W170 2131807-1•BVwG W170 2131807-1
W170 2131807-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, Militärdienst,<br/>Wehrdienstverweigerung, wohlbegründete Furcht
W170 2131807-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Migrantinnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.7.2016, Zl. 1074412702 - 150705597 BMI-BFA_KNT_RD, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 19.6.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie sei Anfang 2016 wegen des Krieges rechtswidrig aus Syrien ausgereist. Auch fürchte diese, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Schließlich habe die beschwerdeführende Partei Probleme mit der in deren Herkunftsort an der Macht befindlichen "Jabat Al Nousra" gehabt, da die beschwerdeführende Partei nicht die Moschee besucht habe; man habe der beschwerdeführenden Partei die Auspeitschung angedroht.
Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei ein auf diese lautendes, syrisches Militärdienstbuch vor, aus dem zusammengefasst hervorgeht, dass der beschwerdeführenden Partei wegen ihres Studiums bis zum 15.3.2013 Aufschub vom Militärdienst in Syrien gewährt und diese eingezogen werde, wenn sie sich nicht bis zu diesem Zeitpunkt bei der syrischen Militärbehörde melde. Die Ableistung des Militärdienstes ist aus dem Militärdienstbuch nicht zu entnehmen. Weiters legte die beschwerdeführende Partei unter anderem ihren syrischen Reisepass vor.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.7.2016, erlassen am 27.7.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei in Syrien keinen Militärdienst geleistet habe und für diesen als bedingt tauglich eingestuft worden sei, da sie an Rheuma leid. Sie sei nur für den Bürodienst vorgesehen gewesen und habe nicht angegeben, dass sie fürchte, in Syrien zum Wehrdienst eingezogen zu werden.
Eine asylrelevante Verfolgung habe die beschwerdeführende Partei darüber hinaus nicht vorgebracht.
4. Mit am 2.8.2016 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Armee und des damit verbundenen Zwangs zur Mitwirkung an Menschenrechts-verletzungen hingewiesen.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 5.8.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. XXXX ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, dessen Identität feststeht und der in Österreich unbescholten ist.
1.2. XXXX ist am Anfang 2016 rechtswidrig aus Syrien ausgereist; er ist im Besitz eines syrischen Reisepasses.
1.3. XXXXkönnte nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal nach Syrien zurückkehren; dieser ist in der Hand des syrischen Regimes.
1.4. XXXXhat bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet.
XXXX ist ein männlicher Syrien, der 24 Jahre alt und hinreichend gesund ist.
Es ist objektiv nachvollziehbar, dass XXXX im Falle seiner Rückkehr nach Syrien befürchtet, vom syrischen Regime dem Wehrdienst zugeführt zu werden.
Die Weigerung, den Wehrdienst anzutreten, würde zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.
Der Wehrdienst wäre mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen.
1.5. XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe verwirklicht.
Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründet sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Reisepass, und den diesbezüglich Angaben derselben vor dem Bundesamt, das diese Angaben seiner Entscheidung unwidersprochen zu Grunde gelegt hat.
Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf eine eingeholte Strafregisterauskunft.
Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise und hinsichtlich des Besitzes eines syrischen Reisepasses gründen sich auf die Aktenlag, die Feststellung der rechtswidrigen Ausreise auf die glaubhaften und in Hinblick auf die Eintragungen im Reisepass nachvollziehbaren Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat.
Dass die beschwerdeführende Partei bis dato in Syrien keinen Wehrdienst geleistet hat, ergibt sich aus deren Angaben vor dem Bundesamt sowie dem vorgelegten Militärdienstbuch; das Bundesamt hat weder die mangelnde Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Ausführungen festgestellt noch ergibt sich aus der Aktenlage ein Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Somit sind diese Ausführungen der Entscheidung zu unterstellen.
Hinsichtlich der Beweiswürdigung zu den (der Übersichtlichkeit halber) wiederholten Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei wird auf deren Aussagen, die vorgelegten Ausweise und die Beweiswürdigung zu 1.1. verwiesen. Hinsichtlich der Frage, ob die beschwerdeführende Partei von hinreichender Gesundheit für den Dienst im Feld ist, ist darauf hinzuweisen, dass diese lediglich vorgebracht hat, unter Rheuma zu leiden und mit medikamentöser Behandlung auszukommen; dies mag in Friedenszeiten ein Grund sein, die beschwerdeführende Partei nicht in den Dienst im Feld zu schicken. In Kriegszeiten ist es dies nicht, insbesondere im Hinblick auf die unten angeführte Knappheit von verwendbaren Rekruten. Wenn das Bundesamt dieser Ansicht gewesen wäre, wäre - vor allem im Lichte dessen, dass der Beschwerdeführer entgegen der Beweiswürdigung des Bundesamtes angeben hatte, dass er Syrien nicht verlassen hätte, wenn er sich sicher gewesen wäre, beim Militär nur im Büro verwendet zu werden (AS 42) - es notwendig gewesen, ein entsprechendes ärztliches Gutachten einzuholen.
