BVwG W114 2103068-1

W114 2103068-1Tribunal Administrativo Federal12 de dez. de 2016

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Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Entscheidungsfrist,<br/>Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,<br/>Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung, INVEKOS, Irrtum,<br/>Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Plausibilität, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Rückforderung, unzuständige<br/>Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden, Verspätung, Vorlageantrag,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung, Zuständigkeit

Texto completo

BVwG W114 2103068-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W114.2103068.1.00

Spruch

W114 2103068-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter aufgrund des Vorlageantrages von XXXX, BNr. XXXX vom 08.10.2014 über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 21.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 26.02.2014.2014, AZ II/7-EBP/12-120915470, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715654, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A.I.)

Der Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715654, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, vom 21.03.2014 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 26.02.2014.2014, AZ II/7-EBP/12-120915470, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insoweit stattgegeben, als dieser Bescheid behoben wird und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

  1. Am 14.05.2012 stellte XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

  2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX) sowie XXXX. Darüber hinaus war er im relevanten Antragsjahr auch Bewirtschafter der XXXX, wobei er im entsprechenden MFA für diese Alm für das Antragsjahr 2012 ursprünglich eine Almfutterfläche im Ausmaß von 161,24 ha beantragt hat.

  3. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118811252, wurde dem Beschwerdeführer - ohne Berücksichtigung der anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX - für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

  4. Am 14.12.2012 bzw. am 19.06.2013 beantragte der Beschwerdeführer als Bewirtschafter der XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer für das Antragsjahr 2012 freiwillige Korrektur der Almfutterfläche auf der XXXX, wobei er am 14.12.2012 von 161,24 ha auf 152, 88 ha und schließlich am 19.06.2013 auf 147,03 ha korrigierte.

  5. Am 03.09.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei anstelle der beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 145,81 ha eine solche mit 131,14 ha festgestellt wurde.

  6. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119902891, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

In dieser Entscheidung wurde begründend darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 201 gleichbleibend 195,92 beihilfefähige Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zustehen würden, wobei jedoch 25 Zahlungsansprüche nicht genutzt werden würden. In dieser Entscheidung waren weder die freiwilligen Futterflächenkorrekturen auf der XXXX noch das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

  1. Am 20.02.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2012 vom 04.02.2014 bei, in der bestätigt wird, dass der Almbewirtschafter die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Zell am See erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Beschwerdeführer und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einer dieser Erklärung beigefügten Beilage schlagmäßig genauer erläutert und mit beigefügten Luftbildern genauer erklärt.

  2. Nunmehr sowohl die freiwillige Almfutterflächenkorrektur auf der XXXX für das Antragsjahr 2012 sowie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dieser Alm berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915470, für das Antragsjahr 2012 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückzahlung in Höhe von EUR XXXX verfügt. In dieser Rückforderung ist eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX und eine Sanktion infolge Unterdeklaration in Höhe von EUR XXXX enthalten. Ausgehend von der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX sei eine Differenzfläche von 15,64 ha und damit Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden. Daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.03.2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:

1. Den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufzuheben, anderenfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolge und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, anderenfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe zu verhängen wären,

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie

4. die Feststellung der Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Flächen falsch seien. Ferner leide der angefochtene Bescheid unter dem Mangel der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und an Verfahrensmängeln. Die belangte Behörde habe Sanktionen gemäß Art. 58 der VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004 verhängt. Gemäß Art. 68 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 fänden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld treffe. Den Beschwerdeführer treffe an der falschen Beantragung kein Verschulden.

Der Beschwerdeführer habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß seiner Alm und insbesondere über das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen mit allen verfügbaren Mitteln informiert. Er habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle habe sich für ihn kein Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben.

Der Prüfer habe bei der Vor-Ort-Kontrolle die Außengrenze der XXXX verändert, obwohl er die Feldstücke 4 und 6 nicht zur Gänze begangen sei und teilweise nur aus der Ferne besichtigt habe. Unter- und Übererklärungen wären nur mangelhaft gegenverrechnet worden. Zudem sei der Sanktionskatalog gleichheitswidrig. Es liege ein Behördenirrtum vor, da kein unionsrechtskonformes Messsystem zum Einsatz gekommen wäre.

Der Beschwerdeführer monierte im Weiteren, dass die Behörde die Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens unterlassen habe; dem angefochtenen Bescheid hafte sohin Rechtswidrigkeit an.

  1. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 mit Bescheid der AMA vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715654, weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich die Zahlungsansprüche gegenüber dem Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915470, geändert hätten, wobei jedoch die Anzahl und der Wert der Zahlungsansprüche gleich geblieben sei.

