BVwG W226 2113733-1

W226 2113733-1Tribunal Administrativo Federal7 de dez. de 2016

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Regest

Behandlungsmöglichkeiten, Ebola, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Integration, Kassation, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, non-refoulement<br/>Prüfung, private Verfolgung, Privatleben, psychische Erkrankung,<br/>PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), wirtschaftliche Gründe

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BVwG W226 2113733-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2113733.1.00

Spruch

W226 2113733-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Liberia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2015, Zl. 1044866308/140153023, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.10.2016

A)

I.) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.) beschlossen:

In Erledigung der Beschwerde werden Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Liberia, der Volksgruppe Bassa zugehörig und Christ, reiste am 09.11.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 11.11.2014 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.

Dabei schilderte er, illegal ausgereist zu sein. Er habe nie einen eigenen Reisepass besessen. Den Herkunftsstaat habe er verlassen, da er in Liberia keine Chance auf einen Job gehabt habe. Darüber hinaus sei er vor der Seuche Ebola geflüchtet, die sich ausbreite.

Am 19.08.2015 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, RD Steiermark, statt. Dabei erklärte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

Er erklärte, bis dato wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.

Er schilderte, vier Jahre lang die Volksschule besucht zu haben. Nach dem Tod seiner Eltern sei er beim besten Freund seines Vaters untergebracht worden, wo er in dessen Textilladen ausgeholfen habe. Er sei damals sieben Jahre alt gewesen. Sein Vater sei im Jahr XXXX und seine Mutter im Jahr XXXX verstorben. Er habe einen Bruder, der in Liberia lebe, zu dem er jedoch seit seiner Ankunft in Österreich keinen Kontakt mehr habe.

Zu seinem Gesundheitszustand befragt, führte er aus, schon gründlich untersucht worden zu sein. Ihm sei gesagt worden, dass er gesund sei. Er bekomme auch keine Medikamente und sei nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung.

Seinen Wohnsitz in Liberia habe er endgültig Ende April 2014 verlassen. Der Freund seines Vaters, bei dem er aufgewachsen sei, habe alles organisiert. Dieser sei während der Ebola-Epidemie an Ebola verstorben. Dies sei Ende Februar 2014 gewesen.

Befragt, ob er wirtschaftliche Gründe gehabt habe, seine Heimat zu verlassen, verneinte er dies. Er habe seine Heimat vielmehr wegen der Ebola-Epidemie verlassen. Das Haus und den Laden im Herkunftsstaat gebe es noch, er wolle dorthin aber nicht zurück, da er nicht sterben wolle.

Er sei sowohl in Österreich als auch im Herkunftsstaat unbescholten.

Nach Aufforderung, seine Fluchtgründe zu schildern, erklärte er, dass er wegen der Ebola-Epidemie geflüchtet sei. Er habe miterlebt, wie der Freund seines Vaters, bei dem er aufgewachsen sei, abgeholt und ins Lager gebracht worden sei. Damals habe er diesen zum letzten Mal gesehen. Er sei zum Zeitpunkt der Abholung gerade unterwegs gewesen und habe davon von Nachbarn erfahren. Er habe sich dann bis Ende April 2014 bei einem Freund versteckt. Als die Epidemie überhandgenommen habe, sei er wie alle anderen geflüchtet, da er nicht sterben habe wollen.

Der verstorbene Freund seines Vaters habe bereits im Dezember 2013 alles für die Flucht von Liberia nach Libyen organisiert und die Umsetzung habe eine andere Person übernommen. In Libyen habe es letztlich Kämpfe gegeben und habe er dort nicht bleiben wollen, weshalb er weiter Richtung Europa gereist sei.

Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zu Liberia vorgehalten. Er erklärte, dass er dort keine Angehörigen und keine Familie mehr habe. Er könne sich zu den Feststellungen nicht äußern. Die Ebola-Epidemie würde unverändert bestehen.

Nach neuerlicher Nachfrage, ob es sich um all seine Verfolgungsgründe handle, meinte er nach Hinweis durch die anwesenden Vertrauensperson, dass er über den Tod seiner Mutter sprechen wolle. Er erklärte, dass seine Mutter zuerst vergewaltigt und dann ermordet worden sei. Dies sei im Jahr 2005 gewesen und sei der Beschwerdeführer damals zehn Jahre alt gewesen. Er habe damals noch bei seiner Mutter gelebt. Wer seiner Mutter das angetan habe, wisse er nicht. Es seien fünf Männer gewesen und es sei im Dezember gewesen, wobei er den Tag nicht genau angeben könne. Gegen 23 Uhr hätten die Menschen gewaltsam die Tür eingetreten. Er und sein Bruder seien in ein Nebenzimmer gesperrt worden und hätten sie alles mitangehört und die Mutter danach tot aufgefunden. Sie seien dann zu besagtem Freund seines Vaters gekommen. Dies stelle sein ganzes Vorbringen dar.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er, dass ihm die Leute, die seine Mutter getötet hätten, auch etwas antun könnten. Befragt, ob es zwischen dem Vorfall mit der Mutter im Jahr XXXX bis zur Ausreise im Jahr 2014 Probleme mit den Männern gegeben habe, meinte er, dass manchmal Leute dagewesen seien, die ihm gedroht hätten, zB auf der Straße. Sie hätten zu ihm gesagt: "Du, du, du." Er habe nicht verstanden, was sie gemeint hätten. Befragt, wann dies gewesen sei, meinte er, sich nicht daran erinnern zu können. Es sei im Jahr 2010 und im Jahr 2013 gewesen. Es sei auf der Straße gewesen. Er wisse auch nicht, ob es die Männer gewesen seien, die im Jahr XXXX bei ihnen zuhause gewesen seien. Er habe sich um unbekannte erwachsene Männer über 30 Jahre gehandelt. Auch bei den Männern im Jahr XXXX habe es sich um große erwachsene Männer gehandelt. Sie hätten eher ein jugendliches Aussehen und Bärte gehabt.

Er schilderte auf Nachfrage die von ihm in Österreich gesetzten integrativen Schritte.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 20.08.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.11.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Liberia abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde traf umfangreiche Feststellungen zu Liberia. Zusammengefasst wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe im Sinne der GFK gelten gemacht habe.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Diakonie-Flüchtlingsdienst zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt wurde.

Der Bescheid wurde vollinhaltlich angefochten und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland wegen der Ebola-Epidemie verlassen habe müssen. Zudem befürchte er Verfolgung durch ihm unbekannte Personen, die ihn auf der Straße bedroht hätten und die mit der Ermordung seiner Mutter in Zusammenhang stehen könnten. Auch habe der Beschwerdeführer in Liberia keine Lebensgrundlage und keine Familienzugehörigen mehr.

Die belangte Behörde habe insbesondere ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Fluchtvorbringen nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt. Insbesondere würden aktuelle Berichte zur Entwicklung des Auftretens des Ebola-Virus fehlen. Auch sei nicht ermittelt worden, wie der Beschwerdeführer in Liberia ohne familiären Anschluss zum momentanen Zeitpunkt möglich sein sollte, eine Existenzgrundlage aufzubauen. Die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid seien mangelhaft und nicht aktuell und wurden Berichte über die Entwicklungen zum Ebola-Virus und Neuinfektionen in Liberia zitiert.

Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nichtstaatliche Verfolgung geltend gemacht. Hier wurde auf die Ermordung der Mutter des Beschwerdeführers verwiesen, als er zehn Jahre alt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei später immer wieder auf der Straße von ihm unbekannten Personen bedroht worden. Der Beschwerdeführer befürchte, dass diese Personen mit der Ermordung seiner Mutter zu tun hätten und nun ihn verfolgen würden. Dass das Verhalten der Personen gegenüber dem Beschwerdeführer und deren Gesten als Bedrohung anzusehen seien, ergebe sich aus dem kulturellen Kontext des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers. Für den Beschwerdeführer bestehe kein Zweifel daran, dass es sich um Aggressionen gehandelt habe.

Mit seiner Freundin XXXX, die er im Bundesgebiet kennengelernt habe, könne er über die traumatischen Kindheitsereignisse aufgrund des bestehenden Vertrauensverhältnisses sprechen. Deshalb sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme nicht von sich aus über diese Ereignisse gesprochen habe.

Das BFA habe in der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Kindheitsereignisse sowie der Ereignisse im Zusammenhang mit der Ebola-Epidemie traumatisiert sei und eine posttraumatische Belastungsreaktion bei ihm vorliege.

Der Beschwerdeführer sei nach dem Tod seiner Eltern beim besten Freund seines Vaters aufgewachsen und habe in dessen Textilladen ausgeholfen. Dieser sei jedoch Ende Februar 2014 an Ebola verstorben. Entgegen Spekulationen der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt zu seinem Bruder. Er wisse nicht, ob dieser noch am Leben sei, oder der Ebola-Epidemie zum Opfer gefallen sei.

Abgesehen von der nach wie vor bestehenden Ebola-Epidemie stehe der Rückkehr des Beschwerdeführers entgegen, dass er dort keine Lebensgrundlage und keine Familienangehörigen mehr vorfinde.

Aufgrund der Ansteckungsgefahr mit Ebola sowie der prekären wirtschaftlichen Lage im ganzen Herkunftsstaat sei auch weiterhin konkret zu befürchten, dass sein Leben dort in Gefahr sei und er in eine ausweglose Situation geraten würde. Deshalb bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für ihn.

Die unrichtige rechtliche Beurteilung des BFA wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer Verfolgung durch unbekannte Personen befürchte, die mit der Ermordung seiner Mutter in Zusammenhang stehen könnten. Von diesen Personen sei der Beschwerdeführer bereits bedroht worden. Die Sicherheitsbehörden in Liberia seien nicht in der Lage, ihm dem notwendigen Schutz zu gewähren. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe aufgrund der im gesamten Staatsgebiet prekären Sicherheits- und Versorgungslage nicht. Somit wäre dem Beschwerdeführer seitens der Behörde internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren gewesen.

Zur Nichtgewährung subsidiären Schutzes wurde darauf verwiesen, dass das Ebola-Virus in Liberia noch nicht erfolgreich bekämpft worden sei. Aufgrund der unverändert bestehenden Ansteckungsgefahr, mangels familiärer Anknüpfungspunkte und mangels staatlicher Unterstützung würde ihm bei seine Rückkehr eine Verletzung seiner von Art. 2 und Art. 3 EMRK garantierten Rechten drohen.

Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde reichhaltig Judikatur zitiert, im Lichte derer von der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer auszugehen sei.

Im Übrigen wurde der Antrag gestellt, dem Beschwerdeführer einen unentgeltlichen Verfahrenshelfer beizugeben.

Beigelegt wurden Nachweise für die Integration sowie medizinische Unterlagen zu einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Hepatitis-A-Infektion.

Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens wurden zahlreiche weitere Unterlagen vorgelegt:

  • Bestätigung, XXXX der Diakonie vom 04.09.2015;

  • Unterlagen zum Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung, bfi vom 04.09.2015 und 24.09.2015;

  • Schreiben von XXXX vom 14.09.2015 betreffend die Zusage einer Lehrstelle;

  • Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Ärztin für psychosomatische Medizin vom 13.09.2015;

  • Befund eines Facharztes für Neurologie mit der Diagnose Posttraumatische Belastungsreaktion vom 02.07.2015;

  • Psychotherapeutische Stellungnahmen einer Psychotherapeutin mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst und depressive Störung gemischt vom 10.09.2015, 23.03.2016;

  • Unterstützungsschreiben von XXXX vom 08.09.2015;

  • Unterstützungsschreiben Bürgermeister der Stadt XXXX vom 28.10.2015 sowie

  • Unterstützungsschreiben von XXXX vom 11.03.2016.

Am 06.10.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein seiner Rechtsvertreterin der ARGE Rechtsberatung Diakonie statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zur Aktualität seiner Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 11Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil. Ebenso nahmen zwei Vertrauenspersonen des Beschwerdeführers an der Verhandlung teil.

Der erkennende Richter verlas und erörterte dabei Länderfeststellungen zur Lage in Liberia und der Beschwerdeführer bzw. seine Vertretung erhielt eine Frist zur Stellungnahme.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte er folgende Unterlagen vor:

  • Fotos, die ihn mit seinen österreichischen Freunden bei diversen gemeinsamen Aktivitäten zeigen;

  • Unterstützungsschreiben von XXXX vom 05.09.2016;

  • Unterstützungsschreiben von XXXX vom 22.09.2016;

  • Psychotherapeutische Stellungnahme - Zwischenbericht einer Psychotherapeutin mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung sowie Angst und depressive Störung gemischt vom 22.09.2016 samt Ergänzung vom 04.10.2016;

  • Unterstützungsschreiben von XXXX vom 26.09.2016;

  • Stellungnahme von XXXX, MA, MBA, Ehemalige Friedensfachkraft als Beraterin für Menschenrechts- und Traumaarbeit in Liberia und im Südsudan (2009 bis 2014) vom 01.10.2016;

  • Unterstützungsschreiben von XXXX vom 01.10.2016;

  • Zeugnis über die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 04.10.2016 sowie

  • Unterstützungsschreiben von XXXX, undatiert.

Die Stellungnahmefrist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, beinhaltend die niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA, die vorgelegten Dokumente bzw. Unterlagen, die Beschwerde vom 03.09.2015 sowie die Einvernahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 06.10.2016 und schließlich durch Einsicht in nachfolgende aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat:

  • Aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Liberia;

  • ACCORD-Bericht vom 21.07.2015 betreffend die wirtschaftliche Lage von Männern, die über keine Familienangehörigen verfügen sowie

  • Konvolut über Hospitäler in Liberia, insbesondere betreffend Grant Mental Health Hospital mit Nachweisen über www.cap-anamur.org.

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Liberia. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Bassa und Katholik.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Liberia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht.

Der Beschwerdeführer ist im Zusammenhang mit der Ebola-Epidemie und aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Herkunftsstaat ausgereist.

Ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde und Art. 3 EMRK tangiert wäre, kann aufgrund unterlassener Ermittlungen durch das BFA in diesem Zusammenhang nicht festgestellt werden.

Zur maßgeblichen Situation in Liberia wird festgestellt:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Liberia (Aktualität zuletzt überprüft am 20.09.2016)

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 11.5.2015: Liberia Ebola-frei (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage und Abschnitt 19/medizinische Versorgung)

Am Samstag, den 9.5.2015, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) Liberia für Ebola-frei erklärt. An diesem Tag waren 42 Tage vergangen, nachdem das letzte bestätigte Opfer begraben worden war. Das Ende der Weiterverbreitung der Krankheit stellt für das Land einen monumentalen Erfolg dar. Noch im September 2014 gab es in Liberia zwischen 300 und 400 Neuinfektionen pro Woche (WHO 9.5.2015; vgl. CDC 9.5.2015).

Die Gesundheitsbehörden bleiben aber wachsam. Alleine im April wurden 300 Tests durchgeführt - allesamt negativ. In den Nachbarländern Sierra Leone und Guinea gibt es weiterhin Ebola-Infektionen, wodurch auch für Liberia das Risiko einer Wiedereinschleppung besteht (WHO 9.5.2015 vgl. CDC 9.5.2015). Die US-Behörde CDC hat ihre Reisewarnung für Liberia herabgestuft. Das Risiko (einer Ansteckung) für Reisende sei extrem niedrig, die Möglichkeit einer Wiedereinschleppung der Seuche ist jedoch nicht auszuschließen (CDC 9.5.2015).

Quellen:

2. Politische Lage

Liberia ist eine Präsidialrepublik nach amerikanischem Vorbild. Der/die Präsident/in wird für jeweils sechs Jahre und höchstens zwei Amtsperioden direkt vom Volk gewählt. Sie/er ist Staatsoberhaupt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Regierungschef der Exekutive und ernennt das Kabinett mit Zustimmung des Senats. Die Legislative besteht aus dem Senat mit 30 Mitgliedern, die eine Amtsperiode von neun Jahren haben, und aus einem Repräsentantenhaus mit 64 Mitgliedern, die vom Volk für jeweils sechs Jahre gewählt werden. Der Congress for Democratic Change (CDC), die Liberty Party (LP), die Coalition for the Transformation of Liberia (COTOL) und die Unity Party (UP) sind die größten Parteien. 1984 wurde durch Volksabstimmung eine neue Verfassung in Kraft gesetzt, die sich, wie die vorhergehende, eng an das US-amerikanische Modell anlehnt. Verwaltungsmäßig gliedert sich Liberia in 15 Verwaltungsbezirke ("Counties"), die je nach Größe in unterschiedlich viele Distrikte unterteilt werden. Die liberianische Regierung ernennt die Verwaltungschefs (County Superintendent und District Commissioner) dieser nachgeordneten Einheiten. Städte verfügen über gewählte Bürgermeister und Stadträte. Neben dieser "modernen" politischen Struktur existiert eine traditionelle Führung auf den unterschiedlichen Ebenen (Town Chief, Clan Chief und Paramount Chief), die vor allem in ländlichen Gebieten über beträchtlichen Einfluss verfügen. Dieser Dualismus setzt sich auch im Rechtswesen fort, wo öffentliche und traditionelle Gerichtsbarkeit nebeneinander bestehen (GIZ 4.2015).

Seit 2005 ist Ellen Johnson Sirleaf Präsidentin und Regierungschefin des Landes, im Herbst 2011 wurde sie für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt. Sie kündigte bei ihrer Vereidigung an, in ihrer neuen Regierungszeit Beschäftigung vor allem für die Jugend zu schaffen, den nationalen Versöhnungsprozess voranzutreiben und die privatwirtschaftliche Entwicklung fördern zu wollen. Trotz Fortschritten in der Wirtschaft, dem Erlass fast aller Auslandsschulden im Rahmen der Initiative für hochverschuldete arme Länder, der Erhöhung staatlicher Einnahmen, der Verabschiedung wichtiger Gesetze, der Stabilisierung von Institutionen und Erfolgen bei der Verbesserung der Transparenz in der Rohstoffindustrie steht Liberia weiterhin vor gewaltigen Herausforderungen: weitgehend zerstörte Infrastruktur (Verkehrswege, Energiesektor, Bildungssystem, Gesundheitswesen), weit verbreitete Korruption sowie mangelnde Kapazitäten im Verwaltungsbereich einschließlich Justiz (AA 3.2015a).

Quellen:

3. Sicherheitslage

Auch zehn Jahre nach Ende des Bürgerkriegs ist die Sicherheitslage in Liberia zwar unter Kontrolle, aber weiterhin fragil. Die Anwesenheit von immer noch mehr als 50.000 ivorischen Flüchtlingen in der Grenzregion stellt auch weiterhin eine starke humanitäre Belastung und ein potentielles zusätzliches Sicherheitsrisiko dar (AA 16.4.2015, vgl. auch BMEIA 16.4.2015 und EDA 16.4.2015). Eine zentrale Rolle bei der Friedenssicherung spielt die VN-Mission UNMIL. Sie soll Liberia in den Bereichen nationale Versöhnung, Verfassungsreform, Dezentralisierung, Sicherheitssektor-Reform und Reform des Justizsystems unterstützen. Von 15.000 Soldaten zu Beginn des Mandats im Jahr 2003 wurde sie mittlerweile auf ca. 5.800 Uniformierte, darunter ca. 1.400 Polizisten (UNPOL), verkleinert. Ihr Mandat wurde bis zum 30.9.2015 verlängert. Gleichzeitig wurde die Erwartung bekräftigt, dass Liberia bis zum 30.6.2016 vollständig die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen soll (AA 3.2015a).

Seit Beginn ihres Ausbruchs im März 2014 stellt die Ebola-Epidemie eine enorme Herausforderung für die staatlichen Strukturen Liberias dar. Präsidentin Johnson Sirleaf verhängte am 7.8.2014 den Staatsnotstand, der am 13.11.2014 wieder aufgehoben wurde. Ein weiteres Anzeichen einer beginnenden Normalisierung ist die Wiedereröffnung der Schulen und Universitäten im Februar 2015, die ebenfalls wegen der Ebola-Epidemie ein halbes Jahr geschlossen waren. Noch ist die Ebola-Epidemie jedoch nicht vollständig besiegt (AA 3.2015a).

Quellen:

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Verfassungsrechtliche Bestimmungen garantieren eine unabhängige Justiz (FH 28.1.2015). Es gibt jedoch immer noch gravierende Unzulänglichkeiten im Justizsystem: ein Mangel an qualifiziertem Personal, Infrastrukturprobleme und häufige Absenzen vom Arbeitsplatz. Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015, vgl. auch FH 28.1.2015). Verzögerungen bei Gerichtsverfahren führen dazu, dass viele Menschen über lange Zeiträume hinweg in Untersuchungshaft sitzen. Ungefähr 80% der Gefängnisinsassen sind Untersuchungshäftlinge. Ende 2012 standen in jedem Bezirk staatlich bestellte Verteidiger zur Verfügung. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten, dass es dennoch sehr schwer sei, einen kostenfreien Rechtsbeistand zu finden (AI 23.5.2013).

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Das Justizministerium ist für die Umsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der Ordnung im Land zuständig, darunter für die Beaufsichtigung der LNP (Liberia National Police) und mehr als 20 anderen Strafverfolgungsbehörden. Die Streitkräfte von Liberia (AFL) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch einige Aufgaben in Bezug auf die innerstaatliche Sicherheit, insbesondere die Küstenwache. Die Soldaten der Friedenstruppe der United Nations Mission in Liberia (UNMIL), sowie die Beamte der United Nations Police (UNPOL) haben beträchtliche Kompetenzen bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit, die LNP übernimmt aber zunehmend diese Aufgaben. Rund 480 UNPOL Berater und 980 Beamte der UN Formed Police Units unterstützten die LNP durch Beobachtung, Beratung und Schulung (USDOS 27.2.2014). Es existieren mangelnde Disziplin, Fehlzeiten und Korruption bei der Polizei und den Streitkräften (FH 28.1.2015).

