BVwG W162 2126859-1

W162 2126859-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2016

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Regest

Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W162 2126859-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2126859.1.01

Spruch

W162 2126859-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Benjamin NADLINGER sowie Mag. Gerald NOVAK als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid der Arbeitsmarktservice Baden vom 19.02.2016, GZ: XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2016, GZ: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung:

A)

I. beschlossen: Das Verfahren wird fortgesetzt.

II. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Arbeitsmarktservice Baden (im Folgenden: AMS) vom 19.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 07.02.2016 gemäß § 44 AlVG iVm. Art. 65 Abs. 2, 3 und 5 der Verordnung (EG) des europäischen Parlaments und des Rates (GVO) Nr. 883/2004, Abl. (EG) L 166, mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Polen habe, folglich sei er Grenzgänger im Sinne der o.g. Verordnung.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 16.03.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte insbesondere vor, dass er in Österreich seinen Hauptwohnsitz habe, geschieden sei, seine Tochter bereits 17 Jahre alt sei und oft zu ihm nach Österreich auf Besuch komme. Er würde nur zweimal pro Jahr nach Polen fahren, nur Anfang 2015 sei er aufgrund eines Unfalls längere Zeit in Polen gewesen. Er würde in Österreich mit drei ehemaligen Kollegen in einer Wohnung leben und dafür Miete zahlen. Auch fügte er die Zulassungsscheine des in Österreich angemeldeten Motorrads und Autos bei und machte Freunde namhaft.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2016 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Bescheid des AMS Baden vom 19.02.2016 vollinhaltlich bestätigt.

4. Mit Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 24.05.2016 beantragte er die Vorlage seiner Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.05.2016 vorgelegt.

6. Mit Beschluss vom 30.05.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.

7. Mit Erkenntnissen vom Juni und Juli 2016 entschied der Verwaltungsgerichthof die Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt. Daher wurde das Verfahren fortgesetzt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

1. Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsbürger und hat am 07.02.2016 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt. Dieser wurde vom AMS wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 04.04.2012 regelmäßig mit Unterbrechungen in Österreich. Zuletzt war er vor der gegenständlichen Antragstellung in Österreich vom 02.09.2015 bis zum 06.02.2016 beschäftigt.

Seitdem hat er in Österreich keine Beschäftigung aufgenommen.

Von 01.07.2016 bis 17.09.2016 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

3. Der Beschwerdeführer verfügte seit 02.04.2012 durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Österreich.

Es handelt sich im entscheidungsrelevanten Zeitraum um eine 140 m2 große Wohnung, die von 3 Mitbewohnern benutzt wird, dem Beschwerdeführer steht ein eigenes Zimmer zur Verfügung, welches an den Beschwerdeführer untervermietet wurde. Mit Schreiben vom 16.03.2016 wurde dem Mieter erlaubt, diese Wohnung an den Beschwerdeführer unterzuvermieten.

4. Der Beschwerdeführer verfügt über ein in Österreich zugelassenes Auto und über ein in Österreich angemeldetes Mobiltelefon.

5. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat ein Kind. Das Kind und die Eltern des Beschwerdeführers leben in Polen.

6. Der Beschwerdeführer verbrachte während seiner letzten Beschäftigung in Österreich im Jahr 2015 etwa 8 Monate in Polen (Operation und Reha). Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer nach Krankengeldbezug vom 18.06.2015 bis 01.09.2015 im Zeitraum zwischen 02.09.2015 und 06.02.2016 gearbeitet hat bzw. beschäftigt war, und somit seine Interessen in das Beschäftigungsland Österreich zurückverlegt hat. Am 06.02.2016 war das Ende seiner Beschäftigung, am 07.02.2016 beantragte er Arbeitslosengeld. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Beschwerdeführer über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Festgestellt wird im Fall des Beschwerdeführers eine Rückkehrfrequenz von zweimal im Jahr.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Beschäftigung des Beschwerdeführers in Österreich, seinem Wohnsitz und dem seiner Familie sowie seinen Besuchen bei seiner Familie ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands eingeholt.

