BVwG W213 2132582-1

W213 2132582-1Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2016

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Regest

dauernde Dienstunfähigkeit, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Verweisungsarbeitsplatz

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BVwG W213 2132582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2132582.1.00

Spruch

W213 2132582-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichterinnen MR Dr. Elsa BRUNNER und MR Mag. Gabriele FIEDLER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Andrea EISLER, Sekretärin der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 12.07.2016, GZ. 546/2016, betreffend Versetzung in den Ruhestand, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie stand zuletzt bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, in Verwendung.

Mit Schreiben vom 20.12.2014 ersuchte sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung um Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG, da sie nicht mehr in der Lage sei ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen.

Die belangte Behörde beauftragte mit Schreiben vom 27.01.2015 die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter-Pensionsservice (BVA) mit der Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Gutachtenserstellung am 30.03.2015 durch einen Facharzt für Psychiatrie und am 03.03.2015 durch einen Facharzt für Chirurgie untersucht. Die zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustands und die Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit wurden durch den Oberbegutachter der BVA am 22.04.2015 erstellt.

Bei der Beschwerdeführerin wurden nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert:

1. Mittelgradige depressive Episode.

2. Beschwerden nach Unterleibsoperation im April 2014 (Entfernung eines entzündlichen Konglomerat- Tumors aus dem kleinen Becken, Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke und Eileiter, Stuhlentleerungsstörung/relative Inkontinenz).

3. Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit geringgradiger Funktionseinschränkung.

4. Fingergelenksveränderungen/Hereberden-Arthrosen.

Zum Leistungskalkül wurde ausgeführt, dass zum Untersuchungszeitpunkt eine mittelschwere depressive Symptomatik, aufgetreten in Reaktion auf eine durchgemachte Unterbauchoperation und folgende Beschwerden, herrsche. Durch nervenfachärztliche Behandlung sei eine Besserung entstanden, weitere Besserung sei nach 9-12 Monaten zu erwarten. Erforderlich seien regelmäßige nervenfachärztliche Behandlung und ein psychiatrisch rehabilitativer Aufenthalt. Bis dahin bestehe keine Arbeitsfähigkeit.

Hinsichtlich des Bewegung-und Stützapparates bestünden geringe Einschränkungen der Fingerfertigkeit und eine Kraftabschwächung beim Grobgriff an beiden Händen als Folge entzündlich-degenerativ veränderter Fingergelenke und des rechten Daumengrundgelenks. Bildschirmarbeit sei damit zum überwiegenden Teil der Arbeitszeit zuzumuten. Lenken von Kraftfahrzeugen wäre zuzumuten. Seitens der altersentsprechend aufgebrauchten Wirbelsäule komme es zu keiner wesentlichen Leistungsbehinderung bezüglich konkreter Tätigkeiten. Es bestehe der Hinweis, dass die berichtete Stuhlentleerungsstörung psychisch überlagert sei und daher der nervenfachärztlichen Therapie unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten zugänglich sei. Eine Nachuntersuchung sei in 9-12 Monaten zu empfehlen. Bis dahin seien Krankenstände sinnvoll und bis dahin könne auch gerechnet werden, dass die konkrete Tätigkeit wieder zu erfüllen sei. Spätere Krankenstände seien nicht vorherzusagen.

Schwere körperliche Arbeiten seien nicht mehr geeignet, feinstmanuelle Arbeiten, wie z.B. unter der Lupe, wären nicht möglich. Feinmanuelle Montagetätigkeiten wären nur fallweise möglich. Die Verwendung von grobem Werkzeug und ständig erforderliche Anwendung von Handkraft könnte nicht zugemutet werden. Diese Einschränkungen seien nicht zu verbessern.

Die Inanspruchnahme der nervenfachärztlichen Behandlung sei der Beschwerdeführerin zumutbar und zu empfehlen.

