W135 2122840-1•BVwG W135 2122840-1
W135 2122840-1Tribunal Administrativo Federal13 de dez. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W135 2122840-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 07.01.2016 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte dabei eine Kopie seines österreichischen Reisepasses sowie ärztliche Befunde aus dem Jahr 2015 vor.
Im von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 30.01.2016 wird, basierend auf einer persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers am 26.01.2016, Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung der Leiden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung vorgenommen:
"...
Wirbelsäulenpatient mit Bandscheibenschäden an Hals- und Lendenwirbelsäule. Mittels MRT 2015 festgestellte Bandscheibenvorfälle C5, C6, C7 und L4/L5. Aufenthalt im Sommer an der Orthopädie Amstetten wegen Schmerzausstrahlung vom Nacken in den li. Arm, Missempfindungen in bd. Händen mit Schwellungsgefühl, weiters Kreuzschmerzen. Dort wurden Infusionen verabreicht, Physiotherapie gemacht und die Wurzel C7 und die Facetten C5/C6 blockiert. Anschließend Aufenthalt zur Rehabilitation in Baden Oktober 2015 mit Physiotherapie. Im Dezember 2015 bis Jänner 2016 dann neuerlich erforderlicher Aufenthalt an der Neurologie in XXXX wegen Schmerzen im Nacken und li. Arm.
Diabetes mellitus Typ li ist seit 2007 bekannt.
1998 Zwölffingerdarmgeschwür und chronische Gastritis - Geschwür ist ausgeheilt, gelegentliches Gefühl der Übelkeit.
Derzeitige Beschwerden:
Er beschreibt eine Schmerzausstrahlung, die vom Nacken in den li. Arm geht, das vor allem, wenn er den Arm über die Schulterhöhe heben möchte. Überkopfarbeiten geht nicht, dann tritt an bd. Oberarmen ein Einschnürungsgefühl auf, am li. Arm zieht sich der Schmerz dann ich Richtung der Hand. Das vormals bestehende Kribbeln in den Fingern ist derzeit weg. Die Kreuzschmerzen hat er "im Griff".
Schmerzen hat er auch in der li. Schulter beim Liegen auf der betroffenen Seite.
Der Diabetes wird medikamentös eingestellt und das funktioniert.
Behandlungen) / Medikamente / Hilfsmittel:
Glucophage 500 mg lxl, Saroten retard 25 mg, Sortis 10 mg 2x pro Woche, Neurontin 300 mg 2x1
Sozialanamnese:
Gelernter Tischler, bei der Gemeinde XXXX beschäftigt als Tischler bzw. als Hallenwart
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Mitgeschickt Entlassungsbericht des RZ in Baden, MRT-Befund der Wirbelsäule 2015, orthopädischer Befund 2015, mitgebracht Kurzbrief Neurologie LK XXXX 01/16
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 172,00 cm Gewicht: 72,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade, Wirbelsäulenachse im Lot, die Nackenmuskulatur sehr empfindlich.
HWS: Rechts/Linksdrehung je 60°, KJA 2/17 cm.
BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung 45-50°, der Blick nach hinten ist möglich.
LWS: FBA 10 cm, Schoberzeichen 14/10 cm, Beschwerden an der LWS beim Aufrichten.
Obere Extremitäten:
Heben der Arme über den Kopf ist möglich, die Bewegung wird aber langsam und vorsichtig ausgeführt, Nacken- und Schürzengriff gelingen, Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger funktionieren, eine Kraftminderung ist nicht bestehend, derzeit keine Sensibilitätsstörungen.
Untere Extremitäten:
Beinlänge seitengleich, Beinachse normal. Im Sitzen kann er bd. Beine kräftig von der Unterlage abheben, die Knie strecken.
Im Liegen Hüftfunktion bds. S 0/0/125°, R 40/0/20°.
Kniegelenke: Bds. SO/0/1350, bandfest.
Sprunggelenke: S 20/0/40° - Normalbefund.
Neurologie:
MER seitengleich, keine motorischen Ausfälle, Sensibilität normal, NDZ negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild unauffällig ohne Abrollstörung oder Hinken, Zehen- und Fersengang sowie Einbeinstand und Kniebeuge sind möglich.
