W159 2141264-1•BVwG W159 2141264-1
W159 2141264-1Tribunal Administrativo Federal7 de dez. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle<br/>Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W159 2141264-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Senegal gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG idgF
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Senegal, wurde in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt: 1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.11.2014 Zl: XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie 2. mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien vom 27.09.2016 Zl. XXXX wegen § 28a Abs. 1 sowie § 27 Abs. 1 SMG iVm in Verbindung mit § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 18 Monaten bedingt, auf eine Probezeit von 3 Jahren. Bei dem Suchtgift hat es sich ausschließlich um Cannabis gehandelt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.11.2016 in der XXXX in Strafhaft. Das voraussichtliche Ende der Strafhaft ist der 21.07.2017. Mit Schreiben vom 16.08.2016, das mit "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" übertitelt wurde, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in eventu Erlassung eines Schubhaftbescheides eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, wobei nicht ausgeführt wurde welche, sondern eine Reihe von Fragen an den Beschwerdeführer gerichtet wurden, welche seinen Aufenthalt und sein Privat- und allfälliges Familienleben in Österreich betreffen und ihm eine Frist von 10 Tagen zur Abgabe einer (schriftlichen) Stellungnahme eingeräumt wurde.
Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht, Länderdokumente wurden nicht vorgehalten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.11.2016, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchteil II. festgestellt, dass eine Abschiebung nach Senegal zulässig sei und unter Spruchteil III. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und eine Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt, sowie unter Spruchteil IV. ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In der Begründung des Bescheides wurden die bereits erwähnten Strafurteile zitiert und weiters festgehalten, dass der Beschwerdeführer über eine aufrechte Meldung in XXXX verfüge, nicht österreichischer Staatsbürger, gesund und der englischen Sprache mächtig sei. Weiters wurde festgestellt, dass der Antragsteller zu Österreich weder familiäre noch berufliche Bindungen habe. Länderfeststellungen wurden nicht getroffen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass Angaben zur Person sich aus den Informationen der Strafvollzugsbehörden ergeben. Der Antragsteller habe keine Stellungnahme zur Verständigung über das Ergebnis einer Beweisaufnahme abgegeben. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung in den Senegal wurde lediglich ausgeführt, dass der Antragsteller nicht behauptet habe, dass eine solche nicht zulässig wäre. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. zunächst festgehalten, dass aus dem Umstand, dass der Antragsteller keine Stellungnahme abgegeben habe, davon ausgegangen werden müsse, dass er Familienangehörige in Senegal habe. Der Antragsteller sei wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden. Er befinde sich unrechtmäßig in Österreich und würde nicht über genügend Barmittel verfügen, um seinen Aufenthalt in Österreich zu finanzieren. Außerdem sei er keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und sei von keiner sozialen Integration auszugehen. Er habe in seinem Herkunftsland den Großteils seines Lebens verbracht und sei dort sozialisiert worden. Eine Rückkehrentscheidung sei daher zulässig. Zu Spruchteil II. wurde darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Falle eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen sei und sich weder aus den Feststellungen zum Zielstaat (?) noch aus den Vorbringen (?) eine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG ergebe, sodass eine Abschiebung in den Senegal zulässig sei. Zum Spruchteil III. wurde darauf hingewiesen, dass die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und zwar wegen der rechtskräftigen Verurteilungen. Die Behörde stelle auch fest, dass im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Zu Spruchpunkt IV. wurde § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zitiert und auf die zuletzt ausgesprochene Freiheitsstrafe hingewiesen und weiters ausgeführt, dass sich das Einreiseverbot auf alle Mitgliedsstaaten der Rückführungsrichtlinie beziehe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller rechtzeitig unter Anschluss einer Vollmacht an XXXX Beschwerde im vollen Umfang, wobei ausdrücklich auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt wurde. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Senegal aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und über eine italienische Aufenthaltsberechtigung mit Gültigkeit bis zum 31.12.2015 verfüge, welche er nachweislich für 1 Jahr habe verlängern lassen. Außerdem habe er im Jahre 2015 die in Österreich legal mit einer rot-weiß-rot Pluskarte aufhältige XXXX nach muslimischen Ritus geheiratet und habe eine standesamtliche Hochzeit lediglich auf Grund der fehlenden Dokumente aus dem Senegal bisher nicht durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer habe eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 23.08.2016 in die Strafhaft zugestellt erhalten, mangels Kenntnisse der deutschen Sprache und der österreichischen Rechtsordnung habe er diese jedoch nicht beantworten können, wodurch es zu einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen sei. Die Behörde habe kein ordentliches und auf den Einzelfall bezogenes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sogar behauptet, dass es sich beim Senegal um einen sicheren Drittstaat handle, was unzweifelhaft nicht der Fall sei. Weiters habe sich die Behörde zu Unrecht nicht mit dem italienischen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und hätte sie im vorliegenden Verfahren daher eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 6. FPG erlassen müssen, nämlich einen Auftrag an den Beschwerdeführer sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates, nämlich Italien, zu begeben.