Die belangte Behörde brachte mit Schreiben vom 30.04.2015 der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Begutachtung durch die BVA zur Kenntnis. Ferner wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie zwar gegenwärtig nicht arbeitsfähig sei, bei entsprechenden Maßnahmen eine Steigerung ihres Leistungsvermögens bzw. Arbeitsfähigkeit wahrscheinlich sei. Es liege daher keine dauernde Dienstunfähigkeit vor. Der Erfolg der von den Sachverständigen empfohlenen Behandlungen sei abzuwarten.

Mit Schreiben vom 18.05.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die ihr empfohlenen regelmäßigen nervenfachärztlichen Behandlungen stattfänden. Ein psychiatrisch rehabilitativer Aufenthalt werde von ihrem Facharzt in die Wege geleitet.

Mit Schreiben vom 14.03.2016 beauftragte die belangte Behörde die BVA mit der neuerlichen Erstellung eines Gutachtens über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin.

Die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Gutachtenserstellung am 12.04.2016 durch einen Facharzt für Psychiatrie und am 25.04.2016 durch einen Facharzt für Chirurgie untersucht. Die zusammenfassende Darstellung des Gesundheitszustands und die Beurteilung der Auswirkungen auf die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit wurden durch den Oberbegutachter der BVA am 04.05.2016 erstellt.

Bei der Beschwerdeführerin wurden nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert:

1. Darmfunktionsstörung mit Stuhlinkontinenz nach Entfernung von ausgedehnten Dünn-und Dickdarmabschnitten wegen bösartiger Veränderungen/ohne Hinweis auf Wiederauftreten bislang.

2. Fingergelenksveränderungen.

3. Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom.

4. Mittelschwere depressive Episode, Besserung nach 18 Monaten zu erwarten.

5. Übergewicht, berichtet gebessertes Schlafapnoesyndrom, durch Verwendung einer Sauerstoffmaske nachts.

Zum Leistungskalkül wurde ausgeführt, dass eine Darmfunktionsstörung mit Stuhlinkontinenz nach operativer Entfernung von ausgedehnten Dünn- und Dickdarmabschnitten (4/2014) bestehe. Stuhldrang trete plötzlich auf und es müsse sofort ein WC aufgesucht werden. Einlagen würden benötigt. Die der Inkontinenz zu Grunde liegende Schließmuskelschwäche sei prognostisch chirurgisch ungünstig zu beurteilen. Eine wesentliche Änderung könne nicht mehr erwartet werden. Es bestünden Fingergelenksveränderungen und Daumengrundgelenksveränderungen, die zu gering eingeschränkter Grobkraft sowie Fingerfertigkeit führen würden. Die Veränderungen (Polyarthrosen) neigten zum Fortschreiten. Psychisch sei es gegenüber der Voruntersuchung zu keiner Besserung gekommen. Es herrschte eine mittelschwere depressive Episode, die zur kognitiven Blockaden und zu Verlangsamung führe. Damit könnten regelmäßige Tätigkeiten nicht erfüllt werden. Eine wesentliche Besserung wäre erst nach 18 Monaten zu erwarten.

Die bisherige Behandlung habe alle Möglichkeiten ergriffen. Die Betroffene selbst könne, über das Befolgen ärztlichen Rates, der auch Gewichtsreduktion thematisieren werde, hinaus keine Maßnahmen zur Gesundung ergreifen.

Der Dienstgeber könnte, falls es zu einer psychischen Besserung nach 18 Monaten komme, dafür sorgen, dass am Arbeitsplatz unmittelbar und jederzeit eine Toilette aufgesucht werden könne. Ferner sei anzuregen, eine Verwendung ohne Kundenkontakte zu erwägen, denn die Inkontinenz mit Einlagenpflicht werde bleiben, damit wohl auch eine persönliche Belastung, selbst nach der psychiatrisch in Aussicht gestellten Besserung nach 18 Monaten.

