L511 2127035-1•BVwG L511 2127035-1
L511 2127035-1Tribunal Administrativo Federal13 de dez. de 2016
Einkommenssteuerbescheid, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, selbstständig Erwerbstätiger
L511 2127035–1/5E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Ursula LEMMERER, B.iur.oec. und Dr.in Gudrun WOISETSCHLÄGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch VertretungsNetz Sachwalterschaft, XXXX als Sachwalter, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 30.03.2016, Zahl: XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2016, Zahl: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Der Beschwerdeführer bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 18.05.2013 bis 21.10.2013 Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 16,38 (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 9).
1.1.1. Am 13.11.2015 langte beim AMS eine HVB-Überlagerungsmeldung ein (AZ 15). Am 24.11.2015 fand eine niederschriftliche Befragung der damaligen Sachwalterin des Beschwerdeführers statt (AZ 5). Am 22.03.2016 nahm das AMS Einsicht in die Einkommensteuerdaten des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 (AZ 10).
1.2. Mit Bescheid des AMS vom 30.03.2016, Zahl: XXXX, wurde gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Leistungsbezug für den Zeitraum von 18.05.2013 bis 21.10.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von EUR 1.228,50 verpflichtet (AZ 1).
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den Zeiträumen 18.05.2013 bis 20.05.2013, 06.07.2013 bis 23.07.2013, 25.08.2013 bis 28.08.2013 und 02.09.2013 bis 21.10.2013 zu Unrecht Leistungen bezogen habe, da er seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit dem AMS nicht bekannt gegeben habe und diese die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hätten.
1.3. Mit Schreiben vom 14.04.2016, beim AMS eingelangt am 19.04.2016, erhob der Sachwalter [SW] des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS (AZ 2).
Begründend führt der SW aus, dass der Beschwerdeführer seit 2007 unter Sachwalterschaft stehe. Im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer für die Firma XXXX [M] als Zeitungsausträger gearbeitet, wobei der SW davon nicht informiert war. Über das ohne Wissen des SW eröffnete Konto des Beschwerdeführers liefen mehrere Zahlungen, welche er an andere Austräger weitergegeben habe.
1.4. Mit Bescheid vom 18.05.2016, Zahl: XXXX, zugestellt mit 19.05.2016, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.04.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab und schloss die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aus (AZ 14).
Darin wird im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 selbständig tätig gewesen sei, worüber ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vorliege. Dies rechtfertige die Rückforderung.
1.5. Mit Schreiben vom 23.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über den Vorlageantrag (AZ 16).
1.6. Die belangte Behörde legte am 31.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht die bis zu diesem Zeitpunkt in Verstoß gewesene Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [=AZ 1-16]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Für den Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2007 für die Vertretung vor Gerichten, Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie für die Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten ein Sachwalter bestellt (AZ 6, 12).
1.2. Im gegenständlich betroffenen Zeitraum 18.05.2013 bis 21.10.2013 bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 16,38 täglich (AZ 9).
1.2.1. Mit Bescheid vom 09.09.2015 wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2013 mit EUR 4.800,00 festgesetzt. Das Einkommen aus selbständiger Arbeit wurde mit EUR 15.449,23 festgestellt (AZ 10). Der Einkommensteuerbescheid erwuchs in Rechtskraft (OZ 3).
1.3. Laut Auskunft der damaligen Sachwalterin des Beschwerdeführers vom 24.11.2015 hat der Beschwerdeführer den Großteil der auf seinem Konto einlangenden Beträge an die Gebietsbetreuerin übergeben, welche die Beträge an die Austräger aufgeteilt hat. Beim Beschwerdeführer seien ca. 20 % der Beträge verblieben (AZ 5).
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-16]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
Bezugsverlauf und –höhe (AZ 9)
Niederschrift mit der Sachwalterin vom 24.11.2015 (AZ 5)
Einkommensteuerbescheid für 2013 (AZ 10)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des AMS (AZ 1, 14)
Beschwerde und Vorlageantrag des Beschwerdeführers (AZ 2, 16)
2.2.1. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit jenen im Bescheid vom AMS festgestellten überein und werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist (§ 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG)). Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen (§ 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG)).
3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 8 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).
3.2.2. Gegenständlich lagen von Beginn des Verfahrens an Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum möglicherweise gar keiner selbständigen Beschäftigung nachging, sondern (nur) als Geldverteiler fungierte.
3.2.2.1. Mit diesen Sachverhaltselementen hat sich das AMS aber in keiner Weise auseinandergesetzt, da es sich ausschließlich auf den vorliegenden rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid stützte. Diesbezüglich ist jedoch auf die rezente VwGH-Judikatur zu verweisen, wonach alleine daraus, dass ein Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheid für einen Zeitraum ein Einkommen bzw. Umsätze ausweist, noch nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Arbeitslose in diesem (ganzen) Zeitraum selbständig erwerbstätig war. Die selbständige Erwerbstätigkeit könne auch aus der Meldung des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, nicht ohne weitere Feststellungen abgeleitet werden, sondern ist eine solche nur auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten zu beurteilen (VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwN).
3.2.2.2. Gegenständlich war (und ist) daher – nicht zuletzt auf Grund der vorliegenden Sachwalterschaft – erforderlich, die von Beginn an vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer habe einlangende Beträge (nur) an die Gebietsleiterin weitergeleitet, einer Überprüfung zu unterziehen. Dazu wird eine Einsicht in die Kontoauszüge des Beschwerdeführers ebenso notwendig sein, wie etwa die Einvernahme der Gebietsleiterin und/oder jener Austräger, an die die Beträge in der Folge weitergegeben worden seien.
3.2.3. Das AMS hat gegenständlich somit all jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, weshalb auch überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das BVwG durchzuführen.
3.2.3.1. Das Vorliegen des Einkommensteuerbescheides und der Hauptverbandsüberlagerungsmeldung alleine kann gegenständlich die meritorische Entscheidungspflicht des BVwG nicht auslösen (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), da die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG keinesfalls dahingehend verstanden werden kann, dass der belangten Behörde in all diesen Verfahren die Möglichkeit eingeräumt wird, das gesamte Ermittlungsverfahren auf das BVwG zu verlagern, indem sie – wie gegenständlich erfolgt – den Bescheid ausschließlich auf den Einkommensteuerbescheid stützt und ein widersprechendes Vorbringen im Hinblick auf die tatsächlichen Gegebenheiten (vgl. zur Notwendigkeit der Erhebung derselben die bereits zitierte VwGH-Judikatur VwGH 03.03.2016, Ro 2014/08/0010 mwN) völlig außer Acht lässt. So hat der Verwaltungsgerichtshof daher auch jüngst (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127) festgehalten, dass wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keinerlei geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht.
3.2.4. Da gegenständlich das AMS keinerlei geeignete Schritte zur Sachverhaltsermittlung gesetzt hat, ist das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das AMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
3.2.4.1. Einer zusätzlichen Behebung des zu Grunde liegenden (ersten) Bescheides vom 30.03.2016, Zahl: XXXX, bedarf es der jüngeren VwGH-Judikatur zu Folge nicht, da die Beschwerdevorentscheidung in der gegenständlichen Konstellation dem Ausgangsbescheid endgültig derogiert hat (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
Aufgrund der Behebung des Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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