Die Feststellungen zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers und seinen sonstigen Lebensverhältnissen ergeben sich insbesondere aus den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers. Diesen Angaben ist auch das AMS nicht entgegen getreten. Die Frequenz der Besuche bei seiner Familie bzw. der Rückkehr nach Polen hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem AMS sowie in seiner Beschwerdeschrift angegeben und sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer hat nach Krankengeldbezug vom 18.06.2015 bis 01.09.2015 im Zeitraum zwischen 02.09.2015 und 06.02.2016 gearbeitet bzw. war beschäftigt, er hat seine Interessen in das Beschäftigungsland Österreich verlegt. Wenngleich der Beschwerdeführer im Zuge seines Krankenstandes 8 Monate im Jahr 2015 in seinem Heimatland verbracht hatte, kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte. Er hat glaubhaft dargetan, dass er nur zweimal pro Jahr nach Polen fahren würde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Rückkehrfrequenz während der Zeit seiner Arbeitslosigkeit erhöht hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

3.4. Relevante Rechtsvorschriften

Gemäß § 44 Absatz 1 Ziffer 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen [...] Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; [...].Absatz 2 bestimmt: Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), [...].

Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, enthält folgende Definition:

"Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;"

Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:

"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1) [...]

(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.

(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.

(4) [...]

(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.

b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt."

Für den Beschwerdefall bedeutet das: Der Beschwerdeführer ist unstrittig kein Grenzgänger im Sinn von Artikel 1 litera f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ("echter Grenzgänger"). Dies ergibt sich bereits aus den Feststellungen des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Beschwerdeführer niederschriftlich angegeben hatte, während seiner letzten Beschäftigung etwa zweimal im Jahr nach Polen zurückgekehrt zu sein. Da der Beschwerdeführer somit nicht täglich oder zumindest wöchentlich in seinen Heimatstaat zurückgekehrt ist, erfüllt er somit die Definition des Grenzgängers im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht. Allerdings ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass Polen der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne von Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist.

Das AMS hat sich bei der Zurückweisung mangels örtlicher Zuständigkeit auf Artikel 65 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 65 Absatz 5 lit a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gestützt. Artikel 65 Absatz 5 lit a Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bezieht sich allerdings durch Verweis auf Absatz 2 Sätze 1 und 2 explizit nur auf Grenzgänger im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dies triff im Beschwerdefall - wie vom AMS auch selbst angenommen - gerade nicht zu.

Als "unechte Grenzgänger" werden in der Literatur Personen bezeichnet, welche ihren Wohnort im Sinn von Artikel 1 litera j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in einem anderem als dem Beschäftigungsstaat haben. Für diese Nicht-Grenzgänger kommen

Artikel 65 Absatz 2 dritter Satz und Artikel 65 Absatz 5 lit. b zur Anwendung.

Dies hat der Verwaltungsgerichtshof im Jahr 2016 in mehreren einschlägigen Fällen bestätigt (Ra 2016/08/0047, Ra 2016/08/0046, Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0065). Unter Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Rechtsprechung des EuGH hat der Verwaltungsgerichtshof folgendes ausgeführt: Vollarbeitslose Nicht-Grenzgänger, die zuletzt in Österreich beschäftigt waren, deren Wohnort im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 während dieser Beschäftigung aber in einem anderen EU-Mitgliedstaat lag, haben in Österreich Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sofern sie nicht in den Staat ihres Wohnortes zurückgekehrt sind. Unter einer Rückkehr ist eine Rückverlagerung jener Interessen in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, unter Verweis auf den EuGH Silvana di Paolo).

Im Beschwerdefall liegen keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Polen vor. Der Beschwerdeführer hat sich (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden. Dies ergibt sich daraus, dass er ab Antragstellung seine Wohnmöglichkeit in Österreich beibehalten hat.

Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich. Daher hat das örtlich zuständige AMS den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld zu entscheiden. Der Beschwerdeführer seinerseits muss sich dem Arbeitsmarkt in Österreich zur Verfügung stellen und hat bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Leistungen in Österreich.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers mangels Zuständigkeit durch das AMS. Da diese Zurückweisung im Beschwerdefall rechtswidrig war, war der Bescheid zu beheben (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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