Aus psychischen Gründen sei für weitere 18 Monate Krankenstand sinnvoll. Die Prognose der Depression werde verschlechtert, da bereits vor dem Auftreten der Stuhlinkontinenz eine depressive Symptomatik vorgekommen sei, diesem Umstand trage die dargelegte lange Dauer bis zur zu erwartenden Besserung aus psychiatrischer Sicht Rechnung. Prognose Angaben in Prozent seien nicht möglich. Hinsichtlich der Stuhlinkontinenzproblematik sei Krankenstand nicht sinnvoll, da eine Besserung nicht zu erwarten sei. Gleiches gelte bezüglich der Fingerpolyarthrosen.

Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.06.2016 dieses Gutachten zur Kenntnis, wobei darauf hingewiesen wurde, dass gegenwärtig keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege und der Erfolg der im Gutachten empfohlenen Behandlungsmaßnahmen abzuwarten sei.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass aus ihrer Sicht eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliege. Im Gutachten sei eine dauernde Stuhlinkontinenz bestätigt worden. Eine Änderung oder Besserung werde auch vom Gutachter nicht erwartet. Durch diese dauernde Stuhlinkontinenz sei auch ihr psychischer Gesundheitszustand schlimmer geworden. Sie sei seit 2 Jahren im Krankenstand und habe sich den empfohlenen Therapien unterzogen, wobei es zu keiner Besserung gekommen sei. Sie ersuche daher um bescheidmäßige Erledigung ihres Antrages auf Versetzung in den Ruhestand vom 20.12.2014.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 20.12.2014 auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der derzeit geltenden Fassung"

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2 und 3 BDG ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.09.2014 durchgehend im Krankenstand sei. Im zusammenfassenden Leistungskalkül vom 04.05.2016 stelle der Oberbegutachter der BVA fest, dass eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erst nach 18 Monaten zu erwarten und den Krankenstand für weitere 18 Monate daher sinnvoll sei. Da aufgrund des ärztlichen Sachverständigengutachtens der BVA nach 18 Monaten eine Besserung absehbar sei, könne die Beschwerdeführerin nicht als dauernd dienstunfähig betrachtet werden. Ihr Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin fristgerecht Beschwerde und führte unter Hinweis auf die Gutachten der BVA aus, dass eine Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, wobei mit einer Besserung in einem Zeitraum von 18 Monaten zu rechnen wäre. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zu dem Ergebnis komme, es könnte psychisch eine Besserung eintreten, obwohl der psychische Zustand auf die - nicht mehr zu bessernde - Stuhlinkontinenz zurückzuführen sei. Die belangte Behörde vermeine, dass die Beschwerdeführerin zwar derzeit arbeitsunfähig, aber nicht dauernd dienstunfähig sei, da eine Besserung in 18 Monaten wahrscheinlich sei. Bereits im Jahr 2015 sei in dem Gutachten davon ausgegangen worden, dass eine Besserung nach knapp einem Jahr möglich sein solle. Nunmehr sei festgestellt worden, dass in diesem Zeitraum keinerlei Besserung eingetreten sei und es werde ein neuerlicher Beobachtungszeitraum von 18 Monaten vorgeschlagen. Das sei insofern nicht schlüssig, als die Ursache für die psychischen Probleme, nämlich die Stuhlinkontinenz nach übereinstimmender Sachverständigenmeinung nicht besserungsfähig sei. Da die Ursache der Beschwerden nicht verbesserbar sei, gebe es keinen Anlass zu hoffen, dass im Hinblick auf die psychischen Probleme eine solche Besserung eintreten könne und nicht zuletzt sei auch zu beachten, dass sich eine solche Prognose er schon bisher als falsch erwiesen habe, obwohl die Beschwerdeführerin alle empfohlenen Therapien durchgeführt habe.

In rechtlicher Hinsicht rechtfertige eine von Seiten des medizinischen Sachverständigen in den Raum gestellte bloße Möglichkeit einer Besserung des Gesundheitszustandes noch nicht die Verneinung der Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit. Das sei nur dann möglich wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jene absehbaren Zeitraum umschrieben werde, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit erwartet werden könne.