Der Beschwerdeführer habe seine Straftaten sehr bereut und sei auch der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei, als mildernd anzusehen, schließlich sei der Strafrahmen des § 28a von 5 Jahren nicht ausgeschöpft worden, sondern der Beschwerdeführer zu einer verhältnismäßigen kurzen Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten (teilbedingt!) verurteilt worden. Es sei auch keine individuelle Gefährlichkeitsprognose erstellt worden und danach die Dauer des Einreiseverbotes bestimmt und insgesamt keine ausreichende Einzelfallprüfung vorgenommen worden. Weiters habe die Behörde auch nicht das bestehende Familienleben mit der nach muslimischem Ritus angetrauten Ehefrau berücksichtigt und auch diese nicht als Zeugin einvernommen. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Italien aufenthaltsberechtigt sei und dort seinen Lebensmittelpunkt habe und eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Senegal in sein Recht auf Privat- und Familienleben unzulässigerweise eingreifen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach dem nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden.
§ 1 VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 28 Abs. 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (...). (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG 11).
Zur aktuellen Judikatur zu § 28 Abs. 3 VwGVG ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes ausgeführt wurde, dass die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme zur grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 VwGVG verankerte System verlange im Sinne der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Im angeführten Erkenntnis des VwGH wird diesbezüglich ausgeführt:
"Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".
Bei aufenthaltsbeendender Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes besondere Bedeutung zu (VwGH vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, VwGH vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0002).
Wenn auch im fremdenpolizeilichen Verfahren keine so eindeutige gesetzliche Regelung hinsichtlich der Verpflichtung der persönlichen Einvernahme vorliegt wie im Asylverfahren (§ 19 Asylgesetz), so ergibt sich aus der oben angeführten ständigen eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes doch das unabdingbare Erfordernis der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vor Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, was nur durch eine persönliche Einvernahme gewährleistet wird, welche im vorliegenden Verfahren von der belangten Behörde völlig unterlassen wurde.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, dass "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK nicht auf eheliche Verhältnisse beschränkt ist und andere Familienbande umfassen kann,
wenn Paare unverheiratet zusammenleben. ... Grundsätzlich ist
Zusammenleben eine Voraussetzung, um einer Beziehung die Bedeutung von "Familienleben" zu geben. Ausnahmsweise können auch andere Faktoren dazu beitragen, aufzuzeigen, dass eine Beziehung ausreichend konstant ist, um de facto-Familienbande zu knüpfen (siehe, auch für weitere Verweise, EGMR, Anayo/Deutschland, 21.12.2010, Nr. 20578/07).
Der EGMR legt also großen Wert auf das de facto gelebte, oder zumindest intendierte, Familienleben, um den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK auf entsprechende Verwandtschaftsverhältnisse auszudehnen (siehe jüngst BVwG von 15.07.2016, W211 2127682-1/2E u. a.).
Die belangte Behörde hat es weiters völlig unterlassen sich mit dem behaupteter Maßen geführten Familienlebens des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich nach muslimischem Recht angetrauten und über einen legalen Aufenthaltstitel verfügenden Ehefrau auseinanderzusetzen.
Weiters hat es die belangte Behörde völlig unterlassen, sich mit der Frage eines aufrechten Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers für Italien auseinanderzusetzen, zumal auch in der Entscheidung zu Recht ausgeführt wurde, dass das Einreiseverbot für alle Mitgliedsstaaten der Rückführungsrichtlinie gilt (VwGH vom 25.12.2011, 2011/21/0237, VwGH vom 26.03.2015, 2013/22/0284 u.a.).
Im Hinblick auf die Prüfung nach Artikel 2 und 3 EMRK ist es schließlich erforderlich, aktuelle Länderberichte nicht nur "in das Verfahren einzuführen", sondern in der Entscheidung inhaltlich wiederzugeben (VfGH vom 13.03.2013, U 2375/12). In diesem Sinne ist es erforderlich, sich mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf die getroffenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen (VfGH vom 02.05.2011, U 1005/10). Die Berufung auf die Staatendokumentation und § 5 Absatz 2 BFA-VG ersetzt keineswegs die Aufgabe der belangten Behörde von sich aus Länderquellen zu verwenden, die in ihrer Gesamtheit als "ausgewogen zusammengestellt" bewertet werden können (Asylgerichtshof vom 14.08.2013, C16 420.015-1/2011).
