W127 2000828-1•BVwG W127 2000828-1
W127 2000828-1Tribunal Administrativo Federal7 de dez. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Flächenabweichung, Frist, INVEKOS, Irrtum, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Rückforderung, Sorgfaltspflicht, Stilllegung,<br/>Verschulden, Verspätung, Zahlungsansprüche
W127 2000828-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011, Az. II/7-EBP/07-115828375, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 23.08.2007 brachte die beschwerdeführende Partei bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer eine Änderung des oa. Mehrfachantrages betreffend Feldstück 9 ein. Bei dem genannten Feldstück wurde hinsichtlich Nutzung statt "Silomais" nunmehr "SL:
Silomais" und bei Prämienstatus statt "E" nunmehr "A" angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.12.2007, Az. II/7-EBP/07-69529597, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.959,73 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 41,52 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 37,45 ha von einer ermittelten Fläche von 37,45 ha ausgegangen. Hinsichtlich der zugeteilten 2,68 Zahlungsansprüche bei Stilllegung wurde von einer beantragten und ermittelten Stilllegungsfläche im Ausmaß von 0,16 ha ausgegangen.
In der Begründung führte die belangte Behörde sinngemäß aus, da weniger stillgelegte Fläche als die Anzahl der stillzulegenden Zahlungsansprüche zur Verfügung stehe, ergebe sich eine Differenzfläche von 2,52 ha für Stilllegungsflächen. Da Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
Im Rahmen eines "Hinweises" wurde ferner ausgeführt, die Direktzahlungen würden im Zuge der Modulation generell um 5 % gekürzt. Ein dieser Kürzung entsprechender Betrag bis zu einer Höhe von maximal EUR 250,00 würde bis spätestens 30. September 2008 auf das Konto der beschwerdeführenden Partei überwiesen (= Zusätzlicher Beihilfebetrag).
Die hiegegen eingebrachte Berufung wurde vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 24.11.2008, Zl. BMLFUW-LE.4.1.10/1506-I/7/2008, abgewiesen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die am 23.08.2007 vorgenommene Änderung nicht fristgerecht erfolgt sei und die bezughabende Fläche daher nicht mehr der Stilllegungsfläche habe zugerechnet werden können. Bei der Stilllegungsfläche habe sich daher eine Differenzfläche von 2,52 ha ergeben und sei auch die seitens der Agrarmarkt Austria vorgenommene Verschiebung der 2,52 ha von der nicht stillgelegten Fläche zur Stilllegungsfläche aufgrund zwingender Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts erfolgt.
Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 30.06.2011 wurde der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, im Rahmen eines zwingend durchzuführenden Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 sei festgestellt worden, dass einzelne Grundstücke im Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. bestimmte Grundstücke gar nicht mehr beantragt worden seien. Die belangte Behörde müsse nach derzeitigem Stand davon ausgehen, dass die Differenzflächen in den Jahren vor der Verringerung bzw. Nicht-Beantragung zu groß angegeben und somit unrechtmäßige Zahlungen geleistet worden seien. Zur Klärung des Sachverhalts habe die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, zu den Flächen-Verringerungen Stellung zu nehmen. Erfolge keine Rückmeldung, müsse die Agrarmarkt Austria vom Vorliegen einer Übererklärung (Beantragung von nicht landwirtschaftlicher Nutzfläche) ausgehen.
In einer beigefügten Tabelle führte die Agrarmarkt Austria die betroffenen Grund- bzw. Feldstücke samt der jeweils zu klärenden Differenzfläche in den Antragsjahren 2007 bis 2009 an. Hinsichtlich des Antragsjahres 2007 sind der Tabelle betreffend die Feldstück 8, 15 und 16 Differenzflächen von insgesamt 0,07 ha, 0,37 ha bzw. 0,50 ha zu entnehmen.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2011 wurde der oa. Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.11.2008 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 7.321,88 gewährt und ein Betrag von EUR 637,85 rückgefordert wurde. Dabei wurde auf Basis von 41,52 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 37,45 ha von einer ermittelten Fläche von 36,58 ha ausgegangen (0,87 ha Differenzfläche). Die Differenzfläche für Stilllegungsflächen im Ausmaß von 2,52 ha blieb unverändert.
In der Begründung wurde unter anderem auf die im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 festgestellten Flächenabweichungen hingewiesen.
