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W226 2000682-3•BVwG W226 2000682-3
W226 2000682-3Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2016
Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
W226 2000682-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2016, Zl. 560028203-1374154, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.08.2015, Zl. W112 2000682-1/9E, wurde eine Beschwerde des Antragstellers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013 gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen, zugleich wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 25.01.2016, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Dieser Bescheid wurde dem BF laut Rückschein (AS 881) nach einem Zustellversuch am 08.02.2016 durch Hinterlegung an die Zustellbasis XXXX am 09.02.2016 zugestellt.
Der Bescheid erwuchs mit 08.03.2016 in Rechtskraft.
2. Mit dem am 20.04.2016 übermittelten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.05.2016 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.04.2016 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen.
4. Die gegen diesen am 19.05.2016 zugestellten Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag,
Zl. W226 2000682-2/5E, gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2016, Zl. 560028203/1374154, wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 durch Hinterlegung an der zuständigen Zustellbasis zugestellt.
Am 20.04.2016 übermittelte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung gem. § 6 BVwGG dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, hatte die Entscheidung in Form eines Beschlusses zu ergehen.
Zu Spruchteil A):
3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG sind Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich einzubringen.
Gemäß § 13 Abs. 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat sich die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/03/0422).
Demnach ist die Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Beschwerde anhand jener bei Ablauf der Rechtsmittelfrist am 23.02.2016 (zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides am 09.02.2016) geltenden Rechtslage - nämlich jener des § 16 Abs. 1 BFA-VG in der damals geltenden Fassung- zu beurteilen:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23.02.2016, G 589/2015 ua zu Recht erkannt:
"I. In § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wird der Audruck "1" als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden."
Der Verfassungsgerichtshof hat demnach die gegenständlich anzuwendende, bei Ablauf der Rechtsmittelfrist geltende Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist.
Der zum Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist geltende § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 70/2015, der die Frist zur Einbringung der Beschwerde mit zwei Wochen festlegt, war daher verfassungswidrig.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen und diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall anzuwenden.
Daran vermag auch die mit ihrer Kundmachung am 20.05.2016 in Kraft getretene Änderung des § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I 24/2016, der die Beschwerdefrist neuerlich mit zwei Wochen festlegte, nichts zu ändern. Mangels einer entsprechenden Übergangsbestimmung kann diese Bestimmung nicht auf eine noch nicht erledigte Beschwerde angewendet werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Allgemeinen die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltende Rechtslage anzuwenden hat. Dieser Grundsatz gilt nämlich - unter anderem - nicht, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag rechtens war (vgl. VwGH 04.05.1977, Slg. Nr. 9315/A). Dies trifft auf die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu, weil sich diese Frage, wie bereits oben ausgeführt, bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgebenden Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage zu richten hat (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/03/0422 mwH).
Entsprechend der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt im gegenständlichen Fall die in § 7 Abs. 4 VwGVG normierte vierwöchige Beschwerdefrist zur Anwendung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Nach § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 1 und 2 AVG wird der Beginn und Lauf der Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postlaufs werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es, dass der Postlauf vor Ablauf des letzten Tages der Frist in Gang gesetzt wird, das heißt, dass die Beschwerde dem Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die zuständige Behörde übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht [2003] Rz 237; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht [2004] 130 ff).
3.2.2. Der angefochtene gegenständliche Bescheid des Bundesamtes, mit dem dem BF ein Aufenthaltstitel nicht gewährt wurde und womit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einherging, wurde dem BF am 09.02.2016 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Daraus resultierend wäre bei einer vierwöchigen Beschwerdefrist der letzte Tag der fristgerechten Einbringung der Beschwerde der 08.03.2016 gewesen, das heißt, die Übermittlung der Beschwerde hätte spätestens bis zum 08.03.2016, 24:00 Uhr, in Gang gesetzt werden müssen.
Die gegen den gegenständlichen Bescheid gerichtete Beschwerde des BF wurde jedoch erst am 20.04.2016 per Telefax an das Bundesamt übermittelt, weshalb sich die Erhebung der Beschwerde jedenfalls als verspätet erweist.
Dieser Sachverhalt wurde im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF vom 20.04.2016, dem die Beschwerde beigefügt war, bestätigt.
Der Antrag des BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen, die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom heutigen Tag als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2016,
Zl. 560028203/1374154, war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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