BVwG W214 2114657-1

W214 2114657-1Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2016

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Regest

Einhebungsgebühr, Geschäftsführer, GmbH, Rechtsmittelfrist,<br/>verspätete Beschwerde, Zurückweisung, Zwangsstrafe

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BVwG W214 2114657-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2114657.1.00

Spruch

W214 2114657-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde (1.) der XXXX, vertreten durch XXXX, und (2.) des XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 29.04.2015, Zl. 1 Jv 1039/15 s -33-13, betreffend Gerichtsgebühren beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die durch ihren Geschäftsführer, den nunmehrigen Zweitbeschwerdeführer, vertreten wird.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 29.04.2015 wurden sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer wegen Verstoßes gegen die Offenlegungspflicht nach dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005 (UGB), zur Zahlung der über sie jeweils mit Zwangsstrafverfügung gerichtlich rechtskräftig verhängten Zwangsstrafen jeweils zuzüglich der Einhebungsgebühr aufgefordert.

Der genannte Bescheid hat folgenden Spruch und folgende Zustellverfügung:

"1.) In der Firmenbuchsache des Landesgerichtes XXXX, XXXX, wird die XXXX, vertreten durch den Geschäftsführer XXXX, aufgefordert, die mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes XXXX vom 10.04.2014, Zl. XXXX, rechtskräftig über die Gesellschaft verhängte Zwangsstrafe von EUR 700,00 und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt daher EUR 708,00 zu bezahlen.

2. ) Weiters wird XXXX, geb. XXXX, aufgefordert, die mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes XXXX vom 10.04.2014, Zl. XXXX, rechtskräftig über ihn verhängte Zwangsstrafe von EUR 700,00 und die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt daher EUR 708,00 zu bezahlen.

3. ) Die unter Punkt 1 und 2 angeführten Beträge von jeweils EUR 708,00 sind binnen 14 Tagen, bei sonstiger Exekution, auf folgendes Konto einzuzahlen: [....] "

"Dieser Bescheid ergeht an:

1. XXXX, p.A. des vertretenden Geschäftsführers XXXX;

2. XXXX;

3. Landesgericht XXXX, zu XXXX mit Akt."

3.1. Eine Ausfertigung des unter Punkt 2. genannten Bescheides wurde von der Behörde mit RSb-Briefsendung, auf der "XXXX [Zweitbeschwerdeführer] XXXX" als Empfänger bezeichnet wurde, postalisch versendet und nach einem erfolglosen Zustellversuch an der Abgabestelle bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post mit Beginn der Abholfrist am 11.05.2015 hinterlegt. Am 11.05.2015 wurde XXXX [dem Zweitbeschwerdeführer] das Dokument auch ausgefolgt.

3.2. Eine weitere Ausfertigung des unter Punkt 2. genannten Bescheides wurde von der Behörde mit weiterer RSb-Briefsendung, auf der "XXXX [Erstbeschwerdeführerin] XXXX" als Empfänger bezeichnet wurde, postalisch versendet und von der Post mit dem Vermerk "verzogen" am 07.05.2015 der Behörde retourniert. Die Behörde verfügte in der Folge am 18.06.2015 die Neuzustellung des Bescheides vom 29.04.2015 mit RSb-Briefsendung an die "XXXX [Erstbeschwerdeführerin], zu Hd. des Geschäftsführers XXXX [Zweitbeschwerdeführer], pA XXXX, wo die RSb-Briefsendung am 23.06.2015 übernommen wurde.

4. Mit Schriftsatz vom 21.07.2015, eingebracht am selben Tag, erhob der Zweitbeschwerdeführer persönlich und als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid - sowie gegen die ebenfalls vom 29.04.2015 datierenden Bescheide des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX Zlen. XXXX und XXXX, mit denen die Beschwerdeführer gleichfalls aufgefordert worden waren, die mit Zwangsstrafverfügungen des Landesgerichtes XXXX gegen sie verhängten Zwangsstrafen zu bezahlen - "in offener Frist" Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, wobei als Zustelldatum der Bescheide der 22.06.2015 angegeben wurde. Gleichzeitig wurde die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" gegen "die Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Zwangsstrafverfügungen vom 15.07. und 24.07.2014 (§ 21 AußStrG)" beantragt.