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (USDOS 27.2.2014). Trotz der von der UN Mission in Liberia (UNMIL) durchgeführten Reformen und der steigenden Professionalisierung bleiben missbräuchliches Verhalten, Straffreiheit und Korruption innerhalb der Polizei noch weit verbreitet (IRIN 11.10.2013). Polizisten und andere Sicherheitskräfte misshandeln und schikanieren Personen und schüchtern sie ein, insbesondere bei Versuchen, Personen auf der Straße Geld abzunötigen. Es gibt Fälle von Brutalität durch die Polizei (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

7. Korruption

Korruption ist trotz der Bemühungen der Regierung immer noch ein verbreitetes Problem (GIZ 4.2015). Die Korruption im Land ist ein Hinderungsgrund für Investitionen in die liberianische Industrie oder Dienstleistungen. Im Sommer 2013, zehn Jahre nach Ende des Bürgerkrieges, nahm Liberia in dem globalen Korruptionsbarometer von Transparancy International immer noch einen der schlechtesten Plätze ein (GIZ 2.2015). Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 4.2015). Liberia verfügt zwar über eine Reihe von Institutionen zur Bekämpfung der Korruption - einschließlich der "Liberia Anti-Corruption Commission" (LACC), der "General Auditing Commission" und der "Public Procurement and Concessions Commission" - aber es fehlen ihnen die Ressourcen und Kapazitäten um effizient zu arbeiten. UN-Generalsekretär Ban Ki Moon kritisierte im Februar 2014 die unzureichenden Reaktionen der Regierung auf hochkarätige Korruptionsfälle (FH 28.1.2015).

Quellen:

8. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen kann ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten, also Untersuchungen durchführen und ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen veröffentlichen. Behördenvertreter waren im Allgemeinen kooperativ und gingen auf die Ansichten der NGOs ein. Die Regierung kooperierte mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014). Neben den Organisationen der staatlichen Entwicklungszusammenarbeit sind verschiedene kirchliche und private Hilfswerke in Liberia aktiv. Misereor-Partnerorganisationen kümmern sich um kriegsgeschädigte Kinder in Liberia und eröffnen ihnen Perspektiven für ein Leben im Frieden. Außerdem beraten Miseroer Gesundheitseinrichtungen. Die Diakonie Katastrophenhilfe ist in der Behandlung von Ebola-Patienten aktiv. Das Deutsche Rote Kreuz (DRK) betreibt ein Ebola Behandlungszentrum, das aber auf Grund des deutlichen Rückgangs der Ebola-Neuinfektionen in Liberia keine Ebola Patienten behandelt hat. Stattdessen wird das Behandlungszentrum nun für eine temporäre Unterstützung des liberianischen Gesundheitssystems bei der Behandlung von Nicht-Ebola-Infektionskrankheiten eingesetzt. Brot für die Welt, die Arbeitsgemeinschaft für Entwicklungshilfe (AGEH) und die Christlichen Fachkräfte International (CFI) unterstützen liberianische Nichtregierungsorganisationen durch die Entsendung von Entwicklungshelfern und Friedensfachkräften (GIZ 2.2015).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtssituation hat sich im ganzen Land kontinuierlich gebessert (GIZ 4.2015). Staatlich gesteuerte Menschenrechtsverletzungen sind nicht erkennbar. Liberia hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtsabkommen gezeichnet und ist auch dem Römischen Statut des IStGH beigetreten. Dennoch gibt es Schwachstellen (AA 3.2015a). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen noch immer jene in Zusammenhang mit dem Justizsystem: Die Ineffizienz und Korruption der Gerichte, überlange Untersuchungshaftzeiten, die Verweigerung gerechter Gerichtsverfahren und harte Haftbedingungen. Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter Vergewaltigung und häusliche Gewalt, sowie Kinderarbeit sind ebenfalls große Probleme (USDOS 27.2.2014). Im September 2010 wurde eine unabhängige Menschenrechtskommission eingerichtet. Im November 2010 stellte sich Liberia freiwillig einem ersten "Universal Periodic Review" des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen. Dabei wurde vor allem deutlich, dass es an einer effektiven nationalen Umsetzung und Anwendung der bestehenden Gesetze fehlt (AA 3.2015a).

Quellen:

10. Haftbedingungen

Die Gefängnisse sind berüchtigt für unzureichende medizinische Versorgung, Nahrung und Hygiene, sowie unzureichenden Sicherheitsmaßnahmen und langanhaltender Untersuchungshaft (FH 28.1.2015). Die Bedingungen in den 15 Gefängnissen des Landes sind aufgrund der unzureichenden Lebensmittelversorgung, sanitären Anlagen, Belüftung, Temperatur, Licht, medizinischen Versorgung und Trinkwasser hart und manchmal lebensbedrohlich. Viele Gefangene ergänzen ihre Mahlzeiten durch den Kauf von Lebensmittel oder durch von Besuchern mitgebrachte Lebensmittel. Die Hälfte der 1.827 Häftlinge des Landes wird im Monrovia Central Prison festgehalten, das mit mehr als doppelt so vielen Häftlingen belegt ist, als die vorgesehene Kapazität eigentlich ermöglicht. Es gibt zu wenig Gefängnispersonal und das bestehende Personal wird schlecht bezahlt. Männer und Frauen werden üblicherweise getrennt inhaftiert. In einigen Bezirken mit nur einem Gefängnis wurden Jugendliche gemeinsam mit Erwachsenen und Untersuchungshäftlinge mit verurteilten Straftätern untergebracht. Die Regierung erlaubt eine unabhängige Beobachtung der Haftbedingungen durch lokale Menschenrechtsgruppen, internationale NGOs, die UN und Medien (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

11. Todesstrafe

Obwohl Liberia 2005 dem 2. Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte beigetreten war und daher verpflichtet ist, auf die Abschaffung der Todesstrafe hinzuarbeiten, wurden auch im Jahr 2012 Todesurteile verkündet (AI 23.5.2013). Die Todesstrafe wurde 2005 abgeschafft, aber 2008 wieder eingeführt (Begründung: Zunahme von Gewaltverbrechen). Die Präsidentin erklärte, keine Todesurteile in ihrer Regierungszeit zu unterzeichnen. Bisher wurde kein Todesurteil vollstreckt (AA 3.2015a).

Quellen:

12. Religionsfreiheit

Die Verfassung und andere Gesetze schützen die Religionsfreiheit. Die Regierung respektiert die Religionsfreiheit im Allgemeinen auch in der Praxis. Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Misshandlungen oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Gemäß der Volkszählung von 2008 sind in Liberia 85,6 Prozent der Bevölkerung Christen, 12,2 Prozent Muslime, 0,6 Prozent Anhänger indigener Religionen und 1 Prozent Anhänger anderer Religionen. Christen leben im ganzen Land. Muslime gehören vor allem den ethnischen Gruppen der Mandingo und Vai an, erstere leben im ganzen Land, letztere vor allem im Westen. Auch die im Land befindlichen Fula sind vor allem Muslime. Ethnische Gruppen in manchen Regionen partizipieren in indigenen religiösen Praktiken der Geheimgesellschaften (USDOS 28.7.2014). Obwohl sich Liberia offiziell als christlich-geprägtes Land versteht, herrscht eine relativ große Heterogenität von Glaubensvorstellungen. Traditionell herrscht eine relativ große religiöse Toleranz in Liberia, Christen und Muslime leben zusammen und feiern ihre Feste gemeinsam. Allerdings kam es nach dem Krieg wiederholt zu Konflikten zwischen muslimischen Madingos und anderen ethnischen Gruppen, in deren Rahmen auch Kirchen und Moscheen angezündet wurden. Hierbei scheint die Religion vielfach den sozioökonomischen Kern der Konflikte zu verschleiern. Hinzu kommt, dass die Madingos während des Krieges klar jeweils einer der Fraktionen (ULIMO und LURD) zugeordnet werden konnten, was sich in der Wahrnehmung vieler Liberianer mit der Religionszugehörigkeit verwoben hat. Von Seiten des Staates wird religiöse Toleranz gefördert (GIZ 3.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/281933/412290_de.html, Zugriff 15.4.2015

13. Ethnische Minderheiten

Obwohl das Gesetz ethnische Diskriminierung verbietet, ist rassische Diskriminierung in der Verfassung festgehalten. Vielen Personen libanesischer oder asiatischer Abstammung, die in Liberia geboren wurden, oder den Großteil ihres Lebens dort verbracht haben, wird aufgrund dieser Diskriminierung die Staatsbürgerschaft verweigert. Das Land hat 16 indigene ethnische Gruppen, von denen jede eine andere Muttersprache spricht und von denen jede in einer bestimmten Region leben. Differenzen zwischen ethnischen Gruppen tragen weiterhin zu sozialen und politischen Spannungen bei (USDOS 27.2.2014).

Mindestens 95 Prozent der liberianischen Bevölkerung gehören zu den indigenen Gruppen, von denen die Mande-sprechenden Kpelle mit etwa 17 bis 20 Prozent der Liberianer die größte Gruppe darstellen. Zur selben Sprachgruppe gehören auch die Vai, Loma, Mano und Gio. Die zweite große Sprachgruppe bilden die Kru-Sprachen; zu dieser Gruppe gehören die Volksgruppen der Bassa, Krahn, Kru und Grebo. Die Bassa stellen mit einem Anteil von ca. 14-15 Prozent an der Gesamtbevölkerung die zweitgrößte ethnische Gruppe. Eine dritte Sprachgruppe bilden die Gola und die Kissi an der Grenze zu Sierra Leone bzw. Guinea. Eine besondere Rolle spielen die Mandinka (auch Mandingo, Malinke), die zwar ebenfalls eine Mande-Sprache sprechen, sich jedoch durch ihren muslimischen Glauben und ihre sozioökonomische Rolle als Händler und Geschäftsleute von den anderen indigenen Stämmen unterscheiden. Alle indigenen Gruppen in Liberia haben sprachliche und kulturelle Verbindungen zu verwandten ethnischen Gruppen in den Nachbarstaaten. Die Americo-Liberianer machen zwischen 2 und 5 Prozent der Gesamtbevölkerung Liberias aus. Als einzige Gruppe sprechen sie liberianisches Englisch als Muttersprache. Trotzdem hat sich diese Sprache als Verkehrs- und Bildungssprache durchgesetzt. Einzige Amtssprache in Liberia ist Englisch (GIZ 3.2015).

Quellen:

14. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung. Die Regierung respektierte diese Rechte im Allgemeinen in der Praxis. Jedoch unterzogen Beamte der LNP (Liberia National Police) und des Immigrationsbüros gelegentlich Reisende willkürlichen Durchsuchungen oder erpressten Schmiergelder von ihnen (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

15. Grundversorgung/Wirtschaft

Durch die beiden Bürgerkriege zwischen 1989 und 2003 ist die liberianische Wirtschaft in hohem Maße negativ beeinflusst worden. Zwischen 1987 und 1995 fiel das Bruttosozialprodukt des Landes um 90 Prozent. Zum Zeitpunkt der Wahlen 2005 betrug das durchschnittliche Einkommen in Liberia nur ein Viertel des Vergleichswertes von 1987 und sogar nur ein Sechstel des Einkommens von 1979. Eine direkte Folge des Bürgerkriegs und der damit verbundenen Wirtschaftskrise ist auch der Zusammenbruch der Staatsfinanzen. Seit der Mitte der neunziger Jahre war die liberianische Regierung nicht mehr in der Lage internationale Kredite zu bedienen (GIZ 2.2015).

