W172 2110595-1•BVwG W172 2110595-1
W172 2110595-1Tribunal Administrativo Federal7 de dez. de 2016
Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung
W172 2110595-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit 24.03.2011 stellten die Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2011 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführer waren im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX ( XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm). Einer der Beschwerdeführer hat als Obmann der bewirtschaftenden Agrargemeinschaft " XXXX " für diese Alm ebenfalls einen MFA gestellt. Weiters waren die Beschwerdeführer im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX , im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von deren Bewirtschafterin auch ein MFA gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/ XXXX , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 2.400,27 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 18,94 ha (davon 12,76 ha Almfläche) sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,94 ha zugrunde gelegt. Die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Mit 27.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der zweitgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine Korrektur ihres MFA aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 13,22 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 12,98 ha zugrunde zu legen sei. Mit 13.06.2013 beantragte einer der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft der erstgenannten Alm eine Korrektur des MFA aus dem Jahr 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 23,79 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 19,10 ha zugrunde zu legen sei.
4. Am 15.10.2013 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA statt, bei der festgestellt wurde, dass die tatsächliche Almfutterfläche nur 18,60 ha betrug.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ II/7-EBP/11-
XXXX , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.146,81 gewährt und eine Rückforderung von EUR 253,46 ausgesprochen. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 17,13 ha (davon 10,95 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,94 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 10,76 ha. Dies ergebe eine Differenzfläche von 0,19 ha. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 15.10.2013 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und maximal 2 ha festgestellt worden.
6. Am 11.03.2014 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführer eine VOK statt, bei der eine Flächendifferenz von 0,04 ha festgestellt wurde.
7. Am 09.07.2014 fand auf der zweitgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass die tatsächliche Almfutterfläche nur 11,64 ha betrug.
8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2015, AZ II/4-EBP/11- XXXX , wurde den Beschwerdeführern für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 1.931,39 gewährt und eine Rückforderung von EUR 215,42 ausgesprochen, wobei darin eine Flächensanktion von EUR 159,66 enthalten war. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche von 17,13 ha (davon 10,95 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,50 ha zugrunde gelegt sowie eine "Almfläche nach VOK und VWK mit Sanktionen" von 10,36 ha. Dies ergebe eine Differenzfläche von 0,63 ha. Begründend führte die Behörde aus, anlässlich einer VOK vom 11.03.2014 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
9. Gegen den letztgenannten Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.02.2015 Beschwerde und führten darin im Wesentlichen aus, die Futterflächen der erstgenannten Alm seien nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt festgestellt worden. Weiters habe die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Beigelegt wurde eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 16.02.2015 betreffend die erstgenannte Alm. Darin bestätigte die Bezirksbauernkammer XXXX für das Antragsjahr 2011, dass sie die Fläche der erstgenannten Alm im Rahmen einer amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.
10. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 11.12.2015 übermittelte die AMA einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011" mit Berechnungsstand 23.10.2015. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Flächendaten ergeben habe. Die ermittelte Fläche betrage insgesamt 16,50 ha und die Differenzfläche 0,44 ha. Die Behörde führte im Wesentlichen aus, die bei der VOK ermittelte Abweichung bewirke eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis. Gemäß Art. 73 Abs.1 der VO 1122/2009 wäre bei der erstgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Winkler in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 28 Rz 15). Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Gemäß den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar darzulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Aus dem von der Behörde nachgereichten "Report" mit Berechnungsstand 23.10.2015 ist ersichtlich, dass sich eine Änderung der Flächendaten ergeben hat und dass die Behörde ihren Berechnungen nun andere Werte zugrunde legen würde. Insbesondere geht aber daraus hervor, dass bei der erstgenannten Alm eine Richtigstellung ohne Sanktion vorzunehmen wäre. Die Beschwerdeführer haben eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" betreffend die erstgenannte Alm vorgelegt. Diese konnte im angefochtenen Abänderungsbescheid vom 29.01.2015 noch nicht berücksichtigt werden. Somit haben sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides wesentlich geändert und hätte eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge. Für eine Entscheidung in der Sache bedarf es daher eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde und dass neue Beweismittel hervorgekommen sind. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatzentscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Grenzen gezogen hat, liegt im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelungen und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit, noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden (§ 28 Abs. 2 VwGVG), zumal dem Bundesverwaltungsgericht zur Neuberechnung insbesondere die der belangten Behörde zur Verfügung stehenden Mittel fehlen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts und Neuberechnung der einheitlichen Betriebsprämie.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den im Report angedeuteten geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Insbesondere wird die "Bestätigung gemäß Task Force Almen" zu berücksichtigen sein und die für die Bemessung der einheitlichen Betriebsprämie maßgeblichen Flächen werden neu zu ermitteln sein.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
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