W156 2105543-1•BVwG W156 2105543-1
W156 2105543-1Tribunal Administrativo Federal7 de dez. de 2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kassation, Kontrolle,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Neuberechnung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Risikotragung, Rückforderung,<br/>Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W156 2105543-1/9E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerden von K XXXX I XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 29.04.2014, AZ II/7-EBP/13- XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der D XXXX alm mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13- XXXX , wurde für das Antragsjahr 2013 dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 219,02 gewährt. Dabei wurden 20,51 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 8,00 ha (davon 4,41 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,87 (davon Almfutterfläche 4,41 ha).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde für das Antragsjahr 2013 dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 219,02 gewährt. Dabei wurden 16,00 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 8,00 ha (davon 4,41 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,87 (davon Almfutterfläche 4,41 ha).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird ausgeführt, Über - und Untererklärungen seien nicht verrechnet worden und Landschaftselemente seien nicht bzw. unrichtig berücksichtigt worden. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und die Bewertungen im Einzelnen fachlich begründet worden. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Die Strafe sei unangemessen hoch. Weiters wird offensichtlicher Irrtum geltend gemacht. Es wird der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, anderenfalls dahingehend abzuändern, dass die Bemessung der Rückzahlung an Maßgabe der Berufsgründe erfolgt und keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt werden. Ferner wendet sich die Berufung gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung und beantragt die Feststellung der Almreferenzfläche mit eigenem Feststellungsbescheid.
Der Beschwerde ist beigelegt ein Schreiben des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 16.10.2013, in dem er auf seine Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle 2012 verweist und vorbringt, dass das Referenzpolygon Nr. XXXX von ihm aufgrund des damals gültigen Luftbildes mit 100% LN und 70% FF aufgrund teilweisen Schwarzbeerbewuchses bewertet worden sei, vom Prüforgan jedoch mit 50% LN und 30% FF. Die von ihm vorgenommene Schlagteilung aufgrund einer Steinhalde sei vom Prüforgan rückgängig gemacht worden und des weiteren die Polygone Nr. XXXX und XXXX gebildet worden seien, deren Bewertung vom Prüforgan massiv aufgewertet worden sei.
Dem Akt erliegt weiters eine Erklärung der Task-Force Almen vom 06.08.2014.
Mit Schreiben vom 29.06.2016 wurde die belangte Behörde aufgefordert, zum oa. Schreiben Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 07.09.2016 gab die belangte Behörde zusammengefasst an, dass es bei Almen bis zum MFA 2013 und bei Heimgütern bis zum MFA 2015 keine Referenzflächen gegeben habe.
Unter Verweis auf den Bescheid AZ. BMLFUW- XXXX 2013 vom 18.10.2013 des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird die Einstufung der Polygone wie folgt begründet:
Referenzpolygon
Einstufung Landwirt
Einstufung VOK
Beurteilung BMLUFW
XXXX
100%LN/70%FF
50%LN 30%FF
Wie Sie selbst eingestehen befindet sich auf dem Schlag teilweise Schwarzbeerengebüsch; die 100% LN entsprechen daher keinesfalls den tatsächlichen Verhältnissen; auch wenn die von Ihnen abgegrenzte Steinhalde außer Acht gelassen worden wäre, wären die 100% angesichts des Bodenzustandes unzutreffend
XXXX XXXX
100%LN/70%FF
60%LN/70%FF 90%LN/100%FF
Die vom Kontrollorgan vorgenommene Unterteilung (Abgrenzung vom Polygon 10731400023) entspricht besser den unterschiedlichen Bodennutzungsverhältnissen; Ihre Außerachtlassung der Ödlandanteile entspricht nicht dem Bodenzustand
XXXX XXXX
100%LN/30%FF
90%LN/90%FF 70%LN/70%FF
Die vom Kontrollorgan vorgenommene Teilung nimmt Bezug auf den tatsächlichen Bestand/Bewuchs (Lärchen)
Bei
der Referenzierung im Herbst 2013 seien die Fläche wie folgt eingestuft worden:
Polygonnummer
Einstufung Referenzierung Herbst 2013
Beurteilung /Begründung
XXXX
100% 30%
Änderung entspricht dem neuen Luftbild
XXXX
70% 60%
Änderung entspricht dem neuen Luftbild
XXXX
100% 90%
Änderung entspricht dem neuen Luftbild
XXXX
90% 90%
Stimmt mit dem Ergebnis der VOK überein
XXXX
70% 70%
Stimmt mit dem Ergebnis der VOK überein
Da sich die Grenzen einiger Schläge in den Jahren 2009 bis 2014 geändert hätten, könne ein Vergleich der verschiedenen Jahre nur ein ungefähres Ergebnis liefern. Es sei daher prinzipiell nicht möglich, zu den angefragten Polygonnummern eine lückenlose Dokumentation der beantragten Flächen übersichtlich darzustellen. Da für die Jahre vor 2014 ein gültiges Ergebnis durch die VOK 2012 ermittelt worden sei, werde das Ergebnis der Referenzflächenwartung nicht in die Altjahre zurückgehoben und sei dies auch nicht vorgesehen.
Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgericht, das Datum des der Referenzflächenauswertung zugrunde liegenden Luftbildes sowie schlagbezogene Erklärung der Differenz zwischen dem Ergebnis der VOK 2012 und der Referenzflächenauswertung 2014, wurde in einer ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2016 angegeben, dass sowohl der VOK 2012 als auch der Referenzflächenauswertung das Luftbild vom 29.09.2010 zugrunde liege. Zum Referenzvorschlag 2014 wurde angemerkt, dass bei Schlag 4 (VOK Schlag 5) der Beschirmungs-Faktor korrekt bewertet und der NLN Faktor unverändert übernommen worden sei, was eine Positivabweichung zu VOK 2012 von 1,75 ha ergäbe.
Bei Schlag 5 (VOK Schlag 4) sei der Beschirmungs-Faktor nicht verändert, aber der NLN Faktor verringert worden, was eine Negativ-abweichung zur VOKK 2012 von 0,51 ha ergeben habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2013 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der D XXXX alm mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.
Mit Bescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13- XXXX , wurde für das Antragsjahr 2013 dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 219,02 gewährt. Dabei wurden 20,51 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 8,00 ha (davon 4,41 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,87 (davon Almfutterfläche 4,41 ha).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 wurde für das Antragsjahr 2013 dem Beschwerdeführer eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 219,02 gewährt. Dabei wurden 16,00 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 8,00 ha (davon 4,41 ha Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 7,87 (davon Almfutterfläche 4,41 ha).
Aufgrund der jüngsten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts zu Beschwerden des Antragstellers betreffend die Antragsjahre 2009 bis 2012 (W156 2102251-1/9E, W156 2102398-1/9E, W156 2103506-1/9E und W156 2114518-1/9E) ist es zu Erhöhungen der anteiligen Almfutterfläche von 4,41,ha auch 5,75 ha gekommen. Die neuen Berechnungen für die o.a angeführten betroffenen Antragsjahre sind von der Behörde erst durchzuführen. Durch diese Flächenänderung kommt es infolge auch zu einer Änderung der Nutzung der Zahlungsansprüche, die sich voraussichtlich auch auf das Folgejahre 2013 auswirken wird.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen und der eingeholten Stellungnahme der belangten Behörde.
Dass der EBP 2013 ein Ausmaß an Futterfläche von 4,41 ha zugrunde zu legen ist, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer im MFA 2013 selbst beantragten Almfutterfläche.
3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
In der Sache selbst:
Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:
VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden.
Art. 12, 13, 21 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 13
Allgemeine Bestimmungen zum Sammelantrag und Angabe besonderer Nutzungsformen
[...]
(9) Die Mitgliedstaaten legen die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...].
§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:
"Feststellungsbescheid
§ 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 3 VwGVG lautet:
"Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Aus den beim Bundesverwaltungsgericht geführten und mit Erkenntnissen abgeschlossenen Beschwerdeverfahren betreffend EBP 2009 bis 2012 ergibt sich, dass sich die Anspruchsgrundlagen seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben. Durch die vom Bundesverwaltungsgericht in den angeführten Erkenntnissen angenommene Erhöhung der anrechenbaren Almfutterfläche wird es auch zu einer Verminderung des Ausmaßes des Verfalls von Zahlungsansprüchen kommen, die sich auch auf den gegenständlich angefochtenen Bescheid auswirken wird. Durch die Neuberechnung der Fläche kann es auch zu einer Neuberechnung der vom Beschwerdeführer anteilig aufgetriebenen Großvieheinheiten kommen. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die Behörde war daher nach Art. 57 Abs. 2 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, aufgrund der Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen, im gegenständlichen Fall jene der gemeldeten Fläche, antragsgemäß zugrunde zulegen.
Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198).
3. Da die belangte Behörde die Einheitliche Betriebsprämie antragsgemäß gewährt hat, ist auf die Einwendungen betreffend Flächenfeststellung im Rahmen der VOK 2012 bzw. Referenzflächenauswertung und mangelndes Verschulden nicht weiter einzugehen.
4. Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG 21.5.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216.
Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.5.0211, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.
Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH 14.10.2013, 2013/12/0042. Wenn der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, eine Beantragung über das Ausmaß der seitens der AMA festgesetzten Referenzfläche hinaus berge das Risiko einer Sanktionierung, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer einem solchen Risiko nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH etwa durch die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Weg gehen kann.
Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte.
6. Da in der Sache selbst entscheiden wurde, war über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr abzusprechen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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