BVwG W133 2008530-1

W133 2008530-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2016

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W133 2008530-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2008530.1.00

Spruch

W133 2008530-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 07.04.2014, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass XXXX mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 22.09.2009 wurde auf Grund eines Antrages des Beschwerdeführers vom 29.04.2009 auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung des Leidenszustandes "Nephrektomie rechts 02/2009 wegen Nierenkarzinom" bei komplikationslosem postoperativem Verlauf festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 29.04.2009 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört und der Grad seiner Behinderung 50 von Hundert (v.H.) beträgt.

Am 17.02.2014 erfolgte zur Überprüfung der Heilungsbewährung eine Nachuntersuchung in Form einer neuerlichen medizinischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Im Gutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 17.02.2014 wurden nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers die Funktionseinschränkungen der Leidensposition 1.) Zustand nach Tumornephrektomie rechts 2/2009 (13.01.02./20%) zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. medizinisch festgestellt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach 5-jähriger Heilungsbewährung rezidiv- und metastasenfrei und nur mehr in laufender Nachsorge, die 5-Jahres-Heilung sei eingetreten, wodurch es zu einer Herabstufung des Gesamtgrades der Behinderung um 3 Stufen komme.

Mit Schreiben vom 10.03.2014 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein.

Der Beschwerdeführer erhob keine Einwendungen gegen das Gutachten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2014 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50% die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und daher festgestellt wird, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 11.04.2014 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 15.05.2014 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, die Gesundheitsschädigung des Zustandes nach Tumornephrektomie sei unrichtig eingestuft worden, eine bestehende Lungenschädigung sei nicht berücksichtigt worden und eine immer wiederkehrende Entzündung des Dickdarmes stelle eine berücksichtigungswürdige Behinderung dar. Der Gesamtgrad der Behinderung betrage weiterhin 50%. Der Beschwerdeführer beantragte die Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde auf Grund der erhobenen Einwendungen eine neuerliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin für Innere Medizin veranlasst.

Im innerfachärztlichen Gutachten vom 16.08.2016 wurde ebenfalls nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers, Anamnesedarstellung und Erhebung des klinischen Status zusammengefasst ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 20% beträgt. Die Gutachterin nahm auch zu den in der Beschwerde erhobenen Einwendungen Stellung.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016 wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.

Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer erstatteten eine Stellungnahme. Das innerfachärztliche Gutachten wurde nicht bestritten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.04.2014 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2 und 14 BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50% die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt und daher festgestellt wird, dass er mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehört.

Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Beim Beschwerdeführer besteht folgende Funktionseinschränkung, die länger als 6 Monate dauert:

1. Zustand nach Nierenentfernung rechts im Februar 2009 wegen eines Karzinoms.

Bezüglich dieses Leidenszustandes sind keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen als Dauerzustand dokumentiert.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß, medizinischer Einschätzung und deren wechselseitiger Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

2. Beweiswürdigung:

Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt erliegenden Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das Sachverständigengutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 16.08.2016. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (vgl. die Ausführungen im Gutachten).

In diesem Gutachten wird die Einschätzung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid von 20 v.H., und somit von weniger als 50% im Ergebnis bestätigt.

Aus dem Gutachten vom 16.08.2016 ergibt sich schlüssig eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H. Die Gutachterin fand einen Zustand nach Nephrektomie rechts wegen eines Nierenzellkarzinoms 02/2009 beim Beschwerdeführer vor, bei welchem keine Metastasen auftraten und keine Chemotherapie und auch keine Bestrahlung in der Anamnese vorliegt. Auch derzeit besteht keine Dauermedikationsnotwendigkeit. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Wahl der Positionsnummer 13.01.02 und die gewählte Zuordnung eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit 20% als schlüssig und richtig, zumal im Vergleich zum Vorgutachten vom 18.06.2009 nunmehr die 5 Jahres-Heilungsbewährungsphase abgelaufen ist, kein Hinweis auf Absiedelungen vorliegt und keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen als Dauerzustand dokumentiert sind und diese somit auch nicht festgestellt werden konnten.

Die Sachverständige begründete auch nachvollziehbar, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ins Treffen geführte Zuordnung zur Richtsatzposition 08.01.01. nicht möglich gewesen ist, da unter der geforderten Positionsnummer Entzündungen, angeborene Fehlbildungen oder unfallbedingte Erkrankungen zusammengefasst sind, jedoch im Beschwerdefall kein solches Leidensbild zugrunde liegt. Im Übrigen wäre selbst unter der ins Treffen geführten Richtsatzposition 08.01.01 eine höhere Einstufung als 20% nur bei Vorliegen ausgeprägter Symptome möglich. Im Beschwerdefall sind jedoch eben keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen als Dauerzustand dokumentiert.