Im Fall der Beschwerdeführerin liege eine solche Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht vor, da die Prognosen der medizinischen Gutachter einer Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit entgegenstünden. Der Sachverständige führte aus, dass eine wesentliche Änderung erst nach 18 Monaten zu erwarten wäre. Dass eine solche wahrscheinlich sei, werde nicht gesagt. Angesichts des fast zweijährigen Krankenstandes der Beschwerdeführerin wäre eine diesbezügliche Klarstellung erforderlich gewesen. Die im Gutachten vom Frühjahr 2015 enthaltene Prognose habe nicht nur revidiert werden müssen, vielmehr habe sich die Prognose hinsichtlich der Depression verschlechtert. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Gutachten, dass hinsichtlich der Stuhlinkontinenz keine Besserung möglich sei. Es sei daher nicht nachvollziehbar, worauf sich die Annahme einer möglichen Wiedererlangung der Dienstfähigkeit stütze. Die Beschwerdeführerin sei daher Sinne des § 14 BDG dauernd dienstunfähig.

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG stattgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht als Fachoberinspektorin in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie stand zuletzt bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, in Verwendung. Ihr letzter dienstrechtlich zugewiesener Arbeitsplatz war der einer Sachbearbeiterin (A3/4) in der Stipendienstelle Graz (Arbeitsplatznummer 1038). Dieser Arbeitsplatz beinhaltet nachstehend angeführte Aufgaben:

  • Bearbeitung von Anträgen nach jeweils vorgegebenen Richtlinien oder Anweisungen;

  • die Abhaltung des Parteienverkehrs;

  • sonstige Referatstätigkeiten;

  • Beratungstätigkeiten und Mitarbeit an ständiger Verbesserung.

In quantitativer Hinsicht ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin zu bewältigende Parteienverkehr 40 % der Gesamtbelastung umfasst. Die Bearbeitung der Studienbeihilfenanträge umfasst ebenfalls 40 %. Sonstige Tätigkeiten wie Refundierung oder Erledigung von Schreibarbeiten belaufen sich auf 10 %. Hinzu komme 5 % für zusätzliche Beratungstätigkeiten.

Im Anforderungsprofil wird unter anderem Arbeiten unter großer Belastung und Zeitdruck (vor allem im Parteienverkehr) gefordert.

Bei der Beschwerdeführerin wurden nachstehend angeführte gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert:

1. Darmfunktionsstörung mit Stuhlinkontinenz nach Entfernung von ausgedehnten Dünn-und Dickdarmabschnitten wegen bösartiger Veränderungen/ohne Hinweis auf Wiederauftreten bislang.

2. Fingergelenksveränderungen.

3. Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom.

4. Mittelschwere depressive Episode, Besserung nach 18 Monaten zu erwarten.

5. Übergewicht, berichtete Besserung des Schlafapnoesyndrom, durch Verwendung einer Sauerstoffmaske nachts.

Das Leistungskalkül der Beschwerdeführerin stellt sich folgt dar:

Anforderung

Psychiatrisches Gutachten

Chirurgisches Gutachten

Arbeitshaltung (gehend, sitzend, stehend)

Bei Möglichkeit des Haltungswechsels überwiegend zumutbar

Körperliche Belastbarkeit (leicht, mittel, schwer)

Fallweise leicht

Leichte ständig, mittlere fallweise, schwere nicht zumutbar

Hebe -und Trageleistungen (leicht, mittel, schwer)

Leichte ständig, mittlere fallweise, schwere nicht zumutbar

Zwangshaltung

Überkopf, vorgebeugt, gebückt fallweise zumutbar

Exposition

Arbeitsart

Feinarbeit, Grobarbeit und Fingerfertigkeit geringgradig beeinträchtigt

Arbeitstempo (Zeitdruck)

Normal

Psychische Belastbarkeit

gering

Geistiges Leistungsvermögen

schwierig

Aufenthalt (im Freien, bei Lärm, etc.)

