BVwG L506 2136640-1

L506 2136640-1Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2016

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Antragsbegehren, Aufenthaltsberechtigung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Zeitpunkt

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BVwG L506 2136640-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L506.2136640.1.00

Spruch

L506 2136640-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zl. XXXX, Regionaldirektion Tirol, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 56 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 31.07.2011 fand eine Erstbefragung des BF statt. Am 05.09.2011 sowie am 10.01.2012 und am 13.02.2012 erfolgte eine Einvernahme des BF im Asylverfahren. Der BF gab als Grund für seine Ausreise aus Pakistan im wesentlichen an, es habe aufgrund der Beziehung seines Bruders zu seiner Frau Probleme zwischen seiner Familie und jener der Frau gegeben und sei er deshalb einmal geschlagen worden.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2012 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4. Gegen den Bescheid des BFA erhob der BF fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof, welcher mit Erkenntnis vom 25.02.2013, GZ XXXX die Beschwerde gem. §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs.1 Z 2 AsylG 2005 idgF als unbegründet abwies und erwuchs das Erkenntnis am 01.03.2013 mit Zustellung an den BF in Rechtskraft.

5. Am 08.11.2013 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem. § 41 a Abs. 9 NAG beim Stadtmagistrat Innsbruck.

Nach einer niederschriftlichen Einvernahme beim zwischenzeitlich zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.06.2014 wurde mit Bescheid des BFA vom 23.09.2014, GZ XXXX der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gem. § 55 AsylG 2005 idgF abgewiesen und gem. § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 3 FPG idgF erlassen. In einem wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan gem. § 46 FPG zulässig sei. Und die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2015, GZ XXXX wurde die Beschwerde des BF vollinhaltlich abgewiesen und wurde die dagegen erhobene Revision durch Beschluss des VwGH vom 19.05.2015, Ra 2015/21/0056-6 zurückgewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 30.11.2015 stellte der BF den nunmehrigen verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 56 AsylG (vom BF auch als Antrag auf subsidiären Schutz bezeichnet), welcher am 01.12.2015 beim BFA einlangte.

Der BF führte aus, seit dem 27.06.2011 ununterbrochen als Asylwerber in Österreich zu leben und sei sein Antrag negativ entschieden worden; auch sein darauffolgender Antrag nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sei abgelehnt worden. Er lebe seit über vier Jahren in Österreich und sei integriert; er sei finanziell abgesichert, wozu er auf den beigelegten Dienstvertrag verwies. Auch verfüge er über Sprachkenntnisse und verwies auf die abgelegte Prüfung auf A2 und B1 Niveau; ferner verfüge er über einen Freundeskreis in Österreich. Auch habe die pakistanische Botschaft in Wien seinen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses nicht angenommen.

7. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18.12.2015 wurde der BF von der Behörde dahingehend manuduziert, dass es kein explizites Erstantragsrecht auf Gewährung von Subsidiärschutz gebe, weshalb der diesbezügliche Antrag des BF ins Leere laufe und wurde der BF aufgefordert, seinen Antrag zu konkretisieren bzw. bekanntzugeben, welchen Antrag er stellen wolle. Im Falle der Stellung eines Antrages nach § 56 AsylG wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen seinen Antrag persönlich beim Bundesamt nachzuholen und die näher bezeichneten Dokumente und Nachweise vorzulegen.

8. Mit Schreiben des BF, beim BFA eingelangt am 24.05.2016, stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines "humanitären subsidiären Schutzes gem. § 56 Abs. 1 AsylG".

Der BF wiederholte sein bisheriges Vorbringen und legte folgende Schriftstücke vor: notariell beglaubigte Patenschaftserklärung vom 07.01.2016 durch das XXXX; Dienstvertrag vom 16.02.2015, A2-Sprachdiplom vom 02.06.2014, B1-Sprachdiplom vom 03.07.2015, Meldebestätigung vom 24.11.2015, sowie eine Vertretungsvollmacht vom 05.06.2016.

9. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.09.2016, GZ XXXX wies dieses den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 01.12.2015 gem. § 56 AsylG 2005 idgF ab.

Das BFA stellte in seiner Entscheidung zum Aufenthalt des BF in Österreich fest, dass dieser am 31.07.2011 in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Der Asylantrag des BF sei am 01.03.2013 in zweiter Instanz negativ entschieden worden und hätte der BF nach Ablauf der Bewilligung gem. § 5 AuslBG des Arbeitsmarktservice Österreich seit dem 31.10.2013 verlassen müssen. Auch der letzte Antrag des BF auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels sei am 25.03.2015 in zweiter Instanz negativ entschieden worden und halte sich der BF derzeit, wie schon Jahre zuvor unrechtmäßig in Österreich auf.

In der rechtlichen Beurteilung führte das BFA aus, dass sich der BF seit 31.07.2011 im Bundesgebiet der Republik Österreich befinde und bis zum 01.03.2013 aufgrund seiner missbräuchlichen Asylantragstellung rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen sei.

Am 01.12.2015 habe der BF den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG eingebracht und halte sich der BF somit zum Antragszeitpunkt nicht die im § 56 AsylG nachweislich geforderten 5 Jahre im Bundesgebiet auf.

