W153 1248596-3•BVwG W153 1248596-3
W153 1248596-3Tribunal Administrativo Federal13 de dez. de 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Verhältnismäßigkeit
W153 1248596-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Gabun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zl. 277976001/1267650, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
II. Herrn XXXX, geb. XXXX, wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gabuns stellte am 23.02.2004 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt abgewiesen und das Berufungsverfahren am 25.10.2006 wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers eingestellt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 26.04.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon sechs Monate Freiheitsstrafe bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 09.09.2005 wurde der Beschwerdeführer wegen XXXX neuerlich zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Am 04.05.2010 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen einer Rücküberstellung aus Norwegen gemäß des Dublin-Übereinkommens wieder in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.06.2010 einen Folgeantrag, welcher mit Bescheid vom 13.10.2010 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Schutz eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gabun ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (BAA) wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben und mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 28.09.2015, GZ: I403- 1248596-2/12E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA gem. § 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer zum gegenständlichen Sachverhalt der Absprache einer Rückkehrentscheidung am 01.02.2016 vom BFA einvernommen und gab dabei an, in der XXXX zu leben und Gelegenheitsjobs zu verrichten. Vorgelegt wurden ein A2 Deutsch-Diplom, eine Einstellungszusage von einem Restaurant, Arbeitsbestätigungen der MA 48 der Gemeinde Wien und mehrere Petitionsschreiben einer Kirche.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführer nach Gabun gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Erkenntnis des BVwG als geklärt anzusehen sei. Es habe sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, zumal dieser auch nach Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz durch das BVwG - trotz Kenntnis seines laufenden Verfahrens - kein neues, vom durch das BVwG beurteilten Sachverhalt abweichendes Vorbringen erstattetet habe. Die Einreise in das Bundesgebiet sei im Februar 2004 illegal erfolgt. Familiäre, verwandtschaftliche sowie private Bindungen in Österreich habe der Beschwerdeführer keine. Er gehe keiner legalen, regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, durch welche er alleine überleben könnte, er verfüge nicht über umfassende Deutschkenntnisse. Er besuche auch keine laufenden Kurse, gehe keinem Studium nach und übe keine Tätigkeit in einem Verein aus. Die Petitionsschreiben bzw. Unterstützungserklärungen beider Privatpersonen, sowie die Bestätigung bzw. Unterstützungserklärung seien nicht ausreichend um bei der Abwägung des öffentlichen Interesses eines geordneten Fremdenwesens mit seinem Interesse an dem Verbleib im Bundesgebiet die Entscheidung des absprechenden Amtes zu erschüttern. Das bestehende gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise werde durch die persönlichen Interessen nicht aufgewogen, da nicht von einer Integration angesichts der oben angeführten Gründe ausgegangen werden könne. Insbesondere aufgrund seines Vergehens gegen das Suchtmittelgesetz könne von keiner positiven Integration in Österreich gesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer bestens integriert sei. Er lebe bereits seit 12 Jahren in Österreich und habe hier Bekannte und Freunde. Auch habe er eine A2-Deutschprüfung absolviert und sei ehrenamtlich bei einem Flüchtlingsprojekt aktiv und treibe seine Integration voran. Er spreche ein gutes Deutsch und sei in seiner Freizeit bei einer christlichen Gemeinde aktiv. Er bemühe sich auch um ein Einkommen im Rahmen einer geringfügigen sozialen Beschäftigung bei der MA 48 als Straßenreiniger. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Gabun völlig entwurzelt werden, er habe keinen Bezug zu seiner Heimat mehr. Der Behörde sei vorzuwerfen, dass sie Tatsachen nicht richtig festgestellt habe. Der Bescheid enthalte Passagen, die den Schluss nahelegen würden, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit dem Vorbringen anderer Asylwerber verwechselt worden sei. Bei richtiger Tatsachenfeststellung hätte die Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer keinen erwachsenen Sohn in Österreich habe, dass er aber ehrenamtlich tätig sei und einen Deutschkurs besucht habe.
Vorgelegt wurden Unterstützungsschreiben von einem Flüchtlingsverein und einer christlichen Gemeinde, zwei Einstellungszusagen sowie Bestätigungen einer geringfügigen Beschäftigung für Dezember 2015 und Jänner 2016.
