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W165 2128169-2•BVwG W165 2128169-2
W165 2128169-2Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2016
Familienverfahren, Minderjährige, Zulassungsverfahren
W165 2128168-2/8E
W165 2128169-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse LESNIAK als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie, beide StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zl. 1097155507-151893545 EAST-Ost (1.) und Zl. 1097155605-151893588 EAST-Ost (2.), zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gem. § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz werden zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder (Zweitbeschwerdeführer) illegal in das Bundesgebiet ein. Beide Beschwerdeführer stellten am 28.11.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österrreich.
Zu den Beschwerdeführern liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "2" zu Griechenland vor (GR2...17.11.2015).
Am 30.11.2015 fanden polizeiliche Erstbefragungen der Beschwerdeführer statt. Die Beschwerdeführer gaben übereinstimmend an, dass sie schlepperunterstützt über den Iran, und die Türkei nach Griechenland gelangt seien, wo sie erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Anschließend seien sie über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Ungarn nach Österreich gereist. Die Reise habe der Bruder in Afghanistan organisiert, die Eltern wären verstorben.
Im Verwaltungsakt des Zweitbeschwerdeführers liegt ein Aktenvermerk "Indikatoren für Altersfeststellung" des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 08.02.2016 ein, wonach nach dem "Vieraugenprinzip" die Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers festgestellt wurde. Ein Dokument betreffend die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer ist nicht vorhanden. In weiterer Folge wurde die ARGE Rechtsberatung, Diakonie zur gesetzlichen Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers bestellt.
Das BFA richtete am 19.02.2016 auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 6. 2013 (Dublin III-VO) gestützte Aufnahmeersuchen an Kroatien.
Mit Schreiben vom 21.04.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund nicht fristgerechter Antwort gem. Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr zuständig zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführer sei.
Nach Einvernahme der Beschwerdeführer vor dem BFA am 18.05.2016 wies das BFA mit Bescheiden vom 30.05.2016 die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (I.). Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gem. § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei
(II.).
Gegen die Bescheide vom 30.05.2016 erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht gleichlautende Beschwerden, denen mit Erkenntnissen des BVwG vom 14.07.2016, GZ W175 2128168-1/5E (Erstbeschwerdeführer) und GZ W175 2128169-1/3E (Zweitbeschwerdeführer) gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben wurden.
Begründend führte das BVwG in den zit. Erkenntnissen zusammengefasst aus, dass sich die Behörde mit der seitens des Zweitbeschwerdeführers angegebenen Minderjährigkeit und der daraus folgenden möglichen Anwendbarkeit des Art. 8 Dublin III-VO unzureichend auseinandergesetzt habe. In einer neuerlichen Befragung wäre zu klären, wer die Obsorge für den Zweitbeschwerdeführer innehabe. Da auch ein allfälliger Verbleib des Erstbeschwerdeführers in Österreich von seiner Beziehung zum allenfalls minderjährigen Bruder abhängig sei, seien auch Erhebungen zur Beziehung des Brüderpaares anzustellen.
Aufgrund der Behebung der Bescheide und der Zurückverweisung an die Behörde durch das BVwG wurden die Beschwerdeführer am 29.07.2016 neuerlich vor dem BFA einvernommen.
Auf Aufforderung, sein Verhältnis zu seinem minderjährigen Bruder zu beschreiben, gab der Erstbeschwerdeführer zu Protokoll, dass sie sich als Brüder sehr gut verstehen würden, immer zusammen gewesen und auch auf der Flucht stets gemeinsam unterwegs gewesen seien. Da sein Bruder jünger sei, brauche er einen älteren Bruder, der auf ihn aufpasse. In finanzieller Hinsicht könne er seinen jüngeren Bruder nicht unterstützen, da er selber Flüchtling sei. Er könne jedoch aufpassen, dass sein Bruder "brav sei". Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er vor der Flucht aus dem Herkunftsstaat mit seinem minderjährigen Bruder im Haus seines älteren Bruders im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Auch nunmehr in der Grundversorgung würde er mit seinem Bruder im selben Zimmer wohnen. Das Befragungsorgan wies darauf hin, dass der Erstbeschwerdeführer bereits angegeben habe, dass die Eltern verstorben seien. Nachgefragt nach der Obsorge für seinen minderjährigen Bruder gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein älterer Bruder bis zuletzt die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder gehabt habe. Nunmehr sei sein älterer Bruder nicht da und daher sei er bei ihm (Anm.: beim Zweitbeschwerdeführer). Nachgefragt verneinte der Erstbeschwerdeführer, dass es einen gerichtlichen Obsorgebeschluss gebe. In Österreich gebe es keine sonstigen Verwandten.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner im Beisein der ARGE Rechtsberatung, Diakonie als gesetzliche Vertreterin erfolgten Einvernahme vor dem BFA am 29.07.2016 zum Verhältnis zu seinem älteren Bruder an, dass es sich um die beste brüderliche Beziehung handle, die man sich vorstellen könne. Sie hätten keine Probleme miteinander. Das sage alles. Wie bereits bekannt, seien seine Eltern verstorben. Hier habe er außer seinem Bruder niemanden. Sein Bruder bedeute alles für ihn.
