L507 2138546-1•BVwG L507 2138546-1
L507 2138546-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2016
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, Miliz, Religion, subjektive<br/>Furcht
L507 2138546-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 10.10.2015, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am 04.11.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er in Bagdad aufgewachsen, die Schule besucht und dort gelebt habe. Den Irak habe der Beschwerdeführer am 01.10.2015 mit einem Flugzeug in Richtung Türkei verlassen, weil seine Familie von einer unbekannten Gruppe bedroht worden sei. Fünf Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers seien von einer unbekannten Gruppe getötet worden. Zudem sei die Sicherheitslage im Irak sehr schlecht. Im Haus des Beschwerdeführers seien Sprengfallen gelegt worden.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 29.09.2016 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit sei. Er habe gemeinsam mit seinen Eltern und seinen zwei Schwestern in Bagdad im Bezirk XXXX gelebt. Ein Bruder des Beschwerdeführers würde sich als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalten und ein weiterer Bruder lebe in der Türkei und gehe dort einer Arbeit nach.
Der Beschwerdeführer habe neun Jahre lang die Schule besucht und habe vier oder fünf Stunden in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Nebenbei habe der Beschwerdeführer gemeinsam mit acht Freunden vertriebenen Sunniten geholfen. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten Geld gesammelt und bedürftige sunnitische Familien, die vertrieben worden seien, mit Lebensmittel versorgt. Im Jahr 2014 seien sie deswegen von unbekannten Milizen bedroht wurden. Der Beschwerdeführer und seine Freunde hätten gegen diese Bedrohungen eine Anzeige bei der Polizei erstatten wollen; Freunde von ihnen hätten ihnen aber gesagt, dass dies nichts bringen würde, weil diese Milizen von der Polizei unterstützt werden würden. Anfangs hätten sie die Drohungen nichts ernst genommen und hätten weitergearbeitet.
Einen Monat später sei der "Vorgesetzte" des Beschwerdeführers angerufen und bedroht worden. Man habe ihm gesagt, dass die Menschen, denen sie geholfen hätten, die Hilfe nicht verdienen würden. Der Beschwerdeführer und seine Freunde würden umgebracht werden, wenn sie mit ihrer Arbeit weitermachen würden. Nach dieser Drohung hätten sie beschlossen, über einen Fernsehsender in die Öffentlichkeit zu gehen. Sie hätten die Miliz Asa’ib Ahl al-Haqq, von der sie bedroht worden seien, in der Öffentlichkeit bloß stellen wollen. Irgendwie habe die Miliz von diesem Vorhaben Kenntnis erlangt und hätte gedroht, den Beschwerdeführer und seine Freunde umzubringen. Aus Angst vor diesen Drohungen seien der Beschwerdeführer und seine Freunde ihrer Tätigkeit nicht mehr nachgegangen.
Nach einiger Zeit hätten sie wieder Spendengelder gesammelt und bedürftige Sunniten mit Lebensmittel versorgt. Dies hätten sie von nun an verdeckt gemacht und hätten sich in drei Gruppen zu je drei Personen aufgeteilt. Nachdem eine Gruppe bzw. drei Freunde des Beschwerdeführers in Bagdad im Bezirk Al Mansur verschwunden seien, habe die Familie des Beschwerdeführers Angst um ihn gehabt, weshalb sein Vater ein Flugticket für die Türkei besorgt habe und der Beschwerdeführer den Irak am 28.09.2015 verlassen habe.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2016,
Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.10.2017 erteilt.
Die belangte Behörde traf in diesem Bescheid folgende Feststellungen:
Sie heißen XXXX und wurden am XXXX geboren.
Sie kommen aus dem Irak und gehören der Volksgruppe der Araber an.
Sie stammen aus Bagdad.
Sie sind sunnitisch-moslemischen Glaubens.
Sie sind ledig.
Sie waren Schüler und haben Ihren Lebensunterhalt in einem Kleidungsgeschäft bestritten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass Sie Ihr Herkunftsland, den Irak, aufgrund einer Verfolgung oder einer Furcht vor solcher verlassen haben. Ihre diesbezüglichen Ausführungen konnten nicht glaubhaft festgestellt werden.
Weiters wird festgestellt, dass Ihnen eine Rückkehr in Ihre Heimat derzeit nicht zumutbar ist."
