L516 2120784-1•BVwG L516 2120784-1
L516 2120784-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2016
Asylaberkennung, besonders schweres Verbrechen, ersatzlose Behebung,<br/>Gesamtbetrachtung, Vergewaltigung, Zukunftsprognose
L516 2120784-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX [ S. E. M. G.], geb. XXXX, StA. Iran, vertreten durch Dr. Roland GABL, Dr. Josef KOGLER, Mag. Helmut LEITNER, Mag. Roland STÖGLEHNER und Mag. Thomas BODINGBAUER, Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2016, Zahl 820.117.509, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt gab diesem Antrag mit Bescheid vom 08.03.2012 statt, erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
2. Mit Schreiben vom 16.11.2015 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme, wonach beabsichtigt sei, gegen ihn aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verbrechens der Vergewaltigung gem §§ 15, 201 Abs 1 StGB ein Aberkennungsverfahren im Hinblick auf seinen Asylstatus einzuleiten. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schreiben vom 07.12.2015 und 08.01.2016 Stellung und wurde am 12.01.2016 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.
3. Das BFA erkannte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 13.01.2016 den Status des Asylberechtigten "gemäß § 7 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005" ab, stellte gemäß § 7 Abs 4 AsylG fest, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I) und erkannte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II). Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV).
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den am 19.01.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 02.02.2016 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Das Bundesasylamt hatte dem Beschwerdeführer, einem iranischen Staatsangehörigen, mit Bescheid vom 08.03.2012 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil eines Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 12.02.2014, rechtskräftig seit 05.08.2014, wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 15, 201 Abs 1 StGB zu einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde dabei für schuldig befunden, im Jänner 2014 eine Frau dadurch, dass er sie in ihrer Wohnung auf ein Sofa stieß, wiederholt mit der Faust auf ihr Gesicht einschlug, sie dann auf den Boden warf, wo sie auf dem Bauch zu liegen kam und sich in der Folge, nachdem er sich seine Hose und Unterhose hinuntergezogen hatte, auf sie legte und ihr unter einem die Jeans samt Unterhose hinunterzog, die Genannte mit Gewalt zur Duldung eines Beischlafs zu nötigen versuchte, wobei die Frau durch die Tat Rissquetschwunden im Bereich der rechten Augenbraue und im Bereich des rechten Backenknochens, ein Monokelhämatom im Bereich des rechten Auges sowie diskrete Hämatome im Bereich des linken Ober- und Unterlides erlitt.
1.3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer gem 46 Abs 2 StGB der Rest der Strafe von 10 Monaten bedingt nachgesehen, der Beschwerdeführer wurde am 09.09.2015 bedingt entlassen und es wurde die Probezeit mit 3 Jahren bestimmt sowie für diese Zeit Bewährungshilfe angeordnet.
1.4. Die Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter der Vollzugsdirektion der Justiz (BEST) hat im Zuge des Verfahrens zur bedingten Entlassung mit Schreiben vom 11.06.2015 eine Äußerung nach § 152 Abs 2 StVG abgegeben. Darin wurde unter anderem einerseits ein gänzlich fehlendes Schuldbewusstsein des Beschwerdeführers festgestellt sowie andererseits in Anwendung statistischer Prognoseverfahren unter anderem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Risikos für erneute sexuell motivierte Straftaten einen Punktewert von 2 (von maximal 12) aufweise und unter Zugrundelegung aktueller Daten entlassener Sexualstraftäter aus Österreich innerhalb eines 5-Jahres-Beobachtungszeitraumes bei dieser Kategorie von einer errechneten Wiederverurteilungswahrscheinlichkeit mit einem Sexualdelikt von 3,13 % auszugehen sei. Hinsichtlich des Risikos der Begehung späterer (allgemeiner) Gewalttaten liege der Beschwerdeführer in der 5. (von insgesamt 9) Risikokategorien und laut aktueller Rückfalldaten aus Österreich seien 21,18 % aller Täter mit entsprechender Risikomerkmalskombination innerhalb eines 5-Jahreszeitraumes mit einem allgemeinen Gewaltdelikt wiederverurteilt. Der Beschwerdeführer sei zusammengefasst einer Gruppe von Tätern zuzuordnen, aus der vergleichsweise moderat viele mit einem Sexualdelikt wiederverurteilt werden; in Hinblick auf eine neuerliche Verurteilung wegen eines allgemeinen Gewaltdelikts sei jedoch von einem erhöhten Risiko auszugehen.
