BVwG L511 2136668-1

L511 2136668-1Tribunal Administrativo Federal13 de dez. de 2016

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Regest

ersatzlose Behebung, psychische Eignung, zumutbare Beschäftigung

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BVwG L511 2136668-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L511.2136668.1.00

Spruch

L511 2136668–1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 15.07.2016, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 19.09.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX, vom 19.09.2016, Zahl: XXXX, gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2011 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [im Folgenden: AZ] 1).

1.2. Mit Bescheid des AMS vom 15.07.2016, Zahl: XXXX, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den Zeitraum von 04.07.2016 bis 28.08.2016 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt (AZ 3/14-15).

Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX [im Folgenden: F] mit Arbeitsantritt 04.07.2016 vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

1.3. Mit Schreiben vom 19.07.2016, beim AMS eingelangt am 20.07.2016, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 3/16-21).

Darin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin an einem Dienstverhältnis sehr interessiert gewesen sei und sich auch am 28.06.2016 bei der Firma F vorstellen gewesen sei. Auch auf dem Stellenangebot des AMS sei von der Firma nichts vermerkt worden. Darüber hinaus wendet sich die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, der nicht verfügt worden war.

1.4. Das AMS führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Hinblick auf den Verlauf des Vorstellungsgespräches sowie die Zumutbarkeit der Arbeit durch und gewährte der Beschwerdeführerin Parteiengehör (AZ 4/1-21). Am 05.09.2016 fand darüber hinaus auf Anweisung des AMS eine berufspsychologische Abklärung der Beschwerdeführerin statt (AZ 4/22-28).

1.5. Mit Bescheid vom 19.09.2016, Zahl: XXXX, zugestellt mit 21.09.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19.07.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 5/1-20).

Im Wesentlichen führt das AMS begründend aus, dass es zu unterschiedlichen Angaben bezüglich des Vorstellungsgespräches kam und dem Dienstgeber mehr glauben zu schenken sei, da dieser kein materielles Interesse am Ausgang des Verfahrens habe. (Relevante) gesundheitliche Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Tätigkeit lägen auch nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin das Zustandekommen dieser Tätigkeit durch ihr Verhalten zumindest in Kauf genommen habe.

1.6. Mit Schreiben vom 29.09.2016 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde vom 19.07.2016 und verwies auf ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend wies sie darauf hin, dass die Beschäftigung aufgrund der diagnostizierten Entwicklungsstörung nicht zumutbar gewesen sei (AZ 5/21-23).

1.7. Die belangte Behörde legte am 07.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht Auszüge aus dem Verwaltungsakt, in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-5]).

2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

2.1. Das BVwG ersuchte das AMS um Vorlage von weiteren Aktenteilen (OZ 2-6).

II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. entscheidungswesentliche Feststellungen

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 2011 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Von 12.10.2015 bis 06.12.2015 sowie von 09.05.2016 bis 03.07.2016 wurden bereits Ausschlussfristen gemäß § 10 AlVG verhängt.

1.2. Am 22.06.2016 wurden der Beschwerdeführerin sieben verpflichtende Vermittlungsvorschläge vom AMS per Post übermittelt, darunter die gegenständlich relevante Teilzeitbeschäftigung als Reinigungskraft mit 20 Wochenstunden als Urlaubsvertretung für die Monate Juli, August.

1.3. Am 24.06.2016 vereinbarte die Beschwerdeführerin telefonisch einen Termin mit Frau XXXX [Zeugin] bei der Firma F für den 28.06.2016 zwischen 11:00 und 12:00. Das Bewerbungsgespräch bei der Firma F mit der Zeugin fand am 28.06.2016 um ca. 12.00 statt. Bereits um 12.15 beschwerte sich die Zeugin beim AMS telefonisch insbesondere darüber, die Beschwerdeführerin habe nur 20 Stunden arbeiten wollen und auch keinen arbeitswilligen Eindruck gemacht. Auf dem Vermittlungsvorschlag des AMS wurde seitens der Zeugin (lediglich) festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin am 28.06.2016 vorgestellt hatte.

