G312 2135548-1•BVwG G312 2135548-1
G312 2135548-1Tribunal Administrativo Federal14 de dez. de 2016
Beschäftigung, Notstandshilfe, Vereitelung,<br/>Wiedereingliederungsmaßnahme, zumutbare Beschäftigung
G312 2135548-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kerstin ISAK und Mag. Birgit KLÖCKL als Beisitzerinnen über den Vorlageantrag der XXXX, vom 02.09.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom 17.08.2016, GZ: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.12.2016 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.06.2016 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.06.2016 bis 26.07.2016 des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 38 iVm § 10 AlVG 1977 ausgeschlossen ist.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der BF eine zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.
2. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde richtete sich die Beschwerde vom 14.07.2016 und wurde im Wesentlichen, nach chronologischer Darlegung der Betreuungssituation mit der belangten Behörde, damit begründet, dass der BF nicht bereit sei, bei einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt oder sozialökonomischen Verein zu arbeiten.
3. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 29.08.2016 wurde samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 23.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.
4. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 14.12.2016 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF aufgrund einer Krankmeldung (ohne ärztliche Bestätigung) nicht teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde ist ebenfalls nicht erschienen (Teilnahmeverzicht).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF steht seit 2007 mit kurzen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt im Bezug der Notstandshilfe in der Höhe von € 29,90 täglich.
Der BF verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Metallfacharbeiter und konnte sich bereits Berufserfahrung im Bereich der Behindertenarbeit, Stahlbau, Webprogrammierung, Küchenhilfe und Lagerarbeiter aneignen. Der BF verfügt über den Führerschein B und einem eigenen PKW.
Die Firma XXXX suchte am 01.06.2016 zum sofortigen Eintritt einen Lagerarbeiter und Metalltechniker bzw. Metallbautechniker. Bei dieser Beschäftigung handelte es sich um eine Vollzeitstelle mit nach Absprache vereinbarter Arbeitszeit sowie Mindestentlohnung von € 1.600 mit Überzahlung je nach Berufserfahrung, Ausbildung und Qualifikation.
Diese Beschäftigung stellt eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG dar.
Die Firma XXXX teilte der belangten Behörde mit, dass der BF nicht zum vereinbarten Vorstellungstermin am 01.06.2016 erschienen ist.
Der BF erklärte, dass er zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt oder sozialökonomischen Verein nicht bereit sei.
Der BF hat bis dato keine, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.
Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur möglichen Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX ergeben aus dem Akteninhalt (Vermittlungsvorschlag vom 31.05.2016). Die Firma XXXX teilte der belangten Behörde am 13.06.2016 mit, dass der BF den vereinbarten Vorstellungstermin am 01.06.2016 nicht wahrgenommen hat.
Die Feststellung über die Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung resultiert aus dem Akteninhalt (Erledigungsvermerk vom 13.06.2016, der Mitteilung des BF vom 09.06.2016 sowie aus der niederschriftlichen Angabe des BF und der Firma vom 13.06.2016).
Der BF ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, erklärte telefonisch krank zu sein und teilte weiters mit, dass er keine ärztliche Bestätigung vorlegen werde, da er nicht zum Arzt gehe.
3.1. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Gegenständlich ist strittig, ob der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG vereitelt bzw. verweigert hat und ob Nachsichtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegen.
3.1.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Der Arbeitsvermittlung steht gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Arbeitswillig ist gemäß § 9 Abs. 1 AlVG, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Eine Beschäftigung ist gemäß Abs. 2 leg. cit. zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
3.1.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Unstrittig ist, dass der BF die Aufnahme einer Beschäftigung als Lagerarbeiter und Metalltechniker ab 01.06.2016 bei der Firma XXXX vereitelt hat, da er den vereinbarten Vorstellungstermin nicht wahrgenommen hat.
Strittig ist, ob der BF verpflichtet ist, auch eine Beschäftigung bei einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt bzw. Sozialökonomischen Betrieb anzunehmen.
Als Beschäftigung gilt gemäß § 9 Abs. 7 AlVG, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht.
Somit steht fest, dass der BF aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen auch verpflichtet ist, eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes anzunehmen.
Die Aufnahme einer solchen Beschäftigung hat der BF durch Nichterscheinen beim vereinbarten Vorstellungstermin vereitelt und zudem niederschriftlich erklärt, dass er nicht bereit sei, eine solche Beschäftigung aufzunehmen.
Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, so verliert sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Die belangte Behörde hat den Notstandshilfebezug des BF im Zeitraum 01.06.2016 bis 26.07.2016 mangels (temporärer) Arbeitswilligkeit ausgeschlossen.
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (VwGH vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157).
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (VwGH vom 16.03.2016, Zl. Ra 2015/08/0100).
Auf den gegenständlich konkret angebotenen Arbeitsplatz als Lagerarbeiter und Metalltechniker bei der Firma XXXX hat sich der BF jedoch nicht als arbeitswillig gezeigt, da er einerseits nicht zum Verstellungsgespräch erschienen ist und andererseits die Aufnahme einer solchen Beschäftigung bei einem sozialökonomischen Betrieb oder gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt ausdrücklich abgelehnt hat. Somit kann der BF seine Arbeitswilligkeit nicht allein mit der Behauptung "er sei arbeitswillig" beweisen, sondern nur durch Aufnahme der gegenständlich angebotenen zumutbaren Beschäftigung.
Die Rechtfertigung des BF hinsichtlich der Verweigerung der Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX, dass er nicht bereit sei eine Niedriglohnbeschäftigung auszuüben, kann gegenständlich die Nichtannahme der zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter und Metalltechniker bei der Firma GPS durch den BF nicht entschuldigen. Vor allem, da - wie bereits ausgeführt - die gesetzlichen Bestimmungen die Beschäftigung in einem gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt oder sozialökonomischen Betrieb, ein solcher ist die Firma GPS, ausdrücklich als zumutbare Beschäftigung nennen.
Somit hat der BF die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung im Sinne des § 9 und § 10 AlVG vereitelt.
Der BF hat bis dato auch keine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung bei aufgenommen, diesbezüglich liegt kein Nachsichtsgrund vor, andere Nachsichtsgründe wurden nicht angeführt.
Da die vorgebrachten Gründe des BF nicht geeignet sind, die Vereitelung der Beschäftigung zu rechtfertigen, er keinesfalls zeitnah eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen hat und auch keine anderen die Zumutbarkeit ausschließenden Gründe vorgebracht hat, war keine Nachsicht gegen die Verhängung der Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG zu gewähren.
Die belangte Behörde ist somit hinsichtlich der zugewiesenen zumutbaren Beschäftigung als Lagerarbeiter und Metalltechniker bei der Firma GPS zu Recht von einer temporären Arbeitsunwilligkeit ausgegangen, der Ausschluss des Arbeitslosengeldes für den gegenständlichen Zeitraum erfolgte zu Recht.
Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu bestätigen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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