I407 2141811-1•BVwG I407 2141811-1
I407 2141811-1Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall
I407 2141811-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch den Verein Menschenrechte, 1090 Wien, geboren am XXXX, StA Algerien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien vom 29. November 2016, Zl. 1048114704/161562503, den Beschluss gefasst:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2016, hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2.1. Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides vom 29. November 2016 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz ab.
2.2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde vom 05.12.2016 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeführer stammt aus Algerien, einem sicheren Herkunftsstaat i.S. der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II 177/2009 zuletzt geändert mit BGBl II 47/2016.
Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost vom 28.03.2016 zu Zl. 1048114704/140288212 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten hat, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine sozialen Kontakte verfügt, die ihn an Österreich binden würden. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anknüpfungspunkte im Herkunftsland hat.
Der Beschwerdeführer ist illegal im Dezember 2014 in das österreichische Bundesgebiet eingereist, somit ist der Aufenthalt als sehr kurz zu bezeichnen.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen §§ 127, 129 (1) Z 1 StGB § 15 StGB iVm § 269 (1) StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten bedingt rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der LPD Wien vom 13.10.2016 wurde zur GZ VStV/916300719132/2016 wegen §§ 120 Abs. 1a i.V.m § 52 Abs. 8 FPG eine Strafhaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen §§ 127, 129 (1) Z 1, 130 (2) 2. Fall StGB; § 229 (1) StGB; 241e (3) StGB als junger Erwachsener zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt und 8 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Im Hinblick auf die mehrfachen rechtskräftigen Verurteilungen und die Verwaltungsstrafe des Beschwerdeführers ist seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Der Beschwerdeführer befindet sich zurzeit in Strafhaft. Die wiederholte schwere Delinquenz des Beschwerdeführers in äußerst kurzer Zeit zeugt von einer grundlegenden Missachtung der Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung. Ein weiterer Aufenthalt würde sowohl der öffentlichen Ordnung als auch der öffentlichen Sicherheit zuwiderlaufen.
Vor diesem Hintergrund ist - jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens - kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte.
3. Daher war der Beschwerde vom 5. Dezember 2016 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zu prüfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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