1.5. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Haftentlassung bei seinem Bruder, einem österreichischen Staatsbürger, in Linz. Eine weitere Schwester lebt ebenfalls als österreichische Staatsbürgerin in Linz.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht wieder verurteilt.
2.1. Die Feststellungen zur Asylgewährung und zur rechtskräftigen Verurteilung (oben 1.1. und 1.2.) ergeben sich aus den diesbezüglich im Verwaltungsverfahrensakt des BFA einliegenden Unterlagen (Bescheid des Bundesasylamtes, AS 201 ff; Strafkarte, Urteile des LG und OLG, AS 233 ff).
2.2. Die Feststellungen zur bedingten Entlassung und zur Äußerung der BEST (oben 1.3 und 1.4.) beruhen auf dem Gerichtsakt des Vollzugsgerichtes, der vom Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren angefordert wurde (OZ 5, 6).
2.3. Die Feststellungen zu den aktuellen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers nach seiner Haftentlassung (oben 1.5.) ergeben sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt des BFA. Bereits das BFA hat diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt.
2.4. Die Feststellungen dazu, dass es zwischenzeitlich zu keinen weiteren strafrechtlichen Verurteilungen gekommen ist (oben unter 1.6.), ergibt sich nach Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung (OZ 8).
Zu A)
Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids
3.1. Gemäß § 7 Abs 1 AsylG ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status des Asylberechtigten abzuerkennen, wenn 1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt; 2. einer der in Art 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder 3. Der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
3.2. Gem Art 1 Abschnitt C Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt.
3.3. Gemäß § 6 Abs 1 Z 4 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
3.4. Gem § 10 Abs 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
3.5. Zum gegenständlichen Verfahren
3.5.1. Soweit das BFA die Aberkennung in Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides auf "§ 7 Abs 1 Ziffer 2 AsylG 2005" stützt und in der rechtlichen Beurteilung dazu (AS 464 f) unter Heranziehung von Art 1 Abschnitt C Ziffer 1 GFK ausschließlich damit begründet, der Beschwerdeführer hätte sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt, erweist sich dies bereits aus dem Grund als verfehlt, da sich weder nach den Sachverhaltsfeststellungen noch der Beweiswürdigung des BFA irgendwelche Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt hätte.
3.5.2. Unter den Sachverhaltsfeststellungen zu den Gründen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten (AS 415) führte das BFA im angefochtenen Bescheid die strafgerichtliche Verurteilung und die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers an und das BFA stellte - an jener Stelle des Bescheides - fest, dass somit ein Asylausschlussgrund gem § 6 AsylG 2005 vorliege. Im Rahmen der Beweiswürdigung (AS 458 ff) führte das BFA dann nach einer gerafften Darstellung des strafgerichtlichen Verfahrens und der Urteilsbegründung des Landesgerichtes - zusammengefasst - aus, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer verübten Delikt der versuchten Vergewaltigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zweifellos um ein besonders schwer einzustufendes Delikt handle. Im Fall des Beschwerdeführers sei die erheblichen Verletzungen des Opfers und die völlige Schulduneinsicht als erschwerend und lediglich der bisherige ordentliche Wandel und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, mildernd gewertet worden. Der Beschwerdeführer sei auch im Asylaberkennungsverfahren schulduneinsichtig geblieben und habe der Haftrichterin Verfehlungen und rechtswidriges Verhalten vorgeworfen. Mit seinem gesetzten Verhalten zeige der Beschwerdeführer insgesamt, dass dieser die ihm zur Last gelegte Straftat und rechtskräftige Verurteilung nicht nur nicht hinnehme, sondern das rechtsstaatliche Zustandekommen dessen anzweifle und somit die im Bundesgebiet herrschende Rechtsordnung massiv missachte. Der Beschwerdeführer sei im Iran zu 99 Peitschenhieben wegen unerlaubter sexueller Beziehung verurteilt worden und der Beschwerdeführer habe dazu angegeben, dass es sich dabei um eine unerlaubte Beziehung gehandelt habe aber nicht sexueller Natur; das Verfahren sei eingestellt worden. In Anbetracht dieser Ausführungen stelle sich die vom Beschwerdeführer begangene Tat im konkreten Einzelfall jedenfalls als besonders schwerwiegend dar. Im Falle des Beschwerdeführers scheine offensichtlich kein Unrechtsbewusstsein vorzuliegen und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in eine ähnlichen Situation wieder rückfällig werden würde, zumal der Beschwerdeführer in Österreich nicht hinreichend sozial und wirtschaftlich integriert sei, weswegen dieser eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle und eine Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle.