Zudem traf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde wörtlich ausgeführt:
"[ ]
Unzweifelhaft ist im Asylverfahren die niederschriftliche Aussage eines Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle. Deshalb obliegt es dem Asylwerber alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung darzulegen und müssen Ihre Angaben von der Behörde auf Ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.
Grundsätzlich ist eine Aussage dann als glaubhaft einzustufen, wenn das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert ist und der Asylwerber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen in sich schlüssig und plausibel sein, was voraussetzt, dass der Asylwerber sich nicht in wesentlichen Aussagen widerspricht bzw. dass sein Vorbringen mit den Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmt. Weiters muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein, was z.B. nicht anzunehmen ist, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens auswechselt oder steigert.
Aufgrund Vorlage eines irakischen Personalausweises stehen Ihre Identität und Ihre Herkunft fest. Zudem entsprechen Ihre Sprache und Ihre örtlichen/geographischen Angaben dem Herkunftsland Irak. Betreffend Ihren Angaben zu Ihrem Glauben, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrem Familienstand, wird Ihnen Glaube geschenkt. Ebenso war für das Bundesamt glaubhaft, dass Ihren Lebensunterhalt in einem Kleidungsgeschäft bestritten haben und Schüler waren.
Bereits zu Beginn Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, während der Schilderung Ihres Lebenslaufes gaben Sie an rund zwei Jahre für eine sunnitische Organisation tätig gewesen zu sein. Wiederholt führten Sie diesen Aspekt auch im Rahmen Ihrer freien Erzählphase ins Treffen und benannten wörtlich für diese Organisation Spenden gesammelt zu haben um damit Lebensmittel für vertriebene Sunniten bereitstellen zu können. In Folge wurde Sie von der Leiterin der Amtshandlung befragt, wie der Name dieser besagten Organisationen lauten würde. Daraufhin schwächten Sie Ihre bisherigen Schilderungen ab und behaupteten nunmehr, dass aufgrund der Größe gar nicht von einer Organisation hätte gesprochen werden können und bezeichneten überraschend die vermeintliche Organisation als bloße Veranstaltung, für welche kein Name existent gewesen wäre. Es macht sehr wohl einen Unterschied aus, wenn Sie mehrfach behaupten für eine wohltätige Organisation tätig gewesen zu sein und dies bei konkretem Hinterfragen Ihrer Tätigkeit abschwächen und behaupten es hätte sich doch um keine Organisation gehandelt, sondern lediglich um eine Versammlung. Die Behörde geht davon aus, dass Sie versuchten Ihr Vorbringen durch die Betitelung einer wohltätigen Organisation zu verstärken.
Im Rahmen Ihrer freien Erzählphase schilderten Sie, dass die vermeintliche Organisation von neun Mitgliedern aufgebaut worden sei. Auf Seite 4 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme gaben Sie jedoch an, dass die Organisation zuerst mehr Mitglieder umfasst hätte, zum Schluss jedoch nur noch neun aktive Mitglieder tätig gewesen wären. Ihre divergierenden Angaben deuten jedenfalls darauf hin, dass es sich bei Ihren Angaben um ein Konstrukt handelt, hätten Sie andernfalls die Anzahl der Gründungsmitglieder und die Anzahl der bis zum Schluss aktiven Mitglieder immer gleichlautend dargestellt und Ihre Angaben nicht vermischt.
Sie wurden von der Leiterin der Amtshandlung befragt, wie Sie durch die Tätigkeit bei der vermeintlichen Organisation Ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet hätten. Dazu führten Sie Folgendes aus: "Wir Sunniten waren gezwungen dieser Arbeit nachzugehen." Diese Angaben sind insofern nicht plausibel, als Sie erklärten, dass Sie kein Geld von der Organisation bekommen hätten. Für die Behörde ist nicht nachvollziehbar, warum Sie für die Erwirtschaftung Ihres Lebensunterhalts der Tätigkeit bei der vermeintlichen Organisation hätten nachgehen müssen, wenn Sie doch kein Geld für Ihr Engagement erhalten hätten und aufgrund dessen auch nicht in der Lage gewesen wären Ihr Leben durch Ihre Tätigkeit zu finanzieren und deshalb sogar Teilhaber eines Kleidungsgeschäfts gewesen wären.