Status Psychicus:
unauffällig
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da 2 Bandscheibenvorfälle an der Halswirbelsäule und einer an der Lendenwirbelsäule bestehen, wobei die an der Halswirbelsäule eine Wurzelirritationssymptomatik verursachen. Es besteht eine Schmerzausstrahlung vom Nacken in den li. Arm mit zeitweise auftretenden Missempfindungen an den Armen und Fingern, jedoch ohne motorische Ausfälle. Die Beweglichkeit ist gut, beim Heben der Arme über den Kopf treten Schmerzen auf. An der Lendenwirbelsäule lokale Schmerzen ohne Ausstrahlung.
40
2
Diabetes mellitus Typ li Mittlerer Rahmensatz, da medikamentös gut behandelbar.
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht negativ beeinflusst, es resultiert daher auch kein weiteres Ansteigen des Behinderungsgrades,
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Eine Zwölffingerdarmgeschwür lag 1998 vor, es gibt jetzt keinen Hinweis für ein aktuell bestehendes, Übelkeit wird genannt, einen gastroskopischen Befund gibt es aber nicht.
...
Dauerzustand.
..."
Mit angefochtenem Bescheid vom 03.02.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten vom 30.01.2016 übermittelt.
Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.02.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Vorgebracht wird, dass es zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei. Die vorübergehende Besserung nach einem Krankenhausaufenthalt sei nur von kurzer Dauer gewesen. Nach Wiederaufnahme der Arbeit sei es wieder zu starken Schmerzen gekommen, vor allem in den oberen Extremitäten.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer Befunde betreffend den Krankenhausaufenthalt vom 28.12.2015 bis 13.01.2016 und einen Befund einer Gruppenpraxis vom 28.01.2016 vor.
Die Beschwerde vom 17.02.2016 und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.03.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste ein Ergänzungsgutachten und ersuchte den Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 30.01.2016 erstellt hatte, um Stellungnahme, ob die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde eine abweichende Beurteilung der bisherigen Einschätzung bedingen.
In der diesbezüglichen Stellungnahme vom 01.09.2016 hält der Sachverständige Folgendes fest:
"Herr G. wurde von mir am 26.1.2016 nach körperlicher Untersuchung und Einsichtnahme in die und Besprechung der Befunde nach der Einschätzungsverordnung (EVO) mit 40 % Behinderungsgrad eingeschätzt.
Dagegen beruft er mit Schreiben vom 17.2.2016 und stellt fest, dass er bei mir nach einem stationären Aufenthalt zur Behandlung seiner Beschwerden untersucht wurde und der Befund deshalb gut war, dieser sich mittlerweile aber wieder verschlechtert hat.
Es werden nun Befunde vorgelegt, es handelt sich dabei um einen Arztbrief nach Aufenthalt im Krankenhaus LK XXXX vom 28.12.2015 - 3.1.2016 und um einen Röntgen- und Ultraschallbefund der li. Schulter vom 28.1.2016. Hier wird eine Schultereckgelenksabnützung bei sonst unauffällig knöchernen Verhältnissen und eine Sehnenansatzabnützung ohne Hinweis für Sehnenrissbildung beschrieben.
Dazu ist nun festzustellen, dass der vorgelegte Befund seitens der Wirbelsäule keine Änderung bedingt, denn der Funktionsbefund der Wirbelsäule wurde genau erhoben und in der getroffenen Einschätzung ist eine Bandbreite der Beweglichkeit, und somit auch eine mögliche Verschlechterung berücksichtigt, bereits inkludiert. Schmerzausstrahlung, Missempfindungen wurden dokumentiert, auch die Bewegungseinschränkung erfasst, aber motorische Ausfälle hatte er nicht, daher war mit 40 % einzuschätzen.
Hinsichtlich der Funktionsstörung der li. Schulter ergibt sich keine Änderung, denn die Funktion der Schulter war 2 Tage vor der durchgeführten Untersuchung gut und ohne Auffälligkeiten, sodass sich hier bei altersgemäßem Röntgen- und Ultraschallbefund keine einschätzungsrelevante Behinderung ergibt.