Mit Bescheiden vom 01.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten neuerlich gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung der Anträge gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO Kroatien zuständig sei (I.) Gleichzeitig wurde gem. § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig sei (II.).
Im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid wird beweiswürdigend festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seinem minderjährigen Bruder nach Österreich eingereist sei. In der rechtlichen Begründung wird Folgendes ausgeführt: "Auch wenn in Ihrem Falle kein Obsorgebeschluss vorliegt, welcher Sie als Obsorgeberechtigter für Ihren eindeutig minderjährigen Bruder ausweist, ist aufgrund Ihrer Angaben und auch aufgrund der Angaben Ihres Bruders zu erkennen, dass Sie die Verantwortung für Ihren Bruder getragen haben und auch weiterhin ein Zusammenleben mit diesem angestrebt wird. Sie haben auch schon im Herkunftsland mit Ihrem minderjährigen Bruder zusammengelebt. Es ergibt sich aus keiner Bestimmung der Dublin III-VO der Umstand, dass bei einer Zuständigkeit Österreichs für das Asylverfahren Ihres Bruders auch eine Zuständigkeit Ihres Verfahrens auf Österreich übergehen würde. Da in Ihrem Fall nun wie bereits weiter oben geschildert, die Zuständigkeit Kroatiens außer Frage steht und demnach eine Außerlandesbringung Ihrer Person nach Kroatien angeordnet wird, kann schon alleine aus humanitärer Sicht auch im Falle Ihres Bruders nur eine ebenso lautende Entscheidung erfolgen".
Im den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid finden sich sinngemäß gleichlautende rechtliche Ausführungen. Ergänzend dazu wurde festgehalten, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art. 8 EMRK nicht festgestellt habe werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine weiteren Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden.
Gegen die Bescheide vom 01.08.2016 richten sich die gleichlautenden, fristgerecht eingebrachten Beschwerden. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge seiner neuerlichen Einvernahme angegeben habe, dass die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder nach dem Tod der Eltern nach afghanischem Recht auf den ältesten, in Afghanistan lebenden Bruder übergegangen sei. Er selbst habe nicht die Obsorge für seinen jüngeren Bruder und diese auch niemals gehabt. Die Behörde begründe ihre Entscheidung damit, dass der Zweitbeschwerdeführer zwar nicht die Obsorge, jedoch die Verantwortung für seinen jüngeren Bruder habe. Diese Konstruktion sei in der österreichischen Rechtsordnung nicht vorgesehen und könne daher auch nicht als ausreichende Grundlage dienen, um gemäß Dublin III-VO dem Zweitbeschwerdeführer die Qualifikation als unbegleiteter Minderjähriger abzusprechen. Der Erstbeschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen eines für den Zweitbeschwerdeführer verantwortlichen Erwachsenen im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin III-VO nicht, sodass der Zweitbeschwerdeführer als unbegleiteter Minderjähriger zu qualifizieren sei. Das Verfahren des Zweitbeschwerdeführers sei demnach in Österreich zuzulassen. Eine Überstellung des Erstbeschwerdeführers nach Kroatien würde die den Beschwerdeführern nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte auf Schutz ihres Privat- und Familienlebens verletzen. Einem unbegleiteten Minderjährigen dürfe nicht die einzige Bezugsperson entzogen werden. Österreich habe daher von seinem Eintrittsrecht zwingend Gebrauch zu machen und auch das Verfahren des Erstbeschwerdeführers in Österreich zuzulassen. Davon abgesehen sei auch die angenommene Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen. Unter einem wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.10.2016 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerden:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idgf lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes
im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 61 FPG idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Im vorliegenden Fall ist gem. ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 2
Definitionen
lautet auszugsweise:
Art. 2 lit j:
"Unbegleiteter Minderjähriger" einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt einen Minderjährigen ein, der nach Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen wird.