Es gibt gute Voraussetzungen für nachhaltige Landwirtschaft, die derzeit noch mehr als 60 Prozent des BIP erbringt. Die wichtigsten makroökonomischen Kennzahlen waren in den letzten Jahren gut. Liberia hatte hohe Wachstumsraten bei nur moderater Staatsverschuldung - nach Erlass von rund 4,6 Milliarden US-Dollar Auslandsschulden. Die Ebola-Epidemie wird jedoch 2015 zu deutlichen Wachstumseinbußen führen: viele ausländische Unternehmen haben ihr internationales Personal reduziert oder ganz abgezogen und verzögern vorerst größere geplante Neuinvestitionen. Laut Weltbank verloren 46 Prozent der zu Beginn der Ebola-Epidemie arbeitenden Personen ihren Arbeitsplatz. Betroffen sind vor allem der landwirtschaftliche und der informelle Sektor. In der Landwirtschaft sind Ernteausfälle wahrscheinlich, da die Aussaat nicht rechtzeitig erfolgte. Die Arbeitslosigkeit, insbesondere die Jugendarbeitslosigkeit, bleibt sehr hoch. Mehr als 80 Prozent der Bevölkerung dürften unterbeschäftigt bzw. im informellen Sektor tätig sein, bestätigte Zahlen dazu gibt es jedoch nicht. Die Inflation liegt bei etwa 8,5 Prozent, ausgelöst durch den weltweiten Anstieg der Nahrungsmittelpreise und den fallenden Kurs des liberianischen Dollars (AA 3.2015b).

Das nationale Arbeitsamt betreibt verschiedene Programme, mit denen die hohe

Arbeitslosigkeit bekämpft werden soll:

Emergency Employment Creation

An die 60.000 Kurzzeitstellen wurden 2008/09 in Rahmen dieses Programms

geschaffen. Aufgrund der Wirtschaftskrise waren es 2010 nur noch

2.500. Aktuellere Zahlen stehen nicht zur Verfügung.

Internship Program

Universitätsabsolventen, die ein Praktikum bei internationalen Hilfsorganisationen

absolvieren, erhalten 75 US-Dollar Unterstützung.

Vacation Job Scheme

1171 arbeiteten währen der Semesterferien bei Ministerien.

Placement Service - Bis jetzt sind 264 Menschen registriert. Sie erhalten

Hilfestellungen bei der Arbeitssuche.

Unemployment assistance - Finanzielle Unterstützung für Arbeitslose gibt es aktuell

nicht (IOM 10.2014)

Quellen:

16. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Es gibt in Monrovia nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u.a. europäischer Herkunft. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 16.4.2015). Es gibt 61 liberianische Ärzte, 5.000 Krankenschwestern und Hebammen (die traditionellen Geburtshelfer sind hier nicht berücksichtigt), die das öffentliche Gesundheitswesen aufrechterhalten. Sie werden dabei von 573 Arztassistenten unterstützt. Mittlerweile existieren 525 medizinischen Einrichtungen (ambulante Kliniken und Gesundheitszentren) und 20 Krankenhäuser in Liberia (IOM 10.2014).

Weil seit 5.3.15 keine Infektionsfälle mehr registriert wurden, hoffte Liberia, bis Ende April für Ebola-frei erklärt zu werden. Diese Hoffnung wurde durch eine am 21.3.15 bestätigte Neuerkrankung und den Tod der Patientin am 28.3.15 zunichte gemacht. Allerdings gibt es erste positive Zwischenergebnisse über Tests zur Wirksamkeit und Sicherheit von Ebola-Impfstoffen, an denen seit Anfang Februar in Liberia rund 600 Menschen teilnahmen. Eine Ausweitung der Tests auf über zehntausend Personen ist geplant (BAMF 30.3.2015). Die letzte Ebola Erkrankung wurde am 20.3.2015 gemeldet (Stand 16.4.2015). Alle Kontaktpersonen sind unter Überwachung. Sollte kein weiterer Fall gemeldet werden, wird das Land am 5.5.2015 Ebola-frei erklärt (ISOS 16.4.2015).

Quellen:

17. Behandlung nach Rückkehr

Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR, anderen humanitären Organisationen und Geberländern um intern vertriebene Personen, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, staatenlosen Personen und anderen hilfsbedürftigen Menschen Schutz und Hilfe anzubieten (USDOS 27.2.2014).

REINTEGRATIONSHILFEN

Ansprechpartner:

Jimmie T. Toe

Senior-Projektleiter LRRRC

Mobiltelefon: 00231 6514846

E-mail: taliaferrotoe@yahoo.com

Momodu Freeman

Projektleiter Reintegration

LRRRC.

Tel. : +231 886590781

Eine geschätzte Anzahl von 17.000 Flüchtlingen wurde bislang repatriiert. Den Informationen von Herrn Freeman zu Folge erhalten nur ehemalige Flüchtlinge Wohnhilfen durch das UNHCR (IOM 10.2014).

Quellen:

ACCORD Anfragebeantwortung zu Liberia: 1) Verfügbarkeit des Medikaments Viread 245mg, (gegen Hepatitis B); 2) Wirtschaftliche Lage von Männern, die an Hepatitis B erkrankt sind und über keine Familienangehörigen verfügen [a-9274] vom 21.07.2015

  1. Verfügbarkeit des Medikaments Viread 245mg

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu oben genannter Frage gefunden werden. Dies bedeutet nicht notwendigerweise, dass dieses Medikament nicht verfügbar ist. Wir haben ihre Frage an ExpertInnen weitergeleitet, bislang aber keine Antwort erhalten. Sollten noch Antworten einlangen, werden wir diese umgehend an Sie weiterleiten. Laut der deutschen Zeitschrift Apotheken Umschau sei in "Viread 245mg Filmtabletten" der Wirkstoff Tenofovir Disoproxil fumarat enthalten: "Wie sind Wirkstärke und Darreichungsform? ‚Viread 245mg Filmtabletten' enthält Filmtabletten mit - Tenofovir Disoproxil fumarat 245,000 mg." (Apotheken Umschau, April 2011)

Auf Seite 155 der vom liberischen Gesundheitsministerium (Ministry of Health and Social Welfare) im Jahr 2011 veröffentlichten Liste der unentbehrlichen Arzneimittel für Liberia ("Essential Medicines List for Liberia") findet sich ein Medikament namens Tenofovir/lamivudine 300/300mg, das ein antiretrovirales Medikament sei. Es werde in Tablettenform verabreicht. Als unterste Ebene der Anwendung des Medikaments werden Gesundheitszentren (health centre, HC) angeführt. (Ministry of Health and Social Welfare, 2011, S. 155)

Auf Seite 148 desselben Berichts wird erwähnt, dass alle Medikamente ("items"), die für die Ebenen der Gesundheitszentren bis zu jenen der Krankenhäuser gelistet würden, voraussichtlich jederzeit in den Central Medical Stores (CMS) verfügbar seien:

"All the items listed for health centre levels up to hospital levels are expected to be available at all times from the Central Medical Stores (CMS). Restricted and referral level medicines will be available from the CMS only at the request of the relevant institution. It is, therefore, important that accurate estimates for the annual requirements for these items are made by the institutions concerned well in advance and the information forwarded to the CMS so that sufficient quantities of the required items may be procured and held in stock." (Ministry of Health and Social Welfare, 2011, S. 148)

Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zur Gesundheitsversorgung in Liberia:

Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), eine staatliche Entwicklungszusammenarbeitsorganisation der Bundesrepublik Deutschland, erwähnt in ihren im Mai 2015 aktualisierten Länderinformationen zu Liberia Folgendes hinsichtlich Gesundheitsversorgung:

"Vor allem in ländlichen Gebieten ist der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen aufgrund der schlechten Transportinfrastruktur weiterhin sehr schwierig. Auch fehlt es überall im liberianischen Gesundheitssystem an qualifiziertem Personal, Medikamenten und medizinischem Gerät. Die Bevölkerung bezahlt dies mit einem insgesamt schlechten Gesundheitszustand und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 56 Jahren. Malaria ist die häufigste Todesursache, gefolgt von Durchfallerkrankungen und Atemwegsinfektionen. Die HIV-Rate liegt nach Regierungsangaben bei

1. 5 Prozent. Damit liegt sie etwas über dem internationalen Durchschnitt von einem Prozent und Liberia gehört damit nicht zu den Hochprävalenzländern. Die Säuglingssterblichkeitsrate liegt deutlich

über den vergleichbaren Zahlen aus anderen afrikanischen Staaten, mehr als 15 % sterben vor Ende des ersten Lebensjahrs. Die Sterberate für Kleinkinder unter fünf Jahren liegt bei 7-8 %. Ein spezifisches Problem von Nachkriegsgesellschaften sind die körperlichen und psychologischen Folgen der Kriegsereignisse. Dazu gehört auch eine weiterhin hohe Anzahl von Vergewaltigungen sowie andere Formen von häuslicher Gewalt. Zurzeit werden noch drei Viertel aller medizinischen Einrichtungen von - zumeist ausländischen - Nichtregierungsorganisationen betrieben, aber dieser Anteil wird in den nächsten Jahren aller Voraussicht nach deutlich sinken. Die liberianische Regierung ist daher bemüht, mehr Fachkräfte für den Gesundheitssektor auszubilden. Das hat noch einmal an Bedeutung gewonnen, nachdem sich während des Ebolaausbruchs 2014/15 mehr als 200 Ärzte, Krankenschwestern und Pfleger mit dem Ebola-Virus infiziert haben und ca. 100 davon gestorben sind. Selbst vor dieser Krise gab es nur einen Doktor für 10 000 Menschen in Liberia." (GIZ, Mai 2015a)

Das deutsche Auswärtige Amt (AA) schreibt in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen mit Stand Juli 2015 Folgendes zur medizinischen Versorgung in Liberia:

"Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und/ oder hygienisch hoch problematisch. Die ärztliche Versorgung in Monrovia ist aufgrund des Mangels an Fachärzten sehr begrenzt. Zugang zu den UN Kliniken hat grundsätzlich nur UN-Personal. Die Ärzte sprechen in der Regel nur Englisch.

[...] Es gibt in Monrovia nur wenige Apotheken, die akzeptabel sind. Sie führen ein sehr begrenztes Sortiment wichtiger Standardmedikamente u. a. europäischer Herkunft.

Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor." (AA, Stand: 16. Juli 2015)

Laut dem African Economic Outlook (AEO) von 2015, der in Zusammenarbeit von Afrikanischer Entwicklungsbank, dem Entwicklungszentrum der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen entstanden ist, habe der Ausbruch von Ebola in Liberia das "fragile" Gesundheitssystem geschwächt. Die Inanspruchnahme der Gesundheitsversorgung habe sich während des Ausbruchs aufgrund der Schließung von Einrichtungen und einer geringeren Anzahl an Personen, die Gesundheitseichtungen aufgesucht hätten mehr als halbiert. Während der Krise seien etwa 180 MitarbeiterInnen des Gesundheitswesens gestorben, darunter etwa zehn ÄrztInnen, was zu einer weiteren Reduktion der bereits geringen Rate von 0,3 ÄrztInnen pro 10.000 Personen geführt habe:

"The Ebola outbreak weakened a fragile health-care system. Health-care utilisation fell by more than half during the outbreak, due to the closure of facilities and lower attendance. Some 180 health-care workers have died during the crisis, including about 10 doctors, further reducing its already low rate of 0.3 physicians per 10 000 population" (AEO, 2015, S. 12)

Weitere allgemeine Informationen zum Gesundheitssystem in Liberia finden sich auch in einer etwas älteren ACCORD-Anfragebeantwortung vom Oktober 2012: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and

Asylum Research and Documentation:

Anfragebeantwortung zu Liberia: Stand der Gesundheitsversorgung, Verfügbarkeit von Krankenhäusern, Krankenversicherung, häufige Krankheiten und Behandlungsmöglichkeiten, Behandlungsmöglichkeiten bei HIV/Aids, Verfügbarkeit psychiatrischer Kliniken (besonders bei Kriegstraumata) [a-8136], 18. Oktober 2012 (im Anhang)

  1. Wirtschaftliche Lage von Männern, die an Hepatitis B erkrankt sind und über keine Familienangehörigen verfügen

In den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen konnten im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu oben genannter Frage gefunden werden.

Dies lässt nicht notwendigerweise Rückschlüsse auf die Lage der betreffenden Personen zu.

Im Folgenden finden Sie allgemeine Informationen zur aktuellen wirtschaftlichen Lage in Liberia.

Die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) erwähnt in ihren im Mai 2015 aktualisierten Länderinformationen zu Liberia Folgendes hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage:

"Liberia gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Geschätzte 270.000 Menschen starben während des Bürgerkrieges (1989-2003), mehr als 464.000 Menschen wurden zu Binnenflüchtlingen und 350.000 Liberianer suchten Zuflucht in den Nachbarländern Guinea, Sierra Leone und der Elfenbeinküste. Zwar sind die meisten Vertriebenen mittlerweile in ihre Heimat zurückgekommen, aber das Land leidet weiter unter den Folgen des Krieges. Die physische und soziale Infrastruktur Liberias hat schweren Schaden genommen. Die meisten Einwohner des Landes haben keinen Zugang zu sauberem Wasser, eine öffentliche Energieversorgung existiert nur in Teilen der Hauptstadt. Der Krieg hat die Ungleichheiten zwischen der Bevölkerung in Monrovia und der im Hinterland weiter verschärft, obwohl auch Monrovia stark unter dem Konflikt gelitten hat. Dieser Gegensatz gilt vor allem auch für den Arbeitsmarkt: während es in Monrovia eine gewisse Anzahl von Arbeitsplätzen im Regierungs- und Dienstleistungsbereich gibt, existieren im Hinterland kaum Beschäftigungsmöglichkeiten jenseits der Subsistenzlandwirtschaft. Besonders schwierig ist diese Situation für junge Leute, die oft keine Möglichkeit haben, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Unter anderem, weil Jugendarbeitslosigkeit als Gefahrenpotenzial für Kriminalität, Konflikte und Gewalt gelten, haben Organisationen, z.B. die Welthungerhilfe, Beschäftigungsprogramme entwickelt. Der Anteil der in absoluter Armut lebenden Menschen ist auf dem Land deutlich höher als in der Stadt, ca. 75% der Bevölkerung leben von weniger als einem Dollar pro Tag. Diese Situation erschwert die Bemühungen zur Verhinderung von Kinderarbeit. Der Anteil der Beschäftigten im formalen Sektor dürfte einen Anteil von ca. 30 Prozent der arbeitsfähigen Bevölkerung nicht überschreiten. Fast die Hälfte der Liberianer leben in Städten." (GIZ, Mai 2015b)

Laut dem African Economic Outlook (AEO) von 2015 lebe die Mehrheit der liberischen Bevölkerung in Armut und der Ebola-Ausbruch habe die Armen unverhältnismäßig stark getroffen. Zwischen 2007 und 2010 habe die Armut von 64 auf 57 Prozent abgenommen. In Monrovia sei die Armut mit 43 Prozent am niedrigsten. Im Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen von 2014 belege Liberia Platz 175 von 187 Ländern, was die sozioökonomische Armut im Land aufzeige. Dieser Rang sei zudem vor dem Ebola-Ausbruch berechnet worden, der die Einkommen und den Zugang zu grundlegenden Diensten weiter reduziert habe:

"The majority of Liberia's population lives in poverty and the Ebola outbreak affected the poor disproportionately. Poverty had been declining between 2007 and 2010, from an estimated 64% to 57% in 2010, and is lowest in Monrovia (43%). Liberia's ranking of 175th of 187 countries in the 2014 Human Development Index highlights the socio-economic poverty in the country. Moreover, this rank was calculated before the Ebola outbreak further reduced incomes and access to basic services." (AEO, 2015, S. 13)

Laut dem AEO sei Monrovia das Zentrum der wirtschaftlichen und politischen Macht, während die Bevölkerung in ländlichen Gebieten nur eingeschränkt über wirtschaftliche Möglichkeiten, Infrastruktur, Zugang zu Regierungsdiensten und politische Macht verfüge. Die Beschäftigung variiere in Abhängigkeit des Ortes beträchtlich. In ländlichen Gebieten würden etwa 80 Prozent der Erwerbsbevölkerung entweder in der Landwirtschaft oder als ungelernte Arbeitskräfte tätig sein, während dies auf nur 30 Prozent der urbanen Bevölkerung zutreffe. Der Wohlstand sei in urbanen Gebieten ebenso bedeutend größer, und auch der Zugang zu Gesundheitsdiensten sei in städtischen Gebieten besser:

"Monrovia is the centre of economic and political power, while the population in rural areas has limited economic opportunities, infrastructure, access to government services and political power. Employment varies considerably depending on location. In rural areas, some 80% of the employed population works in either agriculture or unskilled labour, while this falls to only 30% in urban areas. Wealth is also significantly higher in urban areas. Measured by basic assets, 23% of urban households own a television and 82% a mobile phone, compared to 2% and 42%, respectively, of rural households. The urban population is also much better educated. While in Monrovia 31% of males and 15% of females have completed secondary education, in rural areas this falls to 7% and 1%, respectively. Access to health is considerably better in urban areas, with 45% of households able to access the nearest health facility in less than 20 minutes, compared to only 16% of rural households. Some 26% of rural households must travel more than 2 hours to access a health facility."

(AEO, 2015, S. 14-15)

Laut einer Pressemitteilung der Weltbank (World Bank, WB) vom Jänner 2015 seien die sozioökonomischen Auswirkungen von Ebola in Liberia und Sierra Leone weitreichend. Beide Länder seien weiterhin von Arbeitsplatzverlusten betroffen. Diese Auswirkungen seien nicht auf Gebiete beschränkt, wo die Anzahl der Infektionen am höchsten gewesen sei, was auf eine Verlangsamung der gesamten Wirtschaft hindeute. Darum seien viele Haushalte dazu gezwungen gewesen, kurzfristige Maßnahmen zu ergreifen um ihre Lage zu meistern, was bedeutende langfristige Auswirkungen auf ihr Wohlergehen haben könnte. Die liberische Wirtschaft verliere Arbeitsplätze schneller, als diese ersetzt würden. Die kürzlich erfolgten Arbeitsplatzverluste hätten Großteils Lohnarbeiter in städtischen Gebieten und aus dem privaten Bereich betroffen. Im Gegensatz zu jenen im öffentlichen Bereich, die weiterhin auch ohne Arbeit bezahlt würden, würden diese neuen Arbeitslosen für Haushalte verlorene Einkommen bedeuten. Es gebe zudem neue Besorgnis hinsichtlich der Fähigkeiten von Bauern und Bäuerinnen angesichts von Ebola-Befürchtungen Arbeitsteams zu bilden, was zu einer Reduktion der Ernteerträge führe. Landesweit herrsche Nahrungsmittelunsicherheit und Haushalte würden darüber berichten, nicht genügend Geld zu besitzen, um sich Reis leisten zu können:

"The socio-economic impacts of Ebola in Liberia and Sierra Leone are far-reaching and persistent, according to two new World Bank Group reports. Both countries continue to experience job losses, despite their differing health outlooks. These impacts have not been limited to the areas where infections have been the highest, which points to economy-wide slowdowns. As a result, many households have been forced to take short-term actions to cope, which can have substantial long-term effects on welfare. [...] The Liberian economy continues to shed jobs faster than they are replaced. According to the third round of the phone survey, nearly half of Liberian household heads remain out of work despite response-related jobs being created in the construction and health fields. The most recent job losses were predominantly among wage workers in urban areas, and come mainly from the private and non-governmental sectors. Contrary to those in the public sector, who continue to be paid despite being out of work, these newly unemployed represent lost income for households. [...] There are new concerns about farmers' ability to organize work teams given Ebola fears, reducing harvests. Among the households that had finished their harvest, over 80 percent reported that their harvest was smaller this year than last, and the main reason cited was an inability to work in groups due to the Ebola virus. This issue was also the main reason that the harvest was incomplete for the remainder of agricultural households. Food insecurity persists across the country, and households continue to report not having enough money to afford rice, regardless of price. About three-quarters of households indicated that they were worried at some point in the previous week that they would not have enough to eat. Around two-thirds of households responded that they were not able to purchase enough rice to meet their needs in the previous two weeks, and nearly 80 percent of those cited a lack of money as the main reason rather than availability or high prices. Rice prices continue to be 40 percent above the January baseline." (WB, 12. Jänner 2015)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 21. Juli 2015)

AA - Auswärtiges Amt (Deutschland): Liberia: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, Stand: 16. Juli 2015

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-

SiHi/LiberiaSicherheit.html?nn=395760#doc395712bodyText7

ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Liberia: Stand der Gesundheitsversorgung, Verfügbarkeit von Krankenhäusern, Krankenversicherung, häufige Krankheiten und Behandlungsmöglichkeiten, Behandlungsmöglichkeiten bei HIV/Aids, Verfügbarkeit psychiatrischer Kliniken (besonders bei Kriegstraumata) [a-8136], 18. Oktober 2012

AEO - African Economic Outlook: Liberia, 2015 (Autor: Patrick Hettinger)

http://www.africaneconomicoutlook.org/fileadmin/uploads/aeo/2015/CN_data/CN_Lon

g_EN/Liberia_GB_2015.pdf

Apotheken Umschau: Medikamentencheck Arzneimittelinformationen Viread 245mg Filmtabletten, April 2011

http://www.apotheken-umschau.de/do/extern/medfinder/medikament-arzneimittelinformation-

Viread-245mg-Filmtabletten-A85155.html

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Liberia, Gesundheitswesen, Mai 2015a

http://liportal.giz.de/liberia/gesellschaft/#c24614

GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit:

Liberia, Soziale Lage und Arbeitsmarkt, Mai 2015b

http://liportal.giz.de/liberia/gesellschaft/#c24604

Ministry of Health and Social Welfare (Liberia): National Therapeutic Guidelines for Liberia and Essential Medicines List, 2011

http://www.mohsw.gov.lr/documents/LiberiaSTG.pdf

WB - World Bank: Ebola Hampering Household Economies across Liberia and Sierra Leone,

12. Jänner 2015

https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2015/01/12/ebola-hamperinghousehold-

economies-liberia-sierra-leone

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt ebenso wie die belangte Behörde nach Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung zum klaren Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der Ebola-Epidemie und daran anknüpfend aus wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat und seine darüber hinaus behauptete Verfolgung im Herkunftsstaat - im Zusammenhang mit den Mördern seiner Mutter verfolgt worden zu sein - nicht den Tatsachen entspricht.