1.4. Die Beschwerdeführerin weist eine kognitive Fähigkeitsstruktur auf, die einer Ausbildung auf Lehrniveau nicht entspricht. Sie verfügt (unter anderem) über eine unterdurchschnittliche Aufmerksamkeit und im Gespräch mit ihr bedarf es genauer und mehrmaliger Nachfrage, um eine Antwort auf eine gestellte Frage zu erhalten.

1.4.1. Aus arbeits- und berufspsychologischer Sicht ist die Beschwerdeführerin für eine reguläre Lehre bzw. AQUA [Arbeitsplatznahe Qualifizierung] nicht geeignet. Denkbar sei eine Anlehre oder eine Teillehre, bei welcher sie viel Unterstützung bei den Lerninhalten erhalte.

2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung

2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-5], OZ 2-4).

2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:

  • Arbeits- und Berufspsychologische Stellungnahme vom 05.09.2016 (AZ4/22-28)

  • Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 3/14-15, 5/1-20)

  • Beschwerde und Vorlageantrag der Beschwerdeführerin (AZ 3/16-22, 5/21-23)

  • Eingaben und Einvernahme der Verantwortlichen der Firma F (AZ 3/3-5, 4/9-11)

2.2. Beweiswürdigung

2.2.1. Die Feststellungen zum Leistungsbezug und zur Zuweisung der Vermittlungsvorschläge ergeben sich aus den Eintragungen im AMS-Datensystem (AZ 1, OZ 4/2, AZ 3/1, OZ 6).

2.2.2. Im Hinblick auf die strittige Frage, welche Uhrzeit für das Bewerbungsgespräch vereinbart gewesen sei, geben zunächst die Zeugin und die Beschwerdeführerin übereinstimmend an, dass ein vorgeschlagener Termin aufgrund eines anderweitigen Vorstellungsgespräches nicht möglich war (AZ 4/10, 4/16).

2.2.2.1. Die Aussage der Zeugin, die Beschwerdeführerin habe, weil sie mit anderen Vorstellungsgesprächen beschäftigt gewesen sei, vor dem 28.06.2016 bereits einen für den 22.06.2016 vereinbarten Termin telefonisch abgesagt, ist allerdings objektiv nicht möglich. Die der Beschwerdeführerin übermittelten Vermittlungsvorschläge datieren laut Auszug aus dem AMS-Datensystem erst vom 22.06.2016 ("Bewerbungsseite" OZ 4/2) und wurden dieser postalisch übermittelt, da dies in einem E-Mail des Vaters der Beschwerdeführerin vom 23.06.2016 angegeben wird (AZ 3/1: "[ ] herzlichen Dank für die Zusendung der Stellenangebote [ ]"), und im AMS-Datensystem am 22.06.2016 weder ein persönlicher Kontakt, noch ein eAMS-Ausgang vermerkt sind (OZ 5). Auch aus dem, mit den übrigen Unterlagen stimmig in Einklang zu bringenden, handschriftlichen Vermerk auf dem beim AMS abgegebenen Vermittlungsvorschlag (AZ 3/8) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erst am 24.06.2016 bei der Firma F angerufen hatte. Die von der Zeugin im Kalender vorgezeigte namentlich leere und "eventuell" der Beschwerdeführerin (AZ 4/10) zugewiesene Eintragung kann daher definitiv nicht ein mit der Beschwerdeführerin vereinbartes Bewerbungsgespräch betroffen haben. Es liegt daher nahe, dass die Zeugin, die zweifelsohne viele Bewerbungsgespräche zu führen hat, dies verwechselt hatte. Das BVwG folgt daher der Aussage der Beschwerdeführerin, dass mit ihr aufgrund ihrer Mitteilung, dass sie an diesem Tag bereits woanders ein Vorstellungsgespräch habe, ein Termin zwischen 11.00 und 12.00 vereinbart wurde.