5. Mit Schreiben vom 19.08.2015 teilte die belangte Behörde den Beschwerdeführern mit, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen die jeweiligen Zwangsstrafverfügungen an das Bundesverwaltungsgericht von diesem mangels Zuständigkeit inhaltlich nicht behandelt werden könne. Weiters wurde vorgehalten, dass drei Bescheide von zwei Verfahrensparteien (XXXX [Zweitbeschwerdeführer] und XXXX [Erstbeschwerdeführerin]) angefochten worden seien und die Bescheide dem zahlungspflichtigen XXXX [Zweitbeschwerdeführer] am 11.05.2015 an der Adresse XXXX zugestellt worden seien, die vierwöchige Rechtsmittelfrist am 09.06.2015 geendet habe und die Beschwerde im Hinblick auf die zahlungspflichtige Partei XXXX [Zweitbeschwerdeführer] daher als verspätet anzusehen sei. Hinsichtlich der XXXX [Erstbeschwerdeführerin] sei eine Zustellung unter der Firmenanschrift XXXX fehlgeschlagen, weshalb iSd Zustellgesetzes die neuerliche Zustellung zu Handen des Geschäftsführers XXXX [Zweitbeschwerdeführer], unter dessen Adresse, am 23.06.2015 erfolgt sei. Die Beschwerde vom 21.07.2015 sei daher hinsichtlich der zahlungspflichtigen Partei XXXX [Erstbeschwerdeführerin] rechtzeitig. Es wurde Gelegenheit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen und bekannt zu geben, ob die Beschwerdeanträge an das Bundesverwaltungsgericht auch nach erteilter Rechtsbelehrung aufrechterhalten werden würden und ob die Beschwerde des XXXX [Zweitbeschwerdeführer], die verspätet sei, aufrecht erhalten werde, sowie weiters die Gründe anzuführen, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide im Hinblik auf die XXXX [Erstbeschwerdeführerin] stütze.

6. Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.09.2015 dahingehend, dass sie davon ausgegangen seien, dass die erhobenen Rechtsmittel ausreichen, um die Zahlungspflicht der Zwangsstrafverfügungen zu beheben, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht juristisch geschult sei und dass - da es um die Auslegung grundsätzlicher Rechtsfragen gehe, für die es keine Judikatur gebe - aufgrund der Rechtsbelehrung nur "jene Bescheide bekämpft [würden], die in der Rechtsmittelfrist als rechtzeitig beurteilt werden". Darüber hinaus enthält der Schriftsatz "Ausführungen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht" im Wesentlichen dahingehend, dass der Offenlegungspflicht nach dem UGB nicht habe entsprochen werden können bzw. nicht entsprochen werden könne. Unter "Anträge" wurde im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtenen Bescheide litten an der "grundsätzlich fehlenden Begründung zu den vorangeführten offenen Fragen" und seien ohne Beurteilung der Rechtsgrundlage erstellt worden und es wolle durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt werden, ob Bescheide der Finanzverwaltung für die Veröffentlichungspflicht ausreichend seien und wie ein Unternehmen nach erfolgter Sanierung vom Firmenbuch zu behandeln sei. Es müsse die Frage der Verletzung der Gleichheit vor dem Gesetz gestellt werden, die vom Verwaltungsgerichtshof zu beantworten sein werde. Es werde die "Überweisung" an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine "Beschwerdeempfehlung" an den Verfassungsgerichtshof angeregt.

7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

8. Mit - im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid Zl. XXXX ergangenem Schreiben vom 22.09.2015, W108 2114660-1/2Z, teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern unter Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme u.a. mit, dass die Beschwerde - auch der Erstbeschwerdeführerin - verspätet erhoben worden sei, da mit der Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides am 11.05.2005 an den Zweitbeschwerdeführer die Zustellung und Erlassung des Bescheides sowohl betreffend den Zweitbeschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei als auch betreffend die Erstbeschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei bewirkt worden sei.

9. Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 nahmen die Beschwerdeführer dazu dahingehend Stellung, dass aus den Akten des Firmenbuches der Sachverhalt zweifelsfrei erkennbar sei, dass die Gesellschaft hätte fortgeführt werden sollen, die Bezirkshauptmannschaft gesetzwidrig die Erteilung der Gewerbeberechtigung verweigert habe, sodass die Fortführung des Unternehmens und die Erstellung von Bilanzen nicht möglich sei, und der Insolvenzverwalter keine Bilanzen habe erstellen lassen. Diese Vorgehensweise sei jedenfalls gesetzwidrig. Trotz Erfüllung des Sanierungsplanes könne die im Gesetz vorgesehene Fortführung des Unternehmens aus Gründen von mehrfachen Gesetzesverletzungen der Behörde nicht erfolgen. Auf diese Gesetzesverletzungen sei noch keine Rechtsmittelinstanz eingegangen. Dadurch seien Schäden in näher genannter Höhe entstanden, die in einem Amtshaftungsverfahren geltend zu machen sein würden, wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht endlich in den Grund der Zahlungsverweigerung von Gebühren einsteige und die aufgezeigten Gesetzesverletzungen aufgreife und sämtliche in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide aufhebe. Das Bundesverwaltungsgericht wolle daher die aufgezeigten Gesetzesverletzungen der Behörden aufgreifen und in der Sache selbst eine Entscheidung treffen. Die "ständige Wiederholung von Fristversäumnissen" bringe in der Sache selbst keine Änderung und vor allem keine Sanierung der Gesetzesverletzungen der Behörden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen einschließlich der Beschwerde sowie der Einsichtnahme in den hg. Verfahrensakt Zl. W108 2114660-1. Dass die Zustellung an XXXX (Zweitbeschwerdeführer) am 11.05.2015 erfolgte und die verfahrensgegenständliche Beschwerde am 21.07.2015 eingebracht wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden unbedenklichen RSb-Zustellnachweis und aus dem Beschwerdeschriftsatz.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall eine gemeinsame Beschwerde zweier Beschwerdeführer gegen einen Bescheid vorliegt, mit dem (trennbar und partiell anfechtbar) über die Zahlungspflicht der Beschwerdeführer abgesprochen wurde (siehe auch die Ausführungen unten unter Punkt 3.2.2.2.), und dass nicht davon auszugehen ist, dass einer der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgenommen hätte. Das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 02.09.2015 dahingehend, dass aufgrund der Rechtsbelehrung nur "jene Bescheide bekämpft [würden], die in der Rechtsmittelfrist als rechtzeitig beurteilt werden" kann (insbesondere) auch in Zusammenschau mit den weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz - abgesehen davon, dass eine bedingte prozessuale Erklärung der Partei in diesem Zusammenhang keine Rechtswirkungen hat - nicht als "zweifelsfreie" Erklärung der Zurücknahme der Beschwerde eines Beschwerdeführers qualifiziert werden (zu den Voraussetzungen der Zurückziehung eines Rechtsmittels vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 73ff).

