwerdeführerin könne das Familienleben mit dem oben genannten Ehemann in keinem anderen Staat fortsetzen.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass im Original und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.
Die Feststellung hinsichtlich der der bereits in Syrien aufrechten Ehe gründet sich auf die diesbezüglich glaubhafte Aussage der Beschwerdeführerin. Davon ist auch die belangte Behörde ausgegangen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere aus dem genannten Bescheid mit welchem dem Ehemann der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde sowie aus dem Umstand, dass keine Hinweise auf die Möglichkeit der Fortsetzung des Familienlebens der Beschwerdeführerin in einem anderen Staat zu sehen sind.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist, die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Familienangehöriger eines Asylwerbers ist gemäß § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Gemäß § 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin die Ehefrau des oben genannten nunmehrigen Asylberechtigten; diese Ehe hat bereits im Herkunftsstaat bestanden. Folglich ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige dieses Asylberechtigten im Sinne des AsylG 2005. Daher und da diese das Familienleben mit oben genanntem Ehemann nicht in einem anderen Staat fortsetzen kann, gegen diesen Ehemann kein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde und die Beschwerdeführerin unbescholten (also nicht straffällig) ist, ist deren Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattzugeben, dieser gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016,- der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) - kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.
Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
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