Auf das Wesentliche zusammengefasst hat der Beschwerdeführer angegeben, nach dem Tod seiner Eltern bei einem Freund seines Vaters (XXXX) aufgewachsen zu sein. Dieser habe im Zuge der Ebola-Epidemie dem Beschwerdeführer die Ausreise nach Libyen vorgeschlagen und diese auch organisiert. In der Folge sei der Freund seines Vaters verstorben und habe der Beschwerdeführer Liberia verlassen, sei vorerst nach Libyen und dann weiter nach Österreich gereist. Im Verlauf des Verfahrens vor dem BFA erwähnte er auch eine Bedrohung durch unbekannte Männer.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Ein gesteigertes Vorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unglaubwürdig einzustufen (VwGH vom 08.04.1987, Zl. 85/01/0299, VwGH vom 02.02.1994, Zl. 93/01/1035), weil grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (VwGH vom 05.10.1988, Zl. 88/01/0155, VwGH vom 11.11.1998, Zl. 98/01/261 u.v.a.m.).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt - soweit es sich um das erst im Verlauf vor dem BFA vorgetragene Vorbringen handelt, wonach er von unbekannten Männern bedroht worden sei - die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht.

Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat infolge der Ebola-Epidemie und den damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Problemen verlassen hat.

Bereits in der Erstbefragung erklärte er zu seinem Fluchtgrund befragt, in Liberia keine Chance auf einen Job gehabt zu haben und vor der Seuche Ebola geflüchtet zu sein (AS 17). Dieses Vorbringen wiederholte er dann auch in der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2015. Dort erklärte er vorerst, wegen der Ebola-Epidemie geflüchtet zu sein (AS 43). Nach mehrmaliger Nachfrage erklärte er dann schließlich, alle Fluchtgründe genannt zu haben und keine weiteren Fluchtgründe zu haben (AS 43).

Erst nach Hinweis der in der Einvernahme anwesenden Vertrauensperson schilderte der Beschwerdeführer dann sehr ausführlich von der Ermordung seiner Mutter durch unbekannte Männer als er im Kindesalter (im Jahr 2005) gewesen sei (AS 45).

Im Zuge dieser Schilderungen finden sich dann erstmals die vagen und unbestimmten Ausführungen, wonach manchmal Leute da gewesen seien, die ihm gedroht hätten - auf der Straße zum Beispiel. Konkret hätten diese gesagt: "Du, du, du." Er habe nicht verstanden, was damit gemeint gewesen sei. (AS 47) In der Einvernahme wurde er näher befragt, um wen es sich bei den Männern gehandelt habe. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob es sich um dieselben Männer gehandelt habe, die im Jahr 2005 bei ihm zuhause seine Mutter ermordet hätten. (AS 47)

Der erkennende Richter bezweifelt nicht, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr XXXX ermordet wurde und der Beschwerdeführer hier in Österreich durch die Fürsorge seiner Bekannten XXXX und deren Familie über die damaligen Ereignisse nunmehr sprechen kann, doch konnte der erkennende Richter dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von den ihm unbekannten Mördern seiner Mutter im Herkunftsstaat nunmehr verfolgt werde und auch deswegen aus dem Herkunftsstaat ausreisen hat müssen, nicht folgen. Die Ermordung seiner Mutter und die Erinnerung bzw. das offene Gespräch mit Frau XXXX darüber mag zwar im Bundesgebiet psychische Probleme beim Beschwerdeführer ausgelöst bzw. verstärkt haben, ein Zusammenhang mit seiner Ausreise war jedoch klar zu verneinen.

Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund einer Verfolgung durch unbekannte Männer aus dem Herkunftsstaat ausgereist, hätte er dies wohl von sich aus angegeben und nicht stets beteuert, dass Ebola und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Probleme Grund der Ausreise gewesen seien.

Am Ende der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer selbst auf die Frage des Rechtsvertreters gemeint, dass der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise der Ausbruch von Ebola gewesen sei und darüber hinaus XXXX, der Freund seines Vaters, der sich um ihn gekümmert habe. Nach dessen Tod habe es für ihn keine Hoffnung mehr in Liberia gegeben. (S. 12 Verhandlungsprotokoll)

Vor dem BFA hat der Beschwerdeführer, wie dargelegt, erstmals von den ihn bedrohenden Männern gesprochen, wobei er nicht gewusst haben will, um wen es sich bei diesen handle.

In der Beschwerde wurde ausgeführt, er befürchte, dass diese Personen mit der Ermordung seiner Mutter zu tun hätten und nun auch ihn verfolgen würden. Dort wurde auch höchst spekulativ erklärt, dass das Verhalten der Personen gegenüber dem Beschwerdeführer und ihre Gesten als Bedrohung anzusehen seien, was sich aus dem "kulturellen Kontext" des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers ergebe. Für den Beschwerdeführer bestehe kein Zweifel daran, dass es sich um Aggressionen gehandelt habe. (AS 141) Was hierunter gemeint ist, wurde auch in der Beschwerdeverhandlung nicht näher erläutert.

In der Beschwerdeverhandlung näher zu diesen Männern befragt, meinte er vielmehr, dass es Männer in XXXX gegeben habe, die ihn bedroht hätten. Er wisse nicht, warum sie ihn bedroht hätten. Die Männer seien ca. 30 Jahre alt gewesen und hätten Bärte getragen. Sie hätten ihn auf der Straße gesehen und versucht, ihn anzugreifen. Als das mit seiner Mutter passiert sei, habe er eine Stimme gehört. Wenn diese Männer gesprochen hätten, habe die Stimme geklungen, als wäre sie die Stimme der Mörder seiner Mutter. Er habe die Männer beim Kleiderverkauf und manchmal auch getroffen, wenn er auf dem Heimweg vom Markt gewesen sei. Manchmal habe er sie auch auf der Straße, nach der Kirche oder beim Fußballspielen getroffen. Konkret hätten die Männer für gewöhnlich gesagt: "Ich bring dich um." oder nur:

"Du, du, du, ich werde mit dir abrechnen". Er habe aber nicht gewusst, was sie damit gemeint hätten. Diese Männer habe er öfter glaublich ab 2010, auch 2011 usw. getroffen. (S. 9 Verhandlungsprotokoll)

Im Gegensatz zum BFA wo er sich noch nicht sicher gewesen sein will, bei wem es sich um diese Männer gehandelt habe und auch im Gegensatz zur Beschwerde, wo er dies ebenso nicht so deutlich sagen konnte, will er sich nunmehr daran erinnern, dass die Männer dieselbe Stimme gehabt hätten, wie er sie bei der Ermordung seiner Mutter im Jahr XXXX gehört habe. Dieses Vorbringen ist offenbar eine unglaubwürdige Steigerung und hätte er dies bereits vor dem BFA erwähnen können. Seine dahingehende Verantwortung, wonach er sich in der früheren Einvernahme nicht noch einmal an alles erinnern habe wollen und er das, was seiner Mutter passiert sei, aus dem Gedächtnis löschen wolle, überzeugt nicht (S. 10 Verhandlungsprotokoll), offenbarte er dieses Vorbringen nach Gesprächen mit Frau XXXX ja gerade in der Einvernahme vor dem BFA am 19.08.2015.

Vor dem BFA hat er auch nichts davon erwähnt, dass die Männer ihn mit dem Umbringen bedroht hätten. Damals war auch nicht davon die Rede, dass ihm gedroht worden sei, mit ihm abzurechnen. Auf Vorhalt meinte der Beschwerdeführer hiezu wenig überzeugend und recht unbestimmt, vielleicht hätten die Drohungen bedeutet, dass er umgebracht werden hätte sollen und sie eines Tages ihre Drohungen in die Wirklichkeit umgesetzt hätten (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Abgesehen davon hat er im Widerspruch zur Beschwerdeverhandlung vor dem BFA noch gemeint, die Bedrohungen hätten im Jahr 2010 und im Jahr 2013 auf der Straße stattgefunden (AS 47).

Der Beschwerdeführer hat auch erklärt, XXXX davon erzählt zu haben, dass ihm Leute mit dem Umbringen bedrohen würden. Dieser habe aber gesagt, nichts tun zu können (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Selbst in der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer zu den Ausreisevorbereitungen bzw. zur Frage, wann XXXX ihm erstmal gesagt habe, dass es besser für ihn wäre aus Liberia wegzuziehen, Folgendes ausgeführt: "Das war Ende 2013. Da hat er mich darauf angesprochen, dass er mir helfen wolle. Es war in einer Zeit, wo viele liberische Burschen wie ich nach Libyen ausgereist sind. Damals gab es dort viele Arbeitsstellen. Als diese Burschen dann zurückkamen, hatten sie viel Geld. Deswegen hat XXXX gesagt, vielleicht könnte ich auch nach Libyen gehen und dort arbeiten, denn das Geschäft in XXXX lief nicht gut. Ich war aber eigentlich nicht bereit auszureisen, weil ich ihm weiter helfen und auch meinen Bruder nicht alleine zurück lassen wollte."

Dieses Vorbringen deutet nicht auf eine Bedrohung durch unbekannte Männer hin. Wenn XXXX jedoch davon gewusst haben soll, ist für den erkennenden Richter nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer zB nicht gesagt hat: "XXXX und ich überlegten außerdem meine Ausreise aus Liberia, weil ich die Mörder meiner Mutter öfters auf der Straße getroffen habe und ich Angst um mein Leben hatte". Auf Vorhalt, dass dies in den Gesprächen mit XXXX anscheinend keine Rolle gespielt habe, meinte der Beschwerdeführer ausdrücklich, wie schon während des gesamten Verfahrens, Liberia wegen Ebola verlassen zu haben (S. 10 Verhandlungsprotokoll), konnte jedoch nicht erklären, wieso die Bedrohung durch unbekannte Männer bei XXXX überhaupt nicht in dessen Ausreiseerwägungen für den Beschwerdeführer eingeflossen sind.