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist von den Asyl- (und Fremdenbehörden) zu erwarten, dass sie zur Feststellung zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch machen und von Amts wegen aktuelles Berichtsmaterial heranziehen (z.B. VwGH vom 15.09.2010, 2008/23/0334 und viele andere mehr).
Wie in der Beschwerde zu Recht gerügt, hat im vorliegenden Fall die belangte Behörde jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der aktuellen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers unterlassen und auch keinerlei Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen und sich auch in keiner Weise mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihm auch nicht zu aktuellen Länderberichten betreffend den Herkunftsstaates des Beschwerdeführers, Senegal das Parteiengehör gewährt.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die belangte Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks und des Vorhandenseins eines Privat- und Familienlebens in Österreich, sowie des Vorhandenseins eines gültigen Aufenthaltstitels für Italien und schließlich jegliche Ermittlungstätigkeit auch hinsichtlich der Situation im Herkunftsstaat Senegal unterlassen hat.
Ohne die vom Beschwerdeführer begangen Straftaten verharmlosen zu wollen, hat es schließlich hinsichtlich der Bemessung der Dauer eines allfälligen Einreiseverbotes die belangte Behörde auch unterlassen sich mit allfälligen Milderungsgründen, insbesondere mit dem Umstand, dass es sich bei dem Suchtgift lediglich um Cannabis gehandelt hat, hinsichtlich dessen in der politischen Diskussion von mehreren Parteien und Gruppierungen längst eine völlige Straffreiheit gefordert wurde (Siehe z.B. BVwG vom 12.05.2015 W159 1253984-3/11E u.v.a.m.), auseinander zu setzen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der quasi eine Vorgängerbestimmung des anzuwendenden § 28 Absatz 3 VwGVG darstellenden § 66 Absatz 2 AVG ausgeführt hat, wäre es nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde (nunmehr Verwaltungsgericht) verlagert würde und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde,... bzw. dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der obersten Berufungsbehörde (nunmehr: Verwaltungsgericht) beginnen würde (VwGH vom 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH vom 21.12.2000, Zahl:
2000/20/0084).
Im vorliegenden Fall ist daher im fortgesetzten Verfahren eine persönliche Einvernahme mit dem in Strafhaft einsitzenden Beschwerdeführer durchzuführen, wobei insbesondere auch die Frage eines gültigen Aufenthaltstitels für Italien zu erheben wäre und weiters auch zur Frage des Familienlebens, wobei die religiös angetraute Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin zu vernehmen wäre, sowie sich nach nachweislicher Vornahme des Parteiengehörs aktuelle, auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers sich beziehende Länderberichte zu Senegal zu berücksichtigen.
Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wäre insbesondere auch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall nicht mit einer Anordnung nach § 52 Abs. 6 FPG, dass der Beschwerdeführer sich nach Entlassung aus der Strafhaft unverzüglich in das Hoheitsgebiet Italiens zu begeben hat (anstatt eines Einreiseverbotes) das Auslangen gefunden werden könne (siehe auch BVwG vom 23.11.2016 W159 2140192-1/3E).
Eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ist weder im Interesse der Raschheit gelegen noch mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, da abgesehen von den dargelegten umfassenden Ermittlungen auch eine weitere Befragung des Beschwerdeführers unumgänglich ist und würde überdies im Falle einer Ersetzung der verwaltungsbehördlichen Einvernahme durch eine Beschwerdeverhandlung der Beschwerdeführer der Rechtsmittelinstanz verlustig werden.
Deshalb war der angefochtene Bescheid wegen des engeren Zusammenhangs aller Spruchteile zur Gänze gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen (vgl. auch BVwG vom 19.11.2016, W159 1416950-1/17E). Da der angefochtene Bescheid zur Gänze aufzuheben war, war auch eine ausdrückliche Entscheidung zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung obsolet. Im vorliegenden Fall kann der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insoferne noch weniger nachvollzogen werden, da sich der Beschwerdeführer voraussichtlich bis zum 21.07.2017 in Strafhaft befindet.
Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 (2. Satz) inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen wurde die gegenständliche Entscheidung mit der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch insbesondere mit aktueller Judikatur des des EGMR, sowie des BVwG begründet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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