BVwG L519 1406988-2

L519 1406988-2Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung, Gesamtbetrachtung

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BVwG L519 1406988-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.1406988.2.00

Spruch

L519 1406988-2/4Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Geb. XXXX, StA. Bangladesch, vertreten durch Rae Ecker, Embacher und Neugschwendtner, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 22 Abs.3

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 16.2.2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.5.2009 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z.2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

1.3. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 11.4.2013 gem. §§ 3,8,10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

I.4. Anlässlich der Einvernahme des BF am 10.3.2016 wurde diesem vom BFA mitgeteilt, dass zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates eine Identitätsprüfung durchgeführt werde. Am 2.11.2016 wurde der BF vom BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Gegenstand dieser Einvernahme war die "Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gem. §§ 52,53 FPG."

I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dem BF gem. § 46 Abs. 2a FPG 2005 aufgetragen, mit der zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates Kontakt aufzunehmen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes innerhalb von 3 Wochen ab Durchsetzbarkeit dieses Bescheides mitzuwirken. Für den Fall der ungerechtfertigten Nichtmitwirkung wurde dem BF eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht (Spruchpunkt I.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides bestehe. Der BF sei nicht aus touristischen Zwecken nach Österreich eingereist und sei sein Aufenthalt daher von Beginn an rechtswidrig. Durch den Asylantrag sei der Aufenthalt zwar rechtmäßig geworden, jedoch sei der BF nach rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes nicht ausgereist. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei damit wiederum unrechtmäßig. Der BF habe keine nennenswerten Bindungen und sei mehrere Monate nicht gemeldet gewesen. Es bestehe keine soziale Integration und sei der BF insgesamt erst kurz im Bundesgebiet. Seit dem negativen Abschluss des Asylverfahrens sei der BF untergetaucht. Seine Außerlandesbringung sei zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit dringend geboten.

I.6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

I.7. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.

1. Feststellungen:

Nach Abwägung der berührten Interessen kann nicht festgestellt werden, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides vom 2.11.2016 besteht.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gem. § 13 Abs. 2 VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

Das Verwaltungsgericht kann Bescheide gem. § 13 und Beschlüsse gem. Abs. 1 und 2 gem. § 22 Abs. 3 leg.cit. auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn es die Voraussetzungen der Zuerkennung bzw. des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Ausschluss bzw. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Im ggst. Fall ist der BF am 29.5.2009 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hält sich seit diesem Zeitpunkt durchgehend in Österreich auf. Das Asylverfahren des BF wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.4.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der BF war mit einer Ausnahme (von 17.2.2014 bis 23.6.2014) durchgehend in Österreich gemeldet. Er ist unbescholten und hat sämtlichen Ladungen zur Einvernahme Folge geleistet. Während der Dauer des Asylverfahrens (Februar 2009 bis April 2013) hat sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Seit 2014 hat der BF eine Lebensgefährtin.

Entgegen der vom BFA vertretenen Ansicht und den in diesem Zusammenhang teilweise aktenwidrigen Ausführungen (" der BF habe keine nennenswerten Bindungen, der Aufenthalt sei von Anfang an rechtswidrig, er sei seit negativem Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht") geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass kein überwiegendes Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides besteht, zumal der BF immer kooperativ war und noch nicht einmal eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vorliegt.

Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

3.4. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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