W193 2100811-1•BVwG W193 2100811-1
W193 2100811-1Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Günstigkeitsprinzip, gutgläubiger Empfang, Gutgläubigkeit, INVEKOS,<br/>Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip<br/>der Verhältnismäßigkeit, Rückforderung, Verhältnismäßigkeit,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche
W193 2100811-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984294, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 29.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 (alleinige) Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch sie selbst (als zuständige Almbewirtschafterin) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 10,23 ha beantragt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104585518, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von
EUR 1.434,92 gewährt. Auf Basis von 15,35 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 15,58 ha (davon Almfläche: 10,23 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 15,35 ha zu Grunde gelegt.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Datum vom 03.10.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Flächenausmaß von 8,62 ha ermittelt wurde.
4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 27.02.2013, AZ II/7-EBP/09-118984294, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von
EUR 1.047,92 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 387,00 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 15,35 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von (erneut) 15,58 ha (davon Almfläche: 10,23 ha) wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 - nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,97 ha (davon Almfläche: 8,62 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA stellte damit eine Flächenabweichung "von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %" fest und sprach eine (zusätzliche) Flächensanktion in Höhe von EUR 258,00 aus.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 13.03.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.03.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden und
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens.
Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2012 falsch seien. Insbesondere monierte sie, dass im Rahmen der durchgeführten Kontrolle Landschaftselemente zu Unrecht nicht einberechnet worden seien.
Zudem liege ein Behördenirrtum gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 vor, da die AMA die Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen (aus dem Jahr 2008) im Rahmen der Beihilfenberechnung unberücksichtigt gelassen habe.
Darüber hinaus treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüssen (Sanktionen) seien nicht zu verhängen. Auch sei die Höhe der verhängten Sanktion unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Im Allgemeinen erscheine eine nachträgliche Abänderung des dem Bescheid zur EBP 2009 zu Grunde liegenden Sachverhaltes auch rechtlich unzulässig.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 12.02.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2009 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 5,35 ha.
Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte sie als zuständige Almbewirtschafterin ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2009.
Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 8,62 ha. Als alleiniger Auftreiberin war der beschwerdeführenden Partei das Almfutterflächenausmaß im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Gänze zuzurechnen.
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 15,58 ha (Heimfläche: 5,35 ha; anteilige Almfläche: 10,23 ha) und verfügte im Antragsjahr 2009 über 15,35 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes basiert auf den eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei in deren Mehrfachantrag-Flächen (vgl. Beilage "Flächennutzung"). Die AMA beanstandete diese Angaben nicht und ergeben sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.
Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2009 Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. u.a. Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend).
Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Bericht zur Kontrolle vom 03.10.2012). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen beanstandet die beschwerdeführende Partei die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 im Rahmen ihrer Beschwerdeausführungen nicht substantiiert, wenn sie lediglich ausführt, dass die in Rede stehenden Ergebnisse falsch seien (zum Vorbringen einer mangelnden Berücksichtigung von Landschaftselementen vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.3.2. der rechtlichen Würdigung).
Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes - das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.10.2012 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen.
Dass die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr 2009 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 15,58 ha (Heimfläche: 5,35 ha; anteilige Almfläche: 10,23 ha) beantragt und über 15,35 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wird von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Folglich können diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zu Grunde gelegt werde.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß
Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom
31. 1. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) Nr. 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Abweichend hiervon
a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,
b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,
c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."
Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30. 4. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, errechnet sich im Falle der beschwerdeführenden Partei die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 auf Grundlage von 15,35 zugewiesenen Zahlungsansprüchen und eines beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 13,97 ha (Heimfläche: 5,35 ha; anteilige Almfläche: 8,62 ha), wobei sich dieses auf die eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei (Heimfläche) bzw. die Ergebnisse einer - nicht ausreichend bestrittenen - Vor-Ort-Kontrolle (Almfläche) stützt (vgl. II.2.).
Das für das Antragsjahr 2009 behördlich festgestellte (Almfutter)Flächenausmaß stellt sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und plausibel dar. Zudem beanstandet die beschwerdeführende Partei in ihren Beschwerdeausführungen das festgestellte Flächenausmaß nicht substantiiert (vgl. II.2.; zum Vorbringen, Landschaftselemente seien im Rahmen der Kontrolle nicht berücksichtigt worden, siehe sogleich Pkt. 3.3.2.). Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen ein Beschwerdeführer keine konkreten näheren Angaben im Rahmen seiner Beanstandungen gegen die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle tätigt, die Behörde nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen und insbesondere auch nicht gehalten ist, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; 09.09.2013, 2011/17/0216; 07.10.2013, 2013/17/0541).
3.3.2. Wenn die beschwerdeführende Partei gegen das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm einwendet, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Landschaftselemente der Referenzfläche zuzurechnen, gilt es an dieser Stelle Folgendes auszuführen:
Nach Art. 30 Abs. 2 VO (EG) Nr. 796/2004 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 30 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen keine Vorkehrungen trifft. Art. 8 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.
Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird. Dieses "Pro-Rata-System" scheint eine zulässige Möglichkeit zu sein, die tatsächliche Futterfläche auf Almen mit vertretbarem Aufwand zu bestimmen. Die Zulässigkeit dieses Systems wird auch in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] Nr. 640/2014) bestätigt.