10. Mit Schriftsatz vom 29.09.2016 brachte der BF fristgerecht Beschwerde ein und führte aus, er lebe seit 27.06.2011 ununterbrochen in Österreich und lebe er seit über 5 Jahren in Österreich und sei er in die hiesige Gesellschaft integriert und finanziell abgesichert, wozu er sein bisheriges Vorbringen wiederholte. Auch sei seine Abschiebung nach Pakistan unzumutbar, da er keinen Reisepass und kein Reisezertifikat besitze, da die pakistanische Botschaft seinen Antrag nicht angenommen habe und sei dieser Zustand bei der Beurteilung der Behörde nicht berücksichtigt worden. Der BF verwies weiters auf seine Krankenversicherung, seien Unbescholtenheit und die für ihn abgegebene Patenschaftserklärung. Überdies sei eine Abschiebung nach Pakistan aufgrund der dort herrschenden Situation nicht zumutbar. Der BF legte der Beschwerde eine Kopie einer Geburtsurkunde vor.

11. Am 07.10.2016 langte die gegenständliche Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der hg. Gerichtsabteilung ein,

12. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 02.08.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 08.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 21 Absatz 3 2. Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2. Feststellungen (Sachverhalt):

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und ist seit diesem Zeitpunkt durchgängig im Österreichischen Bundesgebiet aufhältig.

Der Antrag auf internationalen Schutz des BF und der darauf folgende Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthalts gemäß § 55 AsylG wurde jeweils rechtskräftig abgewiesen.

Am 01.12.2015 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG".

3. Beweiswürdigung:

Der behördliche Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfolge klar und übersichtlich zusammen. Das BFA hat sich mit dem individuellen Vorbringen des BF auseinandergesetzt.

3.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3.2. Zum Vorbringen des BF:

Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Entsprechend der Ansicht des BFA in Verbindung mit dem unbestrittenen Akteninhalt sowie einer Einsichtnahme in das zentrale Melderegister erachtet es die erkennende Richterin im Ergebnis als erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner nunmehrigen Antragstellung gem. § 56 AsylG nicht fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

4.1. § 56 AsylG, Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

4.2. Laut Materialien soll in § 56 AsylG aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu § 41a Abs. 10 und § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab.

Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber drei Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.

Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.

Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.

4.3. Im vorliegenden Fall brachte der BF nach seiner unrechtmäßigen Einreise am 31.07.2011 am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Sein Asylverfahren wurde am 01.03.2013 mit Erkenntnis des AsylGH vom 25.02.2013 rechtskräftig abgeschlossen.

Zusammengefasst hielt sich der BF zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragsstellung am 01.12.2015 erst seit insgesamt vier Jahren und vier Monaten im österreichischen Bundesgebiet auf und erfüllt somit nicht die Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung" im Sinne des § 56 Abs. 2 AsylG, wo auf § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG verwiesen wird (zum Zeitpunkt der Antragstellung durchgängiger fünfjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet).

Da der BF somit schon die besondere Voraussetzung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht erfüllt, war auf sein Vorbringen hinsichtlich der übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht näher einzugehen, womit auch dem BFA, welches den gegenständlichen Antrag mangels des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzung des § 56 Abs. 1 Z1 AsylG abwies, zuzustimmen ist.

Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 29.09.2016 ausführt, seit über fünf Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig zu sein, so trifft dies zwar zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zu, doch ist dazu auf den Wortlaut des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verweisen, demzufolge der Zeitpunkt der Antragsstellung - im vorliegenden Fall sohin der 01.12.2015 maßgeblich ist.

Auf die übrigen in der Beschwerde dargelegten Argumente des BF für den Grad seiner Integration war in weiterer Folge sohin nicht einzugehen.

Insofern in der Beschwerde ohne weitere diesbezügliche Ausführungen geltend gemacht wird, dass eine Abschiebung des BF nach Pakistan ein Risiko und Gefahr für den BF bedeuten würde, da es sich um einen islamischen Staat ohne demokratische Strukturen handle und Menschenrechtsverletzungen gegen die westlich orientierte Bevölkerung erfolgen würden, ist festzuhalten, dass im rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG GZ XXXX vom 19.05.2015 festgehalten wurde, dass sich weder aus dem diesbezüglichen Verfahren noch aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren Umstände ergeben, welche eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Pakistan unzulässig erscheinen lassen würden, worin sich nach dem hg. Amtswissen auch zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt nichts geändert hat. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemein existenten Notlage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers (die Todesstrafe wurde zwar nicht abgeschafft, es bestehen jedoch keine glaubhaften Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichte, welcher in Pakistan mit der Todesstrafe bedroht ist) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.

Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder, der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

4.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.

In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr stützte das BFA seine Entscheidung zu Recht auf das fehlende Vorliegen der Erteilungsvoraussetzung des nachweislichen fünfjährigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet (§ 56 Abs. 1 Z 1 AsylG). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.

Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.

Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein Vorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der BF in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Betreffend die Bestimmung des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil der Wortlaut klar ist (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90).

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