3.2.2.2. Gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge, wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 [GGG]) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist, durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Die Frist zur Erhebung einer (wie vorliegenden) Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vier Wochen.

Im vorliegenden Fall erfolgte eine rechtswirksame Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 29.04.2015, Zl. 1 Jv 1039/15 s -33-13, an den Zweitbeschwerdeführer. Da der genannte Bescheid zwei textlich klar getrennte, rechtlich teilbare und partiell anfechtbare Absprüche/Zahlungsaufträge gemäß § 6a Abs. 1 GEG enthält, nämlich erstens die Aufforderung an die Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer, als zahlungspflichtige Partei die mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig über sie verhängte Zwangsstrafe samt Einhebungsgebühr bei sonstiger Exekution zu bezahlen (Spruchpunkte 1. und 3. des Bescheides) sowie zweitens die Aufforderung an den Zweitbeschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei die mit Zwangsstrafverfügung des Landesgerichtes XXXX rechtskräftig über ihn verhängte Zwangsstrafe samt Einhebungsgebühr bei sonstiger Exekution zu bezahlen (Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheides), und hinsichtlich beider Absprüche/Zahlungsaufträge (sowohl betreffend die Erstbeschwerdeführerin als auch betreffend den Zweitbeschwerdeführer) dem Zweitbeschwerdeführer zuzustellen war (der Zweitbeschwerdeführer als Empfänger zu bezeichnen war), erging mit dieser Zustellung am 11.05.2015 der Bescheid sowohl an den Zweitbeschwerdeführer als auch an die Erstbeschwerdeführerin.

Nach § 13 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), ist, falls der Empfänger keine natürliche Person ist, die Sendung einem zur Empfangnahme befugten Vertreter zuzustellen. Bei einer juristischen Person, somit auch bei einer GmbH, hat die Zustellung an einen befugten Vertreter zu erfolgen. Ein solch befugter Vertreter kann auch bereits von der Behörde als Empfänger bezeichnet werden (VwGH 31.10.2000, 95/15/0198; 19.12.2000, 2000/14/0161). Im vorliegenden Fall wurde der Zweitbeschwerdeführer, der als Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin ein zur Empfangnahme befugter Vertreter der Erstbeschwerdeführerin ist, als Empfänger der Sendung bezeichnet und diesem wurde eine Ausfertigung des genannten Bescheides rechtswirksam am 11.05.2015 zugestellt, sodass die Zustellung dieser Ausfertigung des Bescheides an den Zweitbeschwerdeführer die Wirkung der Erlassung des Bescheides (neben dem Zweitbeschwerdeführer) auch gegenüber der Erstbeschwerdeführerin hatte (vgl. auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrens-recht10[2014], Rz 203, wonach dann, wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten haben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an diesen die Zustellung an alle Personen bewirkt wird). Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 ZustG, die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments - wie hier die neuerliche Zustellung des Bescheides am 23.06.2015 - keine Rechtswirkungen aus.

Nach dem Gesagten wurde der angefochtene Bescheid mit dessen Zustellung am 11.05.2015 beiden Beschwerdeführern gegenüber wirksam. Ausgehend davon erweist sich die Beschwerde sowohl der Erstbeschwerdeführerin als auch des Zweitbeschwerdeführers als verspätet, da die vierwöchige Rechtsmittelfrist, auf welche in der Rechtsmittelbellehrung des Bescheides hingewiesen wurde, mit Ablauf des 08.06.2015 endete und die Beschwerde erst am 21.07.2015 eingebracht wurde.

Da die Beschwerde aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leidet, war diese zurückzuweisen und auf deren Inhalt nicht einzugehen.

3.2.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

3.2.2.4. In Hinblick auf das im hg. Verfahren W108 2114660-1 gewährte Parteiengehör (vgl. Pkt. I.8.) und der Stellungnahme der Beschwerdeführer dazu (vgl. Pkt. I.9.) wurde von einem gesonderten Vorhalt an die Beschwerdeführer zu der - sich aus einer identen Abfolge der Zustellvorgänge ergebenden - Verfristung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde (hinsichtlich beider Beschwerdeführer) abgesehen.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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