3.5.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, es müssen kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit der Aberkennungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt ist: Der Fremde müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626).
3.5.4. Fallbezogen ist die rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens unstrittig. Soweit das BFA die Aberkennung jedoch damit begründet, dass im Falle des Beschwerdeführers offensichtlich kein Unrechtsbewusstsein vorzuliegen scheine und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine ähnlichen Situation wieder rückfällig werden würde, weswegen dieser eine Gefahr für die Gemeinschaft darstelle und eine Zukunftsprognose jedenfalls negativ ausfalle, ignoriert das BFA den Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz eines bereits im Zuge des Verfahrens zur bedingten Entlassung von der BEST festgestellten gänzlich fehlenden Schulbewusstseins mit Beschluss des Vollzugsgericht am 09.09.2015 vorzeitig bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren und der Anordnung von Bewährungshilfe aus der Strafhaft entlassen wurde, und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung der bedingten Entlassung durch das dafür zuständige Gericht ohne Hinzutreten neuer Sachverhaltselemente ein klarer Anhaltspunkt für eine im Sinne der Voraussetzung einer "Gefahr für die Gemeinschaft" nicht ausreichend ungünstige Prognose ist (vgl VwGH 03.12.2002, 99/01/0449).
3.5.5. Dies gilt umso mehr, als sich die Wiederholungsgefahr auf ein weiteres "besonders schweres" Verbrechen beziehen müsste (ebenso VwGH 03.12.2002, 99/01/0449) und diesbezüglich fallbezogen keine substantiierten Anhaltspunkte für eine solche Wiederholungsgefahr bestehen, da laut der Äußerung der BEST der Beschwerdeführer hinsichtlich des Risikos für erneute sexuell motivierte Straftaten einen Punktewert von 2 (von maximal 12) aufweist und unter Zugrundelegung aktueller Daten entlassener Sexualstraftäter aus Österreich innerhalb eines 5-Jahres-Beobachtungszeitraumes bei dieser Kategorie von einer errechneten Wiederverurteilungswahrscheinlichkeit mit einem Sexualdelikt von 3,13 % auszugehen ist sowie der Beschwerdeführer hinsichtlich des Risikos der Begehung späterer (allgemeiner) Gewalttaten in der 5. (von insgesamt 9) Risikokategorien liegt und laut aktueller Rückfalldaten aus Österreich 21,18 % aller Täter mit entsprechender Risikomerkmalskombination innerhalb eines 5-Jahreszeitraumes mit einem allgemeinen Gewaltdelikt wiederverurteilt sind. Im Umkehrschluss bedeutet dies für den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers somit, dass in Bezug auf Sexualdelikte in 96,87 %, in Bezug auf allgemeine Gewaltdelikte in 78,82 % es zu keiner Wiederverurteilung kommt.
3.5.6. Bis zur gegenständlichen Entscheidung liegt auch keine weitere strafrechtliche Verurteilung vor.
3.5.7. Im vorliegenden Fall wurde vom BFA sohin kein seit der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers neu hinzugetretenes entscheidungswesentliches Sachverhaltselement angeführt und ist ein solches auch der Aktenlage nicht zu entnehmen, sodass nicht von einer für die Anwendung des Aberkennungstatbestandes des § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG erforderlichen negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden kann.
3.5.8. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erweist sich somit mangels negativer Zukunftsprognose als unrechtmäßig und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
3.6. Aufgrund des Wegfalls der Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I fehlt es den weiteren Spruchteilen II, III und IV des angefochtenen Bescheides die entsprechende Rechtsgrundlage, sodass auch diese ersatzlos zu beheben waren.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.7. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Revision
3.8. Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig.
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