Mit Schreiben vom 23.01.2012 brachte die beschwerdeführende Partei hiegegen Rechtsmittel ein und führte zu den laut angefochtenem Bescheid erhaltenen 2,68 Stilllegungszahlungsansprüchen (SLZA) aus, dies sei nicht korrekt, zumal mit Bescheid vom 28.12.2007 für die genannten Stilllegungszahlungsansprüche eine Prämie in Höhe von EUR 52,43 für 0,16 ha Stilllegungsfläche ausgezahlt worden sei.
Des Weiteren wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass aufgrund der Digitalisierung 2010 vor allem bei den Hutweidenflächen auf den Feldstücken 15 und 16 insgesamt 0,87 ha aufgrund von Verstrauchung abgezogen worden seien. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde habe der Betrieb nach der Digitalisierung 2010 effektiv eine Nutzfläche von 36,77 ha gehabt und nicht 36,74 ha, wie im Abänderungsbescheid angegeben.
Im Bescheid vom 28.12.2007 sei bereits eine Sanktion betreffend die Differenzfläche von 2,52 ha für Stilllegungsflächen ausgesprochen und ein Betrag in Höhe von EUR 1.296,55 abgezogen worden. Die beschwerdeführende Partei stellte diesbezüglich die Frage, ob sie nun erneut in derselben Angelegenheit sanktioniert werde.
Zusammenfassend führte die beschwerdeführende Partei schließlich aus, eine Rückzahlung der zu viel erhaltenen Einheitlichen Betriebsprämie 2007 aufgrund der verminderten Fläche der Digitalisierung 2010 sei formell richtig, "moralisch jedoch hinterfragenswürdig", zumal eine Hutweide eine extensiv genutzte Fläche sei, ein Säuberungsschnitt müsse nicht und könne aufgrund der Steilheit auch nicht überall erfolgen. Die Verstrauchung sei sicherlich nicht bereits im Jahr 2007 eingetreten, sondern erst später durch extensive Nutzung entstanden.
Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 legte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor. Im Vorlageschreiben wurde ausgeführt, auf Feldstück 8 seien 0,01 ha Nutzfläche im Jahr 2010 erstmals richtig beantragt worden, in den Vorjahren sei jedoch keine landwirtschaftliche Nutzfläche plausibel. Feldstück 15 sei in den Jahren 2007 bis 2009 laut Kataster beantragt worden. Da Wald mitbeantragt worden sei, sei die Differenzfläche nicht als landwirtschaftliche Nutzfläche zu werten. Bei Feldstück 16 sei bei händischer Nachberechnung im GIS [Anm.: im Rahmen der Antragstellung für das Jahr 2007 wurde lediglich Feldstück 1 digitalisiert] eine Beantragung von nicht-landwirtschaftlichen Nutzflächen festzustellen, da mehrfach stark verwaldete Flächen mitbeantragt worden seien (dies sei bereits in den Vorjahren erkennbar gewesen).
Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2016 nahm die Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 10.02.2016 Stellung zu dem im Rahmen der Beschwerde vom 23.01.2012 erstatteten Vorbringen. Hinsichtlich der Stilllegungsfläche wurde festgehalten, dass von den 2,68 zugteilten Stilllegungszahlungsansprüchen aufgrund der zur Verfügung stehenden Fläche nur 0,16 ausbezahlt wurden, was auch bereits vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid vom 24.11.2008 bestätigt worden sei.
Zu dem Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 30.06.2011 (Flächenabgleich) sei keine Rückmeldung der beschwerdeführenden Partei eingelangt und sei daher davon ausgegangen worden, dass die angeführten Flächen bereits in den Jahren vor der Verringerung zu groß beantragt worden seien und es sich bei den Differenzflächen um keine landwirtschaftlichen Nutzflächen gehandelt habe. Bei Feldstück 8 liege die Abweichung für die Einheitliche Betriebsprämie innerhalb der Toleranz und sei deshalb nicht herangezogen worden. Unter Bezugnahme auf in dem Schreiben enthaltene Orthofotos bzw. Darstellungen der Grundstücksgrenzen sowie der Digitalisierung 2010 erstattete die belangte Behörde konkretes Vorbringen zu den beiden hinsichtlich der Flächenabweichungen beschwerdegegenständlichen Feldstücken. Betreffend Feldstück 15 wurde ausgeführt, bei der Fläche zwischen der orange abgebildeten Feldstückslinie (Digitalisierung 2010) und dem Verlauf der Grundstücksgrenzen handle es sich um Wald. Vor der Erstdigitalisierung 2010 sei die Gesamtfläche dieser Grundstücke im Ausmaß von 1,31 ha bzw. 0,12 ha beantragt worden. Die in den Jahren 2007 bis 2009 als Feldstück 16 beantragten Grundstücke seien ab 2010 als Feldstück 17 und Feldstück 18 beantragt bzw. sei das Grundstück Nr. 1120 nicht mehr beantragt worden. Bei den Flächen außerhalb der Digitalisierungslinie 2010 handle es sich um Wald.