Mehrfach behaupteten Sie im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt, dass die Organisation keinen Sitz im Sinne eines Gebäudes gehabt hätte. Sie gaben lediglich an, dass Sie Mitbegründer der Organisation gewesen wären, Spenden gesammelt und Hilfspakete verteilt hätten. Selbst wenn kein Gebäude als dauerhafter Sitz für die vermeintliche Organisation vorhanden gewesen sei, so ist dennoch davon auszugehen, dass Rückzugsorte für die Ausübung Ihrer Tätigkeit hätten erforderlich sein müssen, zumal Sie doch auch die Hilfspakte selbst zusammengestellt und so Taschen mit Lebensmittel gefüllt haben wollen. Sofern Sie diese Aufgabe nicht im Rahmen Ihres Einkaufs in einem Supermarkt erledigt hätten, ist erdenklich, dass zumindest ein Lagerort erforderlich gewesen wäre. Erst auf Nachfrage, wie der Ablauf der Tätigkeiten in der vermeintlichen Organisation vonstattengegangen sei und wo Sie die vermeintlichen Hilfspakete zusammengestellt hätten, räumten Sie schließlich ein, dass Sie im Rahmen einer telefonischen Koordination beschlossen hätten, an welchen Ort die Lebensmittel hätten verbracht werden sollen, Sie die Hilfspakte in Ihren Häusern vorbereitet hätten und erst dann sei eine Verteilung möglich gewesen. Demzufolge hätten somit sehr wohl Räumlichkeiten zur Verfügung stehen müssen, um Ihre Tätigkeiten für die Organisation auszuüben. Ihre divergierenden Angaben in Bezug auf vorhandene Räumlichkeiten deuten auf das Konstruieren einer Fluchtgeschichte hin.
Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt wurde darauf Bezug genommen, wie es vertriebenen Sunniten möglich gewesen wäre, sich hilfesuchend an Ihre Organisation zu wenden. Sie waren nicht in der Lage diese Frage von sich aus konkret zu beantworten. Statt die Frage zu beantworten, schilderten Sie plötzlich den Vertriebenen nicht viel geboten zu haben und benannten andere Hilfsorganisationen, wie UNICEF als große Unterstützer der Vertriebenen. Zeitgleich gaben Sie aber an, durch Gespräche mit Eigentümern von Auffanglagern dafür gesorgt zu haben, dass Vertriebene auch auf Feldern Platz gefunden hätten. Erst als Ihnen die Frage durch die Leiterin der Amtshandlung erneut gestellt wurde, behaupteten Sie schließlich, dass niemand sich um Unterstützung bittend an die Organisation hätte wenden können, aufgrund mangelnder Bekanntheit der Gruppierung. Zudem hätten ausschließlich Sie die Vertriebenen aufgesucht. Für die Behörde ist nachvollziehbar, wie Sie einerseits als Vermittler für Unterkünfte tätig gewesen sein wollen, wenn doch Vertriebene gar nicht die Möglichkeit gehabt hätten an Sie bzw. an Mitglieder der Organisation heranzutreten.
Ein weiterer Widerspruch findet auf Seite 5 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme, wo Sie erstmals behaupten sich nicht nur um Sunniten angenommen zu haben, sondern dass die Personen sowohl schiitisch-, als auch sunnitisch-moslemischen Glaubens gewesen wären. Zuvor benannten Sie nämlich immer nur vertriebene Sunniten unterstützt zu haben. Auch hier können Ihre divergierenden Angaben in Hinblick auf die unterstützten Personen als Indiz für das Konstruieren einer Fluchtgeschichte gewertet werden.
Im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme führten Sie eine Bedrohung aufgrund Ihrer Tätigkeit für die vermeintliche Organisation ins Treffen. Daraufhin wurden Sie auf Seite 6 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme aufgefordert, die vermeintliche Bedrohung zu schildern. Dazu führten Sie Folgendes aus: "Wir wurden alle bedroht. Ich wurde zweimal bedroht. Alle wurden bedroht. Einer von uns war Schiite und wurde auch bedroht." Sie waren nicht in der Lage die von Ihnen benannte Bedrohung zu konkretisieren, sondern führten nur allgemeine Aspekte aus. Eine Person, die einen wahren Sachverhalt nacherzählt, schildert ihre Wahrnehmen, Emotionen und Befürchtungen aus ihrer Erinnerung ohne danach gefragt zu werden. In Ihrem Fall kam lediglich ein Grundriss der vermeintlichen Bedrohung zutage nachdem Sie laufend nach Details gefragt wurden, weshalb davon auszugehen ist, dass Sie den vorgebrachten Sachverhalt nicht am eigenen Leib erlebten, hätten Sie andernfalls von sich aus Details benannt und die vermeintliche Bedrohung sofort konkret geschildert, als Sie danach gefragt worden wären. Aufgrund der Tatsache, dass Sie erst auf wiederholtes Nachfragen in der Lage waren, Angaben zur vermeintlichen Bedrohung zu machen, geht die Behörde davon aus, dass Sie durch das Verzögern von Antworten versuchten, Zeit zum Konstruieren zu gewinnen.