Zusammenfassend ergibt sich keine abweichende Beurteilung von der bisherigen Einschätzung."
Das Bundesverwaltungsgericht verständigte den Beschwerdeführer und die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.09.2016 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen eine Stellungnahmemöglichkeit ein, welche sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde ungenützt ließen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Er brachte am 21.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, ein.
Beim Beschwerdeführer liegen folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der 1.
Gesundheitsschädigung um das führende Leiden handelt:
1. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Das führende Leiden 1. wird durch das Leiden 2. nicht negativ beeinflusst.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist sowie die Feststellung zum Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basieren auf dem Akteninhalt.
Die festgestellten Leiden des Beschwerdeführers und der Umstand, dass beim Beschwerdeführer kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt basieren auf den von ihm im Verfahren vorgelegten medizinischen Befunden und dem im Auftrag der belangten Behörde erstelltem Sachverständigengutachten, wonach der Gesamtgrad der beim Beschwerdeführer vorliegenden Behinderung 40 v.H. beträgt.
Die vom Sachverständigen nach einer umfassenden persönlichen Begutachtung des Beschwerdeführers gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer ist nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Auch ist die Beurteilung, dass das führende Leiden 1. (Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule) durch das Leiden 2. (Diabetes mellitus Typ II) mangels einer ungünstigen wechselseitigen Leidensbeeinflussung nicht erhöht wird, nicht als unschlüssig anzusehen.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach nach der sachverständigen Begutachtung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens eingetreten sei und zu den mit der Beschwerde vorgelegten Befunden wurde vom ärztlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Der Sachverständige hält dazu fest, dass die vorgelegten Befunde keine Änderung der Einschätzung des Wirbelsäulenleidens bedingen, denn der Funktionsbefund der Wirbelsäule sei genau erhoben worden und in der getroffenen Einschätzung sei eine Bandbreite der Beweglichkeit, somit auch eine mögliche Verschlechterung bereits berücksichtigt worden. Die Schmerzausstrahlung und die Missempfindungen seien dokumentiert und es sei auch die Bewegungseinschränkung erfasst worden. Da der Beschwerdeführer aber keine motorischen Ausfälle aufgewiesen habe, sei das Wirbelsäulenleiden mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. einzuschätzen gewesen. Auch hinsichtlich der Funktionsstörung der linken Schulter ergebe sich keine Änderung, bei altersgemäßem Röntgen- und Ultraschallbefund liege keine einschätzungsrelevante Behinderung vor.
Das im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten ist daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses.
Zu A)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG) lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(4) Auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, findet dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.
...
Tabelle kann nicht abgebildet werden
09 ENDOKRINES SYSTEM
Der Grad der Behinderung bei Störungen des Stoffwechsels und der inneren Sekretion ist von den Auswirkungen dieser Störungen an den einzelnen Organsystemen abhängig.
Sofern im Abschnitt 09 keine Einschätzung vorgesehen ist, sind die funktionellen Defizite unter den jeweiligen Abschnitten, bei gesicherter Diagnose ohne wesentliche funktionelle Defizite mit 10 % einzuschätzen.
Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich alleine noch keinen Grad der Behinderung.
Übergewicht (Adipositas) an sich bedingt keine Einschätzung. Ist das Übergewicht gravierend (BMI 40) und mit funktionellen Einschränkungen verbunden, sind diese abhängig von den Einschränkungen unter den jeweiligen Abschnitten einzuschätzen.
Maligne Formen sind unter Abschnitt 13 einzuschätzen. Liegen zusätzlich psychische Funktionseinschränkung vor, sind diese gesondert unter Abschnitt 03 einzuschätzen.
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02. 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 - 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 - 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c
Wertes"
Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023). Gemäß § 3 Abs. 2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt.
Beim Beschwerdeführer liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten. In die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde wurde vom ärztlichen Sachverständigen Einsicht genommen und dazu eine umfassende Stellungnahme erstattet, welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und welche von ihm nicht bestritten wurde. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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