BVwG W110 2109618-1

W110 2109618-1Tribunal Administrativo Federal13 de dez. de 2016

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Regest

Beschwerdeführer verstorben, Einstellung, Fernsprechentgeltzuschuss,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Tod, Verfahrenseinstellung

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BVwG W110 2109618-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W110.2109618.1.00

Spruch

W110 2109618-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 11.05.2015, GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 18.03.2015 auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und für Radioempfangseinrichtungen sowie auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt von der belangten Behörde abgewiesen. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 01.07.2015 die dagegen erhobene Beschwerde samt Verfahrensakten.

Mit Schreiben vom 30.11.2015, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.12.2015, teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin am 10.09.2015 verstorben sei.

Im Aktenvermerk vom 28.10.2016 des Bundesverwaltungsgerichts ist vermerkt, dass eine Abhandlung der Verlassenschaft unterblieben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Die Beschwerdeführerin ist am 10.09.2015 verstorben.

Da mit dem Tod der Beschwerdeführerin ihre Rechtsfähigkeit iSd § 9 AVG erloschen ist und eine Rechtsnachfolge mangels Abhandlung der Verlassenschaft gemäß § 153 Abs. 1 Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I 111/2003, nicht in Betracht kommt, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl Nr. 10/1985 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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