2.2.3. Die Feststellungen zur kognitive Fähigkeitsstruktur und dem Gesprächsverhalten der Beschwerdeführerin, beruhen auf der vom AMS veranlassten Arbeits- und Berufspsychologischen Stellungnahme [AB-STN] durch eine Arbeits- und Berufspsychologin. Die Beschwerdeführerin wies dabei in der Begutachtung unterdurchschnittliche Ergebnisse insbesondere in den Bereichen allgemein–logisches Denken, Gedächtnis, Grundrechenfähigkeit, Wortschatz sowie in ihrer Aufmerksamkeit auf (AZ 4/24). Aus der Verhaltensbeobachtung im Rahmen der Begutachtung ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Gespräch zwar freundlich und kommunikativ sei, man jedoch teilweise genau und mehrmals nachfragen muss, um sich ein genaueres Bild machen zu können (AZ 4/23).

3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).

3.1. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt blieb im Verwaltungsverfahren unstrittig und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es sich bei der strittigen Frage des Begehrens der Nachzahlung im gegenständlichen Verfahren, um eine rechtliche Subsumtion handelt. Der zugrunde liegende Sachverhalt blieb im Verfahren hingegen unstrittig.

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).

4.1.1. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und die Beschwerdeführerin hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese gegen den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).

4.2. Stattgabe der Beschwerde

4.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Notstandshilfe von 04.07.2016 bis 28.08.2016 verloren habe, da die Abweisung der Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung als Erlassung eines mit dem Erstbescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen ist (vgl. VwGH 18.03.2014, 2013/22/0332 mit Verweis auf 19.03.2013, 2012/21/0082 sowie auf den Stammrechtssatz vom 08.10.1996, 96/04/0046).

4.2.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG verliert eine arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

4.2.2.1. Unter "Vereitelung" im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG ist ein auf das zugewiesene Beschäftigungsverhältnis bezogenes Verhalten des Vermittelten zu verstehen, das (bei Zumutbarkeit der Beschäftigung) das Nichtzustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses herbeiführt. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre; vielmehr ist Kausalität bereits dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187; 15.10.2014, 2013/08/00248; 08.09.2014, 2013/08/0005 jeweils mwN). Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes hingegen nicht hin (VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwN).

4.2.2.2. Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) ist dann gegeben, wenn der Betroffene den tatbestandsmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, den Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, den Erfolg aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet (VwGH 25.03.2010, 2007/09/0268 mwN). Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist (VwGH 27.05.2014, 2011/11/0025).

4.2.3. Gegenständlich ist unstrittig, dass es sich bei dem zugewiesenen Beschäftigungsverhältnis um ein für die Beschwerdeführerin zumutbares handelte.

4.2.4. Das AMS legte seiner rechtlichen Beurteilung die – offenbar als zur Gänze wahr unterstellte – Schilderung der Zeugin im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin während des Bewerbungsgespräches zu Grunde und hält (erst) im Rahmen der rechtlichen Beurteilung – und ohne weitere Begründung – fest, dass aufgrund der Zeugenaussage und dem vorgelegten Kalender von der Richtigkeit eines vereinbarten Termins am 28.06.2016 um 11:00 Uhr auszugehen sei. Ebenso bestünden am Verlauf des Bewerbungsgespräches, wie vom potentiellen Dienstgeber an das AMS rückgemeldet, keine Zweifel, und sei bezüglich der angebotenen Arbeitszeit keine sofortige Einigung erfolgt.

4.2.4.1. Zur vermeintlichen Verspätung wurde bereits in den Feststellungen festgehalten, dass das BVwG diesbezüglich der Beschwerdeführerin folgt, und keine Verspätung gegeben war.

4.2.4.2. Soweit die Zeugin (und mit ihr das AMS) eine Vereitelungshandlung in der "körpersprachlich ablehnenden" Haltung der Beschwerdeführerin, sowie deren "schleppendem Tonfall" sieht, ist zunächst auszuführen, dass sich die Ausführungen der Zeugin zum Verhalten der Beschwerdeführerin im Bewerbungsgespräch "Das Gespräch lief schleppend. Ich musste Fr. K. alles aus der Nase ziehen." (OZ 4/10), mit den Feststellungen zur Verhaltensbeobachtung der AB-STN deckt " teilweise muss genau und mehrmals nachgefragt werden" (OZ 4/23), und offenbar ein in der Person der Beschwerdeführerin gelegenes grundsätzliches Verhalten darstellt, welches (auch) auf Ihre festgestellten unterdurchschnittlichen kognitiven Fähigkeiten zurückzuführen ist.