Zu der aufgrund der Differenzfläche für Stilllegungsflächen vorgenommenen Sanktion hielt die belangte Behörde fest, dass der diesbezügliche Abzug nur einmalig erfolgt sei.
Die beschwerdeführende Partei nahm mit Schreiben vom 29.02.2016 Stellung zu dem oa. Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 10.02.2016. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass entsprechend den Antragsrichtlinien betreffend Stilllegung auch Flächen verwendet werden dürften, auf denen "SL-Silmais" angebaut werde, der zur Erzeugung von Biogas verwendet werde. Die Antragstellung sei über eine Außenstelle der Landwirtschaftskammer erfolgt, den erforderlichen Anbau- und Liefervertrag habe die beschwerdeführende Partei dem Mehrfachantrag beigelegt. Am 08.11.2007 sei von dem Biogasunternehmen eine Erntemeldung an die Agrarmarkt Austria übermittelt worden. Somit seien alle notwendigen Auflagen und Vorschriften eingehalten worden.
Hinsichtlich der Differenzflächen auf nicht stillgelegten Flächen gab die beschwerdeführende Partei an, die belangte Behörde habe in ihrer Stellungnahme angeführt, dass der Antragsteller Flächen, die "im Katasteramt als Waldflächen ausgewiesen" seien, im Mehrfachantrag-Flächen 2007 als landwirtschaftliche Nutzflächen genutzt habe. Die beschwerdeführende Partei verwies in diesem Zusammenhang auf eine Bestimmung des Forstgesetzes sowie darauf, dass Rodungsflächen im Grundbuch bzw. im Kataster vielfach noch als Wald ausgewiesen wären.
Zu Feldstück 15 wurde konkret ausgeführt, das Feldstück werde seit 1988 von der Familie der beschwerdeführenden Partei im beantragten Ausmaß von 1,98 ha genutzt. In der "Fotobeilage" des Schreibens der Agrarmarkt Austria vom 10.02.2016 sei klar ersichtlich, dass die "rot" (richtig: orange) umrandete landwirtschaftliche Nutzfläche auch tatsächlich bewirtschaftet werde. An den Rändern des Grundstücks habe es vereinzelt Überschirmungen von Fichtenbäumen gegeben, unter deren Ästen eine landwirtschaftliche Nutzung im Jahr 2007 aber problemlos möglich gewesen sei. Betreffend Feldstück 16 gab die beschwerdeführende Partei zunächst an, dass die im Schreiben der Agrarmarkt Austria erwähnten Feldstücksbezeichnungen 17 und 18 falsch seien, da es diese Bezeichnungen damals noch nicht gegeben habe. Auch bei diesem Feldstück sei auf dem Luftbild der belangten Behörde eindeutig ersichtlich, dass die "rot" (richtig: orange) umrandete landwirtschaftliche Nutzfläche tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werde.
Abschließend brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie habe in den Folgejahren aus Sorge um finanzielle Sanktionen Flächenangaben kürzen müssen. Aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation könne sie solche "Strafzahlungen" nur schwer verkraften.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2007 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 37,61 ha, davon 0,16 ha Stilllegungsflächen. Der beschwerdeführenden Partei standen in diesem Jahr 41,52 flächenbezogenen Zahlungsansprüche zur Verfügung, darüber hinaus wurden ihr 2,68 Zahlungsansprüche bei Stilllegung zugeteilt.
Der Antrag auf Änderung des Mehrfachantrages-Flächen 2007 betreffend Feldstück 9 wurde von der beschwerdeführenden Partei am 23.08.2007 eingebracht.