Am 26.08.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung, ohne Anwesenheit seines Rechtsvertreters und nach ausdrücklichem Verzicht des Beschwerdeführers auf die Teilnahme eines Rechtsberaters, durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Aufenthalt in Österreich an, dass er 2004 nach Österreich gekommen sei. 2007/2008 sei er dann wieder in seinem Heimatland gewesen. Es habe dort aber nicht funktioniert und so sei er nach Norwegen gereist. Er sei drei bis vier Jahre nicht in Österreich gewesen. 2010 sei er dann von Norwegen nach Österreich überstellt worden. Befragt zu den Kontakten zu Personen in Gabun gab der Beschwerdeführer an, dass er nur mehr mit Freunden Kontakt habe.
Zur Integration führte er aus, dass er bereits die A2-Deutschprüfung absolviert habe. Derzeit besuche er unregelmäßig einen weiteren Deutschkurs. Grundsätzlich sei dieser zweimal wöchentlich. Wenn er nicht arbeite, gehe er dorthin. Er wohne in der XXXX in einem Zimmer, das 150 Euro monatlich koste. Im Wohnheim putze er dreimal wöchentlich und helfe auch sonst aus (z.B. Umtragearbeiten). Manchmal habe er Arbeit bei einem afrikanischen Reifenhändler. Grundsätzlich lebe aber von der Grundversorgung, da er nicht regelmäßig arbeiten dürfe. Jedes Jahr arbeite er einige Monate bei der MA 48 in der Straßenreinigung. Er habe auch letztes Jahr ein Monat in einem Lebensmittelgeschäft eine Probezeit gemacht. Das AMS habe aber eine weitere Beschäftigung nicht erlaubt. Er hätte aber eine Einstellungszusage. Eine weitere Arbeitsmöglichkeit hätte er in einer Bar, die von einem Österreicher afrikanischer Herkunft geführt werde. Er sei ledig, habe einen geregelten Tagesablauf und sei regelmäßig in einer Kirchengemeinde, habe dort aber keine offizielle Funktion. Er habe viele österreichische und afrikanische Freunde.
Verlesen wurde ein aktueller Strafregisterauszug, in dem keine Verurteilungen aufscheinen.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er nur 2004 und 2005 mit den Gesetzen in Konflikt geraten sei. Seither sei er weder straffällig geworden, noch habe er mit der Polizei Probleme gehabt.
Die Befragung des Beschwerdeführers konnte teilweise in deutscher Sprache (A2 Niveau) erfolgen.
Mit Schreiben vom 24.10.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert eine aktuelle und konkrete Einstellungszusage für ein längerfristiges Vollbeschäftigungsverhältnis vorzulegen.
Am 18.11.2016 wurden eine aktuelle Einstellungszusage sowie eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für Winterdienstarbeiten bei der MA 48 der Gemeinde Wien für den Zeitraum 03.11.2016 bis 30.04.2017 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gabuns stellte am 23.02.2004 als Minderjähriger erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Nach Erhalt eines negativen Asylbescheides reiste er aus Österreich aus, kehrte für einige Zeit wieder in seinen Heimatstaat zurück und hielt sich dann bis zur Überstellung nach Österreich im Mai 2010 in Norwegen auf. Am 12.05.2010 stellte er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher hinsichtlich der Asylgewährung und der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführer ist ledig, leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. In seinem Heimatland besuchte er 6 Jahre die Grundschule und hat auch dort gearbeitet. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und er hat nur mehr losen Kontakt zu Personen in seinem Heimatland.
Der Beschwerdeführer wurde 2005 von einem Landesgericht zweimal wegen XXXX zu Freiheitsstrafen verurteilt und musste auch bis Februar 2006 eine Haftstrafe verbüßen.
In der aktuellen Strafregisterauskunft scheinen keine Strafen auf. Seit seiner Haftentlassung im Jahr 2005 hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mehr mit dem Gesetz bzw. mit der Polizei.
Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit Mai 2010 nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse und hat die A2 Deutschprüfung abgelegt. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Jedes Jahr arbeitet er als geringfügig Beschäftigter im Winterdienst der MA 48 und er hat auch von 03.11.2016 bis 30.04.2017 eine weitere Beschäftigungsbewilligung. Eine legale Beschäftigung in einem Geschäft als Verkäufer wurde 2015 vom AMS nicht genehmigt. Er hat in diesem Geschäft aber bereits ein Praktikum absolviert und es liegt im Falle einer Aufenthaltsberechtigung ein konkretes Arbeitsangebot vor. Er ist in einer privaten Flüchtlingsunterkunft untergebracht, wo er regelmäßig bei Reinigungs- und Umtragearbeiten aushilft. Abgesehen von Gelegenheitsarbeiten bestreitet er aber seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Akten des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere aus der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2016.
Die Feststellungen zum persönlichen Umfeld und den Lebensbedingungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem glaubwürdigen Auftreten in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie aus den vorgelegten Unterlagen.