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 8
Minderjährige
(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.
(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Absätze 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.
(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen eines seiner Geschwisters oder eines Verwandten im Sinne der Absätze 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.
(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Ermittlung von Familienangehörigen, Geschwistern oder Verwandten eines unbegleiteten Minderjährigen; die Kriterien für die Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung; die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit eines Verwandten, für den unbegleiteten Minderjährigen zu sorgen, einschließlich der Fälle, in denen sich die Familienangehörigen, Geschwister oder Verwandten des unbegleiteten Minderjährigen in mehr als einem Mitgliedstaat aufhalten, delegierte Rechtsakte zu erlassen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte geht die Kommission nicht über den in Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Umfang des Wohls des Kindes hinaus.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Art. 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.
In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
Art. 21
Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 22
Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."
Zur Frage der Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Verfahrens des Zweitbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Zweitbeschwerdeführer angab, minderjährig zu sein. Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, ist auch die Behörde stets von der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers ausgegangen und hat diese niemals in Zweifel gezogen. So wurden in einem Aktenvermerk "Indikatoren für Altersfeststellung" vom 08.02.2016 (Vorgangsweise nach dem "Vieraugenprinzip") keinerlei Zweifel an der Minderjährigkeit des Zweitbeschwerdeführers geäußert, dessen ungeachtet allerdings der Vermerk "keine Zulassung, da Dublin (mit vj Bruder)" angebracht. In der Folge wurde auch die ARGE Rechtsberatung, Diakonie zur gesetzlichen Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers bestellt.
Die Behörde hat im fortgesetzten Verfahren zwar die ihr mit den behebenden Erkenntnissen des BVwG vom 14.07.2016 aufgetragenen ergänzenden Erhebungen zur Obsorge betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und zur Beziehung des Brüderpaares gepflogen (siehe unter I. Verfahrensgang) und diese in die Bescheide aufgenommen.
Die Behörde hat es jedoch verabsäumt, die daraus gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. So wurde der Status des Zweitbeschwerdeführers als unbegleiteter Minderjähriger im den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheid völlig ausgeklammert und hat dementsprechend auch im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid keine Würdigung erfahren. Die in den angefochtenen Bescheiden angeführte Begründung, dass, wenn auch kein Obsorgebeschluss vorliege, welcher den Erstbeschwerdeführer als Obsorgeberechtigten für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ausweise, aufgrund der Angaben der Brüder zu erkennen sei, dass der Erstbeschwerdeführer für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die Verantwortung trage, vermag nicht dazu zu führen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um keinen unbegleiteten Minderjährigen im Sinne des Art. 2 lit. j Dublin III-VO handeln würde.
Die Definition des unbegleiteten Minderjährigen nach Art. 2 lit. j Dublin III-VO stellt auf das Recht des betreffenden Mitgliedstaats - in diesem Fall Österreich - ab. Dementsprechend ist das österreichische Familienrecht, im konkreten Fall die einschlägigen Rechtsnormen über die Obsorge, anzuwenden. Nach den einschlägigen Rechtsnormen sind gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ehelichen Kindes, die Eltern, die Mutter des minderjährigen unehelichen Kindes, der Obsorgeberechtigte eines Minderjährigen und der Jungendwohlfahrtsträger in den Fällen des § 207 ABGB. Während die Eltern des ehelichen Kindes, die Mutter des unehelichen Kinders und der Jugendwohlfahrtsträger unmittelbar auf Grund des Gesetzes zur Vertretung berufen sind und daher als gesetzliche Vertreter im engeren Sinn bezeichnet werden können, bedarf der Obsorgeberechtigte einer Bestellung durch Gerichtsbeschluss (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Stand 15.1.2016, § 10, K5, Seite 155).