Zuerst erläuterten Sie, dass man Ihnen vorgeworfen hätte zu Unrecht Menschen zu unterstützen, welche keine Hilfe verdient hätten. Auf Nachfrage, worin Sie konkret in dieser Aussage eine Bedrohung wahrnehmen würden, schilderten Sie plötzlich, dass man Ihnen mit dem Tode gedroht hätte, sofern Sie Ihre Tätigkeit für die Organisation nicht beenden würden. Anschließend hätte man sogar Ihre Familie mit dem Tod bedroht. Aufgrund Ihrer unterschiedlichen Angaben, wurden Sie auf Seite 8 Ihrer niederschriftlichen Einvernahme aufgefordert, konkret das gesamte Telefongespräch wiederzugeben. Diesen Ausführungen war jedoch mit keinem Wort eine Todesdrohung zu entnehmen. Lediglich von den Worte: "Ich warne dich", kann keinesfalls darauf geschlossen werden, dass die Absicht Sie zu töten auch nur ansatzweise bestanden hätten. Auch Beschimpfungen Ihrer Person und dadurch die Verletzung der Ehre Ihrer Familie, können nicht als Todesdrohungen gewertet werden. Zudem ist anzumerken, dass Sie trotz Aufforderung das Telefongespräch konkret zu schildern, keine genauen Angaben zu vermeintlichen Beschimpfungen machten, was zeigt, dass Sie offenbar nicht gewillt waren konkrete Angaben zu machen, hätten Sie andernfalls das Telefongespräch genauestens wiedergegeben. Die Behörde geht davon aus, dass Sie mehrfach versuchten Ihr Vorbringen durch konstruierte Todesdrohungen zu steigern, weil Sie sich dadurch einen Vorteil erhoffen. Auch der VwGH geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Als Zeitpunkt der vermeintlichen Bedrohung benannten Sie sowohl im Rahmen Ihrer freien Erzählphase, als auch bei der Schilderung der Bedrohung das Jahr 2014. In weiterer Folge korrigierte Sie Ihre bisherigen Angaben und gaben nunmehr an, es sei im Jahr 2015 zur vermeintlichen Bedrohung gekommen. Auch hier deuten Ihre divergierenden Angaben auf ein Konstrukt hin.
Bei dem vermeintlichen Anrufer hätte es sich Ihren Angaben zu Folge um ein Mitglied der Miliz Asaeb Ahl Alahk gehandelt. Auf die Frage, woher Sie wüssten, dass es sich bei dem Anrufer um ein Mitglied dieser Miliz gehandelt hätte, gaben Sie an, dass der Anrufer Informationen zu Ihrer Person hätte benennen können. Sie führten mit keinem Wort ins Treffen, dass sich Ihnen der Anrufer als Mitglied dieser Miliz hätte zu erkennen gegeben. Erst im Rahmen der Schilderung des vermeintlichen Telefongesprächs führten Sie ins Treffen, dass der Anrufer seine Mitgliedschaft bekannt gegeben hätte. Für die Behörde ist nicht nachvollziehbar, warum Sie nicht von vorneherein benannten, dass der Anrufer bekannt gegeben hätte, der besagten Miliz anzugehören, sondern statt dessen aufgrund vorhandener Informationen zu Ihrer Person die Mitgliedschaft des Anrufers bei der Miliz begründeten. Durch Ihre Ausführungen hat die Behörde wiederholt den Eindruck gewonnen, dass Sie im Rahmen Ihrer niederschriftlichen Einvernahme Ihr Fluchtvorbringen konstruierten.
Im Rahmen Ihrer freien Erzählphase schilderten Sie, dass Sie beabsichtigt hätten die vermeintlichen Drohungen bei der Polizei anzuzeigen, aber Freunde bzw. Mitglieder der Organisation behauptet hätten, dass dies nichts bringen würde, weil die Polizei die benannte Miliz unterstützen würde. Zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt stellten Sie die Situation völlig anders dar und behaupteten nicht zur Polizei gegangen zu sein, um eine persönliche Befragung zu vermeiden, weil Sie keine Angaben zu dem Anrufer hätten machen können. Die divergierenden Angaben zu Ihren Beweggründen, warum Sie keine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten, lässt die Behörde an Ihren Angaben zweifeln.