Die Beschwerdevorentscheidung setzt sich nicht mit der "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" vom 04.02.2014 und deren schlagbezogenen inhaltlichen Erläuterungen inhaltlich auseinander.

Am Schluss des Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

  1. Gegen diesen Abänderungsbescheid wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 08.010.2014, welcher am 09.10.2014 bei der AMA einlangte.

  2. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.01.2015 die Beschwerde, den Vorlageantrag und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und fügte diesen Unterlage einen "Report - Berechnungsstand: 05.09.2014" bei. Darin wird von der AMA hingewiesen, dass sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr 2012 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX. Am 14.05.2012 stellte er für seinen Heimbetrieb und die XXXX einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012, wobei er für die XXXX letztlich eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 147,03 ha beantragte.

1.2. Im Zuge einer am 03.09.2013 auf der XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurde von der AMA für das Antragsjahr 2012 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von nur 131,15 ha festgestellt, was für den Beschwerdeführer eine Differenzfläche von 15,64 ha bedeutet.

1.3. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915470, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei 195,92 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 161,96 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 146,32 ha zugrunde gelegt wurden. Da in der Vor-Ort-Kontrolle vom 03.09.2013 eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurde, wurde gemäß Art. 58 VO (EU) 1122/2009 eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verhängt. Darüber hinaus wurde in dieser Entscheidung gemäß Art. 55 VO (EU) 1122/2009 der Beihilfebetrag um 1 % gekürzt, da - nach Auffassung der AMA - auf der XXXX unterdeklarierte Flächen von über 3 % und bis höchstens 10 % festgestellt wurden.

1.4. Vom Beschwerdeführer wurde der AMA am 20.02.2014 nach Erlassung des angefochtenen Bescheides eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" vom 04.02.2014 betreffend die XXXX vorgelegt. In dieser wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.

1.5. Ohne sich mit der "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg gemäß Task Force Almen" vom 04.02.2014 und mit der schlagbezogenen Erklärung betreffend die XXXX auseinanderzusetzen wurde dem Beschwerdeführer infolge einer Änderung der dem Beschwerdeführer zustehenden beihilfefähigen Zahlungsansprüche im Zuge einer Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715654, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.

1.6. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.10.2014 einen Vorlageantrag ein.

1.7. Aus den von der AMA übermittelten Unterlagen ergibt sich nicht nur eine Veränderung betreffend die Zahlungsansprüche, sondern auch die Möglichkeit, dass die LWK-Bestätigung dazu führt, dass von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen wäre. Mit welcher Begründung die AMA zum Ergebnis gelangt ist, dass auch unter Berücksichtigung der im Akt befindlichen LWK-Bestätigung davon auszugehen ist, dass eine Sanktion zu verhängen sei, erschließt sich dem Gericht auf Grund der übermittelten Unterlagen nicht.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

2.2. Zu Spruchteil A.I.:

Die AMA hat mit Abänderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715654, ihren vom BF angefochtenen Bescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915470, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Nach jener Rechtslage bis 31.12.2013 betrug diese Frist für eine Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG zwei Monate.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

§ 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, wonach abweichend von § 14 VwGVG die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung vier Monate beträgt, ist auf den gegenständlichen Fall noch nicht anzuwenden, da diese Bestimmung erst am 01.01.2014 in Kraft getreten ist. Im Übrigen wäre zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung auch die Frist des § 19 Abs. 7 MOG 2007 längst verstrichen gewesen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Änderungsbescheid vom 25.09.2014, AZ II/7-EBP/12-121715654, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung - spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120915470, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113).

2.3. Zu Spruchteil A.II.:

2.3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache:

Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3, lauten auszugsweise:

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

­ ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

­ liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."

§ 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:

"(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht."

2.3.2. Zur Zurückverweisung:

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2012 verhängt. In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, ihn treffe kein Verschulden und er habe stets sachlich richtige Angaben gemacht. Kürzungen und Ausschlüsse wären nicht anzuwenden; die verhängte Sanktion sei rechtswidrig, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt habe oder auf andere Weise belegen könne, dass ihn keine Schuld trifft. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die Behörde das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat.

Durch die Nachreichung einer "Bestätigung der Landwirtschaftskammer" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der zuständigen Behörde im Sinn des Art. 73 VO (EG) 1122/2009 darzulegen, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es am Beschwerdeführer gelegen ist, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihm selbst bzw. seinem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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