Aufgrund eines seitens der Agrarmarkt Austria durchgeführten Abgleichs der Flächen der Jahre 2007 - 2010 waren bei den Feldstücken 15 und 16 hinsichtlich des Antragsjahres 2007 relevante Flächenabweichungen im Ausmaß von insgesamt 0,87 ha festzustellen. Bei den genannten Differenzflächen handelte es sich um Wald.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die festgestellten Flächenabweichungen konnten im vorliegenden Fall auch durch Einschau in das INVEKOS-GIS (Luftbilddatum 15.07.2007 bzw. 21.07.2007) nachvollzogen werden.
Wie von der belangte Behörde im Rahmen des Schreibens vom 10.02.2016 nachvollziehbar dargelegt wurde, ist auf den Luftbildern erkennbar, dass es sich bei der im Jahr 2007 außerhalb der Digitalisierungslinie des Antragsjahres 2010 beantragte Fläche um Wald gehandelt hat. Insbesondere auf Feldstück 15 hat die beschwerdeführende Partei nicht nur die tatsächlich bewirtschaftete Fläche, sondern auch darüber hinaus nach den Katastergrenzen beantragt.
Die beschwerdeführende Partei hat diesbezüglich kein hinreichend konkretes bzw. nachvollziehbares Vorbringen erstattet und im Wesentlichen Ausführungen zu der im Grundbuch eingetragenen Nutzung der Grundstücke und forstrechtlichen Bestimmungen erstattet. Die Agrarmarkt Austria hat entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei bei ihrer Entscheidung allerdings nicht auf die Nutzung laut Grundbuch abgestellt, sondern die beantragten Flächen anhand der bezughabenden Orthofotos überprüft, soweit im Rahmen des Flächenabgleichs Grundstücke im Vergleichszeitraum nur mehr in verringertem Ausmaß bzw. gar nicht mehr beantragt wurden. Hinsichtlich des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 29.02.2016 betreffend die klar ersichtliche landwirtschaftliche Nutzung der "rot umrandete[n]" Fläche ist festzuhalten, dass es sich bei dieser - tatsächlich nicht rot sondern orange umrandeten - Fläche um die Digitalisierung des Antragsjahres 2010 und nicht um die im Jahr 2007 beantragte Fläche handelt.
Zu der Feststellung betreffend das Ausmaß der beantragten Stilllegungsfläche ist darauf hinzuweisen, dass auf dem Mehrfachantrag-Flächen 2007 vom 09.05.2007 klar erkennbar ist, dass die beschwerdeführende Partei bei der Flächennutzung des Feldstücks 9 die Nutzung "Silomais" und den Prämienstatus "E" angegeben hat. Ursprünglich war auf dem Formular an dieser Stelle als Nutzung offenbar "SL: Silomais" angegeben, "SL" wurde von der beschwerdeführenden Partei allerdings mehrfach durchgestrichen.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Zu A)
Artikel 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, definiert "landwirtschaftliche Tätigkeit" als die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5.
Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Jahr 2007 um 5 % gekürzt (Modulation).
Gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von EUR 5.000 oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.
Gemäß Artikel 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.
Gemäß Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gibt jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist eine "beihilfefähige Fläche" jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. Eine beihilfefähige Fläche ist auch eine mit Hopfen oder Bananen bepflanzte, unter eine vorübergehende Stilllegungsverpflichtung fallende oder mit Ölbäumen bepflanzte Fläche. Gemäß Absatz 3 erster Satz meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Die Artikel 54 bis 56 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 lauten:
"Artikel 54
Nutzung der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung
(1) Jeder Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung für eine für einen solchen Zahlungsanspruch in Betracht kommende Hektarfläche begründet das Recht auf Zahlung des Betrags, der mit dem Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung festgelegt worden ist.
(2) Abweichend von Artikel 44 Absatz 2 bedeutet ‚für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommende Hektarfläche' jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die aus Ackerland besteht, mit Ausnahme von Flächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die für 2003 gestellten Beihilfenanträge ‚Flächen' vorgesehen ist, für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten oder als Dauergrünland genutzt wurden. [...]
Jedoch können aufgrund eines nach dem 28. Juni 1995 gestellten Antrags die folgenden Flächen als stillgelegt gelten:
(3) Die Betriebsinhaber legen die für einen Zahlungsanspruch bei Flächenstilllegung in Betracht kommenden Hektarflächen still.