Weiters führten Sie ins Treffen gemeinsam mit Mitgliedern der Organisation nach Erbil gereist zu sein, um sich von den vermeintlichen Bedrohungen zu erholen. Dazu führten Sie aus: "Bevor wir nach Erbil gefahren sind, wurden wir zweimal bedroht. Einmal wo ich persönlich bedroht wurde und das andere Mal betraf meinen Freund." Zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer niederschriftlichen Einvernahme wurden Sie dazu befragt, wann Ihr Freund die vermeintliche Bedrohung erfahren hätte und gaben plötzlich an, dass er diese ca. eine Woche nach Ihrer Rückkehr aus Erbil erhalten hätte. Dies steht jedoch deutlich in Widerspruch zu Ihren vorherigen Ausführungen, wo sie angaben, vor der Reise nach Erbil die vermeintlichen Drohungen erhalten zu haben. Erneut wird durch Ihre Ausführungen der Eindruck gewonnen, dass es sich bei Ihren Angaben um ein Konstrukt handelt, würden Sie andernfalls den Zeitpunkt der vermeintlichen Drohungen immer gleichlautend darstellen.
Nachdem Sie aus Erbil zurückkehrt seien, hätten Sie sich rund 25 Tage, bis zu Ihrer Ausreise, ausschließlich zu Hause aufgehalten. Sie wurden von der Leiterin der Amtshandlung dazu befragt, ob es in dieser Zeit nochmals zu vermeintlichen Bedrohungen gekommen sei. Sie waren nicht in der Lage diese Frage von sich aus konkret zu beantworten. Sie führten sofort an, dass nach Ihrer Ausreise Männer zu Ihnen nach Hause gekommen seien und sich nach Ihnen erkundigt hätten. Dadurch, dass Sie überhaupt nicht auf die Frage der Leiterin der Amtshandlung eingegangen sind und sofort vermeintliche Geschehnisse nach Ihrer Ausreise benannten, wurde der Eindruck gewonnen, dass Sie versuchten Ihrem Vorbringen dadurch an Gewicht zu verleihen. Erst auf wiederholte Nachfrage gestanden Sie ein, dass sich in den letzten 25 Tagen Ihres Aufenthalts keine weiteren Vorfälle ereignet hätten.
Abschließend wurden Sie zu Ihren Befürchtungen im Fall einer etwaigen Rückkehr befragt. Dazu führten Sie aus, dass im Fall Ihrer Rückkehr Ihre gesamte Familie bedroht wäre. In Folge, wurden Sie befragt, warum Ihre Familie im Fall Ihrer Rückkehr bedroht wäre und Sie erläuterten, dass Ihre Familie bekannt und sunnitisch-moslemischen Glaubens sei. Ihre weiteren Ausführungen bezogen sich lediglich auf Ihre Wohngegend und allgemeine Gegebenheiten bezüglich der Kooperation mit schiitischen Milizen. Ihren Ausführungen ließ sich keine schlüssige Begründung entnehmen, warum Ihre Familie im Fall Ihrer Rückkehr in Gefahr sein würde, weshalb Ihre Ausführungen als nicht plausibel zu qualifizieren sind, nachdem Ihre Eltern nach wie vor in XXXX aufhältig sind und Ihre Rückkehr keinen Einfluss auf deren Glaubenszugehörigkeit oder deren Bekanntheitsgrad nehmen würde.
Überdies ist höchst fragwürdig, warum Sie Ihre Tätigkeit bei der vermeintlichen Organisation und eine daraus resultierende Bedrohung nicht bereits im Rahmen Ihrer polizeilichen Erstbefragung ins Treffen führten. Sie benannten lediglich die allgemeine Sicherheitslage und Sprengfallen in Ihrem Haus als Gründe für Ihre Ausreise. Für die Behörde ist nicht nachvollziehbar, warum Sie Ihre Tätigkeit bei der Organisation im Rahmen Ihrer polizeilichen Erstbefragung nicht anführten. Wie auch das Bundesverwaltungsgericht feststellte, sind völlig andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung durch das Bundesamt durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch jüngst BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.). Hätte es eine persönliche Verfolgung durch Mitglieder einer Miliz gegeben, dann ist davon auszugehen, dass Sie diese im Rahmen Ihrer Erstbefragung erwähnt und sich nicht erst bei der Einvernahme vor dem Bundesamt auf eine persönliche Verfolgung berufen hätten.