Bezüglich einer in der Beschwerde betonten Lungenschädigung hielt die Gutachterin richtig und nachvollziehbar fest, dass unter Berücksichtigung des vorgelegten Befundes vom 03.02.2009 ohne vorliegender aktueller Lungenfunktionsbefundierung sowie ohne Therapie die Annahme eines behinderungsrelevanten Leidens nicht belegt und somit auch nicht gerechtfertigt ist. Diese Beurteilung wird auch durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Begutachtung untermauert - wo er diesbezüglich lediglich vorbrachte, er habe manchmal Lungenschmerzen, dann nehme er Schmerzmedikamente, deren Namen er nicht in Erinnerung habe -, die ebenfalls auf keine maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung durch ein Lungenleiden schließen lassen.

In Bezug auf in der Beschwerde ebenfalls relevierte Dickdarmentzündungen kann den vorgelegten Befunden ebenfalls keine maßgebliche dauerhafte Funktionseinschränkung entnommen werden. Im Befund vom 29.04.2011 wurde der Eingriff eines abgetragenen Darmpolypen dokumentiert und eine Kontrollkoloskopie in 2 Jahren empfohlen.

Das Bundesverwaltungsgericht holte - in Entsprechung des Beschwerdevorbringens - das neue Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 aus dem Fachbereich der Inneren Medizin ein, um die Beurteilung der behördlichen Entscheidung zu überprüfen.

Alle vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde wurden von der Gutachterin nachvollziehbar berücksichtigt. Es blieb jedoch bei der Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 20 v.H.

Beide Parteien erstatteten zum Gutachten vom 16.08.2016 keine Einwendungen. Die abschließende medizinische Einschätzung wurde nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihm seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Auch wurden vom Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde oder einer allfälligen Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs keine Befunde vorgelegt, die das Ergebnis des vorliegenden Gutachtens widerlegen könnten.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 16.08.2016, das weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs bestritten wurde.

Das vorliegende, im Beschwerdeverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 62/2016, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das richtige, vollständige und schlüssige Sachverständigengutachten vom 16.08.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers - im Endergebnis übereinstimmend mit der Beurteilung im angefochtenen Bescheid - zum Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. beträgt.

Zur den vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erhobenen Einwendungen nahm die Gutachterin nachvollziehbar und richtig Stellung; diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.

Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurde das vorliegende aktuelle Gutachten vom 16.08.2016 nicht bestritten.

Beim Beschwerdeführer liegt daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

Nach § 14 Abs. 2 BEinstG erlöschen die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.1992, Zl. 92/09/0213).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und dem über Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf die Einwände und vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht und dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Ergänzend ist im Beschwerdefall aus dem Blickwinkel von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) auf den Umstand hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgericht bei Einräumung des Parteiengehörs darauf hingewiesen wurde, dass eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung in Aussicht genommen wird und eine Antragsmöglichkeit für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung besteht. Der Beschwerdeführer hat sich daraufhin nicht mehr geäußert. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Zu den einen Entfall der Verhandlung nach Art. 6 EMRK rechtfertigenden Umständen gehört auch der (ausdrückliche oder schlüssige) Verzicht auf die mündliche Verhandlung. Nach der Rechtsprechung kann die Unterlassung eines Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von der Rechtsordnung unter bestimmten Umständen als (schlüssiger) Verzicht auf eine solche gewertet werden. Zwar liegt ein solcher Verzicht dann nicht vor, wenn eine unvertretene Partei weder über die Möglichkeit einer Antragstellung belehrt wurde, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von dieser Möglichkeit hätte wissen müssen (vgl. VfSlg. 16.894/2003 und 17.121/2004; VwGH 26.04.2010, 2004/10/0024; VwGH 12.08.2010, 2008/10/0315; VwGH 30.01.2014, 2012/10/0193). Dies ist hier aber angesichts des erwähnten Umstands eines entsprechenden Hinweises an den Beschwerdeführer und der ihm eingeräumten Gelegenheit zur Antragstellung nicht der Fall. Die unterbliebene Antragstellung kann vor diesem Hintergrund als schlüssiger Verzicht im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK gewertet werden (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidungen des BVwG etwa vom 26.01.2016, I402 2114980-1 und I402 2113408-1 ).

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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