(4) Die stillgelegten Flächen müssen mindestens 0,1 ha groß und 10 m breit sein. Aus hinreichend begründeten Umweltschutzgründen können die Mitgliedstaaten Flächen mit einer Mindestbreite von 5 Metern und einer und einer Mindestgröße von 0,05 ha akzeptieren.
(5) Die Mitgliedstaaten können unter Voraussetzungen, die nach dem in Artikel 144 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegen sind, von Absatz 2 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels abweichen, sofern sie durch entsprechende Maßnahmen sicherstellen, dass sich die Gesamtfläche, die für Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung in Betracht
kommt, nicht nennenswert erhöht.
(6) Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 1 werden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung vor allen anderen Zahlungsansprüchen geltend gemacht.
(7) Die Verpflichtung zur Flächenstilllegung findet auf übertragene Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung weiterhin Anwendung.
Artikel 55
Ausnahmen von der Stilllegungspflicht
Ein Betriebsinhaber ist von der Pflicht nach Artikel 54 ausgenommen, wenn
a) seine gesamte betriebliche Produktion den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel genügt,
b) die stillgelegten Flächen für die Gewinnung von Rohstoffen genutzt werden, mit denen in der Gemeinschaft Erzeugnisse hergestellt werden sollen, die nicht in erster Linie für Lebensmittel- oder Futtermittelzwecke bestimmt sind, sofern eine wirksame Kontrolle gewährleistet ist.
Artikel 56
Nutzung der stillgelegten Flächen
(1) Die stillgelegten Flächen sind in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand gemäß Artikel 5 zu erhalten. Unbeschadet des Artikels 55 dürfen sie nicht für landwirtschaftliche Zwecke oder zum Pflanzenbau für gewerbliche Zwecke genutzt werden.
(2) Die stillgelegten Flächen dürfen in den Fruchtwechsel einbezogen werden.
[...]."
Gemäß Artikel 90 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können Flächen, für die die Anwendung der Energiepflanzenregelung beantragt wurde, bei der in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 und in Artikel 54 Absatz 2, Artikel 63 Absatz 2,
Artikel 71j und Artikel 107 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Stilllegungsquote nicht als stillgelegte Flächen berücksichtigt werden.
Gemäß Artikel 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 795/2004, bezeichnet der Begriff "landwirtschaftliche Fläche" die Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen.
Gemäß Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 796/2004, wird "Dauergrünland" definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren [...]; gemäß Abs. 22 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.
Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Betriebsinhaber im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen (Abs. 1 erster Satz). Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen (Abs. 2 erster Satz idF der Verordnung (EG) Nr. 239/2005, ABl. L 42 vom 12.02.2005, S. 3).
Der Sammelantrag muss gemäß Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen (lit. c) sowie die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird (lit. d).
Gemäß Artikel 12 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 2184/2005, ABl. L 347, vom 30.12.2005, S. 61, sind vom Betriebsinhaber die Flächen, die den Ansprüchen bei Flächenstilllegung und den anderen Ansprüchen zugrunde liegen, jeweils getrennt anzugeben. Nach Artikel 54 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 müssen die Ansprüche bei Flächenstilllegung vor allen anderen Ansprüchen geltend gemacht werden. Infolgedessen ist vom Betriebsinhaber die stillgelegte Fläche zu beantragen, die seinen Ansprüchen bei Flächenstilllegung entspricht, soweit er über ausreichende beihilfefähige Flächen verfügt. Falls die beihilfefähige Fläche niedriger ist als die Ansprüche bei Flächenstilllegung, kann der Betriebsinhaber die Ansprüche bei Flächenstilllegung bis zu der Höhe geltend machen, die der ihm zur Verfügung stehenden Fläche entspricht.
Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, lautet:
"Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags
(1) Nach Ablauf der Einreichungsfrist für den Sammelantrag können einzelne landwirtschaftliche Parzellen, gegebenenfalls zusammen mit den entsprechenden Zahlungsansprüchen, die im Hinblick auf flächenbezogene Beihilferegelungen im Sammelantrag noch nicht ausgewiesen waren, in den Sammelantrag aufgenommen werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Beihilferegelungen erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
[...]
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1, 2 und 3 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, werden auch die entsprechenden Änderungen dieser Belege bzw. Verträge zugelassen.
(2) Unbeschadet der in Estland, Lettland, Litauen, Finnland bzw. Schweden festgesetzten Einreichungstermine für den Sammelantrag nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 des vorliegenden Artikels der zuständigen Behörde spätestens am 31. Mai, in Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahrs schriftlich mitzuteilen.