Hier war schließlich noch auf die Schreiben und psychotherapeutischen Stellungnahmen von XXXX und des Bürgermeister zu verweisen, wonach Grund der Ausreise aus Liberia nach Libyen ein vollkommen anderer ist, als von ihm selbst in der Beschwerdeverhandlung vorgetragen. Im Bürgermeisterschreiben vom 28.10.2015 wird nämlich ausgeführt: "Er musste als junger Mensch, der schon sehr früh seinen Vater verlor, mit ansehen, wie seine Mutter von mehreren Männern vergewaltigt und schließlich umgebracht wurde. Aus diesem Grund hat er sich auf die Flucht begeben. Da er die Männer erkannt hat bzw. wiedererkennen würde, ist eine Rückkehr für ihn sehr gefährlich!"

Frau XXXX schreibt: "Verstärkt durch die Bedrohung durch die ehemaligen Mörder seiner Mutter, sah er nur mehr die Flucht als einzigen Weg, sein Leben zu retten." Abgesehen davon, dass er mit dem Bürgermeister nie persönlich gesprochen hat, sondern an diesen Frau XXXX herangetreten ist (S. 10 Verhandlungsprotokoll), ist ein Vorbringen, wie vom Bürgermeister und Frau XXXX festgehalten, vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht geschildert worden. Auch auf diesen Vorhalt hin, berief er sich wieder auf Gespräche mit Frau XXXX, wo er schilderte, was seiner Mutter zugestoßen sei. Dabei habe er auch erwähnt, dass er manchmal bedroht worden sei. (S. 11 Verhandlungsprotokoll)

Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer von sich aus nie eine solche aktuelle Bedrohung durch die Mörder seiner Mutter geschildert hat und finden sich in der Beschwerde, in der von Frau XXXX verfassten psychotherapeutischen Stellungnahme und im Schreiben vom Bürgermeister Ausführungen, die vom Beschwerdeführer selbst in dieser Form nie geschildert wurden.

Er hat vielmehr gleichbleibend durch das gesamte Verfahren seine Ausreise im Zusammenhang mit Ebola und der daraus resultierenden schwierigen wirtschaftlichen Situation in Liberia geschildert.

Sein Ziehvater hat vor dessen Tod noch die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert und ist er nach dessen Tod im Februar 2014 kurze Zeit später auch tatsächlich - wie geplant - nach Libyen ausgereist.

Zur Abrundung war hier noch darauf zu verweisen, dass es sich bei den im Schreiben des Bürgermeisters enthaltenen Informationen um Informationen vom Hörensagen handelt, denen kein Beweiswert zukommt. Aber auch die Ausführungen in der psychotherapeutischen Stellungnahme kann als Beweismittel zur Wahrheitsfindung nicht herangezogen werden: So führte das Verwaltungsgericht Frankfurt mit Urteil vom 03.11.2009 - 4 K 3892/08.F.A(V) 5276056 im Zusammenhang mit einer PTBS aus, dass die Feststellung der Vorgänge im Heimatland, die Grundlage eines Traumas und daraus folgender Belastungsstörungen sein können, Aufgabe des Gerichts ist. (...) Mit wissenschaftlichen oder medizinischen Methoden ist eine Wahrheitsfindung nicht möglich. "Ohne Überzeugung der Richtigkeit der Geschehensabläufe im Herkunftsland kann das Gericht das vom Arzt seiner Diagnose zugrunde gelegte Ereignis nicht als Realität annehmen.

Schließlich war noch darauf zu verweisen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr XXXX ermordet wurde. Eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch unbekannte Männer soll im Jahr 2010 eingesetzt haben. Es fehlt in diesem Vorbringen auch jeglicher zeitliche Zusammenhang. Zumal es zu laufenden Bedrohungen über mehrere Jahre - sogar mit dem Umbringen - gekommen sein soll, ist auch nicht nachvollziehbar, was das Ziel dieser Drohungen gewesen sein soll, wurden diese Drohungen doch bis zur Ausreise nicht in die Tat umgesetzt. Wieso Personen, die vor der Vergewaltigung und Ermordung einer Frau nicht zurückgeschreckt haben, nunmehr bloße Drohungen gegen den Sohn der ermordeten Frau und dies Jahre nach der Ermordung aussprechen sollen, ist in keiner Weise nachvollziehbar. Der Sinn dieses Vorgehens bleibt im Verborgenen und mutet vollkommen lebensfremd an.

Zuletzt war in diesem Zusammenhang auch der Bruder des Beschwerdeführers zu erwähnen, der ja, nach den Schilderungen des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat zurückgeblieben ist. Für diesen hätte demnach die gleiche Gefahr von den unbekannten Männern wie für den Beschwerdeführer ausgehen müssen.

Der Beschwerdeführer erklärte auf diese Frage in der Beschwerdeverhandlung zum ersten Mal seit Beginn des Verfahrens, dass sein Bruder ebenfalls bedroht worden sei. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass ihn Leute bedroht hätten, worauf er diesem geantwortet habe: "Mich auch." Er meinte dann noch, dass er, seit er Liberia verlassen habe, bis heute nicht wisse, ob sein Bruder noch am Leben sei oder nicht. (S. 14 Verhandlungsprotokoll)

Dies trifft aber nicht zu, hat er doch in der Verhandlung zuvor noch erklärt, mit seinem Bruder noch aus Libyen telefoniert zu haben. Daraufhin meinte er, dass er meinte, nachdem er aus Afrika ausgereist sei. Er habe den Bruder auch gefragt, wo er sich nach dem Tod von XXXX in XXXX aufgehalten habe, wobei sein Bruder ihm gesagt habe, dass er sich bei verschiedenen Leuten an verschiedenen Orten verstecke. Der Bruder habe sich wegen des Ebola-Virus versteckt. (S. 14 Verhandlungsprotokoll)

Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch an dieser Stelle wiederum das Ebola-Virus und eben keine Verfolgung des Bruders durch unbekannte Männer genannt hat, warum sich sein Bruder in XXXX versteckt gehalten habe, ist sein Bruder - der offenbar auch von den unbekannten Männern verfolgt worden sein soll - nach dem letzten Stand des Beschwerdeführers nicht aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Hätte tatsächlich eine lebensbedrohliche Situation für den Beschwerdeführer und seinen Bruder durch Bedrohung von unbekannten Männern bestanden, hätte XXXX wohl die schnellstmögliche gemeinsame Ausreise des Beschwerdeführers und seines Bruders aus Liberia veranlasst und nicht lediglich die Ausreise aus Liberia aufgrund von Ebola und wirtschaftlichen Gründen Monate im Voraus geplant. Stattdessen erklärte der Beschwerdeführer, mit seinem Bruder nichts Konkretes ausgemacht zu haben. Er hätten in Libyen arbeiten gehen und danach wieder zurückkommen sollen, um XXXX und seinen Bruder wieder zu treffen. (S. 6 Verhandlungsprotokoll)

In einer Gesamtschau haben sich für den erkennenden Richter keine Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer Liberia aufgrund von Ebola und insbesondere mangels Perspektiven in Liberia nach dem Ableben seines Ziehvaters verlassen hat. Eine Ausreise in Zusammenhang mit der Verfolgung durch unbekannte Männer, die seine Mutter umgebracht haben sollen, war im Gegensatz dazu vollkommen unglaubwürdig. Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen vollkommen vage, oberflächlich und unbestimmt geblieben ist, haben sich auch die dargelegten Ungereimtheiten durch die vorgelegten Schreiben ergeben und war dieses Vorbringen auch sonst nicht nachvollziehbar oder lebensnah.

Geglaubt wird dem Beschwerdeführer jedoch, dass in den Gesprächen mit XXXX Kindheitserinnerungen an den tragischen Tod seiner Mutter ins Gedächtnis gerufen wurden, die psychische Probleme beim Beschwerdeführer ausgelöst bzw. verstärkt haben.

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist) jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Den in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderinformationen ist der Beschwerdeführer - soweit es die Prüfung von Asyl betrifft - nicht substantiiert entgegengetreten.

Aus den Länderinformationen ist insbesondere zu entnehmen, dass die Ebola-Epidemie in Liberia überwunden ist.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des offensichtlich unpolitischen Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist nicht anzunehmen. Eine Gefährdung aus einem in der GFK genannten Gründen hat er nicht vorgetragen. Seitens der staatlichen Behörden wurde er nicht verfolgt und eine sonstige Bedrohung konnte er nicht glaubhaft darlegen.

Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers über seine Lebenssituation in Liberia vor der Ausreise finden sich auch keine Hinweise auf Umstände, die die Gefahr einer asylrelevanten Gefährdung zum aktuellen Zeitpunkt nach sich ziehen würde.

Er soll mit seinem Bruder beim Freund seines Vaters (XXXX) aufgewachsen sein, nachdem die Eltern verstorben seien. Sein Bruder und er hätten XXXX im Haushalt und bei der Arbeit unterstützt und hätten sie derart bis knapp vor der Ausreise zu dritt gelebt und sich so ihren Lebensunterhalt finanzieren können.

In der Beschwerdeverhandlung finden sich keine Hinweise auf Verwandte des Beschwerdeführers in Liberia. Er meinte vielmehr in den letzten Monaten vor der Ausreise bei unterschiedlichen Freunden untergekommen zu sein, bis seine Ausreise nach Libyen erfolgt ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass glaubwürdig ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der mittlerweile überwundenen Ebola-Epidemie und wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat Liberia verlassen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

I. Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass dieser zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat Liberia konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers war - soweit eine aktuelle Verfolgung durch unbekannte Männer, die im Jahr 2005 seine Mutter ermordet haben sollen behauptet wurde - nicht glaubwürdig.

Die Ebola-Epidemie ist nach den zitierten Länderinformationen überwunden, weshalb sich weitere Ausführungen, ob diese allenfalls den Asylstatus begründen könnte, dahingestellt bleiben können.

Sofern der Beschwerdeführer wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise anführt, ist auf Folgendes zu verweisen:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0789; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gewinnung - zusammenhängt (siehe auch BVwG vom 15.12.2014 W225 1434681-1/31E).

Derartiges hat der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft behauptet.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

II. Zurückverweisung:

Obwohl gemäß § 17 iVm. § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gemäß § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

  • Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

  • Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

  • Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Der Verwaltungsgerichtshof hat danach mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind (siehe auch VwGH vom 16.10.2015, Ra 2015/08/0042 sowie VwGH vom 06.04.2016, Ra 2015/08/0077 jeweils mwN).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof vielfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG)

Verfahrensgegenständlich hat es das BFA - soweit es die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz/subsidiären Schutz betrifft - unterlassen, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln und sich dadurch um die Möglichkeit gebracht, diesen beurteilen zu können.

Zu Recht wird in der Beschwerde moniert, dass sich die belangte Behörde - soweit es die Beurteilung subsidiärer Schutzgründe betrifft - mit dem entscheidungswesentlichen Vorbringen des BF nicht auseinandergesetzt hat.