Gleichzeitig scheint aber die zusätzliche - präzise - Ermittlung bestimmter Landschaftselemente in diesem System nicht möglich zu sein, da diese Methode damit arbeitet, dass gerade nicht einzelne Elemente in Abzug bzw. Anrechnung gebracht werden. Wie der Wortlaut der Richtlinie nahelegt, ist bei den Landschaftsmerkmalen an genau abgrenz- und messbare, sich von der umgebenden Futterfläche deutlich abhebende Elemente gedacht. Selbst Wege, Gebäude oder Teiche, die scharf abgrenzbar sind, bilden bei den Almen Teil der Referenzparzelle und werden nicht von vornherein ausgeschieden, selbst ihre Berücksichtigung erfolgt pauschal im Rahmen des Pro-Rata-Systems. Es ist das Wesen einer Alm, dass sie - im Gegensatz zum klassischen Heimbetrieb - aus einer Vielzahl an Elementen besteht, die die Berglandschaft strukturieren und in besonderer Weise gestalten. So sind üblicherweise etwa Einzelbäume, Baumgruppen und Vernässungszonen mit vielgestaltigem Bewuchs vorhanden. Gerade die regelmäßig anzutreffenden Einzelbäume und Baumgruppen werden im Rahmen des Pro-Rata-Systems beim Überschirmungsgrad in großzügiger Weise berücksichtigt, wenn etwa bei einem Überschirmungsprozentsatz von bis zu 20% dennoch 100% Futterfläche anerkannt werden. Dies übersteigt den in Österreich nunmehr allgemein festgelegten Prozentsatz von 6 % bei Weitem. Soweit aber darüber hinaus nach Art. 30 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004 einzelne Elemente, die nach den angeführten Rechtsvorschriften dem Natur- und Landschaftsschutz dienen, dennoch berücksichtigbar wären, läge es jedenfalls am Antragsteller, das Bestehen solcher Elemente möglichst präzise ins Treffen zu führen und diese zu verorten.
§ 4 Abs. 3 lit.d INVEKOS-GIS-V 2011, BGBl. II Nr. 330/2011 idgF, wonach Landschaftselemente bei Almen und Hutweiden nur auf Teilflächen berücksichtigt werden können, bei denen kein Abzug von Ödland und überschirmten Flächen zu erfolgen hat, spiegelt diese Überlegungen wider. Zwar ist diese Verordnung gemäß ihrem § 10 auf den Antrag der beschwerdeführenden Partei noch nicht anzuwenden, doch ist darin ein Grundsatz verankert worden, der durch die weitgehende Unmöglichkeit einer Kombination des Pro-Rata-Systems mit der Anrechnung von Landschaftselementen bedingt ist. Dieser Grundsatz ist nicht auf die Antragsjahre ab 2012 beschränkt.
Da die beschwerdeführende Partei auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären, ist die Vorgangsweise der Behörde nicht zu beanstanden und ist aus dem diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei für diese nichts zu gewinnen (vgl. u.a. BVwG W204 07.10.2016, W204 2109519-1).
3.3.3. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist - die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2009 ein größeres Flächenausmaß beantragt hat (15,58 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (13,97 ha), war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216), womit das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, eine nachträgliche Abänderung des dem Bescheid zu Grunde liegenden Sachverhaltes sei rechtlich unzulässig, ins Leere geht.
3.3.4. Wenn die beschwerdeführende Partei zudem auf frühere Flächenfeststellungen verweist, die im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung fänden, kann sie damit bereits dem Grunde nach auch keinen Irrtum der belangten Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 geltend machen. Der in der zitierten Bestimmung geregelte Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).
Ein Irrtum der Behörde iSd Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 ist in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen.
3.3.5. Da die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2009 ein beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß von 15,58 ha beantragt hat und somit - unter Berücksichtigung der Anzahl der flächenbezogenen Zahlungsansprüche - eine Differenzfläche von 1,38 ha festzustellen ist, liegt eine Flächenabweichung im Ausmaß von "über 3 % oder 2 ha, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche" (vgl. Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004) vor.
Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet die zitierte Bestimmung der VO (EG) Nr. 796/2004 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben spricht die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion aus und kürzt den zu gewährenden Beihilfebetrag um EUR 258,00.
Gemäß Art. 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004 finden Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Mit ihren Ausführungen ist es der beschwerdeführenden Partei jedoch nicht gelungen, mangelndes Verschulden im Sinne der zitierten Bestimmung darzulegen.
So geht das im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen, die beschwerdeführende Partei habe auf frühere amtliche Feststellungen vertrauen dürfen, im Rahmen der Verschuldensprüfung deshalb ins Leere, da bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 07.10.2013, 2013/17/0541, ausgeführt hat, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Unternimmt der Antragsteller derartige Bemühungen, wäre dies - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen. Dass die beschwerdeführende Partei im vorliegenden Fall für das Antragsjahr 2009 jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wird von ihr nicht vorgebracht und es ergeben sich dafür auch keine Anzeichen aus dem Akt.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der beschwerdeführenden Partei als Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm die Beschaffenheit der Almfutterflächen im Antragsjahr 2009 bestens bekannt gewesen sind und daher von ihr eine Antragstellung entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten zu erwarten gewesen wäre. Wenn sich die beschwerdeführende Partei - ohne nähere Angaben zu machen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen - auf frühere Ermittlungen beruft, gilt es zudem anzumerken, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0236).
Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen sind Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.
3.3.6. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes - zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons; EuGH 06.07.2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH 11.07.2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH 11.03.2008, C-420/06, Jager).
Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH
30.01. 2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, 2014/07/0053).
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