G304 2124239-1•BVwG G304 2124239-1
G304 2124239-1Tribunal Administrativo Federal15 de dez. de 2016
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
G304 2124239-1/13E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Helmut WEIß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 18.02.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 7 und § 31 Abs. 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.02.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 12.10.2015 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit ärztlichem Sachverständigengutachten vom 10.02.2016 nur ein Grad der Behinderung (im Folgenden: GdB) von 40% festgestellt worden sei, der BF damit jedoch nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, weil gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) dafür mindestens ein GdB im Ausmaß von 50% erforderlich sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 29.03.2016 Beschwerde, mit der er sich hinsichtlich seines Knieleides gegen den im Sachverständigengutachten festgestellten GdB im Ausmaß von 10% wendete. Er habe ständige Knieschmerzen. Langes Stehen, Sitzen oder Knien sei ihm unmöglich.
3. Am 06.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Beschwerdevorlage vom 31.03.2016 ein.
4. Mit Schreiben vom 27.04.2016 wurde dem BF mit Schreiben vom 27.04.2016 ein Verbesserungsauftrag erteilt, mit der Begründung, dass die Beschwerde nicht eigenhändig unterfertigt worden sei. Es wurde dem BF aufgetragen, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfahrensanordnung eine eigenhändig unterfertigte Beschwerde an das BVwG zu übermitteln, widrigenfalls er damit rechnen müsse, dass nach fruchtlosem Fristablauf die Beschwerde des BF gemäß § 17 VwGVG iVm. § 10 Abs. 2 letzter Satz und § 13 ABS. 3 AVG 1991 zurückgewiesen werde. Hingewiesen wurde zudem darauf, dass eine Einbringung per E-Mail nicht zulässig sei.
5. Am 12.05.2016 langte beim BVwG eine handschriftlich verfasste und eigenhändig unterfertigte Beschwerde des BF vom 10.05.2016 ein. Mit dieser verwies der BF auf Schmerzen nach seiner Knieoperation und darauf, dass infolge seines Ansuchens um vorzeitige Alterspension festgestellt worden sei, dass er maximal acht Kilogramm tragen könne und eine Besserung seiner gesundheitlichen Situation nicht zu erwarten sei.
6. In einem vom BVwG weiteren eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.06.2016 von XXXX, Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, wird nach zuletzt am 17.02.2016 erfolgter Begutachtung des BF im Wesentlichen folgendes festgehalten,:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Dorsolumbalgie
30
2
Depressive Anpassungsstörung
30
3
Gonarthrose, links betont
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (im Folgenden: GdB) wurde Folgendes ausgeführt: "G1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 30%. G2 verschlechtert zusätzlich den Allgemeinzustand und erhöht um eine Stufe. G3 ist vom Ausmaß der Symptomatik mit einem Bewegungsausmaß: Streckung/Beugung 0-0-110 Grad und ohne Dauertherapie für eine weitere Steigerung zu gering." Weiters wurde Folgendes ausgeführt: "Nach Durchsicht der oben genannten Vorgutachten und Untersuchungsbefunde werden GS1 und GS3 gleich eingeschätzt wie im Vorgutachten von XXXX am 21.12.2015. GS1, GS2 und GS3 werden gleich eingeschätzt wie im Vorgutachten von XXXX vom 10.02.2016."
7. Mit Schreiben vom 21.06.2016 - dem BF zugestellt am 30.06.2016 - wurde dem BF dieses Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und er aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung dazu zu nehmen.
8. Mit handschriftlicher Stellungnahme des BF vom 12.07.2016, die beim BVwG am 13.07.2016 einlangte, wendete sich der BF gegen den mit Sachverständigengutachten festgestellten GdB von 40%. Er legte das Sachverständigengutachten von XXXX vor und verwies auf seine Knieschmerzen und auf Probleme beim Einkaufen, weil er nicht schwer tragen könne.
9. Am 29.09.2016 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und XXXX, Amtssachverständiger für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.
Im Zuge der Verhandlung wurden die vorliegenden Gutachten sowie die
diesbezügliche Rechtslage behandelt. Diese Verhandlung, an deren
Ende das Beweisverfahren geschlossen wurde, gestaltete sich
auszugsweise wie folgt (VR= verhandlungsleitende Richterin,
BF=Beschwerdeführer, SV= Sachverständiger):
"Befragung:
SV an BF: Ich entnehme dem Akt, dass Sie mit der Einschätzung nicht zufrieden sind. Wie sehen Sie Ihre Gesundheitssituation?
BF: Ich musste den Antrag stellen wegen dem AMS. Ich musste wisse, wie hoch der Grad meiner Behinderung ist. Sollte ich nämlich beispielsweise mit 10 von 100 eingeschätzt werden, müsste ich wieder als Bodenleger arbeiten. Bei mir wurde allerdings eine schwere Arthrose festgestellt. Derzeit läuft ein Pensionierungsverfahren. Ich war mit der Untersuchung nicht zufrieden, weshalb ich einen Einspruch gemacht habe. Ich war mit dem Verlauf nicht zufrieden. Ich hatte davor eine Zahn-OP und konnte dann am Abend bei der gegenständlichen Untersuchung aufgrund meiner Zahnbeschwerden keine genauen Antworten geben. Ich verstehe nicht, weshalb die beiden Fachärzte zum gleichen Ergebnis kommen. Ich bin der Ansicht, dass bei einer neuerlichen Untersuchung etwas anderes herauskommen würde, und zwar aus Orthopädischer Sicht, bei der Gonarthrose.
BF legt dem SV den Befund betreffend Kniegelenk rechts vor. Mittlerweile wurde festgestellt, dass ich einen schweren Knorpelschaden habe. Ich weiß, dass das linke Kniegelenk bei der Begutachtung berücksichtigt wurde, allerdings nicht in ausreichendem Maße.
Die VR erläutert die Sach- und Rechtslage.
BF: Ich sehe ein, dass mein nunmehriges Vorbringen unter die Neuerungsbeschränkung fällt. Ich möchte jedoch ausdrücklich festhalten, dass ich nunmehr die zusätzlichen Beschwerden in den Kniegelenken habe und nehme in Aussicht, im Hinblick auf meine dadurch eingetretene wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes einen neuen Antrag beim Sozialministeriumservice zu stellen."
Der BF zog schließlich seine Beschwerde zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Die für diese Entscheidung relevante Feststellung der Zurückziehung der Beschwerde beruht auf die diesbezügliche Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und Beschlussform
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde, die sich gegen einen Bescheid in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes richtet, die unmittelbar von einer Bundesbehörde (dem Sozialministeriumservice) besorgt wird, ergibt sich aus Art. 131 Abs. 2 B-VG; eine abweichende einfachgesetzliche Regelung besteht nicht (vielmehr sieht § 45 BBG sogar nähere Regelungen über die für die vorliegende Materie einschlägigen Senatszusammensetzungen im Bundesverwaltungsgericht vor).
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Ausstellung eines Behindertenpasses durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zurückziehung der Beschwerde
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Eine solche eindeutige Erklärung lag im vorliegenden Fall vor, da der BF in der mündlichen Verhandlung am 29.09.2016 ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
3.3. Einstellung des Beschwerdeverfahrens
In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5). Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an.
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, wonach der nachträgliche Beschwerdeverzicht ebenso wie der Verzicht auf die Einbringung einer Beschwerde nicht zu einer meritorischen Erledigung der Beschwerde führen dürfe; uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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