Die Einwendung in der Beschwerde, der Bescheid enthalte aktenwidrige Feststellungen (vgl. Bescheid Seite 7) ist richtig. Doch trotz dieses offenkundigen Fehlers, der bei entsprechender Sorgfalt nicht vorkommen sollte, ist der richtige Sachverhalt aus den Akten nachvollziehbar und von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren auszugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im September 2015 vertiefend um eine Integration bemüht hat. Er hat bereits vorher die A2 Deutsch-Prüfung erfolgreich absolviert und verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse um einer Beschäftigung nachgehen zu können. Der Beschwerdeführer konnte nachweisen, dass er regelmäßig gemeinnützig tätig und seit Jahren im Winterdienst der MA 48 der Gemeinde Wien geringfügig beschäftigt ist. Er hat 2015 ein Praktikum als Verkäufer absolviert, konnte jedoch aufgrund seines Aufenthaltsstatus nicht dauerhaft beschäftigt werden. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird, zumal nunmehr ein aktuelles Beschäftigungsangebot vorliegt.
Dass bezüglich des Beschwerdeführers keine Verurteilung aufscheint, ergibt sich aus der aktuellen Strafregisterauskunft.
Dass der Beschwerdeführer bereits über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich sowie über ein konkretes Beschäftigungsangebot verfügt, ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Aktenlage.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
I.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 54 AsylG 2005 idgF lautet:
"§ 54 (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen
erteilt als:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
..."
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
...
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
...
§ 52 (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
...
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
...
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 28.09.2015, I403 1248596-2/12E, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Fremden sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39;
24.11. 2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10;
01.07. 2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;
12.06. 2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Somit kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme allenfalls lediglich in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015,
Ra 2014/22/0055 ua. mwH).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Der Beschwerdeführer hält sich nunmehr seit 12.05.2010 wieder nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Bis auf eine kurze Obdachlosigkeit 2012 war er durchgehend aufrecht gemeldet. Wie der Asylantrag von 2004 hat sich auch dieser Asylantrag als unberechtigt erwiesen.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse und hat die A2 Deutschprüfung abgelegt. Er hat einen österreichischen Bekanntenkreis, der ihn unterstützt und fördert. Bindungen zu seinem Herkunftsstaat bestehen faktisch keine. Er lebt von der Grundversorgung, jedoch arbeitet er seit Jahren für einige Wochen bei der MA 48 in der Straßenreinigung. Von 03.11.2016 bis 30.04.2017 hat er diesbezüglich bereits eine weitere Beschäftigungsbewilligung. Eine legale Beschäftigung in einem Geschäft als Verkäufer wurde 2015 vom AMS nicht genehmigt. Er hat in diesem Geschäft aber bereits ein Praktikum absolviert und es liegt im Falle einer Aufenthaltsberechtigung ein konkretes Arbeitsangebot vor. Er ist in einer privaten Flüchtlingsunterkunft untergebracht, wo er regelmäßig bei Reinigungs- und Umtragearbeiten aushilft.
Der Beschwerdeführer ist nunmehr unbescholten. Seit seiner Haftentlassung im Jahr 2005 hatte der Beschwerdeführer keine Probleme mehr mit dem Gesetz bzw. mit der Polizei.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermochte der Beschwerdeführer jedoch glaubhaft zu machen, dass er gewillt ist, aus eigenen Kräften für seinen Lebensunterhalt aufzukommen und dass er sich so weiterhin in die österreichische Gesellschaft und insbesondere auch am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren wird. Er ist arbeitswillig und kann ein konkretes und aktuelles Angebot für eine dauerhafte Beschäftigung vorweisen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich auch weiterhin in die österreichische Gesellschaft integrieren und rasch selbsterhaltungsfähig sein wird. Der Beschwerdeführer ist mehr als 5 Jahre durchgehend in Österreich aufhältig, nachdem er bereits 2004 als Minderjähriger nach Österreich reiste und hier bis 2006 seinen Aufenthalt als Asylwerber hatte.
Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen jedoch im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass die drohende Verletzung seines Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind. Es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
II.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).
Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V (Integrationsvereinbarungs-Verordnung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Der Beschwerdeführer verfügt über ein entsprechendes Zeugnis auf dem Niveau A2 (ÖSD Zertifikat A2 ID-Nr: A2GD21401763) und daher über die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 14a Abs. 4 Z 1 iVm § 14 Abs. 2 Z 1 NAG und § 7 Abs. 1 IV-V. Es ist ihm somit die "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Aufgrund der vorhandenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung in eine andere, dem Beschwerdeführer verständliche Sprache abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.
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