Einfach

In geschlossenen Räumen ständig zumutbar

Waffengebrauch

Lenken eines Kfz

Zumutbar

Nacht-/Schichtarbeit

Keine

Bildschirmarbeit

Nein

Im Rahmen eines bildschirmunterstützten Arbeitsplatz zumutbar

Kundenkontakt

Nein

Derzeit nicht zumutbar

Anmarschweg

Mindestens 500 m ohne Pause möglich

Übliche Arbeitspausen ausreichend

3-4 zusätzlich pro Tag

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Dabei konnte hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin den Gutachten der BVA gefolgt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idf 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 4 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominierter fachkundiger Laienrichter an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als Dienstnehmervertreter mit. Bei Beamten aus dem PTA-Bereich tritt an die Stelle der Nominierung der fachkundigen Laienrichter durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst die Nominierung durch die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 14 BDG lautet:

"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH, 29.03.2012, GZ. 2008/12/0184).

Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Maßgeblich ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH, 30.06.2010, GZ. 2009/12/0154).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein Beamter dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen kann und kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Bereich seiner Dienstbehörde vorhanden ist, dessen Aufgabe er erfüllen kann und dessen Ausübung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, von Amts wegen zu klären, ob unter Zugrundelegung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin überhaupt Arbeitsplätze der gleichwertigen Verwendungsgruppe A3 in ihrem Bereich vorhanden sind, die nach ihrem Anforderungsprofil von der Beschwerdeführerin noch wahrgenommen werden könnten. (VwGH, 28. 4. 2000, GZ. 99/12/0352).

Im vorliegenden Fall hat die Begutachtung durch die BVA ergeben, dass die Beschwerdeführerin an folgenden Gesundheitsbeeinträchtigungen leidet:

1. Darmfunktionsstörung mit Stuhlinkontinenz nach Entfernung von ausgedehnten Dünn-und Dickdarmabschnitten wegen bösartiger Veränderungen/ohne Hinweis auf Wiederauftreten bislang.

2. Fingergelenksveränderungen.

3. Chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom.

4. Mittelschwere depressive Episode, Besserung nach 18 Monaten zu erwarten.

5. Übergewicht, berichtet gebessertes Schlafapnoesyndrom, durch Verwendung einer Sauerstoffmaske nachts.

Hinsichtlich des Leistungskalküls ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit im Parteienverkehr im Hinblick auf ihre Darmfunktionsstörung mit Stuhlinkontinenz nicht zugemutet werden kann, wobei hervorzuheben ist, dass eine wesentliche Änderung nicht mehr erwartet werden kann.

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls auf Dauer nicht mehr auf einem Arbeitsplatz mit Parteienverkehr eingesetzt werden kann. Da aber Tätigkeiten im Parteienverkehr 40 % der Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin umfassen, ist davon auszugehen, dass sie auf Dauer nicht in der Lage ist die Aufgaben dieses Arbeitsplatzes zu erfüllen.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wäre die belangte Behörde bei dieser Sachlage verpflichtet gewesen, im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht abzuklären, ob in ihrem Bereich geeignete Verweisungsarbeitsplätze, deren Anforderungen die Beschwerdeführerin mit dem ihr verbleibenden Restleistungskalkül erfüllen könnte, vorhanden sind. Weder im bekämpften Bescheid noch in den vorgelegten Akten finden sich Hinweise auf derartige Ermittlungen. Eine abschließende Beurteilung ob die Beschwerdeführerin dauernd dienstunfähig ist, kann daher auf Basis des vorliegenden Ermittlungsstandes nicht erfolgen.

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen u. a. dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nur ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Da die belangte Behörde jegliche Ermittlungen in Richtung eines geeigneten Verweisungsarbeitsplatzes im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde - davon ausgehend, dass eine Verwendung der Beschwerdeführerin im Parteienverkehr nicht mehr zumutbar ist - zu ermitteln haben, ob in ihrem Bereich ein geeigneter Verweisungsarbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG vorhanden ist. Vorliegendenfalls wird - allenfalls unter Einholung neuerlicher medizinischer Gutachten - zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen eines derartigen Arbeitsplatzes erfüllen kann.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier zu beurteilende Rechtsfrage der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin konnte auf Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs geklärt werden.

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