[...]
(3) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Sammelantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind Änderungen im Sinne von Absatz 1 für die von einer Unregelmäßigkeit
betroffenen Parzellen nicht mehr zulässig."
Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 kann ein Beihilfeantrag unbeschadet der Artikel 11 bis 18 nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.
Artikel 50 und 51 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 idF der Verordnung (EG) Nr. 659/2006, ABl. L 116 vom 29.04.2006, S. 20, lauten:
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
(4) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt nach Maßgabe der Definition der ‚ermittelten Fläche' in Artikel 2 Nummer 22, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, für die Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung Folgendes:
a) Falls ein Betriebsinhaber zwecks Aktivierung der ihm zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung nicht seine gesamte Fläche, sondern gleichzeitig eine entsprechende Fläche zwecks Aktivierung anderer Zahlungsansprüche anmeldet, so wird diese Fläche als angemeldete Stilllegungsfläche betrachtet und nicht für die Zwecke der Kulturgruppe gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a) ermittelt.
b) Falls festgestellt wird, dass eine als Stilllegungsfläche angemeldete Fläche nicht stillgelegt ist, so wird diese Fläche als nicht ermittelt betrachtet.
[...]
Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]"
Artikel 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 lauten:
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.
[...]"
Gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.
Im vorliegenden Fall wurde seitens der beschwerdeführenden Partei für die Nutzung von 2,68 Zahlungsansprüchen bei Stilllegung lediglich eine Fläche im Ausmaß von 0,16 ha beantragt. Eine diesbezügliche Änderung des Mehrfachantrages-Flächen 2007 mit Schreiben vom 23.08.2007 konnte nicht mehr berücksichtigt werden, da Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen bis 31.05.2007 vorzunehmen gewesen wären.
Ein offensichtlicher Irrtum im Sinne von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht konkret behauptet und ist im vorliegenden Fall in der Gesamtbetrachtung auch nicht zu erkennen. Bei dem betreffenden Feldstück wurde im Mehrfachantrag-Flächen 2007 sowohl die Nutzung mit "Silomais" statt "SL: Silomais" als auch der Prämienstatus mit "E" statt "A" angegeben. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass betreffend die Nutzung die Abkürzung "SL" nicht bloß vergessen, sondern mehrfach und deutlich durchgestrichen wurde.
Die beschwerdeführende Partei hat demzufolge nicht die stillgelegte Fläche beantragt, die ihren Ansprüchen bei Flächenstilllegung entspricht.
Ansprüche bei Flächenstilllegung müssen vor allen anderen Ansprüchen geltend gemacht werden. Flächen, die den nicht aktivierten Zahlungsansprüchen bei Flächenstilllegung entsprechen, werden als angemeldete Stilllegungsfläche betrachtet und gelten als nicht ermittelt, wenn mit der entsprechenden Fläche gleichzeitig andere Zahlungsansprüche aktiviert werden (vgl. EuGH 02.12.2010, Rs. C-153/09).
Hinsichtlich der Ansprüche bei Flächenstilllegung ergibt sich daher eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,52 ha.
Aus den oben dargelegten gesetzlichen Regelungen geht des Weiteren hervor, dass nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen - wie insbesondere auch Wald - nicht beihilfefähig sind. Die betreffenden Grundstücksteile im Ausmaß von insgesamt 0,87 ha wurden daher zu Recht von der Agrarmarkt Austria in dem herangezogenen Ausmaß aus der beihilfefähigen Fläche herausgerechnet. Die Flächenabweichung auf Feldstück 8 lag innerhalb der Toleranzmarge (Artikel 30 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004) und wurde von der Agrarmarkt Austria nicht in Abzug gebracht.
Für das Antragsjahr 2007 wurden sohin Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von mehr als 3 % festgestellt. Aus diesem Grund war der Auszahlungsbetrag gemäß Artikel 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen und war der zu Unrecht ausgezahlte Betrag gemäß Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 rückzufordern.
Ein mangelndes Verschulden im Sinne des Artikels 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, das die Abstandnahme von den verhängten Sanktionen rechtfertigen könnte, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei nicht nachgewiesen. Von Landwirten kann im Übrigen erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C-684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628).
Hinweise auf einen Irrtum der Behörde im Sinne des Artikels 73 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 liegen ebenso nicht vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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