BVwG W203 2134043-1

W203 2134043-1Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2016

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Regest

eigene Wohnung des Wehrpflichtigen, Kostentragung, Mietvertrag,<br/>Monatsmiete, Wohnkostenbeihilfe

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BVwG W203 2134043-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2134043.1.00

Spruch

W203 2134043-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.07.2016, GZ. P1303697/4-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), der am 10.03.2016 den Einberufungsbefehl erhalten und am 04.04.2016 seinen Präsenzdienst angetreten hat, beantragte am 23.06.2016 Wohnkostenbeihilfe für eine Wohnung an einer näher bezeichneten Adresse.

Anlässlich der Antragstellung legte der BF einen am 08.07.2015 zwischen der Vermieterin und den Eltern des BF als Mieter abgeschlossenen Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Wohnung vor.

2. Aus einer im Akt aufliegenden, am 15.06.2016 ausgestellten Bankbestätigung ist ersichtlich, dass die Mutter des BF im Zeitraum von August 2015 bis Juni 2016 jeweils monatlich EUR 416,62 an Miete für die Wohnung des BF bezahlt hat.

3. Aus einem von einer Mitarbeiterin des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) am 11.07.2016 angelegten Altenvermerk geht hervor, dass die Mutter des BF am 08.07.2016 gegenüber der belangten Behörde angegeben habe, dass der Mietvertrag von den Eltern des BF, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch minderjährig gewesen sei, abgeschlossen worden sei. Die Wohnungsmiete sei bislang zunächst von den Eltern des BF gemeinsam und nach deren Trennung von der Mutter des BF alleine gezahlt worden.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2016, GZ. P1303697/4-HPA/2016, wurde der Antrag des BF auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gemäß § 56 AVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 abgewiesen.

Begründet wurde die Entscheidung damit, dass gemäß den Angaben der Mutter des BF sowie der Bestätigung des zuständigen Bankinstituts die Wohnungsmiete von den Eltern des BF bzw. von dessen Mutter bezahlt worden sei. Der BF selbst habe somit zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt - nämlich zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls - keine Mietenzahlungen geleistet. Der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe sei daher abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem BF durch persönliche Ausfertigung am 14.07.2016 zugestellt.

5. Am 08.08.2016 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.07.2016 und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Er bewohne die verfahrensgegenständliche Wohnung seit August 2015. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages sei er erst 17 Jahre alt und demnach noch minderjährig gewesen. Er habe bis Jänner 2016 die Schule besucht und anschließend vorübergehend wieder bei seiner Mutter gewohnt. Im März 2016 habe er sich freiwillig beim Österreichischen Bundesheer gemeldet in der Absicht, längerfristig dort zu arbeiten. Momentan würde seine Mutter alleine für die Mietkosten aufkommen, was einen besonderen Härtefall für sie darstelle. Er arbeite derzeit für die Republik Österreich und verdiene monatlich lediglich 330 bis 350 Euro, sodass er nicht in der Lage sei, selber die Kosten für Miete, Strom und Gas zu tragen. Tatsächlich habe er vor dem Antritt des Präsenzdienstes selbst die Miete bezahlt und habe dafür die damals noch erfolgten Unterhaltszahlungen durch seinen Vater verwendet.

6. Einlangend am 02.09.2016 wurde die Beschwerde von der belangten Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Demnach bewohnte der BF zum Zeitpunkt des Erhalts des Einberufungsbefehles eine Wohnung auf Grund eines Mietvertrages, den die Eltern des BF als Mieter mit der Vermieterin abgeschlossen hatten. Die Mietkosten bezahlten die Eltern des BF bzw. dessen Mutter.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus dem Beschwerdevorbringen. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der BF ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) (Abweisungung der Beschwerde):

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), i. d.g.F., lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. ...

3. ...

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem BF nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Der Umstand, dass nicht der Wehrpflichtige selbst, sondern ein anderer für ihn die Zahlung des Mietzinses übernimmt, stellt zwar für sich alleine keinen Ausschließungsgrund für den Bezug einer Wohnkostenbeihilfe dar (vgl. dazu VwGH 19.10.2010, 2007/11/0011), dennoch scheitert ein derartiger Anspruch verfahrensgegenständlich aus folgenden Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass als "eigene Wohnung" im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Antragsteller auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung der Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine "eigene Wohnung" des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (VwGH vom 19.05.1998, Zl. 98/11/0101; VwGH vom 23.01.2001, Zl. 2001/11/0002 mit weiteren Nachweisen).

Daher kommt es im vorliegenden Fall alleine darauf an, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung - hier: 10.03.2016 - nach den rechtlichen (!) Gegebenheiten über eine eigene Wohnung im genannten Sinn verfügt hat (vgl. BVwG 15.02.2016, W122 2008459-1/2E). Dies ist aber zu verneinen.

Aus dem vorliegenden Mietvertrag und aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben sowohl des BF als auch dessen Mutter geht eindeutig hervor, dass der Mietvertrag nicht vom BF, sondern von dessen Eltern als Mieter abgeschlossen worden ist. Somit hat der BF zum maßgeblichen Zeitpunkt über keine "eigene Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 und 2 HGG verfügt. Zum selben Ergebnis gelangt auch der Verwaltungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis 2007/11/0011, wenn er darin ausführt, dass die Tragung des Mietzinses durch Dritte dann nicht schadet, wenn dieser "vom Wehrpflichtigen auf Grund eines Mietvertrages geschuldet" wird.

Im Ergebnis kann somit der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie festhält, dass es an der Tatbestandsvoraussetzung "eigene Wohnung" fehle und dem BF daher keine Wohnkostenbeihilfe zustehe.

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der BF keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage, der klaren Rechtslage und der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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