Hinsichtlich der objektiven Nachvollziehbarkeit der Furcht der beschwerdeführenden Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime dem Wehrdienst zugeführt zu werden, ist einleitend auf die Feststellung zu 1.3. zu verweisen, nach der eine sichere und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich ist, der in der Hand des Regimes ist.
Aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes zum Wehrdienst bzw. zum Dienst als Reservist der syrischen Armee geht hervor, dass sich die Stärke der syrischen Streitkräfte von etwa 300.000 Personen auf die Hälfte reduziert hat, das syrische Verteidigungsministerium begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige - auch bei Kontrollen an Checkpoints - einzuziehen und Reservisten einzuberufen; letzteres insbesondere auf Grund der bestehenden Schwierigkeiten, Rekruten auszuheben. Eine Befreiung vom Wehrdienst selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist unwahrscheinlich, einen Wehrersatzdienst gibt es in Syrien nicht und wird eine Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen nicht anerkannt.
Es ist daher davon auszugehen, dass ein reales Risiko besteht, dass das syrische Regime insbesondere männliche Syrier zwischen 18 und 40 Jahren, die über den Flughafen von Damaskus nach Syrien zurückkehren, dem Militärdienst zuführen wird, da es dieser Personen bereits habhaft ist und diese darüber hinaus - außerhalb des Familienverbandes und ohne Zugang zu anderer Art sozialer Unterstützung - dem syrischen Regime in der Phase der Einreiseformalitäten besonders ausgeliefert sind.
Das Bundesamt hat in der Beweiswürdigung unter anderem auch argumentiert, dass sich der Beschwerdeführer zwei Mal in der Türkei zur Durchführung einer medizinischen Behandlung befunden habe, er sei hiezu legal ausgereist. Es hat aber nicht hinterfragt, ob diese legale Ausreise über einen Grenzübergang, der sich in der Hand des Regimes befunden habe, erfolgt sei. Alleine die Aussage der beschwerdeführenden Partei "legal" ausgereist zu sein, reicht nicht hin, um diese Argumentation des Bundesamtes zu tragen und die obigen "Länderfeststellungen" zu entkräften.
Dass die Weigerung, den Wehrdienst in Syrien anzutreten, zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden würde, ergibt sich aus den diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Bundesamtes ebenso, wie der Umstand, dass der Wehrdienst in der syrischen Armee mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit dem Zwang verbunden wäre, sich an Menschenrechtsverletzungen zu beteiligen (siehe diesbezüglich den Punkt "Wehrdienstverweigerung / Desertion" in den Länderfeststellungen).
Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder
-endigungsgründe verwirklicht hat, gründen sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt ausdrücklich die Auffassung, dass unter dem Gesichtspunkt des Zwangs zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen - etwa gegen die Zivilbevölkerung - auch eine bloße Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung darstellen kann (siehe VwGH 25.3.2003, 2001/01/0009, zitiert nach Feßl/Holzschuster [Asylgesetz 2005, 117 ff]). Dies wird auch ausdrücklich im Art. 9 Abs. 2 lit e der Richtlinie 2011/95/EU als asylrelevante Verfolgung festgehalten. Daher ist eine (drohende) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 der genannten Richtlinie fallen, eine (drohende) asylrelevante Verfolgung.
Festgestellt wurde, dass es im Bürgerkrieg in Syrien zu durch staatliche Stellen zu verantwortende Menschenrechtsverletzungen kommt. Auch wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei als Grundwehrdiener der syrischen Armee wehrpflichtig ist und eine objektiv nachvollziehbare Befürchtung besteht, dass diese im Falle ihrer Rückkehr diesen Dienst antreten müsste. Schließlich wurde festgestellt, dass in Syrien auch Grundwehrdiener der syrischen Armee zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, widrigenfalls ihnen jedenfalls eine Gefängnisstrafe droht.
3. Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht; ebenso liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG) stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist weiters auszusprechen, dass dem Beschwerdeführer somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016,- der diesbezüglich § 24 Abs. 4 VwGVG vorgeht (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) - kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig und in ordnungsgemäßem Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch aktuell und vollständig ist und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilt.
Das ist hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hier der Fall, da dieser bereits von der Behörde ermittelt wurde; diese hat lediglich die sich aus dem ermittelten Sachverhalt ergebenden Rechtsfolgen übersehen und waren daher nur Rechtsfragen zu klären.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
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