Insgesamt betrachtet waren Sie nicht in der Lage eine Furcht vor Verfolgung oder künftig mit solcher zu rechnen zu haben, glaubhaft zu machen. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen und nicht plausibler Ausführungen geht die Behörde davon aus, dass es sich bei Ihren Angaben um ein Konstrukt handelt, welchen jegliche Glaubwürdigkeit anzusprechen war. Sie sind als Person für das Bundesamt unglaubwürdig.
[ ]"
In der rechtlichen Beurteilung wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
"[ ]
[ ]
Es ist eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass Antragsteller ihre Fluchtgründe glaubhaft machen, was Ihnen, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, nicht gelang. Sie waren nicht in der Lage glaubhaft zu machen, im Irak einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen zu sein, bzw. zukünftig mit einer solchen zu rechnen zu haben.
Die Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden (VwGH 21.9.1988,87/01/0343; 9.11.1988, 88/01/0233), was Ihnen allerdings nicht gelang. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich angeführt, waren Sie nicht ansatzweise in der Lage, eine Furcht, die zur Ausreise geführt haben sollen, glaubwürdig darzulegen, weshalb davon auszugehen ist, dass der reine Wunsch nach Migration Sie zur Ausreise bewogen hat. Einzig der Wunsch jedoch, in einem anderen Land zu leben, stellt keinesfalls einen Grund für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dar.
Aus Ihren persönlichen Merkmalen (z.B. Volksgruppenzugehörigkeit) konnte aus der allgemeinen Lage im Irak keine Verfolgung- oder Verfolgungsgefahr abgeleitet werden.
In Ihrem Fall kann es mangels Vorliegen einer Verfolgung oder Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen.
Zu Spruchpunkt II.:
[ ]
In Ihrem Fall ging die Behörde aufgrund der derzeit allgemein unsicheren Lage im Irak von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus.
Es ist Ihnen daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hindeuten würden.
[ ]"
3. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.10.2016 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die am 24.10.2016 beim BFA eingelangte Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt und auf die allgemeine Situation im Irak verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak.
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise Ende August 2015 in Bagdad gemeinsam mit seinen Eltern und seinen beiden Schwestern gelebt.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Die Eltern des Beschwerdeführers und seine zwei Schwestern leben nach wie vor in Bagdad.
Ein Bruder des Beschwerdeführers ist in Österreich aufhältig.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante – oder sonstige – Verfolgung droht.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dem BFA, den bekämpften Bescheid und die Beschwerde.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Identität und zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das BFA hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und tritt dem Ergebnis, dass mangels Vorliegens einer individuellen GFK-relevanten Verfolgung der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen sei, bei.
Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung des BFA nichts entgegen.
Insgesamt gesehen wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben, der immer noch die gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die belangte Behörde hat auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in der angefochtenen Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und teilt das hier entscheidende Gericht auch die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. In gegenständlicher Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der nicht vom Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG umfasst ist.
Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht fundiert bestritten. Aus diesem Grund war auch dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht zu folgen.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die vom BFA getroffenen Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Diesen – nach wie vor aktuellen – Länderfeststellungen wurde in gegenständlicher Beschwerde nicht entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich (anlässlich von Beschwerden gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes) mit der EU-Grundrechte-Charta (GRC) ausführlich in den Entscheidungen zu U 466/11-18 und U 1836/11-13, beide vom 14. März 2012 auseinandergesetzt. Auf das Wesentliche zusammengefasst gilt demnach in Verfahren, in denen Unionsrecht eine Rolle spielt, die EU-Grundrechte-Charta wie die Verfassung und sind Grundrechte, die durch diese EU-Charta garantiert sind, gleichsam verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden können. Der Verfassungsgerichtshof brachte aber im Zuge dieser Entscheidungen auch zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der in diesen Entscheidungen zitierten Rechtsprechung des EGMR weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des nunmehr durch § 21 Abs. 7 BFA-VG ersetzten und gleichlautenden § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hegt, noch habe der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung in den Anlassfällen einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt. Demnach steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;
23.11. 2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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