Es liegt auf der Hand, dass sich ein älterer Bruder, der sich alleine mit seinem minderjährigen, noch dazu voll verwaisten Bruder fernab des Heimatstaates auf einer langen Flucht befindet, im Normalfall für diesen verantwortlich fühlen und diese Verantwortung auch wahrnehmen wird. Eine gleichsam faktische Begründung der Obsorge eines für ein minderjähriges Geschwister Verantwortung übernehmenden Erwachsenen - ohne dass ein entsprechender Obsorgebeschluss vorliegen würde - kann aus diesem Umstand jedoch nicht konstruiert werden. Das österreichische Familienrecht kennt keinen Übergang der Obsorge bloß durch den Umstand, dass jemandem die Verantwortung für einen Minderjährigen zukommt. Im Ergebnis geht daher die Begründung der Behörde in den angefochtenen Bescheiden, dass der volljährige Bruder die Verantwortung für seinen minderjährigen Bruder trage, ins Leere.
Im Übrigen ist auch die Behörde offensichtlich selbst - zutreffender Weise - davon ausgegangen, dass es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, hat sie doch bei seiner neuerlichen Einvernahme die ihm beigegebene Rechtsberaterin im Sinne der Bestimmung des § 49 Abs. 3 BFA-VG als dessen gesetzliche Vertreterin beigezogen.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen handelt es sich beim Zweitbeschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen iSd Definition des Art. 2 lit j Dublin III-VO. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO ist jener Mitgliedstaat, in welchem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zuständiger Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Anhaltspunkte, dass die Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers in Österreich nicht dem Wohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers dienen würde, sind nicht vorhanden. Österreich ist demnach zur Führung des Asylverfahrens des Zweitbeschwerdeführers zuständig. Das auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuch der österreichischen Behörde an Kroatien ist gemäß der in Art. 7 Dublin III-VO vorgesehenen Rangfolge der Kriterien somit zu Unrecht erfolgt.
Hinsichtlich der Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass gem. Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO grundsätzlich die Zuständigkeit Kroatiens besteht, da der Erstbeschwerdeführer - ohne Einreisetitel und somit illegal - über einen Drittstaat (Serbien) kommend, nach Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten eingereist ist und die Zuständigkeit Kroatiens auch nicht wieder erloschen ist. Der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer ursprünglich erstmalig über Griechenland illegal in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist war, vermag an der Zuständigkeit Kroatiens nicht zu ändern. Eine Überstellung nach Griechenland kommt aufgrund der amtsbekannten, aktuell nach wie vor herrschenden systemischen Mängel im griechischen Asylwesen nicht in Betracht.
Ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Asylverfahrens des Erstbeschwerdeführers ist im konkreten Fall jedoch zu berücksichtigen, dass das Asylverfahren des minderjährigen 15-jährigen Bruders (Zweitbeschwerdeführers) als unbegleiteter Minderjähriger in Österreich zuzulassen ist. Die übereinstimmenden Schilderungen der Beschwerdeführer über deren wechselseitige enge familiäre Beziehung zueinander sind - wie auch das Vorbringen eines bereits im Herkunftsstaat bestandenen gemeinsamen Haushaltes - schon angesichts des jugendlichen Alters des Zweitbeschwerdeführers und des Umstandes, dass dieser Vollwaise ist, als glaubwürdig einzustufen. Zur Vermeidung einer Verletzung des Art. 8 EMRK erscheint es im Rahmen der "Ermessensklausel" des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO angezeigt, dass Österreich seine Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz annimmt und den Selbsteintritt in das Verfahren erklärt. Im Hinblick auf das Alter des minderjährigen Bruders des Erstbeschwerdeführers und der Tatsache, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um den einzigen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen bzw. Verwandten des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers handelt, ist es auch ohne Relevanz, dass dem Beschwerdeführer nicht die Obsorge für seinen minderjährigen Bruder zukommt. Eine Trennung des Erstbeschwerdeführers von seinem minderjährigen Bruder würde einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der Brüder bedeuten und kommt somit unter Berücksichtigung des Alters des minderjährigen Bruders und fehlender sonstiger Bezugspersonen im Bundesgebiet auch im Hinblick auf das Kindeswohl, dem die Dublin III-VO einen hohen Stellenwert einräumt, nicht in Betracht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im Übrigen ist die Rechtslage klar. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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