BVwG I411 1438737-3

I411 1438737-3Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2016

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Regest

aufschiebende Wirkung

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BVwG I411 1438737-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I411.1438737.3.00

Spruch

I411 1438737-3/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX (alias XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2016, Zl. 639326307-161022584, den Beschluss gefasst:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der algerische Staatsbürger XXXX (in weiterer Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) reiste am 10.06.2013 nach Österreich ein und stellte am 19.06.2013 unter der Identität XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2013 wurde über diesen Antrag negativ entschieden und wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.11.2013, Zl. B3 438.737-1/2013/4E, als unbegründet abgewiesen.

2. In weitere Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und trat erst 2016 unter dem Namen XXXX wieder in Erscheinung als er mit der ungarische Staatsangehörigen XXXX am 06.07.2016 am Standesamt Gumpoldskirchen die Ehe eingegangen ist. Seitens der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurden Erhebungen wegen des Verdachts auf Eingehen und Vermittlung einer Aufenthaltsehe durchgeführt. Das Strafverfahren behängt derzeit unter der Zahl XXXX beim Bezirksgericht Mödling und ist für 20.01.2017 eine Verhandlung anberaumt.

3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde und führte begründend unter anderem aus, dass eine Abschiebung nach Algerien eine Verletzung seiner Rechte nach der EMRK bedeuten würde.

5. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im vorliegenden Fall wurde vom Beschwerdeführer mit einer ungarischen Staatsangehörigen die Ehe eingegangen und könnte er somit begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 FPG sein. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid von einer Aufenthaltsehe aus und behängt derzeit unter der Zahl XXXX beim Bezirksgericht Mödling ein diesbezügliches Strafverfahren. Für 20.01.2017 ist eine Verhandlung anberaumt.

Daher kann ohne Vorliegen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Gegebenenfalls ist zur Klärung des Sachverhaltes auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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