4.2.4.3. Im Hinblick auf die "nicht zustande gekommene Einigung bei den angebotenen Arbeitszeiten" vermag das BVwG zunächst – anders als das AMS und die Zeugin – bei einer ausgeschriebenen Teilzeitbeschäftigung weder eine generelle Arbeitsunwilligkeit noch eine Vereitelungshandlung darin sehen, dass die Beschwerdeführerin auf die Frage, wann und wie viele Stunden sie arbeiten möchte (AZ 3/5), antwortet, dass sie zunächst Teilzeit arbeiten möchte. Ebensowenig ist die Antwort, sie würde am liebsten vormittags ab 08:00 arbeiten, bei angebotener entweder Vormittags- oder Nachmittagsbeschäftigung per se als Arbeitsunwilligkeit oder als Vereitelungshandlung zu sehen. Dass die Antworten der Beschwerdeführerin auch in diesem Bereich "schleppend" erfolgten, ergibt sich aus der bereits oben zitierten AB-STN.

4.2.4.4. Darüber hinaus geht die Zeugin – entsprechend ihrer im E-Mail vom 29.06.2016 ausgeführten generellen Haltungen ([Fehler im Original, Anonymisierung durch BVwG]: "Da ich [ ] der Meinung bin das eine 22-23 ? Jährige die einen absoluten Gesunden Eindruck macht, ohne Kinder ist durchaus 40 Std. arbeiten kann. Und es zumutbar ist um 06:00 am Morgen oder bis 20:00 am Abend zu Arbeiten fragte ich Sie ob Sie überhaupt Arbeiten will! Worauf ich ein naja eigentlich schon ¿¿ zur Antwort bekomme!!") – davon aus, dass Arbeitswilligkeit bei Gesunden nur dann vorliege, wenn eine Person im Bewerbungsgespräch angibt 40 Stunden, und diese zu jeder Zeit, arbeiten zu wollen. Mangels Wissen über die unterdurchschnittlichen Leistungswerte der Beschwerdeführerin, konnte die Zeugin diese in ihrer Bewertung des Verhaltens der Beschwerdeführerin aber nicht berücksichtigen und ging daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin (auch psychisch) gesund sei. Ausgehend von diesen, auf falschen Annahmen beruhenden, Tatsachen hat sie daher das Verhalten der Beschwerdeführerin als Desinteresse an einer Beschäftigungsaufnahme qualifiziert.

4.2.5. Zusammenfassend war das Verhalten der Beschwerdeführerin zweifellos, zumal dieses Verhalten den Grundeinstellungen der Dienstgeberin offensichtlich zuwider lief, kausal für die Nichteinstellung. Dass sie die Nichteinstellung aber zumindest mit dolus eventualis in Kauf genommen hätte, kann ihr – insbesondere auch auf Grund ihrer attestierten geringen kognitiven Fähigkeiten – nicht angelastet werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

4.2.5.1. Gegenständlich ist (ausschließlich) die Beschwerdevorentscheidung zu beheben (siehe dazu im Detail VwGH 17.12.2015, Ro2015/08/0026), da in Fällen in denen ohne Parteienantrag ein widerrechtlicher Entzug eines Rechtes oder einer Leistung erfolgt, der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch ersatzlose Behebung des rechtswidrigen Bescheides hergestellt werden kann (vgl. VwGH 08.10.2010, 2005/04/0002; 21.02.2014, 2013/06/0159).

III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Im gegenständlichen Verfahren liegt der Schwerpunkt auf der Beweiswürdigung zur Sachverhaltsfeststellung. Die sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebende rechtliche Subsumtion bedurfte angesichts der einheitlichen im Zuge der rechtlichen Ausführungen ausführlich wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 und § 10 AlVG, insbesondere zum Vorliegen von dolus eventualis bei der Verwirklichung einer Vereitelungshandlung, keiner Lösung einer erheblichen Rechtsfrage. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Rechtsprechung auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf diese Judikatur. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vorliegen.

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