In der Einvernahme vom 19.08.2015 ist zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit höchst tragische Ereignisse - insbesondere die Ermordung seiner Mutter - durchlebt hat, die er erst mit der bei der Einvernahme anwesenden Vertrauensperson Frau XXXX schildern konnte. Der Vertrauensperson wurde im Zuge der Einvernahme nicht die Möglichkeit gegeben, sich zum Beschwerdeführer zu äußern, sondern sie vielmehr ermahnt, nichts zu sagen, als der Beschwerdeführer über den Tod seiner Mutter vorerst nichts erzählen wollte (AS 45). Bereits zu Beginn der Einvernahme hat der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand befragt, für einen Asylwerber durchaus ungewöhnlich erklärt, dass ihm nach gründlicher Untersuchung gesagt worden sei, dass er gesund sei (AS 39). Anstatt im Lichte der völlig neuen Ausführungen am Ende der Einvernahme dem Beschwerdeführer bzw. der Vertrauensperson allenfalls die Möglichkeit zu geben, sich weiter zu den Ereignissen betreffend die Mutter und damit zu einer allenfalls damit in Zusammenhang stehenden Traumatisierung zu äußern, wurde bereits am Tag nach der Einvernahme der angefochtene Bescheid erlassen, in dem sich keine Länderinformationen zur Versorgung psychisch Kranker finden und im Übrigen keine Auseinandersetzung dahingehend stattgefunden hat, inwieweit der Beschwerdeführer aufgrund der im Bundesgebiet in Erinnerung gerufenen traumatischen Kindheitserlebnisse im Herkunftsstaat in eine Situation geraten würde, die Art. 3 EMRK tangiert.

Auch wenn das Vorbringen hinsichtlich einer aktuellen Verfolgung im Herkunftsstaat nicht geglaubt wurde, hat der Beschwerdeführer dort offenbar in seiner Kindheit Dramatisches erlebt und in der Einvernahme am 19.08.2015 ausführlich über die Vergewaltigung und Ermordung seiner Mutter durch unbekannte Männer im Jahr 2005 berichtet. Sein Schweigen hat der Beschwerdeführer offenbar durchbrochen, nachdem er von Frau XXXX wiederholt zu seiner Familie gefragt wurde. Beim Beschwerdeführer wurde eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. In den psychotherapeutischen Stellungnahmen einer Psychotherapeutin wird darüber hinaus eine gemischte Angst und depressive Störung diagnostiziert.

In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer darauf angesprochen, dass er laut dem Schreiben der Psychotherapeutin seit einiger Zeit keine Medikamente mehr benötige und sich seine psychische Verfassung wieder stabilisiert habe. Er meinte, dass er sich soweit ok fühle, aber sich manchmal unter Druck und niedergeschlagen fühle. Auf die Frage, seit wann er keine Medikamente mehr nehme, meinte er, dass er vor ca. sechs Monaten aufgehört habe, welche zu nehmen, vor ein paar Tagen jedoch erneut Medikamente eingenommen habe. (S. 4 und 5 Verhandlungsprotokoll)

Weiter zu seinem Gesundheitszustand befragt, erklärt er, einmal im Monat psychotherapeutische Gespräche zu haben. Bereits vor der Ausreise aus Liberia habe er unter psychischen Beschwerden aufgrund des Vorfalls mit seiner Mutter gelitten. Er sei in Liberia dahingehend nicht behandelt worden, da man in Liberia Geld bezahlen müsse, wenn man einen Arzt aufsuchen wolle. Daran ändere auch nichts, dass es - wie vom erkennenden Richter eingewandt - in XXXX eine psychiatrische Klinik gebe, da man, wenn man einen Arzt in Liberia aufsuchen wolle, Geld bezahlen müsse (S. 11 Verhandlungsprotokoll).

Wie sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers tatsächlich gestaltet und ob ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat eine allenfalls notwendige psychische Betreuung durch Therapie oder Medikamente offenstehen würde, wurde seitens des BFA nicht ermittelt.

Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Kindheit traumatische Erlebnisse durchlebt hat, die psychische Probleme bei ihm hinterlassen haben und deren Ausmaß sich erst im Bundesgebiet offenbarte, nachdem eine engagierte Österreicherin sich für den Beschwerdeführer und seine Lebenssituation interessiert hat.

Er erklärte in diesem Zusammenhang, dass dies zutreffe, wenn er sich jedoch daran erinnere, was seiner Mutter zugestoßen sei, komme alles wieder über ihn und sei er unglücklich. Wenn er mit seiner "Mama" (XXXX) und deren Familie zusammen sei, sei er glücklich. (S. 14 Verhandlungsprotokoll)

Nach dem Gesagten leidet der Beschwerdeführer an psychischen Problemen, wobei seine psychische Verfassung schwankt, je nachdem ob er Unterstützung vorfindet bzw. mit der Aufarbeitung seiner traumatischen Kindheitserlebnisse alleingelassen wird. Aus seinem Beschwerdevorbringen lässt sich schließen, dass die Beschwerdeverhandlung und damit der Gedanke an eine allfällige Rückkehr nach Liberia die traumatischen Erlebnisse wieder in seinen Fokus gerückt haben.

In der Beschwerdeverhandlung ist schließlich - wie bereits zuvor vor dem BFA - nichts hervorgekommen, wonach der Beschwerdeführer über Angehörige in Liberia verfügt. In der Beschwerdeverhandlung hat sich auch nichts Erhellendes zum Verbleib des Bruders ergeben.

Das BFA wird sich demnach näher mit dem psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers befassen müssen und ein entsprechendes Gutachten hiezu einzuholen haben, wobei auch der Frage nachzugehen sein wird, welchen Einfluss ein positives unterstützendes Umfeld im Hinblick auf die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers hat bzw. welche Bedeutung dieser Umstand im konkreten Fall hat.

In einem weiteren Schritt wären aktuelle Länderinformationen einzuholen, ob im Herkunftsstaat entsprechende Einrichtungen zur Behandlung der vorliegenden psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers existieren, wobei in einem weiteren Schritt auch eine Auseinandersetzung damit zu erfolgen haben wird, ob der Beschwerdeführer, der im Herkunftsstaat anscheinend über keine Familie verfügt, allenfalls theoretische Behandlungsmöglichkeiten auch konkret in Anspruch nehmen könnte. Hier wird allenfalls eine Auseinandersetzung zu erfolgen haben, wie sich ein Leben ohne sozialen, familienähnlichen Rückhalt im Herkunftsstaat als psychisch beeinträchtigte Person gestaltet.

Unbeachtet sollte auch nicht bleiben, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Kindheit einer Extremsituation ausgesetzt gewesen ist und sich dies vor seiner Ausreise im Jahr 2014 wiederholte, zumal die Ebola-Epidemie ausbrach und er wieder in seinem Leben eine Bezugsperson - XXXX - verloren hat.

Mangels Gewährung einer entsprechenden Stellungnahmefrist aufgrund der in der Einvernahme am 19.08.2015 zutage getretenen Umstände wurden der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mangelhaft ermittelt und wurden keine entsprechenden medizinischen Unterlagen eingeholt und hat sich das BFA um die Möglichkeit gebracht, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Nach gesamtheitlicher Ermittlung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der notwendigen medizinischen Behandlung wäre das BFA dazu angehalten gewesen, entsprechende auf den Fall bezogene Länderinformationen einzuholen, die sich mit den konkreten Behandlungsmöglichkeiten (medizinische Behandlung, Verfügbarkeit von Medikamenten) im Herkunftsstaat für das Krankheitsbild des Beschwerdeführers auseinandersetzen.

Die ständige Judikatur der Höchstgerichte misst dem Kostenaspekt einer Behandlung zwar keine maßgebende Bedeutung zu, dennoch ist dieser Umstand bis zu einem gewissen Grad zu berücksichtigen. Hier wird insbesondere eine Auseinandersetzung dahingehend stattfinden müssen, dass der Beschwerdeführer erklärte, niemanden mehr in Liberia zu haben.

Nach Einholung eines medizinischen Fachgutachtens und entsprechender Länderinformationen hätte das BFA den Beschwerdeführer demnach zu seiner Lebenssituation im Herkunftsstaat befragen müssen. Dies ist zwar in Ansätzen bereits passiert und wurde im Rahmen der Beschwerdeverhandlung fortgeführt, aufgrund der erfolgten Ermittlungsfehler konnten jedoch entsprechende Fragen zur Finanzierbarkeit und Verfügbarkeit einer allenfalls notwendigen medizinischen Behandlung nicht gestellt werden. Hier wäre die konkrete familiäre bzw. soziale Situation samt konkreter Unterstützungsmöglichkeiten/Anspruch auf Sozialleistungen und auch die tatsächliche Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme zu eruieren bzw. zu hinterfragen gewesen und wäre im Rahmen von Länderinformationen auch abzuklären gewesen, inwieweit der Staat für die medizinische Behandlung aufkommt bzw. ob allenfalls nicht-staatliche Unterstützungsmöglichkeiten bestehen.

Das BFA hat demnach jedenfalls in entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und im Übrigen nur unzureichend ermittelt, weshalb von keinem ordnungsgemäß geführten Ermittlungsverfahren ausgegangen werden kann.

Im Lichte des Gesagten wird es dem BFA erst nach Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und der Einholung entsprechender Länderinformationen (wie soeben umfassend dargelegt) sowie einer daran anschließenden Befragung des Beschwerdeführers möglich sein, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln.

Das BFA hat sich demnach die Möglichkeit genommen, zu beurteilen, ob eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Liberia möglich ist, insbesondere ob eine Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen ist.

Das BFA wird demnach die aufgezählten Ermittlungen durchzuführen haben, um den wesentlichen Sachverhalt feststellen und eine schlüssige und nachvollziehbare Entscheidung treffen zu können.

Es wird auch allenfalls eine Auseinandersetzung mit dem im Bundesgebiet entfalteten Privatleben stattzufinden haben. Hier wird insbesondere die zu Art. 8 EMRK ergangene Judikatur auch im Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein. Auch allfällige weitere Entwicklungen im Privatbereich werden entsprechend zu beurteilen sein. Hier muss besonders hervorgehoben werden, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren zahlreiche integrative Aspekte nachgewiesen hat und offensichtlich auch ein intensiver sozialer Kontakt zu österreichischen Staatsbürgern besteht. Auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegen und im Verfahrensgang angeführten Unterlagen wird ausdrücklich verwiesen.

Durch das mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren hinsichtlich die Prüfung des Vorliegens subsidiärer Schutzgründe hat das BFA die Vornahme entscheidungswesentlicher Ermittlungen bzw. die Durchführung wesentlicher Teile des Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht verlagert, weshalb im Einklang mit den vorzitierten Erkenntnissen des VwGH zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, Zlen. Ro 2014/03/0063 und Ra 2014/08/0005, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen war.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht können - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Eine abschließende Beurteilung ist zudem derzeit dem erkennenden Gericht in Ermangelung konkreter Länderberichte der Staatendokumentation zu den angesprochenen Problemfeldern nicht möglich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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